{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993261,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993261,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3261","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Fussg\u00e4ngerstreifen. Vortrittsregeln","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel\u00a06 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) dahingehend zu \u00e4ndern, dass betreffend Vortritt der Fussg\u00e4nger an Fussg\u00e4ngerstreifen die alte Regelung, d. h. Handzeichen geben, wieder eingef\u00fchrt wird.</p>","ReasonText":"<p>Seit Einf\u00fchrung des praktisch unbedingten Vortrittes der Fussg\u00e4nger an Fussg\u00e4ngerstreifen ist eine markante Zunahme von Fussg\u00e4ngerunf\u00e4llen festzustellen. Insbesondere die t\u00f6dlichen Unf\u00e4lle haben in einem \u00fcberaus grossem Mass zugenommen.</p><p>Die aktuelle Regelung, wonach das ersichtliche Warten des Fussg\u00e4ngers f\u00fcr die Fahrzeuglenker ein Haltegebot darstellt, funktioniert in der Praxis schlecht. Viele Fussg\u00e4nger betreten den Streifen, ohne auf den Verkehr zu achten, unerwartet und damit f\u00fcr den Fahrzeuglenker \u00fcberraschend. Der Slogan \"Warte, luege, lose, laufe\" wird meist nicht mehr beachtet, weil der Fussg\u00e4nger glaubt, in jedem Fall und unter allen Umst\u00e4nden am Fussg\u00e4ngerstreifen vortrittsberechtigt zu sein.</p><p>Die Entwicklung in der Praxis mit der markanten Zunahme der t\u00f6dlichen Unf\u00e4lle auf Fussg\u00e4ngerstreifen ist Beweis genug, dass sich die aktuelle Regelung auch Jahre nach deren Einf\u00fchrung schlicht und einfach nicht bew\u00e4hrt hat. Sie ist demzufolge aufzuheben und durch die fr\u00fchere Vorschrift, wonach Fussg\u00e4nger dann Vortritt haben, wenn sie dies dem Fahrzeugf\u00fchrer durch Betreten des Streifens mit einem Fuss oder mittels Handzeichen anzeigen, zu ersetzen.</p><p>Ob die alte Regelung irgendwelchen EU-Normen widerspricht, kann keine Rolle spielen. Hier geht es um die Verkehrssicherheit und darum, nicht kompromisslos an einer Vorschrift festzuhalten, die aufgrund ihrer M\u00e4ngel nachweisbar zu einer h\u00f6heren Zahl von Verkehrstoten f\u00fchrt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach Artikel\u00a033 Absatz\u00a02 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) war der Fahrzeugf\u00fchrer schon seit jeher verpflichtet, vor Fussg\u00e4ngerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und n\u00f6tigenfalls anzuhalten, um den Fussg\u00e4ngern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befanden oder im Begriffe waren, ihn zu betreten. Artikel\u00a06 VRV (alte Fassung) konkretisierte diese Pflicht dahingehend, dass der Fahrzeugf\u00fchrer vor Fussg\u00e4ngerstreifen ohne Verkehrsregelung die Geschwindigkeit rechtzeitig so zu m\u00e4ssigen hatte, dass er den Fussg\u00e4ngern den Vortritt lassen konnte, namentlich (und somit nicht nur), wenn sie ein Handzeichen gaben.</p><p>Fussg\u00e4nger, die den Vortritt beanspruchen wollten, hatten dies nach der alten VRV dem Fahrzeugf\u00fchrer mittels eines Handzeichens oder durch Betreten des Streifens mit einem Fuss anzuzeigen. Mit der auf den 1. Juni 1994 eingef\u00fchrten Neuregelung wurde - entgegen einem weitverbreiteten Irrtum - nicht der Fussg\u00e4ngervortritt als solcher eingef\u00fchrt, sondern es wurde einzig die Pflicht zur Zeichengabe seitens der Fussg\u00e4nger abgeschafft. Neu muss der Fahrzeugf\u00fchrer jedem Fussg\u00e4nger den Vortritt gew\u00e4hren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn \u00fcberqueren will. Somit ist das Warten des Fussg\u00e4ngers am Streifen f\u00fcr den Fahrzeugf\u00fchrer Zeichen genug, dass der Fussg\u00e4nger den Streifen betreten und sein Vortrittsrecht aus\u00fcben m\u00f6chte.</p><p>Selbstverst\u00e4ndlich haben und hatten die Fussg\u00e4ngerinnen und Fussg\u00e4nger am Streifen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Sie d\u00fcrfen den Streifen nicht \u00fcberraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG) und nach Artikel\u00a047 Absatz\u00a02 VRV von ihrem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten k\u00f6nnte. Sie m\u00fcssen sich also vor dem Betreten des Streifens vergewissern, dass ein gefahrloses \u00dcberqueren der Fahrbahn m\u00f6glich ist und herannahende Fahrzeugf\u00fchrer durch ihr Verhalten nicht zu br\u00fcsken Bremsman\u00f6vern gen\u00f6tigt werden. Im \u00fcbrigen sind die Fussg\u00e4nger angehalten, die Strasse z\u00fcgig und bei dichtem Verkehr m\u00f6glichst in Gruppen zu \u00fcberqueren. Diese Pflichten bestehen noch heute, womit klar wird, dass den Fussg\u00e4ngern mit der \u00c4nderung der erw\u00e4hnten Bestimmungen keineswegs ein praktisch unbedingtes Vortrittsrecht gew\u00e4hrt wurde.</p><p>Die Neuregelung wurde durch die Beh\u00f6rden und zahlreiche weitere Organisationen und Verb\u00e4nde sowie die Medien mit grossem Aufwand publik gemacht. In der Folge war ein deutlicher Anstieg des Beachtungsgrades des Fussg\u00e4ngervortrittes durch die Fahrzeuglenker festzustellen. Nach einer ersten Zunahme der Unf\u00e4lle kurz nach Einf\u00fchrung der neuen Bestimmungen konnte auch in diesem Bereich eine markante Verbesserung verzeichnet werden.</p><p>In der Tat wurde die bislang positive Bilanz 1998 wieder getr\u00fcbt, indem die Anzahl der auf Fussg\u00e4ngerstreifen verletzten Personen gegen\u00fcber 1997 von 987 auf 1021 und jene der get\u00f6teten Personen von 29 auf 50 angestiegen ist (Quelle: Bericht bfu \"Sicherheit an Fussg\u00e4ngerstreifen: Auswirkungen einer gesetzlichen Neuregelung und begleitenden Verkehrssicherheitskampagne\" von Uwe Ewert, 1999):</p><p>- 1992: 1002 Verletzte auf Fussg\u00e4ngerstreifen; 42 Get\u00f6tete auf Fussg\u00e4ngerstreifen;</p><p>- 1993: 995 Verletzte; 38 Get\u00f6tete;</p><p>- 1994: 963 Verletzte; 35 Get\u00f6tete;</p><p>- 1995: 1107 Verletzte; 47 Get\u00f6tete;</p><p>- 1996: 969 Verletzte; 23 Get\u00f6tete;</p><p>- 1997: 987 Verletzte; 29 Get\u00f6tete;</p><p>- 1998: 1021 Verletzte; 50 Get\u00f6tete.</p><p>Ein direkter Zusammenhang zwischen der letztj\u00e4hrigen Entwicklung der Unfallzahlen und der 1994 in Kraft getretenen Neuregelung des Fussg\u00e4ngervortrittes ist kaum anzunehmen. Um jedoch letzte Zweifel diesbez\u00fcglich zu beseitigen, hat der Departementschef des UVEK die Expertengruppe \"Verkehrssicherheit\" des Bundesamtes f\u00fcr Strassen beauftragt, die Gr\u00fcnde f\u00fcr die neueste Entwicklung n\u00e4her zu untersuchen und jene Unf\u00e4lle auf Fussg\u00e4ngerstreifen, die zu t\u00f6dlichen Verletzungen gef\u00fchrt haben, detailliert zu analysieren. In ihrem Bericht \"T\u00f6dliche Verkehrsunf\u00e4lle auf Fussg\u00e4ngerstreifen 1998\" kommt die Expertengruppe zum Schluss, dass allein auf der Grundlage der 1998 t\u00f6dlich verlaufenen Unf\u00e4lle die Zunahme gegen\u00fcber den Vorjahren nicht begr\u00fcndbar ist. Eine Trendumkehr ist daraus jedoch nicht herauszulesen, eher k\u00f6nnte es sich dabei um einen statistischen Ausreisser handeln. Mit Bezug auf die Neuregelung ist von Interesse, dass sich rund die H\u00e4lfte der 1998 t\u00f6dlich verlaufenen Unf\u00e4lle in der Mitte oder auf den letzten Metern des Fussg\u00e4ngerstreifens ereigneten. Jene Unf\u00e4lle haben nach Auffassung der Expertengruppe keinen Zusammenhang mit der Neuregelung. Die Expertengruppe sieht keinen Anlass, die 1994 eingef\u00fchrte Fussg\u00e4ngerregelung ganz oder teilweise r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Eine erneute \u00c4nderung w\u00fcrde im Gegenteil zu einer Verwirrung unter den Verkehrsteilnehmern f\u00fchren und so das Risiko von Unf\u00e4llen am Fussg\u00e4ngerstreifen zus\u00e4tzlich erh\u00f6hen. Die Expertengruppe schl\u00e4gt daher vielmehr vor, einerseits den Beachtungsgrad der aktuellen Fussg\u00e4ngerregelung durch neuerliche Kampagnen sowie gezielte Polizeiaktivit\u00e4ten weiter zu erh\u00f6hen und andererseits die Erkennbarkeit bestehender Fussg\u00e4ngerstreifen durch geeignete Massnahmen zu verbessern. Beide Empfehlungen werden bereits heute aktiv an die Hand genommen. Zum einen werden verschiedene Organisationen und Verb\u00e4nde bereits diesen Herbst und im kommenden Jahr das Thema Fussg\u00e4ngervortritt am Streifen in ihren Kampagnen erneut schwergewichtig behandeln, zum anderen werden im Rahmen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute Normen betreffend die Planung, Projektierung und Ausr\u00fcstung von Fussg\u00e4ngerquerungen (namentlich Fussg\u00e4ngerstreifen) neu erarbeitet bzw. revidiert.</p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposal":6,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(938995200000)\/","SubmittedBy":"Scherrer J\u00fcrg","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945820800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712737925203)\/","SubmissionDate":"\/Date(929404800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4519,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}