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Die Anforderungen regelt der Bundesrat in einer Verordnung.\"</p>","ReasonText":"<p>Das Internet gewinnt als neues Kommunikations- und Informationsmedium weltweit von Tag zu Tag an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist auch ein neuer Handelsbereich, der Electronic-Commerce (E-Commerce), entstanden. Dabei geht es grunds\u00e4tzlich darum, dass \u00fcber das neue Medium Wirtschaftsg\u00fcter angeboten, Vertr\u00e4ge abgeschlossen und diese - soweit m\u00f6glich - dann auch wiederum \u00fcber das Internet erf\u00fcllt werden.</p><p>Nach schweizerischem Recht kommen Vertr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich m\u00fcndlich zustande. F\u00fcr gewisse Vertr\u00e4ge gibt es hingegen gesetzliche Formvorschriften; dies gilt beispielsweise f\u00fcr den Abzahlungskauf, einen sehr verbreiteten Vertrag des Konsumgesch\u00e4ftes. Nebst den gesetzlich zwingenden minimalen Formvorschriften liegt es aber auch h\u00e4ufig im Interesse der Parteien, Vertr\u00e4ge schriftlich abzuschliessen, obwohl sie theoretisch auch m\u00fcndlich zustande kommen. Die Parteien machen dies aus Beweis- und/oder Schutzgr\u00fcnden.</p><p>Das gesetzliche Formerfordernis der Schriftlichkeit l\u00e4sst sich nach heutiger Rechtsordnung nur mit der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift (Art. 14 Abs. 1 OR) erreichen. Vertragsabschl\u00fcsse \u00fcber das Internet, auch chiffriert und mit digitaler Signatur versehen, verm\u00f6gen also den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht zu gen\u00fcgen. Daraus folgt auch, dass solche \"elektronischen Dokumente\" im Zivilprozess nicht als Urkunde gelten.</p><p>Wir haben heute die Situation, dass das Thema E-Commerce in aller Munde ist, dass viel dar\u00fcber geschrieben wird und dass viele dar\u00fcber orientieren und ausgebildet sind. Sobald es sich aber um wichtigere Vertr\u00e4ge handelt, werden diese nach wie vor in traditioneller Papierform festgehalten und eigenh\u00e4ndig unterschrieben. Dies hemmt die effektive und effiziente Nutzung des Internets f\u00fcr den E-Commerce.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motion\u00e4rin, dass das Schriftformerfordernis dem elektronischen Handel (E-Commerce) in der Schweiz Grenzen setzt. Diese in verantwortbarer Art und Weise zu \u00fcberwinden ist eine ausgesprochen anspruchsvolle Aufgabe. Die blosse \u00c4nderung von Artikel\u00a014 OR, mit der die digitale der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift gleichgestellt wird, gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Daran vermag auch eine bundesr\u00e4tliche Verordnung, in der die Anforderungen an die digitale Unterschrift geregelt werden, nichts zu \u00e4ndern.</p><p>Zu kurz greift die vorgeschlagene Revision von Artikel\u00a014 OR deshalb, weil es im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel nicht nur um eine Gleichstellung der digitalen mit der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift geht, sondern auch darum, elektronische Urkunden an die Stelle von solchen aus Papier treten zu lassen. Aufschlussreich sind diesbez\u00fcglich die Ausf\u00fchrungen der Motion\u00e4rin in bezug auf das Prozessrecht.</p><p>Problematisch ist die Motion auch deshalb, weil bei der vorgeschlagenen Gleichstellung der digitalen mit der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift die Tatsache unber\u00fccksichtigt bleibt, dass der Gesetzgeber mit dem Schriftformerfordernis h\u00e4ufig Schutzbed\u00fcrfnisse abdeckt, die mit der digitalen Signatur nicht bzw. nur zum Teil abgedeckt werden k\u00f6nnen. Dies gilt namentlich f\u00fcr das Anliegen, die schw\u00e4chere Vertragspartei vor einem \u00fcbereilten Vertragsabschluss in Schutz zu nehmen. Eine umfassende Gleichstellung der digitalen Signatur mit der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift verlangt daher nach gesetzlichen Kompensationsmassnahmen, so beispielsweise einem Widerrufsrecht bei elektronisch geschlossenen Vertr\u00e4gen.</p><p>Zurzeit ist der Bundesrat damit besch\u00e4ftigt, die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr die staatliche Anerkennung digitaler Signaturen zu schaffen (Public Key Infrastructure, PKI). Darauf aufbauend wird die Frage zu beantworten sein, welche Bedeutung der Einsatz der digitalen Unterschrift im Privat- bzw. Prozessrecht haben kann bzw. welche Bedingungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit elektronische Urkunden an die Stelle traditioneller Papierurkunden treten k\u00f6nnen. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen (vgl. die bereits als Postulat \u00fcberwiesene Motion Spoerry \"Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften. \u00c4nderung von Artikel\u00a014 OR\", 94.3115; AB 1994 N 1883).</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(936748800000)\/","SubmittedBy":"Leumann Helen","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1054684800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750818231537)\/","SubmissionDate":"\/Date(929491200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4519,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}