{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993289,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993289,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3289","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Internierung weggewiesener Ausl\u00e4nder","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten die Wiedereinf\u00fchrung der Internierung f\u00fcr weggewiesene Ausl\u00e4nder vorzuschlagen, wobei Ausschaffungshaft und Internierung zusammen die Dauer von zwei Jahren nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen.</p>","ReasonText":"<p>Bis zur Einf\u00fchrung der Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht im Jahre 1995 bestand die M\u00f6glichkeit der Internierung von Ausl\u00e4ndern, die keinen Aufenthalt in der Schweiz hatten und welche die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz bzw. die \u00f6ffentliche Ordnung schwer gef\u00e4hrdeten (Art. 14d Anag). Mit den Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht wurde die Internierung aufgehoben und durch die Ausschaffungshaft ersetzt. Nun k\u00f6nnen aber nicht alle in Ausschaffungshaft genommenen Ausl\u00e4nder w\u00e4hrend der neunmonatigen Dauer (Art. 13b Abs. 2 Anag) ausgeschafft werden. Diese Ausschaffung gelingt insbesondere in jenen F\u00e4llen nicht, wo der weggewiesene Ausl\u00e4nder seine Identit\u00e4t bewusst nicht preisgibt (was h\u00e4ufig vorkommt) und diese nicht festgestellt werden kann. Sie greift aber auch dort nicht, wo beispielsweise das Heimatland des fraglichen Ausl\u00e4nders sich weigert, diesen zur\u00fcckzunehmen, oder die Beh\u00f6rden (Botschaft usw.) des betreffenden Landes nicht rechtzeitig ein Ausweispapier ausstellen.</p><p>Die innert neun Monaten nicht ausschaffbaren Ausl\u00e4nder - viele davon sind straff\u00e4llig geworden, sind delinquierungsanf\u00e4llig bzw. renitent - sind gem\u00e4ss geltendem Recht wieder auf freien Fuss zu setzen. Weil sie innert den neun Monaten Ausschaffungshaft nicht ausschaffbar sind, k\u00f6nnen sie nunmehr in der Schweiz bleiben und damit faktisch ein Recht auf Aufenthalt \"ersitzen\". Sie haben dabei gem\u00e4ss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch Anspruch auf gewisse existenzsichernde Leistungen, namentlich Anspruch auf F\u00fcrsorgeleistungen.</p><p>Immer mehr weggewiesene Ausl\u00e4nder unterlaufen die Ausschaffung, indem sie ihre Identit\u00e4t nicht bekanntgeben und die neunmonatige Ausschaffungshaft absitzen, mit der Aussicht, faktisch ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Dies hat sich inzwischen in der Welt, besonders in Afrika, herumgesprochen. Es ist dies ein klassischer Missbrauch unseres humanit\u00e4ren Ausl\u00e4nderrechtes, dem durch eine an die Ausschaffungshaft anschliessende Internierung mit einer maximalen Gesamtdauer von zwei Jahren der Riegel vorzuschieben ist. Eine solche Internierung ist insbesondere f\u00fcr alle weggewiesenen Ausl\u00e4nder vorzusehen, welche die innere oder die \u00e4ussere Sicherheit gef\u00e4hrden, die nicht alles Zumutbare tun, um ihre Ausschaffung innert Frist zu erm\u00f6glichen, sowie f\u00fcr solche, die straff\u00e4llig geworden sind oder sich renitent verhalten.</p><p>Ein solcher Freiheitsentzug l\u00e4sst sich mit der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbaren, wird doch darin ausdr\u00fccklich festgehalten, dass dieser auch in F\u00e4llen angewendet werden kann, \"sofern ein hinreichender Verdacht daf\u00fcr besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begr\u00fcndeter Anlass zur Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach der Begehung einer solchen zu hindern\". Die innerhalb der dargelegten Grenzen anzuordnende Internierung tr\u00e4gt somit Artikel\u00a05 Ziffer 1 Buchstaben b und c EMRK Rechnung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 1998 auf die Motion Keller Rudolf (Schaffung der Rechtsgrundlage zur Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber; 98.3455) hat der Bundesrat bereits ausgef\u00fchrt, dass das Institut der freiheitsentziehenden Internierung durch das Bundesgesetz \u00fcber Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden aber als Ersatz f\u00fcr die Internierung neue Massnahmen geschaffen, so die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b Anag) sowie die Ein- und Ausgrenzung, bei der als Sanktion f\u00fcr das Nichteinhalten der Auflage Gef\u00e4ngnis oder Haft droht (Art. 13e und 23a Anag). Grund f\u00fcr die Aufhebung der Internierung bildete die Unvereinbarkeit der damaligen Regelung mit der EMRK. Ein Freiheitsentzug nach Artikel\u00a05 Ziffer 1 Buchstabe\u00a0f EMRK ist nur dann rechtm\u00e4ssig, wenn die ausl\u00e4ndische Person von einem gegen sie schwebenden Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen ist, d. h., es muss feststehen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt aus rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden durchf\u00fchrbar ist. Ein Freiheitsentzug ohne jede Perspektive, dass die Weg- oder Ausweisung innert absehbarer Zeit tats\u00e4chlich vollzogen werden kann, ist somit mit Artikel\u00a05 Ziffer 1 Buchstabe\u00a0f EMRK nicht vereinbar.</p><p>In Erg\u00e4nzung zur schriftlichen Stellungnahme auf die Motion Keller Rudolf h\u00e4lt der Bundesrat folgendes fest:</p><p>1. Zun\u00e4chst ist daran zu erinnern, dass die Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht nicht die Bek\u00e4mpfung der Kriminalit\u00e4t bezwecken, sondern einzig sicherstellen sollen, dass die Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden oder die Ausweisung von ausl\u00e4ndischen Personen, die kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, vollzogen werden kann. Der Bundesrat und das Parlament wollten mit den Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht kein Sonderstrafrecht f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder einf\u00fchren. Weder das Anag noch das Asylgesetz darf einen Vorrang des Ausl\u00e4nderrechtes vor dem Strafverfahren begr\u00fcnden. Daher ist es nicht gerechtfertigt, eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Ausschaffungshaft mit der Begr\u00fcndung zu verl\u00e4ngern, dass dadurch die Kriminalit\u00e4t oder bestimmte Missbr\u00e4uche bek\u00e4mpft werden sollen.</p><p>2. Die Ausschaffungshaft ist ein Eingriff in die durch Artikel\u00a05 EMRK und die neue Bundesverfassung garantierte Bewegungsfreiheit und muss daher verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und so kurz wie m\u00f6glich sein. Sie ist zu beenden, wenn eine der in Artikel\u00a013c Absatz\u00a05 Anag genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt ist, insbesondere sobald sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung des Ausl\u00e4nders aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden w\u00e4hrend der maximalen Haftzeit undurchf\u00fchrbar ist. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, ist die vage M\u00f6glichkeit, dass eine Wegweisung nicht v\u00f6llig ausgeschlossen werden kann, kein hinreichender Grund, um eine ausl\u00e4ndische Person in Ausschaffungshaft zu belassen (unver\u00f6ffentlichter Bundesgerichtsentscheid, BGE, vom 10. Juni 1999 in Sachen Th. gegen den Kanton Bern, S. 5). Dagegen kann eine straff\u00e4llig gewordene Person selbst in einem solchen Fall in Haft belassen werden, wenn sie eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt (BGE 122 II 49 und 148).</p><p>3. Wenn jedoch die ausl\u00e4ndische Person weiterhin kriminelle Handlungen begeht, oder wenn sie Vorbereitungen f\u00fcr die Begehung einer Straftat trifft, so dass eine Strafverfolgung eingeleitet werden muss, obliegt es den zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden, die mit der Strafuntersuchung verbundenen Massnahmen, wie z. B. eine mit Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0c EMRK vereinbare Untersuchungshaft, anzuordnen. Die Grundlage f\u00fcr solche Massnahmen ist jedoch weder das Asylrecht noch die Ausl\u00e4ndergesetzgebung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel\u00a023a Anag die ausl\u00e4ndische Person, die eine nach Artikel\u00a013e Anag angeordnete Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt, mit Gef\u00e4ngnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft wird, falls sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden undurchf\u00fchrbar ist.</p><p>Angesichts dieser Erw\u00e4gungen ist der Bundesrat davon \u00fcberzeugt, dass die in den bestehenden Gesetzen im Straf- und Ausl\u00e4nderrecht vorgesehenen Massnahmen den zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden bei konsequenter Anwendung gen\u00fcgend Handhaben bieten, um Missbr\u00e4uche und Kriminalit\u00e4t zu bek\u00e4mpfen. Er lehnt daher aus Gr\u00fcnden der Rechtsstaatlichkeit, der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und in Anbetracht der v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz die Wiedereinf\u00fchrung der Internierung ab.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(936748800000)\/","SubmittedBy":"Loretan Willy","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(970012800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712762082060)\/","SubmissionDate":"\/Date(929491200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4519,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}