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Dezember 1998 \u00fcber die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung) so abzu\u00e4ndern, dass f\u00fcr den Bezug von Direktzahlungen eine Wartefrist von f\u00fcnf Jahren eingef\u00fchrt wird, sofern der Gesuchsteller neu im Nebenerwerb die landwirtschaftliche T\u00e4tigkeit aufnimmt und daf\u00fcr einem bisher beitragsberechtigten Landwirt das Land gek\u00fcndigt hat.</p>","ReasonText":"<p>Die Direktzahlungen bergen die Gefahr in sich, die heutigen Strukturen in der Landwirtschaft zu erhalten oder sogar zu verschlechtern. So hatten gem\u00e4ss einer Untersuchung der ETH Z\u00fcrich im Kanton Z\u00fcrich zu Beginn der Neunzigerjahre rund 600 Betriebe die landwirtschaftliche T\u00e4tigkeit wieder aufgenommen. Zum gr\u00f6ssten Teil handelte es sich dabei um Landeigent\u00fcmer, die inzwischen in einem nichtlandwirtschaftlichen Beruf ein volles Erwerbseinkommen hatten. Damit sie nun aber nicht nur einen relativ bescheidenen Pachtzins erhalten, bewirtschaften diese Landeigent\u00fcmer heute das Land wieder selber und profitieren dadurch von Direktzahlungen, deren Ertrag \u00fcber jenem des Pachtzinses liegt.</p><p>Der Sinn und Zweck der Direktzahlungen besteht jedoch nicht darin, eine \"Feierabendlandwirtschaft\" zu f\u00f6rdern, sondern darin, prim\u00e4r Familienbetrieben \"unter die Arme\" zu greifen.</p><p>In diesem Sinne schiebt eine Karenzfrist f\u00fcr den Bezug von Direktzahlungen der oben dargestellten Praxis den notwendigen Riegel vor.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Von der Zielsetzung und der Konzeption der Direktzahlungen her, welche auch den gewachsenen Strukturen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen haben, resultiert ein gewisser Anreiz f\u00fcr Eigent\u00fcmer von landwirtschaftlichen Liegenschaften, ihren Betrieb weiterhin oder wiederum selbst zu bewirtschaften. Oft handelt es sich um kleinere Betriebe, welche im Nebenerwerb und in einer extensiven Form bewirtschaftet werden. In der letzten Zeit haben vor allem b\u00e4uerliche Kreise verschiedentlich kritisiert, dass wegen der Direktzahlungen Pachtlandparzellen, aber auch ganze Betriebe zur Selbstbewirtschaftung zur\u00fcckgenommen werden.</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft hat zur n\u00e4heren Abkl\u00e4rung der Pachtr\u00fccknahmen eine Umfrage durchgef\u00fchrt. Die kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden, b\u00e4uerlichen Organisationen sowie landwirtschaftlichen Schulen und Beratungsstellen wurden aufgefordert, sich zum Umfang und zu allf\u00e4lligen L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen zu \u00e4ussern. Die Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass das Problem mehrheitlich nicht als besonders gravierend betrachtet wird. Die betroffene Fl\u00e4che liegt nach Sch\u00e4tzungen gemessen am Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che der Schweiz unter 1 Prozent. Eine allf\u00e4llige Anpassung der Direktzahlungsverordnung wird allgemein f\u00fcr verfr\u00fcht gehalten, auch von jenen, welche einen Handlungsbedarf sehen. Weiter haben verschiedene Stellen darauf hingewiesen, dass die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Pachtlandr\u00fccknahme sehr vielf\u00e4ltig sein k\u00f6nnen und nicht allein die Direktzahlungen massgebend sind. Als weitere Ursachen wurden insbesondere das landwirtschaftliche Boden- und Pachtrecht sowie die berufliche und wirtschaftliche Situation des Verp\u00e4chters erw\u00e4hnt.</p><p>Der Bundesrat ist sich des Problems der Pachtlandk\u00fcndigungen seit einiger Zeit bewusst und hat deshalb in den Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum neuen Landwirtschaftsgesetz eine Gegenmassnahme eingebaut. Nach Artikel\u00a026 der Direktzahlungsverordnung m\u00fcssen als Voraussetzung f\u00fcr den Bezug von Direktzahlungen mindestens 50 Prozent der f\u00fcr die Bewirtschaftung eines Betriebes notwendigen Arbeiten von betriebseigenen Arbeitskr\u00e4ften ausgef\u00fchrt werden. Damit soll die Zahl der Pachtr\u00fccknahmen, insbesondere der stossenden F\u00e4lle, auf einem tiefen Stand gehalten werden. Die Umfrage zeigt, dass im Moment kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Es gilt aber die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt allf\u00e4llige zus\u00e4tzliche Massnahmen zu pr\u00fcfen. Eine Regelung im Sinne der Motion w\u00fcrde eine \u00c4nderung des Landwirtschaftsgesetzes erfordern. In seiner Stellungnahme zur Motion Tschuppert (99.3302) hat der Bundesrat angek\u00fcndigt, im Rahmen der nach Artikel\u00a0187 Absatz\u00a013 des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen \u00dcberpr\u00fcfung der Marktst\u00fctzungsmassnahmen gleichzeitig auch die Direktzahlungen und deren Auswirkungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sp\u00e4testens in diesem Rahmen d\u00fcrfte die aufgeworfene Problematik neu beurteilt werden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(941587200000)\/","SubmittedBy":"Freund Jakob","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1052265600000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779234932423)\/","SubmissionDate":"\/Date(929664000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4519,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}