{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993347,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993347,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3347","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Schutz der Urheberrechtsnutzer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen im Urheberrechtsgesetz (URG) zu schaffen, damit auch die wirtschaftlichen Interessen der Nutzer von Urheber- und verwandten Schutzrechten bei der Festlegung der Tarifentsch\u00e4digung zu ber\u00fccksichtigen sind.</p><p>Das URG ist dahingehend zu erg\u00e4nzen, dass nur die effektive Nutzung von Rechten verg\u00fctungspflichtig ist.</p>","ReasonText":"<p>Mit der Einf\u00fchrung des neuen URG im Jahre 1993 erfolgte eine massive Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes. Gleichzeitig wurden neu die verwandten Schutzrechte im URG geregelt. Dies f\u00fchrte zu einer starken Ausdehnung der Verg\u00fctungspflicht der Nutzer. Die gesetzliche Regelung f\u00fchrte zur Bildung von Massentarifen, wie der Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Fotokopieren, sowie zu der zurzeit in Verhandlung stehenden Bildschirmabgabe. Im Verlauf der Tarifverhandlungen zeigte sich, dass die Interessen der Nutzer bei der Festlegung des Preises f\u00fcr diese Rechte im Gesetz zuwenig Ber\u00fccksichtigung finden.</p><p>Angesichts der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften in der jeweiligen Werkkategorie ist die Festlegung eines Marktpreises unter Konkurrenzbedingungen in diesem Bereich nicht m\u00f6glich. Zwar sieht das geltende URG gewisse Regeln zur Festlegung der Entsch\u00e4digung vor (Art. 60 URG). Die wirtschaftlichen Interessen der Nutzer sind jedoch nicht Bestandteil dieser Regelung.</p><p>Angesichts der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften entspricht es einem dringenden Bed\u00fcrfnis, dass die Interessen der Nutzer vermehrt Eingang in das URG finden. So ist insbesondere bei der Festlegung der Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Nutzung von Rechten die wirtschaftliche Tragbarkeit der Entsch\u00e4digung f\u00fcr Nutzer ein Kriterium, das mit zu ber\u00fccksichtigen ist.</p><p>Im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen zum GT 9 - der Bildschirmabgabe - gen\u00fcgt nach den Vorstellungen der Verwertungsgesellschaften das Vorliegen eines Netzwerkes und eines PC f\u00fcr die Unterstellung unter die Tarifpflicht. Demnach w\u00fcrde das Abrufbar- bzw. das Wahrnehmbarmachen am Bildschirm bereits zu einer Verg\u00fctungspflicht f\u00fchren.</p><p>F\u00fcr die Nutzer ist von grosser Bedeutung, dass bei der Nutzung insbesondere auch der neuen Technologien nicht die potentielle Nutzung von Rechten, sondern nur die effektive Nutzung zu einer Verg\u00fctungspflicht f\u00fchren darf. Ansonsten l\u00e4uft der Nutzer Gefahr, dass Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Rechte zu bezahlen sind, die er gar nicht nutzt. Es ist deshalb dringend notwendig, dass der Verg\u00fctungspflicht nur diejenigen Rechte unterstellt werden, die der Nutzer tats\u00e4chlich beansprucht.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Mit der Einf\u00fchrung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen und dem System der kollektiven Verwertung ist der Gesetzgeber den praktischen Schwierigkeiten begegnet, mit denen die Erfassung der Massennutzungen gesch\u00fctzter Werke verbunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Geltendmachung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche ausf\u00fchrlich geregelt worden, und zwar mit dem Ziel, die Nutzer vor der monopolartigen Stellung der Verwertungsgesellschaften zu sch\u00fctzen. So d\u00fcrfen die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nur gest\u00fctzt auf einen von der Eidgen\u00f6ssischen Schiedskommission f\u00fcr die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigten Tarif geltend gemacht werden. Ausserdem m\u00fcssen die Verwertungsgesellschaften mit den wichtigsten Nutzerorganisationen Tarifverhandlungen f\u00fchren, bevor sie der Schiedskommission einen neuen Tarif zur Genehmigung unterbreiten.</p><p>Nach altem Recht war die Tarifgenehmigung auf eine Missbrauchskontrolle der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beschr\u00e4nkt. Mit dem neuen URG hat der Gesetzgeber die Missbrauchs- zu einer Angemessenheitskontrolle ausgebaut und damit einem Hauptanliegen der Werknutzerorganisationen entsprochen. Gem\u00e4ss den in Artikel\u00a060 URG festgelegten Kriterien f\u00fcr die Angemessenheitspr\u00fcfung darf die Entsch\u00e4digung einen gewissen Prozentsatz der Einnahmen bzw. des Aufwandes des Werknutzers nicht \u00fcberschreiten. Somit ist bei der Tarifpr\u00fcfung durch die Schiedskommission auch eine Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarbeit der Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Nutzer gew\u00e4hrleistet. Im Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens wird \u00fcbrigens auch der Preis\u00fcberwacher angeh\u00f6rt. Schliesslich haben die Nutzerorganisationen die M\u00f6glichkeit, gegen Genehmigungsentscheide der Schiedskommission beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu f\u00fchren.</p><p>Das rechtliche Instrumentarium zum Schutz der Nutzer vor \u00fcberh\u00f6hten Forderungen der Verwertungsgesellschaften im Bereich der Massennutzungen ist also vorhanden. Es entfaltet seine Wirkung, wenn die Tarifverhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerorganisationen zu keiner Einigung f\u00fchren. In diesem Fall bringen die Nutzerorganisationen ihre Vorbehalte ins Tarifgenehmigungsverfahren ein, und die Schiedskommission pr\u00fcft unter Anh\u00f6rung der Parteien, ob die Tarifvorlage der Verwertungsgesellschaften in ihrem Aufbau oder den Entsch\u00e4digungsans\u00e4tzen unangemessen ist. Sollte dies zutreffen, wird die Schiedskommission dem Tarif die Genehmigung verweigern oder daran \u00c4nderungen vornehmen, die ihn genehmigungsf\u00e4hig und damit f\u00fcr die Nutzer wirtschaftlich tragbar machen.</p><p>Aus der Begr\u00fcndung der Motion geht hervor, dass aufgrund der in gewissen Nutzungsbereichen entstandenen Schwierigkeiten eine St\u00e4rkung der Position der Nutzer im Verfahren zur Festlegung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gefordert wird. Es handelt sich dabei um Probleme, die bei der Geltendmachung der Fotokopierentsch\u00e4digung und der Ausgestaltung eines Tarifes f\u00fcr die Verwendung gesch\u00fctzter Werken in betriebsinternen Netzwerken verbunden sind. In diesen beiden Nutzungsbereichen ist aber die zum Schutz der Nutzer in das neue URG eingef\u00fchrte Angemessenheitskontrolle der Tarife noch gar nicht zum Tragen gekommen ist. \u00dcber einen Tarif f\u00fcr betriebsinterne Netzwerke laufen erst Verhandlungen. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Nutzerorganisationen ihre Vorbehalte geltend machen k\u00f6nnen, hat also noch gar nicht begonnen und kann somit in diesem Zusammenhang auch nicht als unzureichend angesehen werden.</p><p>Der Fotokopiertarif hat das Genehmigungsverfahren ohne eingehende Pr\u00fcfung durchlaufen, weil die Nutzerorganisationen der Schiedskommission den gemeinsamen Antrag gestellt haben, den mit den Verwertungsgesellschaften ausgehandelten Tarif unver\u00e4ndert zu genehmigen. Die Probleme, die sich bei seiner Anwendung ergeben haben, k\u00f6nnen somit nicht auf eine ungen\u00fcgende Ber\u00fccksichtigung der Nutzerinteressen bei der Tarifgenehmigung zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Die G\u00fcltigkeitsdauer dieses Tarifes l\u00e4uft \u00fcbrigens bereits Ende 2001 ab. Es wird sich also schon bald die Gelegenheit bieten, das geltende Tarifsystem gest\u00fctzt auf die inzwischen gemachten Erfahrungen im Rahmen eines neuen Genehmigungsverfahrens zu verbessern.</p><p>Da die Nutzer die ihnen vom Gesetzgeber bereits einger\u00e4umten M\u00f6glichkeiten der Einflussnahme auf die Tarifgestaltung in den besonders sensiblen Bereichen der Massennutzung noch nicht ausgesch\u00f6pft haben, erscheint es zumindest als verfr\u00fcht, einen Ausbau des in das neue URG aufgenommenen Kontrollinstrumentariums in Betracht zu ziehen. Es ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass dies zu einer weiteren Einschr\u00e4nkung der Privatautonomie der Rechtsinhaber f\u00fchren w\u00fcrde, was insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie problematisch sein d\u00fcrfte.</p><p>Gem\u00e4ss der Motion soll zudem eine Bestimmung in das URG aufgenommen werden, die klarstellt, dass nur die effektive Nutzung gesch\u00fctzter Werke verg\u00fctungspflichtig ist. Dadurch soll verhindert werden, dass mit den Tarifen f\u00fcr Massennutzungen neben denjenigen, welche die ihnen gesetzlich erlaubte Nutzungsm\u00f6glichkeit tats\u00e4chlich in Anspruch nehmen, auch potentielle Nutzer erfasst werden, die von dieser M\u00f6glichkeit keinen Gebrauch machen.</p><p>Um eine einfache und praktikable Einziehung der Verg\u00fctungen f\u00fcr die gesetzlichen Lizenzen im Bereich der Massennutzung zu erm\u00f6glichen, was auch den Interessen der Werknutzer entspricht, sind jedoch Pauschalierungen bei der Aufstellung der Tarife f\u00fcr die Massennutzung unumg\u00e4nglich. So wenig wie von den Nutzern verlangt werden kann, dass sie beispielsweise im Bereich des Fotokopierens jeden einzelnen Nutzungsvorgang festhalten und melden, so kann auch die Bezahlung der Verg\u00fctung f\u00fcr das Fotokopieren oder f\u00fcr das Wahrnehmbarmachen von Werken \u00fcber betriebsinterne Netzwerke im Einzelfall nicht vom Nachweis der tats\u00e4chlichen Nutzung abh\u00e4ngig gemacht werden.</p><p>Diese Meinung wird auch vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Februar 1999 (BGE 125 II 141) \u00fcber die Anwendung des Fotokopiertarifes vertreten. Es hat festgestellt, dass die Pauschalentsch\u00e4digung f\u00fcr das Fotokopieren, auf die sich die Nutzerorganisationen mit den Verwertungsgesellschaften geeinigt haben, auch dann geschuldet ist, wenn diese auf einen Durchschnittswert bezogene Verg\u00fctung dem konkreten Einzelfall nicht gerecht wird.</p><p>Bezogen auf den Einzelfall kann die tarifliche Pauschalentsch\u00e4digung sowohl aus der Sicht der Nutzer als auch aus der Sicht der Rechtsinhaber als mehr oder weniger unbefriedigend erscheinen: z. B. wenn in einem Betrieb in einer bestimmten Berechnungsperiode eine viel gr\u00f6ssere oder viel kleinere Anzahl von Fotokopien als der dem Tarif zugrunde gelegte Durchschnittswert hergestellt wird. Solche Pauschalierungen sind gem\u00e4ss dem Urteil des Bundesgerichtes jedoch nicht nur gesetzlich zul\u00e4ssig, sondern sie sind sogar notwendig, um eine geordnete und wirtschaftliche Geltendmachung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu gew\u00e4hrleisten, wie dies das Gesetz den Verwertungsgesellschaften vorschreibt.</p><p>Im Rahmen des Systems zur kollektiven Wahrnehmung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen kann die Bezahlung einer tariflich festgesetzten Entsch\u00e4digung aber auch deshalb nicht vom Nachweis der tats\u00e4chlichen Nutzung abh\u00e4ngig gemacht werden, weil Massennutzungen wie das Fotokopieren im internen Bereich unkontrollierbar sind. Gem\u00e4ss den gesetzlichen Vorschriften m\u00fcssen die Tarife jedoch so aufgebaut und die Entsch\u00e4digungsans\u00e4tze so abgestuft werden, dass sie den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen im entsprechenden Nutzungsbereich trotz Pauschalierung m\u00f6glichst nahe kommen.</p><p>In seiner Stellungnahme zur Motion Widrig (98.3389, \"\u00dcberh\u00f6hte Kosten bei Pro Litteris\"), die der Nationalrat mit Beschluss vom 20. April 1999 als Postulat \u00fcberwiesen hat, hat sich der Bundesrat bereit erkl\u00e4rt, die M\u00f6glichkeit einer Vereinfachung des Systems der Geltendmachung der Fotokopierentsch\u00e4digung zu pr\u00fcfen. Dabei steht insbesondere die Einf\u00fchrung einer Abgabe auf den Fotokopierger\u00e4ten zur Diskussion. Im Falle der Realisierung eines solchen Abgabesystems m\u00fcsste die Fotokopierentsch\u00e4digung nicht mehr direkt bei den Nutzern erhoben werden, was vor allem im Bereich der KMU wegen der grossen Anzahl der Nutzer und der schlechten Akzeptanz der Verg\u00fctungspflicht zu Schwierigkeiten gef\u00fchrt hat. Ein indirektes Abgabesystem w\u00fcrde jedoch von vornherein ausser Betracht fallen, wenn man den Grundsatz im Gesetz verankert, dass nur im Falle einer tats\u00e4chlich erfolgten Nutzung eine Verg\u00fctung erhoben werden kann.</p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen seines Auftrages, das URG den neuen Kommunikationstechnologien anzupassen (Motion KVF-S vom 12. Februar 1997, 97.3008) die mit der Geltendmachung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche verbundenen Probleme im Auge behalten und auch gesetzgeberische Massnahmen vorschlagen, falls sich dies als notwendig erweisen sollte. Er h\u00e4lt es allerdings nicht f\u00fcr angebracht, sich auf konkrete Massnahmen festzulegen, bevor Schwachstellen auftreten, die aufzeigen, in welcher Hinsicht das bestehende Erhebungssystem ge\u00e4ndert oder erg\u00e4nzt werden muss.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(936748800000)\/","SubmittedBy":"Imhof Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1054771200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750818250687)\/","SubmissionDate":"\/Date(929664000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4519,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}