{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993382,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993382,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3382","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gegen Leistungsk\u00fcrzungen der IV im Bereich der Suchttherapie","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, daf\u00fcr zu sorgen, dass alle vier S\u00e4ulen der eidgen\u00f6ssischen Drogenpolitik erhalten bleiben, und erteilt Weisungen an das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) und das Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung (BSV), diese Politik auch in der Praxis umzusetzen.</p><p>Er ordnet ein Moratorium an, das unverz\u00fcglich alle vom BSV bereits durchgef\u00fchrten und angestrebten Leistungsver\u00e4nderungen stoppt und bereits erfolgte Leistungsk\u00fcrzungen r\u00fcckg\u00e4ngig macht.</p><p>Die aufgebauten Institutionseinheiten werden entsprechend der eingespielten Praxis finanziell abgesichert, bis neue Rahmenbedingungen ausgehandelt und \u00dcbergangsl\u00f6sungen implementiert sind.</p><p>Bei der Definition der zuk\u00fcnftigen Grundlagen - wie Suchtbegriff, Suchttheorie, Bestimmung der relevanten Institutionseinheiten, Verst\u00e4ndnis von Hilfe- und Handlungsstrategien usw. - werden nicht nur \u00f6konomische, sondern, mit ebensolchem Gewicht, auch fachliche Gesichtspunkte ber\u00fccksichtigt.</p><p>Die zust\u00e4ndigen Tr\u00e4gerorganisationen und Institutionsverantwortlichen werden massgebend in den Umgestaltungsprozess eingebunden und in n\u00e4chster Zeit zu einer Aussprache eingeladen.</p>","ReasonText":"<p>Die Urheber verzichten auf eine Begr\u00fcndung und w\u00fcnschen eine schriftliche Antwort.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Von den Massnahmen des BSV ist die Suchttherapie als eine der vier S\u00e4ulen der eidgen\u00f6ssischen Drogenpolitik betroffen. Diese hat das Ziel, drogen- und alkoholabh\u00e4ngige Menschen wieder in die Gesellschaft einzugliedern und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu erm\u00f6glichen.</p><p>In der Schweiz hat sich in den letzten Jahrzehnten vor allem durch private Initiative ein vielf\u00e4ltiges Angebot f\u00fcr die station\u00e4re Behandlung entwickelt, das in j\u00fcngster Zeit stark ausgebaut worden ist. Es wird ein breites Spektrum von anerkannten Therapieformen angewendet. F\u00fcr die Drogenrehabilitation stehen heute rund 2000 Pl\u00e4tze in 120 Institutionen zu Verf\u00fcgung. Im Bereich der Alkoholrehabilitation sind es rund 1000 Pl\u00e4tze in 40 Einrichtungen. Gem\u00e4ss einer Erhebung des BAG beliefen sich 1997 die Kosten der station\u00e4ren Suchtrehabilitation in der Schweiz auf insgesamt 246 Millionen Franken. Davon wurden 75 Millionen (31 Prozent) von den Kantonen \u00fcbernommen, 65 Millionen (26 Prozent) von den Gemeinden, 51 Millionen (21 Prozent) von der Invalidenversicherung, 3,5 Millionen (1 Prozent) von der Krankenversicherung und 3,5 Millionen (1 Prozent) vom Bund (BAG und Bundesamt f\u00fcr Justiz). Die restlichen 48 Millionen (20 Prozent) wurden von den Patientinnen und Patienten selber sowie von den Institutionen (Spenden und Erl\u00f6s aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen) aufgebracht.</p><p>Aus rechtlicher Sicht ist es Aufgabe der Kantone, Angebote der Suchttherapie bereitzustellen. Das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz (Art. 15a Abs. 2) sieht vor, dass die Kantone f\u00fcr die Betreuung von Personen sorgen, die wegen Bet\u00e4ubungsmittelmissbrauches \u00e4rztliche Behandlung oder f\u00fcrsorgerische Massnahmen ben\u00f6tigen, und dass die Kantone die berufliche und soziale Wiedereingliederung f\u00f6rdern. F\u00fcr den Bereich des Alkoholmissbrauches gelten die gleichen Grunds\u00e4tze.</p><p>Die akuten Finanzprobleme zahlreicher Institutionen haben die M\u00e4ngel des bisherigen Finanzierungssystems deutlich sichtbar gemacht. Der Entscheid des BSV, Betriebsbeitr\u00e4ge nur noch f\u00fcr die Betreuung Behinderter im Sinne des Bundesgesetzes \u00fcber die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten und damit eine der Rechtsprechung des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichtes nicht angepasste Beitragspraxis zu korrigieren, war der Ausl\u00f6ser einer seit l\u00e4ngerer Zeit schwelenden Krise. Eine je nach Einrichtung instabile Nachfrage, mangelnde Transparenz bei den Kosten und bei der Qualit\u00e4t sowie eine zunehmende Zur\u00fcckhaltung der Gemeinden, die Therapien mitzufinanzieren, sind weitere Faktoren, die das Problem versch\u00e4rfen. Das Eidgen\u00f6ssische Departement des Innern hat deshalb im vergangenen Jahr den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Institutionen ein neues Finanzierungsmodell zu entwickeln, das ein bedarfsgerechtes Angebot von hoher Qualit\u00e4t sichern und gleichzeitig mehr Transparenz schaffen soll. Dieses neuerarbeitete Finanzierungsmodell befindet sich derzeit in Vernehmlassung bei den Kantonen und Suchtinstitutionen. Es beg\u00fcnstigt eine Qualit\u00e4tssteigerung und die F\u00f6rderung der Zusammenarbeit zwischen den Kantonen. An der Zust\u00e4ndigkeit der heutigen Kostentr\u00e4gerinnen und -tr\u00e4ger wird grunds\u00e4tzlich nichts ge\u00e4ndert. Es ist vorgesehen, dass das neue Finanzierungsmodell ab 2001 zum Tragen kommen soll.</p><p>Insoweit die Motion verlangt, dass bei der Definition der zuk\u00fcnftigen Grundlagen auch fachliche Gesichtspunkte ber\u00fccksichtigt sowie Tr\u00e4gerorganisationen und Institutionsverantwortliche in den Umgestaltungsprozess einbezogen werden, sind die Anliegen erf\u00fcllt. Eine Aussprachem\u00f6glichkeit mit einem Teil der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten ist w\u00e4hrend der Vernehmlassungszeit nicht opportun.</p><p>Die derzeitige finanzielle Unsicherheit einiger Institutionen bewog Bundesrat und Parlament, einen \u00dcberbr\u00fcckungskredit von total 18 Millionen Franken - ausgezahlt in zwei Raten w\u00e4hrend des Jahres 1999 - zu bewilligen. Mit diesem Kredit sollten die Auswirkungen der rechtskonformen Praxis\u00e4nderung des BSV aufgefangen werden. Durch den Bundeskredit nicht abgedeckt sind die Folgen der anderen, oben erw\u00e4hnten Ver\u00e4nderungen, die nicht in die Zust\u00e4ndigkeit des Bundes fallen. Ob der Bundesrat f\u00fcr das Jahr 2000 abschliessend noch einmal einen \u00dcberbr\u00fcckungskredit pr\u00fcfen wird, wird im wesentlichen davon abh\u00e4ngen, ob sich insbesondere die Kantone auf die Einf\u00fchrung eines neuen Finanzierungsmodells auf sp\u00e4testens den 1. Januar 2001 einigen.</p><p>Das anbegehrte Moratorium bewegt sich ausserhalb der geltenden Bestimmungen des IVG. Bundesrat und Verwaltung sind verpflichtet, innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu handeln. Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrde aber eine Wiederaufnahme der fr\u00fcheren, nicht rechtskonformen Praxis des BSV auch eine stossende Ungleichbehandlung bedeuten: Bei allen anderen Wohnheimen und Werkst\u00e4tten werden seit jeher nur IV-Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Betreuung Behinderter im Sinne des IVG ausgerichtet. So erhalten die Institutionen beispielsweise f\u00fcr Menschen, die zwar behindert, aber erst im AHV-Alter eingetreten sind, oder f\u00fcr Ausgesteuerte oder sozial verhaltensauff\u00e4llige Menschen keine Beitr\u00e4ge der IV. Eine Ausweitung der IV-Beitr\u00e4ge m\u00fcsste im Sinne der Gleichbehandlung auch f\u00fcr diese Menschen realisiert werden - mit den entsprechenden Folgekosten f\u00fcr die IV.</p><p>Es stellt sich auch die Frage, welche Auswirkungen ein Moratorium auf die Bereitschaft der Kantone und Institutionen haben w\u00fcrde, m\u00f6glichst rasch ein neues Finanzierungsmodell einzuf\u00fchren. Die Anpassung der Praxis an die Rechtsprechung des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichtes war, wie erw\u00e4hnt, nur der Ausl\u00f6ser, aber nicht der einzige Grund f\u00fcr die derzeitige Situation.</p><p>Bei einem Moratorium w\u00e4re zudem abzukl\u00e4ren, wie mit Institutionen und Organisationen zu verfahren ist, die bereits vor der allgemeinen Praxis\u00e4nderung des BSV lediglich einen IV-Beitrag f\u00fcr Behinderte erhalten haben.</p><p>All diese \u00dcberlegungen zur Problematik sprechen gegen ein Vorgehen im Sinne der Motion. Dar\u00fcber hinaus erscheinen dem Bundesrat die geforderten Massnahmen nicht durchwegs als motionsf\u00e4hig, w\u00e4re doch damit ein Eingriff auf ein gesetzlich geregeltes Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren verbunden, was gem\u00e4ss Artikel\u00a032 Absatz\u00a01 des Gesch\u00e4ftsreglementes des Nationalrates (SR 171.13) nicht zul\u00e4ssig ist.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(936748800000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1054771200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750818153750)\/","SubmissionDate":"\/Date(929664000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4519,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}