{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993451,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993451,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3451","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ekas-Richtlinien","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind wichtige Anliegen. Dementsprechend ist im Grundsatz gegen die Verordnung \u00fcber die Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen und Berufskrankheiten (VUV) und gegen die gest\u00fctzt darauf von der Eidgen\u00f6ssischen Koordinationskommission f\u00fcr Arbeitssicherheit (Ekas) erlassenen Richtlinie Nr. 6508 (\u00fcber den Beizug von Arbeits\u00e4rzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit) wenig einzuwenden. Soweit jedoch generell \"alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen\" - also auch Betriebe, die nach aller Erfahrung keine besonderen Gesundheits- oder Unfallgefahren aufweisen (wie beispielsweise kaufm\u00e4nnische Dienstleistungsbetriebe, zahlreiche freiberufliche T\u00e4tigkeiten und dergleichen) -, derzeit veranlasst werden, \"Gefahren\" zu ermitteln und Sicherheitskonzepte zu erarbeiten, stellen sich namentlich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass ein Optimum an gesellschaftlicher Wohlfahrt die Minimierung der Gesamtkosten und nicht bloss die Minimierung der Schadenkosten verlangt, w\u00e4hrend die Vermeidung s\u00e4mtlicher Sch\u00e4den und der Einsatz aller technischen M\u00f6glichkeiten (wie sie gedanklich den Richtlinien zugrunde zu liegen scheinen) schlicht unbezahlbar ist?</p><p>2. Muss f\u00fcr die KMU nicht generell mit der Forderung Ernst gemacht werden, dass unn\u00f6tiger administrativer und finanzieller Aufwand und damit auch die Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten in F\u00e4llen, wo schlicht auf die Vernunft aller Beteiligten abzustellen ist, vermieden wird?</p><p>3. Die Ekas anerkennt zwar zur Vereinfachung des Vorgehens f\u00fcr die einzelnen Betriebe Branchen-Modell\u00f6sungen. Muss nach dem Gesagten nicht auch dort, wo solche Modell\u00f6sungen fehlen, f\u00fcr Betriebe \"ohne besondere Gefahren\", auch f\u00fcr solche mit mehr als f\u00fcnf Mitarbeitern, entgegen Ziffer 2.1 der Ekas-Richtlinien, eine Befreiung von weiteren Auflagen stattfinden?</p><p>4. Ist er bereit, sich im erw\u00e4hnten Sinn f\u00fcr eine Regelung, die namentlich auch KMU-vertr\u00e4glich ist, einzusetzen?</p>","ReasonText":"<p>Der Urheber verzichtet auf eine Begr\u00fcndung und w\u00fcnscht eine schriftliche Antwort.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind wichtige Anliegen. Es versteht sich, dass nicht in jedem Fall vom Arbeitgeber verlangt werden kann, alle technischen und personellen M\u00f6glichkeiten zur Verh\u00fctung von Schadenereignissen auszusch\u00f6pfen. Dem entsprechen sowohl Artikel\u00a082 des Bundesgesetzes \u00fcber die Unfallversicherung (UVG) wie Artikel\u00a06 des Arbeitsgesetzes (ArG), wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Verh\u00fctung von Berufsunf\u00e4llen und Berufskrankheiten bzw. zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verh\u00e4ltnissen angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der verlangten Massnahmen geht es darum, die Gr\u00f6sse der Gefahr einerseits und die Aufwendungen f\u00fcr die notwendigen Schutzmassnahmen andererseits gegeneinander abzuw\u00e4gen. Je gr\u00f6sser die Gefahr ist, desto aufwendigere Schutzmassnahmen sind zumutbar.</p><p>2. Die Entlastung der KMU von unn\u00f6tigem administrativem und finanziellem Aufwand ist eines der Legislaturziele 1995-1999. Der Bundesrat hat am 21. Oktober 1998 ein Paket von Massnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der bundesrechtlichen Verfahren verabschiedet. Weiter wurde Ende 1998 ein KMU-Forum geschaffen, das sich im Turnus der Kontakte zwischen den KMU und ausgew\u00e4hlten Verwaltungsteilen (wie den Sozialversicherungen, den Arbeitsmarkt- und Steuerbeh\u00f6rden usw.) annimmt und untersucht, wie nicht nur im Rahmen von Gesetzgebungsprojekten, sondern auch im Rahmen der geltenden Ordnung Erleichterungen f\u00fcr die Unternehmen verwirklicht werden k\u00f6nnen. Diese Massnahmen zeigen, dass der Bundesrat die Anliegen der KMU ernst nimmt.</p><p>Im Bereich der Unfallverh\u00fctung wurde mit Einf\u00fchrung der Beizugspflicht von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Art. 11a-11g VUV) kein ins Gewicht fallender zus\u00e4tzlicher administrativer und finanzieller Aufwand verlangt. Vielmehr wird in Artikel\u00a011a festgehalten, dass die Arbeitgeber Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen m\u00fcssen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und f\u00fcr ihre Sicherheit erforderlich ist. Diese Forderung h\u00e4lt ausdr\u00fccklich fest, was vern\u00fcnftigerweise von einem Arbeitgeber verlangt werden kann und muss. Sie ergibt sich \u00fcbrigens bereits aus Artikel\u00a082 UVG, da nicht jeder Arbeitgeber selbst \u00fcber das erforderliche Fachwissen verf\u00fcgt, um - wie die Bestimmung vorschreibt - alle Pr\u00e4ventionsmassnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verh\u00e4ltnissen angemessen sind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zur Wahrnehmung seiner Verantwortung in der Arbeitssicherheit bereits von Gesetzes wegen Personen beiziehen, welche \u00fcber das notwendige Fachwissen verf\u00fcgen.</p><p>Verschiedene Studien machen deutlich, dass die Kosten der arbeitsbezogenen Gesundheitsprobleme in der Schweiz einige Milliarden Franken pro Jahr betragen. Sie \u00fcbersteigen damit die Kosten der versicherungsrechtlich definierten Unf\u00e4lle und Berufskrankheiten betr\u00e4chtlich. Die UVG-Statistiken zeigen \u00fcberdies, dass die Unfallh\u00e4ufigkeit in den KMU im Allgemeinen weit \u00fcber dem Durchschnitt liegt. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass auch die arbeitsbezogenen Gesundheitskosten in diesen Betrieben \u00fcberdurchschnittlich hoch sind. W\u00e4hrend in Grossbetrieben Spezialisten der Arbeitssicherheit bereits recht gut vertreten sind, stehen diese f\u00fcr KMU-Betriebe bisher nur sehr sp\u00e4rlich zur Verf\u00fcgung. Mit der Beizugspflicht von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sollen deshalb Unfallverh\u00fctung und betrieblicher Gesundheitsschutz vor allem auch in den KMU gef\u00f6rdert werden.</p><p>3. Die Ekas ist eine vom Bundesrat gew\u00e4hlte ausserparlamentarische Kommission. Ihre Aufgabe ist insbesondere, die Bereiche der einzelnen Durchf\u00fchrungsorgane der Arbeitssicherheit (Suva, eidgen\u00f6ssische und kantonale Arbeitsinspektorate und Fachorganisationen) aufeinander abzustimmen und f\u00fcr eine einheitliche Anwendung der Vorschriften \u00fcber die Verh\u00fctung von Berufsunf\u00e4llen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu sorgen (Art. 85 Abs. 3 UVG). Zu diesem Zweck kann die Kommission nach Artikel\u00a052a VUV u. a. Richtlinien aufstellen. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften \u00fcber die Arbeitssicherheit erf\u00fcllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden. Es steht dem Arbeitgeber namentlich frei, die Vorschriften \u00fcber die Arbeitssicherheit auf andere Weise zu erf\u00fcllen als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gew\u00e4hrleistet ist.</p><p>Die Ekas hat die Richtlinie Nr. 6508 \u00fcber den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gest\u00fctzt auf Artikel\u00a011b VUV erlassen. Diese Bestimmung entspricht dem beschriebenen Artikel\u00a052a VUV. Auch die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 hat zum Zweck, den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern dabei behilflich zu sein, die gesetzlichen Vorschriften - hier die Vorschriften \u00fcber den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit - zu erf\u00fcllen. Insbesondere soll sie Anhaltspunkte daf\u00fcr geben, unter welchen Umst\u00e4nden der Beizug von Personen mit speziellem Fachwissen in der Regel erforderlich ist und wie die notwendigen Abkl\u00e4rungen getroffen werden k\u00f6nnen.</p><p>Im Lichte dieser Ausf\u00fchrungen ist auch die Ziffer 2.1 der Ekas-Richtlinie zu lesen: Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sollen danach nur beigezogen werden m\u00fcssen, wenn im Betrieb \"besondere Gefahren\" vorliegen, d. h. bei Gefahren, deren Erkennung und Beurteilung spezielle Kenntnisse voraussetzen oder spezielle Untersuchungsmittel erfordern. Den von der Interpellation angesprochenen Betrieben ohne besondere Gefahren wird lediglich in Erinnerung gerufen, dass sie mit einer Gefahrenermittlung den allgemeinen Anforderungen von Artikel\u00a082 UVG und Artikel\u00a06 ArG Rechnung tragen m\u00fcssen (vgl. dazu die Antwort zu Frage 1).</p><p>4. Die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 ist das Ergebnis eines langen Meinungsbildungsprozesses, an welchem die Vertreter der Sozialpartner intensiv teilgenommen haben. Dabei sind auch die Anliegen der KMU speziell ber\u00fccksichtigt worden. Eine Intervention des Bundesrates bei der Ekas dr\u00e4ngt sich deshalb nicht auf.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(941587200000)\/","SubmittedBy":"Baumberger Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945820800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712753749777)\/","SubmissionDate":"\/Date(936316800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4521,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}