{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993462,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993462,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3462","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"R\u00fcckf\u00fchrung der Kosovo-Fl\u00fcchtlinge","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit der R\u00fcckf\u00fchrung der Kosovo-Fl\u00fcchtlinge stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die R\u00fcckf\u00fchrung der Kosovo-Fl\u00fcchtlinge zu beschleunigen, indem er sich nicht nur auf die Internationale Organisation f\u00fcr Migration (IOM) abst\u00fctzt, sondern auch den bilateralen Weg im Land- und Luftverkehr ausn\u00fctzt?</p><p>2. Wie kann das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) den Vollzug der Fl\u00fcchtlingsr\u00fcckkehr durch die Kantone st\u00e4rker unterst\u00fctzen und besser koordinieren?</p><p>3. Was unternimmt der Bundesrat, um bis Ende Mai 2000 die rund 60 000 ausreisepflichtigen Personen aus Kosovo wirklich zur\u00fcckzuf\u00fchren?</p><p>4. Warum \u00fcbertr\u00e4gt der Bundesrat die R\u00fcckkehrorganisation nicht der Direktion f\u00fcr Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza), die in Albanien, Mazedonien und Kosovo ortskundige Vertreter hat?</p>","ReasonText":"<p>Die freisinnig-demokratische Fraktion verlangte schon immer eine pr\u00e4ventive Fl\u00fcchtlingshilfe vor Ort und begr\u00fcsst deshalb den Entscheid des Bundesrates, die vorl\u00e4ufige kollektive Aufnahme von Kosovo-Vertriebenen aufzuheben und mit der Ansetzung einer definitiven Ausreisefrist bis Ende Mai 2000 ein klares R\u00fcckkehrsignal zu setzen. Leider zeigt sich einmal mehr, dass eidgen\u00f6ssische und kantonale Verwaltungsinstanzen nicht in der Lage sind, den Vollzug der bundesr\u00e4tlichen Massnahmen zeitgerecht durchzuziehen.</p><p>Da sich die Schweiz bei der R\u00fcckf\u00fchrung nur auf die IOM abst\u00fctzte und auf bilaterale Aktionen auf dem Land- und Luftweg verzichtete, weisen andere L\u00e4nder eine viel bessere R\u00fcckkehrerbilanz auf. Es ist heute m\u00f6glich, auch auf dem Landweg mit polizeilicher Bewachung \u00fcber Albanien und Mazedonien einzureisen. Die Verantwortung f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung liegt bei den Kantonen, die allerdings durch den Bund st\u00e4rker unterst\u00fctzt werden sollten und eine bessere Koordination durch das BFF ben\u00f6tigen.</p><p>Es ist wichtig, dass die Fl\u00fcchtlinge rasch in ihre Heimat reisen, um nicht als letzte R\u00fcckkehrer Nachteile in Kauf nehmen zu m\u00fcssen. Da das BFF offenbar mit zu vielen Aufgaben \u00fcberfordert ist, sollte die Verantwortung f\u00fcr die R\u00fcckkehr der Deza \u00fcbertragen werden, denn sie hat ortskundige Vertreter in Albanien, Mazedonien und Kosovo.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach Beendigung des Kosovo-Krieges hielten sich \u00fcber 67 000 Personen aus Kosovo mit einem asyl- oder ausl\u00e4nderrechtlichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz auf (allein 1999 sind bis zum 30. September 27 554 Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien eingereist). Davon waren rund 37 000 Personen als Asylsuchende mit einem h\u00e4ngigen Asyl- oder Beschwerdeverfahren, 15 000 Personen mit einem rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Asylverfahren, 10 000 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung als anerkannte Fl\u00fcchtlinge oder mit einer ausl\u00e4nderrechtlichen Regelung sowie \u00fcber 5000 Personen mit erleichterter Einreisebewilligung des Bundesamtes f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen registriert. Mit Beschl\u00fcssen vom 23. Juni und vom 11. August 1999 hat der Bundesrat aufgrund der ver\u00e4nderten Lage vor Ort die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die R\u00fcckkehr der Kriegsvertriebenen festgelegt. In erster Priorit\u00e4t sollen mit gezielter Hilfe vor Ort die Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft zur Friedenssicherung und zum Wiederaufbau unterst\u00fctzt werden. Mit einem spezifischen R\u00fcckkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm soll zudem die rasche R\u00fcckkehr aller Personen unabh\u00e4ngig ihres asylrechtlichen Status gef\u00f6rdert werden, sofern sie vor dem 1. Juli 1999 in die Schweiz eingereist sind und hier Schutz gesucht haben. Von den individuellen R\u00fcckkehr- und Materialhilfen ausgeschlossen sind Personen, welche in der Schweiz straff\u00e4llig oder gewaltt\u00e4tig geworden sind oder die Mitwirkungspflicht vors\u00e4tzlich in grober Weise verletzt haben.</p><p>Mit Beschluss vom 11. August 1999 \u00fcber die Aufhebung der gruppenweisen vorl\u00e4ufigen Aufnahme f\u00fcr Personen mit letztem Wohnsitz in Kosovo hat der Bundesrat die Ausreisefrist f\u00fcr jene 15 000 Personen mit abgeschlossenem Asylverfahren einheitlich auf den 31. Mai 2000 festgelegt. Die Behandlung der h\u00e4ngigen Asylgesuche (davon rund 3000 bei der Asylrekurskommission) wurde wiederaufgenommen. Seither hat das BFF 10 000 der in erster Instanz h\u00e4ngigen Gesuche entschieden. Die verbleibenden rund 24 000 Gesuche werden laufend behandelt und bis Ende Mai 2000 mehrheitlich entschieden sein. Im Falle eines negativen Verfahrensausganges wird die Ausreisefrist ebenfalls auf den 31. Mai 2000 angesetzt. Mit Ausnahme von straff\u00e4lligen und gewaltt\u00e4tigen Personen sowie solchen, welche die Mitwirkungspflicht vors\u00e4tzlich in grober Weise verletzt haben, wird somit auf zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrungen bis zu diesem Zeitpunkt verzichtet. Der Verzicht auf den zwangsweisen Vollzug von Wegweisungen f\u00fcr das laufende Jahr steht in \u00dcbereinstimmung mit der R\u00fcckkehrpolitik der wichtigsten europ\u00e4ischen Aufnahmestaaten, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und \u00d6sterreichs.</p><p>Der Bundesrat hat die Ansetzung der einheitlichen Ausreisefrist per 31. Mai 2000 auf das Auslaufen des zweiphasigen R\u00fcckkehrhilfeprogrammes Kosovo hin abgestimmt. Er hat im weiteren der schlechten Unterbringungssituation sowie dem bevorstehenden Wintereinbruch Rechnung getragen. Nach ungenutztem Ablauf der Ausreisefrist wird die Wegweisung von Personen, die sich nicht f\u00fcr die Teilnahme am R\u00fcckkehrhilfeprogramm angemeldet haben, zwangsweise vollzogen.</p><p>Der Erfolg des flankierenden Hilfsprogrammes ist vor diesem Hintergrund zu w\u00fcrdigen. Obwohl in diesem Jahr noch keine rechtliche Verpflichtung zur Ausreise besteht und - wie erw\u00e4hnt - lediglich 15 000 Personen einen rechtskr\u00e4ftigen Wegweisungsentscheid mit Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 erhalten haben, werden aufgrund der nach wie vor auf hohem Niveau anhaltenden Nachfrage per Ende Oktober 1999 rund 12 000 Personen freiwillig ausgereist sein. Nicht ber\u00fccksichtigt dabei sind Personen, welche selbst\u00e4ndig und ausserhalb des Programmes zur\u00fcckkehren. Mit Einbruch des Winters ist damit zu rechnen, dass die R\u00fcckkehrbereitschaft und damit die Anmeldungen abnehmen werden.</p><p>Das schweizerische Programm mit seinem vernetzten Projektansatz und der konsequenten Nutzung von Synergien zwischen der In- und Auslandhilfe hat im internationalen Vergleich, insbesondere mit den Programmen der anderen westeurop\u00e4ischen Aufnahmestaaten, eine anhaltende Wirkung erzielt und u. a. auch Anerkennung durch das UNHCR erhalten. Nach der Bundesrepublik Deutschland hat die Schweiz am meisten Kriegsvertriebene nach Kosovo zur\u00fcckgef\u00fchrt. Die wiederholt ge\u00e4usserte Kritik an den vom BFF ver\u00f6ffentlichten Vergleichszahlen \u00fcber die R\u00fcckkehr aus den \u00fcbrigen westeurop\u00e4ischen Aufnahmestaaten ist im \u00fcbrigen nicht haltbar. Eine Umfrage der Deza vom 23. September 1999 in den anderen europ\u00e4ischen Aufnahmestaaten hat nahezu deckungsgleiche Zahlen ergeben. Im Falle Deutschlands beispielsweise sind gem\u00e4ss der Erhebung der Deza 8016 Personen nach Kosovo zur\u00fcckgekehrt, laut den von der IOM ver\u00f6ffentlichten Zahlen (welche jenen des BFF entsprechen) sind dies 8842 Personen. Im Falle \u00d6sterreichs betragen die entsprechenden Vergleichszahlen 2150 bzw. 2392 Personen. Aufgrund dieser Zahlen erweist sich auch die Behauptung, wonach Deutschland bisher rund 30 Prozent der Personen im Asylbereich mit letztem Wohnsitz in Kosovo (rund 200 000) zur\u00fcckgef\u00fchrt hat, als tatsachenwidrig. Schliesslich sind auch zahlenm\u00e4ssige Vergleiche mit Staaten wie Albanien und Mazedonien aufgrund der v\u00f6llig unterschiedlichen Gegebenheiten (Notunterbringung in Massencamps in der Grenzregion, allgemeine Versorgungslage) unhaltbar.</p><p>Trotz der zahlenm\u00e4ssig ausserordentlichen Dimension des R\u00fcckkehrhilfeprogrammes und der komplexen logistischen Rahmenbedingungen beim Lufttransport und Landtransit sowie bei der Umsetzung vor Ort ist es gelungen, das bundesr\u00e4tliche Konzept zeitgerecht umzusetzen.</p><p>1. Die logistischen Kapazit\u00e4ten wurden der Nachfrage der freiwillig R\u00fcckkehrenden jederzeit gerecht; sie werden laufend und situativ der Zahl der Anmeldungen angepasst. Seit Mitte August werden t\u00e4glich (auch an den Wochenenden) Sonderfl\u00fcge mit je 165 R\u00fcckkehrenden durchgef\u00fchrt. Die Transportkapazit\u00e4ten sind ausreichend, auch wenn die R\u00fcckkehr \u00fcber den Landweg noch nicht m\u00f6glich ist. Die Frist nach Anmeldung bis zum Abflug betr\u00e4gt gegenw\u00e4rtig zehn bis zw\u00f6lf Tage. Diese Vorbereitungsfrist ist aus verschiedenen Gr\u00fcnden n\u00f6tig: Die R\u00fcckkehrenden bereiten einerseits die Ausreise vor, andererseits nutzen Gemeinden, Kantone und zust\u00e4ndige Bundesbeh\u00f6rden die Zeit f\u00fcr eine geordnete Abmeldung und Statusregelung (z. B. in F\u00e4llen von Asylgesuchsr\u00fcckz\u00fcgen), die Aush\u00e4ndigung von hinterlegten Reise- und Identit\u00e4tspapieren, die Ausstellung von Reiseersatzdokumenten (Laissez-passer) sowie zur Pr\u00fcfung der Teilnahmeberechtigung.</p><p>Die freiwillige R\u00fcckkehr auf dem Luftweg ist technisch ausschliesslich mit der von der Uno mit der operationellen Durchf\u00fchrung betrauten IOM m\u00f6glich. Die mazedonischen Beh\u00f6rden machen eine Transitbewilligung denn auch von einem Transport durch die IOM abh\u00e4ngig. Etliche Staaten haben erfolglos versucht, unabh\u00e4ngig von der IOM R\u00fcckf\u00fchrungen durchzuf\u00fchren. Direktfl\u00fcge nach Pristina k\u00f6nnen zurzeit und bis zur Aufnahme des kommerziellen Flugverkehrs ausschliesslich \u00fcber die IOM erfolgen. Ein auf Ende September 1999 geplanter Buskonvoi musste verschoben werden, da die mazedonischen Beh\u00f6rden die Transitbewilligung verweigerten. Nach Intervention des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten hat das Aussenministerium der Republik Mazedonien am 25. September 1999 die R\u00fcckkehr nach Kosovo im Landtransit \u00fcber ihr Territorium m\u00fcndlich zugesichert. Die schriftliche Best\u00e4tigung durch die mazedonische Regierung steht zurzeit noch aus. Das BFF plant einen ersten Konvoi f\u00fcr diesen Monat.</p><p>2. Das BFF hat die Kantone seit Programmbeginn verzugslos \u00fcber die vom Bundesrat gefassten Beschl\u00fcsse und die operationelle Umsetzung des Programmes informiert. Das BFF hat zudem die kantonalen R\u00fcckkehrberatungsstellen im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen \u00fcber das Kosovo-Programm instruiert, die n\u00f6tigen Arbeitsinstrumente bereitgestellt (u. a. ein zeitgem\u00e4sses Informationskonzept) und eine spezielle Auskunftsstelle f\u00fcr Fragen der Kantone eingerichtet. Die gesamte Transportlogistik wird vom BFF zentral organisiert. Ferner unterst\u00fctzt es die Kantone bei der Flugbuchung, der Ausstellung von Reiseersatzdokumenten sowie beim Check-in und bei der Gep\u00e4ckabfertigung am Flughafen. Auf Wunsch der Westschweizer Kantone werden seit dem 7. September 1999 auch regelm\u00e4ssig Sonderfl\u00fcge ab Genf-Cointrin angeboten. Inzwischen setzen alle Kantone das Programm sehr aktiv um und leisten vor allem die notwendige Informations- und Motivationsarbeit.</p><p>3. Der Bundesrat geht davon aus, dass ein substantieller Anteil der insgesamt 63 000 Personen, die nach Aufhebung der gruppenweisen vorl\u00e4ufigen Aufnahme f\u00fcr Personen mit letztem Wohnsitz in Kosovo die Schweiz verlassen und in die Bundesrepublik Jugoslawien zur\u00fcckkehren m\u00fcssen, sich am Kosovo-Programm beteiligen werden, um von den individuellen R\u00fcckkehrhilfepr\u00e4mien sowie der Materialhilfe vor Ort zu profitieren. Der Bundesrat h\u00e4lt fest, dass bis zum 31. Mai 2000 das Konzept der freiwilligen R\u00fcckkehr gilt. Er hofft, zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrungen so bald wie m\u00f6glich f\u00fcr Straff\u00e4llige und Renitente vorzunehmen.</p><p>Die wichtigste Informations- und Anlaufstelle f\u00fcr die R\u00fcckkehrenden sind die kantonalen R\u00fcckkehrberatungsstellen. Das BFF hat auch Vertreter von kosovo-albanischen Vereinigungen in direkten Gespr\u00e4chen informiert. Gleichzeitig wurden entsprechende Informationen in albanischsprachigen Medien publiziert. Das BFF plant weiter eine Informationskampagne in der Provinz Kosovo.</p><p>Wie erw\u00e4hnt halten sich rund 37 000 Personen als Asylsuchende in der Schweiz auf, deren Gesuch erst- oder zweitinstanzlich h\u00e4ngig ist. Diese sind zum Teil schon vor dem Krieg in die Schweiz eingereist und befinden sich teilweise seit mehreren Jahren in der Schweiz. Es ist bereits jetzt absehbar, dass ein Teil dieser Personen an der Behandlung des Gesuches bzw. Beschwerdeverfahrens festhalten und nicht - gegen Gesuchs- oder Beschwerder\u00fcckzug - am R\u00fcckkehrhilfeprogramm teilnehmen wird. Aufgrund dessen ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass sich die R\u00fcckf\u00fchrung von ausreisepflichtigen Personen, insbesondere auch mit Mitteln des zwangsweisen Vollzuges, wom\u00f6glich bis ins Jahr 2002 hinziehen wird.</p><p>4. Der von den Interpellanten geforderten \u00dcbertragung der R\u00fcckkehrorganisation an die Deza stehen rechtliche und praktische Erw\u00e4gungen entgegen. Wie jedes staatliche Handeln erfordert auch die Leistung von R\u00fcckkehrhilfe eine gesetzliche Grundlage, in der u. a. die Zust\u00e4ndigkeit festgelegt wird. Artikel\u00a093 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 h\u00e4lt den Grundsatz fest, dass der Bund R\u00fcckkehrhilfe leisten kann (Finanzierung von Projekten im In- und Ausland). Nach den Ausf\u00fchrungsbestimmungen in Artikel\u00a072 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 \u00fcber Finanzierungsfragen entscheidet das BFF, wer berechtigt ist, an einem Programm teilzunehmen, und es bestimmt die Zielsetzung der Projekte. Die Deza plant im Einvernehmen mit dem BFF die Projekte im Ausland und setzt sie vor Ort um. Entscheidend ist, dass diese Aufgabenteilung sachlich richtig ist und sich bisher sehr gut bew\u00e4hrt hat. Die Organisation der R\u00fcckkehr beginnt in der Schweiz. Das daf\u00fcr notwendige Know-how, die Informationen und das Personal besteht beim BFF und den kantonalen Beh\u00f6rden. Die Deza w\u00e4re nicht in der Lage, zus\u00e4tzlich die jetzt vom BFF und den kantonalen Beh\u00f6rden \u00fcbernommenen Aufgaben zu erledigen. Dazu kommt, dass diese Aufgaben \u00fcberhaupt nicht zum angestammten Aufgabengebiet der Deza geh\u00f6ren, insbesondere auch nicht die wohl in absehbarer Zeit notwendig werdenden zwangsweisen R\u00fcckf\u00fchrungen.</p><p>Bei der operationellen Umsetzung des Kosovo-Programmes ist die Deza insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr die Ausrichtung der individuellen Materialhilfe (sogenannte \"shelter kits\"), f\u00fcr den Wiederaufbau und die Durchf\u00fchrung der durch die R\u00fcckkehrbewegung ausgel\u00f6sten kollektiven Strukturhilfeprojekte (namentlich in den Bereichen Unterk\u00fcnfte, Schulen, Spit\u00e4ler, Trinkwasser und Landwirtschaft). In Absprache mit dem BFF und der Deza erfolgt die Auszahlung der Bargeldbetr\u00e4ge vor Ort durch die IOM, da diese Organisation \u00fcber die daf\u00fcr zurzeit am besten geeignete Infrastruktur in Kosovo verf\u00fcgt und Gew\u00e4hr f\u00fcr h\u00f6chstm\u00f6gliche Sicherheit bietet.</p><p>Das BFF stellt die Umsetzung in der Schweiz sicher. Es informiert und ber\u00e4t die Kantone, organisiert die humanit\u00e4ren Sonderfl\u00fcge in Kooperation mit der IOM und entscheidet \u00fcber die Teilnahmeberechtigung. Das BFF verf\u00fcgt einerseits \u00fcber die ausschliessliche Datenhoheit im Asylbereich und andererseits \u00fcber die erforderlichen Kontakte mit den kantonalen Fremdenpolizeibeh\u00f6rden und R\u00fcckkehrberatungsstellen.</p><p>Das BFF und die Deza f\u00fchren das gesamte R\u00fcckkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm Kosovo auf der Basis einer gemeinsamen Projektorganisation durch. Die beiden \u00c4mter haben die bereits im Rahmen des Bosnien-Programmes bew\u00e4hrte Aufgabenteilung mit R\u00fccksicht auf die jeweilig bestehenden Kernkompetenzen gegenseitig aufeinander abgestimmt und die Zusammenarbeit entsprechend ausgestaltet. Das BFF und die Deza passen den Einsatz der n\u00f6tigen Mittel und des verf\u00fcgbaren Personals laufend entsprechend den Bed\u00fcrfnissen sowohl vor Ort als auch in der Schweiz an. Der Bundesrat kann keinerlei Vorteile bzw. Notwendigkeit einer \u00dcbertragung der Gesamtzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das R\u00fcckkehrhilfeprogramm an die Deza erkennen und schliesst daher die Verlagerung ausschliesslich auf die Deza im Sinne der Interpellanten ausdr\u00fccklich aus.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(938995200000)\/","SubmittedBy":"FDP-Liberale Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945043200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712741174327)\/","SubmissionDate":"\/Date(937785600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4521,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}