{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993534,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993534,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3534","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Verkehrsunfall mit t\u00f6dlichem Ausgang. Rechtliche Ahndung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Verkehrsunf\u00e4lle wegen starken Alkohol- oder Drogeneinflusses oder wegen stark \u00fcberh\u00f6hter Geschwindigkeit werden, wenn sie zum Tod eines oder mehrerer Opfer f\u00fchren, in der Regel als fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung geahndet. Der Bundesrat wird eingeladen zu pr\u00fcfen, wie die entsprechenden Normen zu \u00e4ndern w\u00e4ren, damit vermehrt auf Gef\u00e4hrdung des Lebens oder eventualvors\u00e4tzliche T\u00f6tung erkannt werden k\u00f6nnte und erkannt w\u00fcrde.</p>","ReasonText":"<p>Verkehrsunf\u00e4lle mit Todesopfern werden in der Regel als fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung geahndet. Dies ist verst\u00e4ndlich, wenn eine kurze Unaufmerksamkeit oder ein kleiner Fahrfehler zum Unfall gef\u00fchrt hat. Erfolg und Schuld stehen in einem Missverh\u00e4ltnis, und unser Strafrecht orientiert sich am Verschulden des T\u00e4ters.</p><p>Anders liegt der Fall, wenn solche Unf\u00e4lle auf starken Alkohol- oder Drogenkonsum des T\u00e4ters oder auf stark \u00fcberh\u00f6hte Geschwindigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Bei der heutigen Verkehrsdichte muss ein halbwegs vern\u00fcnftiger Mensch damit rechnen, dass er in diesem Fall andere Menschen verletzen oder t\u00f6ten kann. Es geht hier nicht nur um ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne der Fahrl\u00e4ssigkeit, sondern der T\u00e4ter kalkuliert das Risiko aus grobem Leichtsinn nicht ein oder nimmt es gar in Kauf. F\u00fcr solche F\u00e4lle sieht das Strafgesetzbuch (StGB) den Tatbestand der Gef\u00e4hrdung des Lebens vor. Wer in Kauf nimmt, den Tod anderer Menschen herbeizuf\u00fchren, begeht eventualvors\u00e4tzlich ein T\u00f6tungsdelikt.</p><p>Schweizerische Gerichte beurteilen Verkehrsunf\u00e4lle mit t\u00f6dlichem Ausgang fast routinem\u00e4ssig als fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung. Nur in seltenen Ausnahmef\u00e4llen wird das Vorliegen der beiden schwereren Tatbest\u00e4nde auch ernsthaft gepr\u00fcft. Dies entspricht weder dem Sinn des Gesetzes noch der Realit\u00e4t. Die entsprechenden Urteile werden bez\u00fcglich des Strafmasses von der \u00d6ffentlichkeit nicht verstanden. Dies f\u00fchrt dann zum verfehlten Ruf nach einem Erfolgsstrafrecht, w\u00e4hrend es in Wirklichkeit darum geht, eine falsche Beurteilung des Verschuldens zu korrigieren.</p><p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist es am Gesetzgeber, die massgeblichen Normen so zu verdeutlichen, dass die Justiz dazu veranlasst wird, auch das Vorliegen der schwereren Tatbest\u00e4nde ernsthaft zu pr\u00fcfen und diese gegebenenfalls auch anzuwenden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Ein Grundprinzip des schweizerischen Strafrechtes ist die starke Bindung der Strafe an die Schuld der einer Norm zuwiderhandelnden Person: Nur wer im Zeitpunkt der Tat \u00fcberhaupt f\u00e4hig war, verantwortlich zu handeln, d. h. das Unrecht der Tat einzusehen und sich dadurch von ihr abhalten zu lassen, kann f\u00fcr deren Folgen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Bei Personen, welche unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug lenken, kann die Schuldf\u00e4higkeit vermindert oder sogar v\u00f6llig ausgeschlossen und daher eine Strafmilderung angezeigt sein. Dies ist ausgeschlossen, wenn der betroffenen Person nachgewiesen wird, dass sie im Zeitpunkt, als sie noch n\u00fcchtern und voll schuldf\u00e4hig war, vorausgesehen hat oder zumindest h\u00e4tte voraussehen m\u00fcssen, dass sie in angetrunkenem Zustand fahren und dabei m\u00f6glicherweise einen Verkehrsunfall mit Verletzungs- oder Todesfolgen verursachen w\u00fcrde (so genannte actio libera in causa).</p><p>W\u00fcrde k\u00fcnftig, wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder in Folge stark \u00fcberh\u00f6hter Geschwindigkeit einen t\u00f6dlichen Verkehrsunfall verursacht, generell wegen eventualvors\u00e4tzlicher Begehung strafbar, w\u00e4re dies gleichbedeutend mit einer gesetzlichen Vermutung, wonach jene Personen die t\u00f6dliche Folge ihres Verhaltens nicht nur f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, sondern auch immer in Kauf genommen haben. Davon darf der Gesetzgeber nicht ohne weiteres ausgehen: Auch wenn solche Fahrzeuglenker bei der heutigen Verkehrsdichte (bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder mit stark \u00fcberh\u00f6hter Geschwindigkeit) durchaus mit einem Verkehrsunfall rechnen m\u00fcssen, hoffen doch die meisten, dass der Unfall im konkreten Fall nicht geschieht. Dann handeln sie bez\u00fcglich der Todesfolge aber nicht eventualvors\u00e4tzlich, sondern bewusst fahrl\u00e4ssig.</p><p>In besonderen F\u00e4llen ist auch der Tatbestand der Gef\u00e4hrdung des Lebens (Art. 129 StGB) anwendbar. Dieser setzt nicht bloss Eventualvorsatz, sondern eine vors\u00e4tzliche Tatbegehung voraus, denn er verlangt, dass der T\u00e4ter einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Er ist also nur auf Fahrzeuglenker anwendbar, die sich besonders hemmungs- und r\u00fccksichtslos verhalten und sicher gewusst haben, dass sie mit ihrem Verhalten andere Verkehrsteilnehmer in unmittelbare Lebensgefahr bringen.</p><p>Ob im Falle t\u00f6dlicher Verkehrsunf\u00e4lle ein Vorsatz- oder Fahrl\u00e4ssigkeitsdelikt vorliegt, kann nur im Lichte der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalles sachgerecht beurteilt werden. Das daf\u00fcr notwendige richterliche Ermessen sollte deshalb nicht durch gesetzliche Bestimmungen im Sinne des Postulates eingeschr\u00e4nkt werden.</p><p>Der Bundesrat ist im \u00dcbrigen der Meinung, dass im Normalfall bereits die Artikel\u00a090 Ziffer 2 und 91 Absatz\u00a01 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) eine ad\u00e4quate richterliche Beurteilung von Fahrten mit stark \u00fcberh\u00f6hter Geschwindigkeit oder in angetrunkenem Zustand erlauben: Sie sehen f\u00fcr die Begehung dieser Widerhandlungen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Busse bis zu 40 000 Franken (bis zu 720 000 Franken nach dem Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB) vor, ohne vorauszusetzen, dass jemand verletzt oder get\u00f6tet wurde.</p><p>Wenn auch das Bed\u00fcrfnis der Opfer von Verkehrsunf\u00e4llen nach einem gen\u00fcgenden Schadensausgleich durch angemessene Bestrafung der verursachenden Person verst\u00e4ndlich und berechtigt ist, sollte im \u00dcbrigen die pr\u00e4ventive Wirkung unbedingter Freiheitsstrafen nicht \u00fcbersch\u00e4tzt werden: Erfahrungsgem\u00e4ss lassen sich Motorfahrzeuglenker und -lenkerinnen eher durch den drohenden Verlust ihres F\u00fchrerausweises denn durch hohe Strafen von Widerhandlungen abhalten. Der Bundesrat ist daher \u00fcberzeugt, dass die Strassenverkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen durch die im Rahmen der SVG-Revision vorgeschlagene Versch\u00e4rfung des Administrativmassnahmenrechtes wirkungsvoller von Widerhandlungen abgehalten werden als durch unbedingte Freiheitsstrafen.</p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposal":6,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(945648000000)\/","SubmittedBy":"Wiederkehr Roland","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1002240000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712755392827)\/","SubmissionDate":"\/Date(939340800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4521,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}