{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993633,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993633,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3633","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Bei Massenentlassungen (Art. 335d des Obligationenrechtes; OR) und bei Arbeitsplatzabbau infolge Betriebs\u00fcbernahme (Art. 333 OR) sei die Konsultationspflicht der Unternehmungsleitung an verbindliche Fristen zu kn\u00fcpfen, und es seien bei Nichteinhaltung Sanktionen vorzusehen, entweder die Nichtigkeit oder die aufschiebende Wirkung allf\u00e4lliger K\u00fcndigungen. Ist der Arbeitsplatzabbau unvermeidbar, so hat die Unternehmungsleitung einen Sozialplan vorzulegen, dessen Massnahmen in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur wirtschaftlichen Situation der Unternehmung stehen.</p>","ReasonText":"<p>Die Konsultationspflicht bei Massenentlassungen und bei Betriebs\u00fcbernahme (unter Einschluss der Fusion und der Spaltung) ist im schweizerischen OR ungen\u00fcgend geregelt. Bei der Betriebs\u00fcbernahme fehlen verbindliche Fristen und eine Festlegung des Zeitpunktes, wann sie vorzunehmen ist (z. B. bei der Fusion von Publikumsgesellschaften ab Absichtserkl\u00e4rung des Verwaltungsrates oder Vollzugsbeschluss der Generalversammlung). Diese Rechtsunsicherheit ist auch nachteilig f\u00fcr die Unternehmensleitung.</p><p>Bei Betriebs\u00fcbernahme ohne Konsultation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht bei Arbeitsplatzabbau kein expliziter Sanktionsmechanismus; es gelten analog die Rechtsfolgen bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung. Diese Folgen stehen oft in keinem Verh\u00e4ltnis zu den wirtschaftlichen Gewinnen, die mit solchen Massnahmen angestrebt werden. Sie haben deshalb auch kaum pr\u00e4ventive Wirkung. Es ist sinnvoll, die K\u00fcndigungswirkung bei Arbeitsplatzabbau erst eintreten zu lassen, wenn die Konsultationspflicht gesetzeskonform erf\u00fcllt wurde.</p><p>Ist der Arbeitsplatzabbau unvermeidlich, so ist die Pflicht, einen Sozialplan vorzulegen, verbindlich vorzusehen. Heute sind soziale Massnahmen der Unternehmensleitungen weitgehend Ermessenssache. So werden soziale und volkswirtschaftliche Kosten von Arbeitsplatzabbau auf die Allgemeinheit verlagert, was in der Wirkung die Soziallastquote erh\u00f6ht und den Wirtschaftsstandort Schweiz schw\u00e4cht. Die Auflagen eines Sozialplans sind deshalb in Relation zur wirtschaftlichen Situation der Firma zu setzen, insbesondere zu den Gewinnen, die mit solchen Arbeitsplatz vernichtenden Massnahmen angestrebt werden.</p><p>Massenentlassungen infolge Restrukturierung und Arbeitsplatzabbau wegen Betriebs\u00fcbernahme dienen h\u00e4ufig nur den Shareholder-Value-Interessen. Sie m\u00fcssen deshalb bei einseitiger Gewinnorientierung gleichen Regelungen unterworfen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das geltende Recht, namentlich das Obligationenrecht sowie das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 \u00fcber die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz; SR 822.14) enth\u00e4lt Bestimmungen \u00fcber die Massenentlassung (Art. 335d-335g OR). Diese Regelung enth\u00e4lt zwei Arten von Massnahmen: ein spezielles Verfahren f\u00fcr die Massenentlassung einerseits und die Konsultation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits. Diese Bestimmungen wurden im Rahmen von Swisslex eingef\u00fchrt, indem die Mindestanforderungen der Gesetzgebung der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbernommen wurden.</p><p>Der Arbeitgeber hat ein relativ striktes Verfahren zu befolgen, das namentlich eine Zusammenarbeit mit den staatlichen Beh\u00f6rden vorsieht. So ist jede beabsichtigte Massenentlassung der Beh\u00f6rde anzuzeigen. Die im Rahmen einer Massenentlassung gek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnisse enden fr\u00fchestens dreissig Tage nach dieser Anzeige, und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht ein Mitwirkungsrecht zu. Der Arbeitgeber, der eine Massenentlassung beabsichtigt, hat die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu konsultieren; er gibt ihnen die M\u00f6glichkeit, Vorschl\u00e4ge zu unterbreiten, wie die K\u00fcndigungen vermieden oder deren Zahl beschr\u00e4nkt werden kann.</p><p>Unterl\u00e4sst es der Arbeitgeber, die im Rahmen einer Massenentlassung geplanten K\u00fcndigungen der Beh\u00f6rde anzuzeigen, so bleiben die K\u00fcndigungen ohne Wirkung. Werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht konsultiert, so sind die K\u00fcndigungen missbr\u00e4uchlich. Das geltende Recht enth\u00e4lt allerdings keine zwingende Frist und auch keine eigentliche Sanktion f\u00fcr den Fall, dass der Arbeitgeber die ihm bei Massenentlassungen (Art. 335d OR) und Betriebs\u00fcberg\u00e4ngen (Art. 333 OR) obliegenden Pflichten verletzt.</p><p>Aufgrund dieser Situation sind mehrere parlamentarische Interventionen eingereicht worden, so namentlich die Parlamentarische Initiative 97.407, welche ebenfalls vom Urheber der vorliegenden Motion stammt und momentan von der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates gepr\u00fcft wird. Diese Initiative zielt darauf ab, die Schutzmassnahmen von Artikel\u00a0333 OR auf analoge Tatbest\u00e4nde wie Fusionen oder die Gr\u00fcndung von Auffanggesellschaften (beispielsweise im Falle eines Konkurses) auszudehnen. Zudem ist die Parlamentarische Initiative Rennwald (99.422) bei der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben h\u00e4ngig. Diese Intervention verlangt eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Mitwirkungsgesetzes auf Standortverlegungen und -aufl\u00f6sungen von Betrieben. Der Bundesrat hat sich bereit erkl\u00e4rt, diese Frage der Ausdehnung der Mitwirkungsrechte zu pr\u00fcfen.</p><p>Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass zuerst das Ergebnis dieser beiden Initiativen bekannt sein sollte, weil sich ihre Ziele \u00fcberschneiden und sie m\u00f6glicherweise geeignet sind, die Anliegen der vorliegenden Motion zu erf\u00fcllen.</p><p>Was die Einf\u00fchrung der Pflicht anbelangt, einen Sozialplan f\u00fcr den Fall vorzulegen, dass ein Stellenabbau nicht verhindert werden kann, so weist der Bundesrat darauf hin, dass bereits die Motion Rechsteiner Paul (97.3095) fast dasselbe Anliegen beinhaltet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bundesrat die verschiedenen Gesetzesbestimmungen in Erinnerung gerufen, durch welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in solchen F\u00e4llen gesch\u00fctzt werden (Bestimmungen \u00fcber die Massenentlassung, Mitwirkungsgesetz, \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs usw.). Er hat dabei auch hervorgehoben, dass diese Bestimmungen erst seit kurzer Zeit in Kraft sind, weshalb es noch nicht m\u00f6glich sei, daraus die Bilanz zu ziehen.</p><p>Die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Sozialplan vorzulegen, \"dessen Massnahmen in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis\" zu den Gewinnen stehen, \"die mit solchen Arbeitsplatz vernichtenden Massnahmen angestrebt werden\", d\u00fcrfte sich in der Praxis als eine relativ schwer durchsetzbare Massnahme erweisen. In gewissen F\u00e4llen k\u00f6nnte sich die Verpflichtung ausserdem kontraproduktiv auswirken, indem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines jeglichen Sozialplanes beraubt werden. Die Erfahrung zeigt, dass einige Betriebe, deren Umstrukturierung unvermeidbar war, f\u00fcr ihre Arbeitnehmer vorteilhafte Sozialpl\u00e4ne vorgesehen haben, obwohl sie wegen dieser Umstrukturierungsmassnahmen gar keine Gewinne erzielten. </p><p>Es besteht aber durchaus ein Zusammenhang zwischen Stellenabbau und Erh\u00f6hung der Betriebsergebnisse. Der Bundesrat schl\u00e4gt vor, die Auswirkungen der anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie die oben erw\u00e4hnten Parlamentarischen Initiativen aufmerksam zu verfolgen. Die Problematik des Arbeitnehmerschutzes ist global, und die verschiedenen Massnahmen sind eng miteinander verkn\u00fcpft; dies gilt namentlich f\u00fcr die Konsultation, die Einf\u00fchrung eines Sozialplanes, im Falle von Massenentlassungen, Betriebs\u00fcberg\u00e4ngen und -zusammenschl\u00fcssen. Es gilt daher, vorerst die Ergebnisse einiger dieser Massnahmen abzuwarten, bevor weitere Schritte unternommen werden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(951868800000)\/","SubmittedBy":"Gross Jost","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1008288000000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779235645837)\/","SubmissionDate":"\/Date(945820800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4601,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}