{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000008,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20000008,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.008","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Umweltschutzgesetz. \u00c4nderung (Gen-Lex)","Description":"Botschaft vom 1. M\u00e4rz 2000 zu einer \u00c4nderung des Umweltschutzgesetzes (USG)","InitialSituation":"<p>Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 \u00fcber den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) ist 1995 ge\u00e4ndert und durch neue Bestimmungen \u00fcber umweltgef\u00e4hrdende Organismen erweitert worden. Der Bundesrat hat diese neuen Vorschriften am 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt und mit Beschluss vom 25. August 1999 auf Verordnungsebene konkretisiert. Gef\u00e4hrdungen von Mensch und Umwelt beim Umgang mit Organismen soll vorbeugend begegnet werden. Dazu sind f\u00fcr alle T\u00e4tigkeiten mit gentechnisch ver\u00e4nderten oder pathogenen Organismen eine vorg\u00e4ngige Beurteilung der Umweltvertr\u00e4glichkeit sowie eine anschliessende beh\u00f6rdliche Kontrolle erforderlich.</p><p>Nicht umgesetzt worden sind mit der USG-Revision von 1995 und den darauf beruhenden Verordnungen die Gesetzgebungsauftr\u00e4ge von Artikel\u00a024 novies Absatz\u00a03 BV (neu Art. 120 Abs. 2 BV) f\u00fcr den Bereich der ausserhumanen Gentechnologie, soweit sie die Beachtung der W\u00fcrde der Kreatur sowie den Schutz und Erhalt der biologischen Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung betreffen. Mit der \u00dcberweisung der Gen-Lex-Motion (96.3363 Motion WBK-N. Ausserhumane Gentechnologie.</p><p>Gesetzgebung) haben die Eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te den Bundesrat deshalb aufgefordert, die bekannten L\u00fccken in der Rechtsetzung der ausserhumanen Gentechnologie so bald als m\u00f6glich zu schliessen.</p><p>Die vorliegende \u00c4nderung des Umweltschutzgesetzes (Gen-Lex-Vorlage) setzt diesen Auftrag um. Sie definiert die W\u00fcrde der Kreatur und schr\u00e4nkt sie rechtlich auf Tiere und Pflanzen ein. Zudem regelt sie die Zusammensetzung und die Aufgaben der Eidg. Ethikkommission f\u00fcr die Biotechnologie im ausserhumanen Bereich, welche Bundesrat und Beh\u00f6rden in ethischen Fragen ber\u00e4t. Ein weiterer Schwerpunkt der Vorlage ist die Erg\u00e4nzung der Haftpflichtregelung (ausschliessliche Haftung des Herstellers, Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfristen). Zur Verbesserung der Kommunikation und Transparenz im Bereich Biotechnologie wird zudem ein allgemeines Aktenzugangsrecht, die F\u00f6rderung des Dialogs mit der \u00d6ffentlichkeit und eine erweiterte Kennzeichnung eingef\u00fchrt.</p><p>Die Gen-Lex-Vorlage betrifft ausser dem Umweltschutzgesetz eine Reihe weiterer Bundesgesetze. Ge\u00e4ndert werden namentlich das Tierschutzgesetz, das Landwirtschaftsgesetz und das Lebensmittelgesetz.</p><p>Mit den in der Botschaft des Bundesrates vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen wird das schweizerische Gentechnologierecht den Grundz\u00fcgen und Standards des EU-Rechts entsprechen. Es geht dar\u00fcber hinaus, wo es die Bundesverfassungsgrunds\u00e4tze der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Achtung der W\u00fcrde der Kreatur umsetzt und f\u00fcr das Inverkehrbringen von gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen sowie f\u00fcr Freisetzungsversuche die Ber\u00fccksichtigung \u00fcberwiegender \u00f6ffentlicher Interessen als zus\u00e4tzliches Bewilligungskriterium einf\u00fchrt. Im Bereich der Haftpflicht unterscheidet es sich vom EU-Recht bez\u00fcglich der Haftung auch f\u00fcr nicht fehlerhafte Produkte, der ausschliesslichen Haftung der Herstellerin und der l\u00e4ngeren Verj\u00e4hrungsfristen.</p><p></p><p>Die Kommission f\u00fcr Wissenschaft, Bildung und Kultur des St\u00e4nderates hat an 18 Sitzungstagen die Vorlage des Bundesrates beraten. Grunds\u00e4tze f\u00fcr die \u00dcberarbeitung des Entwurfs des Bundesrates durch die Kommission waren:</p><table><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>a)       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>das schweizerische Gentechnikrecht im Ausserhumanbereich transparenter, verst\u00e4ndlicher und konzentriert darzustellen;</p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>b)       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>die Risiken f\u00fcr Mensch und Umwelt bei Freisetzungsversuchen und beim in Verkehr bringen von gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen (im Folgenden: GVO) noch weiter zu reduzieren;</p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>c)       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>die Respektierung der W\u00fcrde der Kreatur bei Tieren und Pflanzen zu kl\u00e4ren;</p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>d)       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>die Deklarations- und Informationspflichten zu vereinheitlichen;</p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>e)       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>das Haftpflichtrecht zu kl\u00e4ren, unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Anliegen der Land- und Forstwirtschaft einerseits, und der schweizerischen Forschung und Industrie andererseits;</p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>f)         </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>die Strafsanktionen zu pr\u00e4zisieren.</p></td></tr></table><p>Die wichtigsten Beschl\u00fcsse und Antr\u00e4ge der WBK-S sind die Folgenden:</p><table><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>1.       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>Statt mit der Revision des Umweltschutzgesetzes (im Folgenden: USG) und vieler weiterer Bundesgesetze fortzufahren, wie es der Bundesrat beantragt hat, beschloss die Kommission, ein spezielles, einheitliches Gentechnikgesetz (im Folgenden: GTG) zu schaffen. Das bisherige schweizerische Recht \u00fcber die Gentechnik im Ausserhumanbereich war, weil es auf viele Gesetze verstreut war, schwer erfassbar und nicht sehr \u00fcbersichtlich, es gab verschiedene Wiederholungen sowie einige ungekl\u00e4rte Konkurrenzprobleme (z.B. bez\u00fcglich der Anwendbarkeit der Haftpflichtbestimmungen und der Strafbestimmungen nach USG im Gesundheitsbereich). </p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>2.       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>Eine besonders wichtige Frage f\u00fcr die Kommission war, ob das Gesetzesrecht zur Gentechnik die vielfachen, zum Teil noch wenig oder unbekannten Risiken des Umgangs mit GVO in der Umwelt angemessen und verl\u00e4sslich erfasst oder nicht. Von verschiedenen Seiten, namentlich von Vertreterinnen und Vertretern der Landwirtschaft und von Umweltschutzorganisationen wurde \u00f6ffentlich gefordert, ein Moratorium f\u00fcr die direkte Verwendung von GVO in der Umwelt vorzusehen, jedenfalls dort, wo die Gefahr einer Auskreuzung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen mit gentechnisch nicht ver\u00e4nderten Organismen besteht oder wo gentechnisch ver\u00e4nderte Nutztiere herangezogen werden sollten. Die Kommission hat sich mehrheitlich entschlossen, auf einen Antrag f\u00fcr ein Moratorium zu verzichten. Daf\u00fcr aber soll im Gesetz explizit festgehalten werden, wann aufgrund des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse ein Freisetzungsversuch oder ein Inverkehrbringen von GVO nicht erfolgen darf (vgl. Art. 6 Abs. 2 GTG).</p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>3.       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>Zu den allgemeinen Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Umgang mit gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen geh\u00f6rt nicht nur, dass auf den Schutz von Mensch, Umwelt und biologischer Vielfalt geachtet wird, sondern dass gem\u00e4ss Bundesverfassung auch der W\u00fcrde der Kreatur Rechnung getragen wird. Die Kommission hat entschieden, die Regeln \u00fcber die Achtung der W\u00fcrde der Kreatur in einer separaten Bestimmung zusammen zu fassen (vgl. Art. 7 GTG). Dabei anerkennt sie den Anspruch von Tieren und Pflanzen, vor Missachtung der W\u00fcrde der Kreatur gesch\u00fctzt zu werden, aber ebenso anerkennt sie, dass \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen des Menschen entsprechende gentechnische Ver\u00e4nderungen des Erbmaterials rechtfertigen k\u00f6nnen. Zudem verlangt der Kommissionsantrag, dass bei der Bewertung der Beeintr\u00e4chtigung den Unterschieden von Tieren und Pflanzen sowie deren biologischer Einordnung und Empfindungsf\u00e4higkeit Rechnung zu tragen ist.</p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>4.       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>Ein weiteres wichtiges Anliegen der Kommission war, die Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Einsatz und die Wirkungsweise von GVO zu verbessern. Wie schon vom Bundesrat vorgeschlagen, soll eine generelle Kennzeichnungspflicht von GVO, einschliesslich von Gemischen, Gegenst\u00e4nden und Erzeugnissen, die GVO enthalten, eingef\u00fchrt werden (vgl. Art. 14 GTG). Dass es dort, wo unbeabsichtigte Mengen (Spuren) von GVO in den Produkten verbleiben, eine \"untere Grenze\" f\u00fcr die Kennzeichnung braucht, ist praktisch selbstverst\u00e4ndlich. Die Kommission hat sich daf\u00fcr entschieden, dass der Bundesrat die Schwellenwerte festsetzen soll, unterhalb derer keine Kennzeichnung erforderlich ist. Ebenso will die Kommission, wie der Bundesrat, die sogenannte Negativ-Deklaration zulassen. </p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>5.       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>Die vielleicht schwierigste und zugleich umstrittenste Frage, der sich die Kommission intensiv zugewandt hatte, betrifft die Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den durch GVO. Im Grossen und Ganzen folgt die Kommission der vom Bundesrat in seiner Botschaft vorgezeichneten Linie einer verst\u00e4rkten umweltrechtlichen Gef\u00e4hrdungshaftung f\u00fcr Anlagen und Betriebe, in denen mit gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen umgegangen wird. Wesentliche \u00c4nderungen der Kommission sind aber folgende: Eine \"Kanalisierung\" der Anspr\u00fcche an die Herstellerin der in Verkehr gebrachten GVO soll nur dort stattfinden, wo land- und forstwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet werden (Art. 27 Abs. 3 GTG). Die Kommission schl\u00e4gt im weiteren in Art. 28 GTG eine Haftung f\u00fcr reine Umweltsch\u00e4den (also Sch\u00e4den an nicht im Privateigentum stehenden Umweltg\u00fctern) vor. Schliesslich hat die Kommission entschieden, dass dort, wo das Produktehaftpflichtrecht f\u00fcr rechtm\u00e4ssig zugelassene Organismen (kumulativ) zur Anwendung kommt, eine Haftungsbefreiung wegen Entwicklungsrisiken ausgeschlossen sein soll, da Entwicklungsrisiken bei GVO immer vorkommen k\u00f6nnen.</p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>6.       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>Die Kommission hat schliesslich Wert darauf gelegt, auch die Strafbestimmungen \u00fcber den Umgang mit GVO zu kl\u00e4ren. Sie hat einerseits, gegen\u00fcber Art. 60 und 61 USG, in Art. 31 GTG die Verwaltungsstrafnormen auf das Unerl\u00e4ssliche begrenzt (und damit z.B. auf blosse \u00dcbertretungsstrafnormen verzichtet). Andererseits schl\u00e4gt sie neu vor, dass im Strafgesetzbuch f\u00fcr vors\u00e4tzliche schwere Sch\u00e4digungen von Leib und Leben von Menschen oder der biologischen Vielfalt durch gentechnisch ver\u00e4nderte oder pathogene Organismen eine Umwelt-Strafnorm aufgenommen wird (Art. 230bis neu StGB).</p></td></tr><tr><td width=\"20pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>7.       </p></td><td width=\"480pt\" colspan=\"0\" rowspan=\"0\" valign=\"top\"><p>Im \u00fcbrigen hat die Kommission sowohl im USG wie in verschiedenen weiteren Bundesgesetzen diverse Pr\u00e4zisierungen beschlossen. </p></td></tr></table>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> stellt der Sprecher der Kommission f\u00fcr Wissenschaft, Bildung und Kultur, Pierre-Alain Gentil (S, JU), einleitend fest, dass sich die Materie als extrem komplex und sensibel herausstellte. Der Rat folgte oppositionslos dem Antrag der Kommission, zur Regelung der Gentechnologie im Ausserhumanbereich ein spezielles, einheitliches Gentechnikgesetz zu schaffen, an Stelle der vom Bundesrat urspr\u00fcnglich vorgeschlagenen Revision des Umweltschutzgesetzes und weiterer Erlasse. Bundesrat Moritz Leuenberger erkl\u00e4rte, dass der Bundesrat nichts dagegen einzuwenden habe, dass sich der St\u00e4nderat f\u00fcr ein Spezialgesetz entschieden habe. Materiell sei festzustellen, dass im Vergleich zur Bundesratsversion im Kommissionsentwurf der Schutz von Mensch und Natur vor den Risiken der Gentechnologie eher gest\u00e4rkt worden sei. \"Die Gentechnologie ist eine Chance, die es sinnvoll zu nutzen gilt\", sagte Helen Leumann (R, LU) und traf damit den Tenor der ganzen Eintretensdebatte. Gian-Reto Plattner (S, BS) hielt fest, dass das Volk 1998 zur Genschutzinitiative Nein gesagt habe, weil es die medizinische Forschung nicht behindern wollte. Heute gehe es vor allem um die Nahrung, wo auch Argumente \"aus dem Bauch\" zum Tragen kommen. Die Vorlage sei aber gut und erf\u00fclle alle Versprechungen der Gen-Lex-Motion. In der Detailberatung legte der Rat die Kriterien fest, nach denen \"auf Grund des Standes der Wissenschaft\" die versuchsweise Freisetzung oder das Inverkehrbringen von gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen (GVO) bewilligt werden d\u00fcrfen. Die meisten dieser Voraussetzungen sind bereits in Verordnungen verankert. Neu h\u00e4lt das Gesetz unter anderem fest, dass die GVO keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten d\u00fcrfen. Mit 23 zu 9 Stimmen lehnte der Rat den Antrag einer von Mich\u00e8le Berger (R, NE) angef\u00fchrten Kommissionsminderheit ab, die Verweigerung der Bewilligung auch im Falle \"\u00fcberwiegender \u00f6ffentlicher Interessen\" zu erm\u00f6glichen. Unbestritten blieb, dass das Gesetz nicht nur den Menschen und seine Umwelt, sondern auch \"die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung\" sch\u00fctzen soll. Ausdr\u00fccklich festgehalten und umschrieben wird die Achtung der W\u00fcrde der Kreatur im Zusammenhang mit der gentechnischen Ver\u00e4nderung des Erbmaterials von Pflanzen und Tieren. Bei der Deklaration von GVO-Produkten gab eine Mehrheit des St\u00e4nderates dem Bundesrat die Kompetenz, den entsprechenden Schwellenwert (Anteil genver\u00e4nderter Organismen) zu bestimmen, unter dem keine Deklaration erforderlich ist. Eine Kommissionsminderheit, vertreten durch Eugen David (C, SG), wollte einen Schwellenwert von h\u00f6chstens einem Prozent festschreiben, unterlag jedoch mit 17 zu 19 Stimmen. Der Rat bestimmte weiter, dass gegen Bewilligungen \u00fcber das Inverkehrbringen von GVO die gesamtschweizerischen Umweltverb\u00e4nde ein Beschwerderecht erhalten. Ein Hauptstreitpunkt der Debatte war die Frage nach einem Moratorium f\u00fcr die Nutzung von gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen. Dieser Vorschlag einer Kommissionsminderheit, vertreten durch Peter Bieri (C, ZG), wurde mit 16 zu 23 Stimmen abgelehnt. Kerngedanke dieses Antrags, der mehrheitlich von Vertretern der CVP und SP und vereinzelt von FDP-Ratsmitgliedern unterst\u00fctzt wurde, bestand in einem 10j\u00e4hrigen Moratorium f\u00fcr kommerzielle Nutzungen in der Landwirtschaft. Die Zeit solle f\u00fcr Risikoforschung genutzt werden. Die freie Wahl, mit der die Moratoriumsgegner argumentierten, sei eine Illusion, meinte Bieri. Ein Auskreuzen von GVO-Pflanzen auf andere Sorten sei in der kleinr\u00e4umigen Schweiz unvermeidlich. Bei den gentechnisch ver\u00e4nderten Nutztieren hingegen war sich der Rat einig und beschloss f\u00fcr diesen Bereich ein Moratorium von 10 Jahren. Bei der Haftungsfrage, einem weiteren kontroversen Hauptpunkt der Vorlage, kam der Rat auf Anhieb zu keiner Einigung. Unbestritten war, dass ungeachtet des Verschuldens eine Gef\u00e4hrdungshaftung gelten soll. Christine Beerli (R, BE) versuchte dieses Konzept zu durchbrechen, indem sie beantragte, dass GVO-Lebensmittel und -Heilmittel der weniger strengen Produktehaftpflicht unterst\u00fcnden. In der Folge wies der Rat diesen Punkt nochmals an die Kommission zur\u00fcck. In der nachfolgenden Session konnte das Gesetz zu Ende beraten werden. Ohne Gegenstimme hielt der St\u00e4nderat auf Antrag seiner Kommission am Prinzip der Gef\u00e4hrdungshaftung fest. Ausdr\u00fccklich ausgenommen wird aber die Haftung f\u00fcr Nebenwirkungen von GVO-Heilmitteln, \u00fcber die die Patienten durch ihren Arzt oder via Packungsbeilage aufgekl\u00e4rt wurden. Zuvor erkl\u00e4rte Mich\u00e8le Berger (R, NE), dass in der Haftungsfrage noch viele Fragen offen blieben; sie enthalte sich der Stimme, weil sie die Tragweite dieses Artikels nicht absch\u00e4tzen k\u00f6nne. In der Gesamtabstimmung hiess der St\u00e4nderat das Gesetz mit 32 zu 0 Stimmen gut.</p><p>In der Eintretensdebatte im <b>Nationalrat</b> prallten die Fronten aufeinander zwischen denjenigen, die prim\u00e4r den Schutzcharakter des Gentechnikgesetzes sichern wollten und den anderen, die den Nutzen der Gentechnologie f\u00fcr den Forschungs- und Wirtschaftsstandort betonten. Die vorberatende Kommission hatte die Vorlage mit knappen Mehrheiten versch\u00e4rft und in den Augen vieler b\u00fcrgerlicher Ratsmitglieder ein eigentliches Gentech-Verhinderungsgesetz kreiert. Mit 119 zu 62 Stimmen trat der Rat nach ausf\u00fchrlicher Debatte auf das Gesch\u00e4ft ein. Mit 103 zu 77 Stimmen lehnte es der Nationalrat auch ab, die Vorlage an die Kommission zur\u00fcckzuweisen, um sie in zwei Gesetze (Forschungs- und Umwelt-/Konsumentenschutzgesetz) aufzuteilen. In der Detailberatung wurde ein Antrag einer Kommissionsminderheit mit 89 zu 67 Stimmen angenommen, der den Zweckartikel dahingehend erweiterte, dass das Gesetz auch die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Gentechnologie zu f\u00f6rdern habe. Den wichtigen Artikel\u00a06, der den Schutz von Mensch, Umwelt und biologischer Vielfalt umschreibt, wollte die vorberatende Kommission im Vergleich zur St\u00e4nderatsfassung versch\u00e4rfen und kontrollierte Freisetzungsversuche nur unter \u00e4usserst strikten Auflagen zulassen. Die Versuche w\u00fcrden unter anderem nur bewilligt, wenn die Erkenntnisse nicht mit nat\u00fcrlichen Organismen oder im Labor gewonnen werden k\u00f6nnten. Zudem m\u00fcsste eine Verbreitung, zum Beispiel durch Pollenflug, ausgeschlossen sein. Eine Kommissionsminderheit um Johannes Randegger (R, BS) beantragte, mit kleinen Abweichungen, den Vorschlag des St\u00e4nderates zu \u00fcbernehmen. In der Frage der Freisetzungsversuche setzte sich schliesslich ein forschungsfreundlicher Vermittlungsvorschlag von Kathy Riklin (C, ZH) mit 118 zu 64 Stimmen gegen\u00fcber dem Kommissionsantrag und mit 107 zu 75 Stimmen auch gegen\u00fcber dem Vorschlag Randegger durch. Demnach muss eine Verbreitung der gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen nicht mehr absolut, sondern nur noch \"mit h\u00f6chster Wahrscheinlichkeit\" ausgeschlossen werden. Freigesetzte GVO d\u00fcrfen aufgrund dieses Artikels keine Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten. Hingegegen genehmigte der Rat f\u00fcr solche Markergene auf Antrag von Christine Egerszegi (R, AG) mit 97 zu 73 Stimmen eine \u00dcbergangsfrist bis Ende 2008. Der von der Kommission neu eingef\u00fcgte Artikel betreffend Schutz der GVO-freien Produktion und der Wahlfreiheit wollte eine Kommissionsminderheit vertreten durch K\u00e4thi Bangerter (R, BE) streichen. Dieser Artikel sei eine Marketingmassnahme f\u00fcr Bioprodukte und Produkte aus konventionellem Anbau, der nicht ins Gentechnikgesetz geh\u00f6re. Simonetta Sommaruga (S, BE) verteidigte die Wahlfreiheit der Konsumenten als ein Grundrecht und eine wirtschaftliche Realit\u00e4t. Der Streichungsantrag wurde mit 84 zu 83 Stimmen abgelehnt. Die von der Kommission vorgeschlagene Regelung betreffend einer garantierten und dokumentierten Trennung des Warenflusses bezeichnete Peter Kofmel (R, SO) als unzweckm\u00e4ssig, unpraktikabel und unbezahlbar. Er schlug vor, dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, entsprechende Bestimmungen zu erlassen, unter Ber\u00fccksichtigung von \u00fcbernationalen Empfehlungen und Aussenhandelsbeziehungen. Pascale Bruderer (S, AG) betonte demgegen\u00fcber, dass eine zuverl\u00e4ssige Kennzeichnung der Produkte und damit die Wahlfreiheit der Konsumenten nur durch eine strenge Trennung der Warenfl\u00fcsse garantiert werden k\u00f6nne. Der Nationalrat unterst\u00fctzte den Antrag Kofmel mit 89 zu 80 Stimmen. Bei der Deklaration der GVO-Produkte folgte der Rat seiner Kommission und sprach sich f\u00fcr eine versch\u00e4rfte Kennzeichnungsregelung aus, indem auch GVO-Lebensmittelzutaten und -Zusatzstoffe deklariert werden m\u00fcssen. Ein Antrag K\u00e4thi Bangerter (R, BE), der in diesem Punkt die St\u00e4nderatsfassung \u00fcbernehmen wollte, wurde mit 95 zu 78 Stimmen abgelehnt. Bei der Frage des Verbandsbeschwerderechts folgte der Rat vorerst seiner Kommission mit 93 zu 64 Stimmen und wollte nicht nur wie der St\u00e4nderat den Umweltschutzverb\u00e4nden, sondern auch Konsumenten- und b\u00e4uerlichen Organisationen ein Beschwerderecht gegen Bewilligungen f\u00fcr das Inverkehrbringen von GVO einr\u00e4umen. In einer zweiten Abstimmung wurde jedoch der Streichungsantrag von Marcel Scherer (V, ZG) mit 84 zu 75 Stimmen angenommen, womit der ganze Artikel \u00fcber die Verbandsbeschwerde entf\u00e4llt. Ein weiterer umstrittener Punkt des Gentechnikgesetzes ist die Regelung der Haftungsfrage. Im Gegensatz zum St\u00e4nderat schlug die Kommission eine durchgehend einheitliche Gef\u00e4hrdungshaftung f\u00fcr jede Form des Umgangs mit GVO ohne Sonderregelung f\u00fcr Landwirtschaft und Medikamente vor. Eine Kommissionsminderheit, vertreten durch Trix Heberlein (R, ZH), will die Gef\u00e4hrdungshaftung auf den Umgang mit GVO im geschlossenen System, auf Freisetzungsversuche und das unerlaubte Inverkehrbringen beschr\u00e4nken. Der Bewilligungsinhaber soll aber nicht f\u00fcr die fehlerhafte Anwendung von Dritten haften m\u00fcssen. Eine Ausnahme w\u00fcrde f\u00fcr Sch\u00e4den verursacht durch land- und forstwirtschaftliche GVO-Hilfsstoffe gelten. Auch in diesen F\u00e4llen m\u00fcsste der Bewilligungsinhaber haften. Der Kommissionsvorschlag sei zu einfach und nicht mit europ\u00e4ischen Regelungen kompatibel, argumentierte Trix Heberlein. Rudolf Strahm (S, BE), der im Namen der SP-Fraktion die Kommissionsl\u00f6sung unterst\u00fctzte, bezeichnete demgegen\u00fcber den Antrag der Minderheit Heberlein als ein Produkt der Privatassekuranz, der den Interessen der gesch\u00e4digten Bauern nicht gerecht werde. Man k\u00f6nne nicht gleichzeitig eine largere Zulassungspraxis und ein tieferes Haftpflichtniveau haben. In der nach einem Ordnungsantrag wiederholten Abstimmung erhielt der Antrag Heberlein (im Gegensatz zur ersten Abstimmung) eine Mehrheit von 89 zu 85 Stimmen gegen\u00fcber einer durchgehenden Gef\u00e4hrdungshaftung. In der Frage des Moratoriums f\u00fcr die kommerzielle Freisetzung von gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen lehnte der Rat den Vorschlag der Kommission f\u00fcr ein f\u00fcnfj\u00e4hriges Moratorium mit 90 zu 83 Stimmen ab. K\u00e4thy Riklin (C, ZH) fand ein Moratorium nicht mehr n\u00f6tig, da nun ja ein strenges Gentechnikgesetz beschlossen worden sei. Johannes Randegger (R, BS) wehrte sich dagegen, dass die Gentechnologie, wenn auch nur befristet, verboten w\u00fcrde. Dies h\u00e4tte eine negative Signalwirkung f\u00fcr die Forschung zur Folge. Fernand Cuche (G, NE) verglich die Gen- mit der Atomtechnologie. H\u00e4tte man sich bei der Letzteren etwas mehr Zeit gelassen, dann h\u00e4tte man heute bessere L\u00f6sungen, gab er zu bedenken. Bei der Herstellung von gentechnisch ver\u00e4nderten Nutztieren entschied sich der Rat f\u00fcr ein Verbot, im Gegensatz zum St\u00e4nderat, der hier ein zehnj\u00e4hriges Moratorium vorsah. In der Schlussabstimmung wurde das Gesetz mit 67 zu 48 Stimmen, bei 48 Enthaltungen, angenommen.   </p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>St\u00e4nderat</b> weitgehend den \u00c4nderungen des Nationalrates an. Inhaltliche Differenzen blieben namentlich beim Zweckartikel, beim vorgeschlagenen Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft und beim Verbandsbeschwerderecht. Bei der Regelung der Haftungsfrage nahm der St\u00e4nderat zus\u00e4tzliche Pr\u00e4zisierungen vor. Beim Zweckartikel des Gesetzes hielt der Rat auf Antrag der vorberatenden Kommission daran fest, dass das Gesetz die wissenschaftliche Forschung im Bereich Gentechnologie lediglich \"erm\u00f6glichen\" und nicht \"f\u00f6rdern\" solle, wie das der Nationalrat und ein entsprechender Antrag von Helen Leumann (R, LU) vorschlug. Mit 25 zu 15 Stimmen unterstrich der Rat damit, dass das Gentechnikgesetz ein Schutz- und nicht ein Forschungsgesetz sein soll. Keine Mehrheit fand die vom Nationalrat eingef\u00fcgte Schutzbestimmung f\u00fcr die gentechnikfreie Landwirtschaft. Der Rat strich auf Antrag der Kommission mit 25 zu 14 Stimmen diese Bestimmung. Kommissionspr\u00e4sident Peter Bieri (C, ZG) machte geltend, dass eine Trennung der Warenfl\u00fcsse im Gesetz bereits enthalten sei und es nicht Aufgabe des Gentechnikgesetzes sei, Landwirtschaftspolitik zu normieren. Der Vertreter der Kommissions-minderheit, Eugen David (C, SG), argumentierte, die Schweizer Bev\u00f6lkerung wolle in den Ladengestellen weiterhin gentechfreie Produkte finden k\u00f6nnen. Ohne klare Schutzbestimmung sei dies in einigen Jahren aufgrund der unkontrollierten Verbreitung der gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen in der Natur nicht mehr m\u00f6glich, wie auch das Beispiel USA zeige. Beim Verbandsbeschwerderecht hielt der St\u00e4nderat an seiner urspr\u00fcnglichen Haltung fest. Ohne Opposition f\u00fcgte er den vom Nationalrat gestrichenen Artikel wieder ein, welcher den Umweltorganisationen das Recht gibt, Beschwerde gegen die Freisetzung von gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen zu f\u00fchren. Bei der Haftungsfrage \u00fcbernahm der Rat weitgehend die Formulierungen des Nationalrates zur eingeschr\u00e4nkten Gef\u00e4hrdungshaftung. Er pr\u00e4zisierte jedoch das so genannte Landwirtschaftsprivileg. Anstelle der Bauern als Anwender haften grunds\u00e4tzlich die Hersteller und Importeure gentechnisch ver\u00e4nderten Saatgutes und anderer landwirtschaftlichen Hilfsstoffe f\u00fcr Folgesch\u00e4den; bei unsachgem\u00e4ssem Umgang ist jedoch ein R\u00fcckgriff m\u00f6glich.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>schloss sich bis auf zwei strittige Punkte den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates an. Differenzen blieben bei der Formulierung des Zweckartikels und beim Schutz der gentechfreien Landwirtschaft. Auf Antrag seiner Kommission beschloss der Rat eine Kompromissformulierung im Zweckartikel, wonach das Gentechnikgesetz der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich Gentechnologie \"Rechnung tragen\" soll. Damit blieb der Schutzcharakter des Gesetzes gewahrt. Beim Artikel zur Wahlfreiheit und dem Schutz der GVO-freien Produktion hielt der Nationalrat an seinem urspr\u00fcnglichen Beschluss fest. Der Streichungsantrag einer Kommissionsminderheit wurde mit 85 zu 74 Stimmen abgelehnt. Maya Graf (G, BL) betonte, dass die Felder der Bio- und IP-Bauern wirksam gegen Pollen\u00fcbertragung gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, damit sie ihre GVO-freien Produkte \u00fcberhaupt erzeugen k\u00f6nnen und eine Wahlfreiheit f\u00fcr die Konsumentinnen und Konsumenten m\u00f6glich ist. Auf Antrag der Kommission lenkte der Nationalrat in der Frage des Beschwerderechts f\u00fcr Umweltorganisationen ein und akzeptierte dieses Recht im Bereich der GVO-Freisetzung mit 92 zu 77 Stimmen. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> \u00fcbernahm beim Zweckartikel stillschweigend den Vorschlag des Nationalrates. Zu diskutieren gab einzig noch der Artikel zum Schutz der GVO-freien Landwirtschaft. Hier schloss sich die Kleine Kammer schliesslich - entgegen dem Antrag ihrer Kommission - mit 22 zu 17 Stimmen dem Nationalrat an.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1048204800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770758362213)\/","SubmissionDate":"\/Date(951868800000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4602,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}