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Bundesgesetz","Description":"Botschaft vom 16. Februar 2000 zu einem Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens und einem Bundesgesetz \u00fcber den Schutz von Design","InitialSituation":"<p>Das geltende Muster- und Modellgesetz (MMG; SR 232.12) datiert vom 30. M\u00e4rz 1900 und wurde in den hundert Jahren seines Bestehens nur unwesentlich revidiert. Die Schweiz ist Mitglied verschiedener internationaler Abkommen auf dem Gebiet des Immaterialg\u00fcterrechts, insbesondere im Bereich des Muster- und Modellrechts. Obwohl deren \u00dcberarbeitung jeweils zu vereinzelten Anpassungen des schweizerischen Muster- und Modellrechts f\u00fchrte, gen\u00fcgt dieses den Anforderungen einer modernen Wirtschaft nicht mehr vollauf. Ziel der Totalrevision ist es, einen zeitgem\u00e4ssen Designschutz zu erm\u00f6glichen, der den ver\u00e4nderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tr\u00e4gt und die \u00fcber Jahre von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze auf Gesetzesstufe verankert. Gleichzeitig sollen die unumstrittenen Vorteile des geltenden Gesetzes -- beispielsweise das einfache und rasche Eintragungsverfahren - beibehalten werden. Der Gesetzesentwurf (E/DesG) erf\u00fcllt ferner eine Reihe von W\u00fcnschen, die von Seiten der interessierten Kreise eingebracht wurden. Um eine einheitliche immaterialg\u00fcterrechtliche Gesetzgebung in der Schweiz sicherzustellen, wird entsprechend auf \u00dcbereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 \u00fcber die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14), dem Bundesgesetz vom 28. August 1992 \u00fcber den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11) sowie dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 \u00fcber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1) geachtet. Da sich der Schutz von Design nicht auf eine rein nationale Sichtweise beschr\u00e4nken kann, werden zudem die wichtigsten internationalen Entwicklungen im Designrecht ber\u00fccksichtigt. Der Entwurf eines Designgesetzes weist gegen\u00fcber dem geltenden MMG eine v\u00f6llig neue Struktur auf. Ausserdem werden die herk\u00f6mmlichen Begriffe \"Muster\" und \"Modell\" durch den zeitgem\u00e4sseren Begriff \"Design\" ersetzt. Ferner wird - entsprechend der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts - neu neben dem bereits bestehenden Erfordernis der Neuheit, die Schutzvoraussetzung der Eigenart ins Gesetz aufgenommen. Neu wird im E/DesG der Schutzbereich eines Designrechts ausdr\u00fccklich geregelt: Der Schutz wird sich nicht mehr nur auf sklavische Nachahmungen erstrecken. Die maximale Schutzdauer eines Designs wird von 15 auf 25 Jahre erh\u00f6ht. In Anlehnung an die Regelung im Patent- und Markenrecht wird ein Weiter- und Mitben\u00fctzungsrecht eingef\u00fchrt. Die Geb\u00fchr f\u00fcr die erste Schutzperiode wird innert der vom Eidgen\u00f6ssischen Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum (Institut) gesetzten Frist zu bezahlen sein. Neu werden unter Vorbehalt des Aufschubs der Ver\u00f6ffentlichung s\u00e4mtliche eingetragenen Designs bildlich ver\u00f6ffentlicht. Anstelle der versiegelten Hinterlegung sieht der Entwurf die M\u00f6glichkeit vor, einen Aufschub der Ver\u00f6ffentlichung von bis zu 30 Monaten vom Hinterlegungs-oder Priorit\u00e4tsdatum an zu beantragen. Die Wiederherstellung wird durch den Rechtsbehelf der Weiterbehandlung bei Fristvers\u00e4umnis ersetzt. Einen weiteren wesentlichen Revisionspunkt bildet die Regelung betreffend die Klagelegitimation des Lizenznehmers.</p><p>Die Bestimmungen \u00fcber den Rechtsschutz werden in dem Sinn revidiert, als eine Aufteilung in einen zivil- und einen strafrechtlichen Teil vorgenommen wird. Die Bestimmungen \u00fcber die Hilfeleistungen der Zollverwaltung stimmen im Wesentlichen mit dem geltenden Recht \u00fcberein. Eine grundlegende \u00dcberarbeitung er\u00fcbrigt sich, da diese Bestimmungen durch Ziffer IV der \u00c4nderung vom 16. Dezember 1994 (AS 1995 1787; BBl 1994 IV 950) infolge des Inkrafttretens des TRIPS-Abkommens (SR 0.632.20) aufgenommen worden sind und dem neusten Stand der internationalen Rechtsentwicklung entsprechen.</p><p>Gleichzeitig mit dem Gesetzesentwurf beantragt der Bundesrat dem Parlament, die Genfer Akte vom 2. Juli 1999 des Haager Abkommens \u00fcber die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Haager Musterschutz-Abkommen), von der Schweiz am 6. Juli 1999 unterzeichnet, zu genehmigen und den Bundesrat zu erm\u00e4chtigen, dieses Abkommen zu ratifizieren. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Am Bundesgesetz \u00fcber den Schutz von Design (Vorlage A) nahmen der <b>Nationalrat</b> und vor allem auch der <b>St\u00e4nderat</b> einige Pr\u00e4zisierungen vor. Beide Kammern stimmten dem Designgesetz und dem Bundesbeschluss einstimmig zu.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1002240000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1771607969337)\/","SubmissionDate":"\/Date(950659200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4602,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}