{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000026,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20000026,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.026","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"\"Arzneimittel-Initiative\". Volksinitiative","Description":"Botschaft vom 1. M\u00e4rz 2000 zur Volksinitiative \"f\u00fcr eine sichere und gesundheitsf\u00f6rdernde Arzneimittel-Versorgung (Arzneimittel-Initiative)\"","InitialSituation":"<p>Die Volksinitiative \"f\u00fcr eine sichere und gesundheitsf\u00f6rdernde Arzneimittelversorgung (Arzneimittel-Initiative)\", welche am 21. April 1999 bei der Bundeskanzlei eingereicht worden ist, will Artikel\u00a069 bis Abs. 1bis aBV (entspricht Art. 118 Abs. 3 nBV) durch einen neuen Absatz dahingehend erg\u00e4nzen, dass der Bund die Modalit\u00e4ten des Arzneimittelmarktes und der Abgabe an Einzelpersonen zu regeln hat, wobei unter Vermarktungsmodalit\u00e4ten unter anderem Handelsformen wie der Versandhandel gemeint sind; die Abgabe von Arzneimitteln soll durch dazu befugte Gesundheitsfachleute (\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten) erfolgen. Die Initiative verpflichtet den Bund weiter, den Anreiz zu zweckfremdem, unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigem oder missbr\u00e4uchlichem Arzneimittelkonsum zu verhindern und zu verbieten. Das Initiativkomitee erachtet dabei Begrenzungen des Wettbewerbes im Arzneimittelmarkt aus gesundheitspolitischen Gr\u00fcnden als unabdingbar mit der Begr\u00fcndung, dass der Schutz der \u00f6ffentlichen Gesundheit das Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb \u00fcberwiege. Der Bundesrat ist einverstanden mit den Zielen der Initiative, wie sie im Wortlaut beschrieben werden, lehnt die Volksinitiative jedoch ohne Gegenvorschlag aus folgenden Gr\u00fcnden ab: Die Initiative ist im Licht der rechtlichen Situation vor Inkraftsetzen der neuen Bundesverfassung auf den 1. Januar 2000 zu betrachten. Unter dem alten Recht war der Bundesrat lediglich befugt, Vorschriften \u00fcber den Umgang mit Heilmitteln zum Schutz der Gesundheit zu erlassen (Art. 31bis Abs. 2, Art. 69 und 69bis). Er hat diese Rechtsetzungskompetenz nur punktuell ausgesch\u00f6pft. Die Initiative will den Bund jedoch dazu verpflichten, Vorschriften \u00fcber Heilmittel zu erlassen, und formuliert deshalb den Gesetzgebungsauftrag konkreter. Seit dem 1. Januar 2000 hat sich die Ausgangslage ver\u00e4ndert. Die neue Verfassungsbestimmung enth\u00e4lt den klaren Gesetzgebungsauftrag, zum Schutz der Gesundheit Vorschriften \u00fcber den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimitteln und Medizinprodukten) zu erlassen (Art. 118 Abs. 2 Bst. a). Damit ist der Bund verpflichtet, den Umgang mit Arzneimitteln zu regeln, sodass die Forderungen der Initiative bereits erf\u00fcllt sind. Bei Erscheinen der Botschaft (1. M\u00e4rz 2000) ist ein Entwurf zu einem Bundesgesetz \u00fcber Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; HMG) in der parlamentarischen Beratung. Falls dieses neue Heilmittelgesetz dem bundesr\u00e4tlichen Entwurf entsprechend in Kraft treten wird, ist der Gesetzgebungsauftrag nach Artikel\u00a0118 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a nBV erf\u00fcllt. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass Arzneimittel spezieller Regelungen bed\u00fcrfen. Allerdings muss genau unterschieden werden, welche dieser Regelungen tats\u00e4chlich f\u00fcr den Gesundheitsschutz unabdingbar sind und welche lediglich darauf abzielen, den Besitzstand der verschiedenen Beteiligten am Arzneimittelmarkt zu wahren. In der Botschaft zum oben genannten Heilmittelgesetz hat der Bundesrat dargelegt, wie ein sinnvoller Weg in der Balance zwischen Gesundheitsschutz und Liberalisierung einzuschlagen ist. Die Kompetenz resp. der Gesetzgebungsauftrag zur Regelung der Vermarktung von Arzneimitteln beinhaltet weiter keine Pflicht, den Markt zu lenken oder gar zu monopolisieren. Es geht einzig darum, polizeiliche Vorschriften \u00fcber die Aus\u00fcbung der privatwirtschaftlichen Erwerbst\u00e4tigkeit zu erlassen. Der Initiativtext zielt mit anderen Worten auf den Schutz der Konsumentin oder des Konsumenten vor Gesundheitssch\u00e4digungen ab. Damit entspricht er inhaltlich Artikel\u00a0118 nBV. Bereits unter heutigem Verfassungsrecht hat der Bund die Kompetenz zur Regelung der abgabeberechtigten Personen, weil sie in der allgemeinen Kompetenz zur Regelung des Verkehrs mit Arzneimitteln enthalten ist. Traditionell regeln die Kantone den Kreis der abgabeberechtigten Personen, was im Wesentlichen auch unter dem neuen Heilmittelgesetz so bleiben soll. Die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Arzneimitteln ist qualitativ hochstehend und braucht keine zentralisierte Regelung in diesem Bereich. Das oben erw\u00e4hnte Heilmittelgesetz, entspricht dem Begehren des Initiativkomitees insofern, als der Versandhandel im Grundsatz untersagt sein wird (Art. 27 HMG). Dies wird damit begr\u00fcndet, dass Arzneimittel keine gew\u00f6hnlichen Konsumg\u00fcter sind. Unter Einhaltung bestimmter Auflagen w\u00fcrden allerdings Ausnahmen bewilligt. Aus dem generellen Verbot des Anreizes zu missbr\u00e4uchlichem Arzneimittelkonsum, l\u00e4sst sich kein generelles Verbot f\u00fcr Handelsformen wie den Versandhandel oder die Selbstdispensation ableiten, weil nicht erwiesen ist, dass Versandhandel oder Selbstdispensation zwingend mit einem missbr\u00e4uchlichen Arzneimittelkonsum in Verbindung gebracht werden k\u00f6nnen. Das Ziel, \"jeden Anreiz zu unzweckm\u00e4ssigem, \u00fcberm\u00e4ssigem oder missbr\u00e4uchlichem Arzneimittelkonsum\" zu verhindern oder zu verbieten, wird sinngem\u00e4ss bereits nach der bestehenden Verfassungslage angestrebt. Damit w\u00fcrden sich mit der Initiative keine weiteren Kompetenzen f\u00fcr den Bund ergeben. Die Initiative formuliert die allgemeine Kompetenz nach Artikel\u00a0118 nBV lediglich konkreter und zugleich in Form eines Gesetzgebungsauftrags. Auch in diesem Bereich ist eine Interessenabw\u00e4gung zwischen dem Gesundheitsschutz und der Wirtschaftsfreiheit vorzunehmen. Dem entspricht auch der Entwurf zum Heilmittelgesetz, dessen Artikel\u00a031-33 differenzierte Bestimmungen \u00fcber die Werbung enthalten. Zusammenfassend empfiehlt der Bundesrat diese Volksinitiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung, da der Bund bereits \u00fcber die Kompetenz zur Regelung im Sinne der Initiative verf\u00fcgt, zwischen Besitzstandwahrung und Gesundheitsschutz differenziert werden muss, eine Kompetenz zur Regelung der Arzneimittelvermarktung keine Legitimation f\u00fcr eine Monopolisierung derselben beinhaltet und die Anliegen im Wesentlichen mit dem Erlass des Heilmittelgesetzes erf\u00fcllt werden sollen. </p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> stellte Kommissionssprecherin Christine Beerli (R, BE) fest, dass die Initiative gegen\u00fcber dem Artikel\u00a0118 der revidierten Bundesverfassung nichts Neues bringe. Eine \u00c4nderung dr\u00e4nge sich nicht auf. Zudem seien die wesentlichen Anliegen der vom schweizerischen Apothekerverband lancierten Initiative im unmittelbar vorher im St\u00e4nderat behandelten Heilmittelgesetz \"grossmehrheitlich enthalten\". Namentlich erw\u00e4hnte die Kommissionsprecherin die Fassung des Zweckartikels des Heilmittelgesetzes, die restriktive Regelung des Versandhandels und die Arzneimittelwerbung. Der Rat schloss sich darauf ohne Diskussion der einstimmigen Kommission und dem Bundesrat an und lehnte die Initiative mit 28 zu 0 Stimmen ab.</p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> betonte der Kommissionssprecher Jost Gross (S, TG), dass die Anliegen der Initiative in der neuen Bundesverfassung und im Heilmittelgesetz erf\u00fcllt seien. Die Kommission erachtete die Initiative denn auch als unn\u00f6tig und lehnte sie grossmehrheitlich ab. Das Heilmittelgesetz sollte die Initianten veranlassen, ihre Initiative zur\u00fcckzuziehen, so die Erwartung des Kommissionssprechers. Sollte kein R\u00fcckzug erfolgen, m\u00fcsste ihnen das als standespolitischer Druckversuch ausgelegt werden. Ein v\u00f6lliges Verbot des Versandhandels sei nie mehrheitsf\u00e4hig. Anne-Catherine Men\u00e9trey-Savary (G, VD) beantragte, dem Volk die Initiative zur Annahme zu empfehlen. Die Initiative erm\u00f6gliche unter anderem eine echte Pr\u00e4vention im Bereich des Medikamentenmissbrauchs und w\u00fcrde auch die Schaffung eines Werbeverbots f\u00fcr Arzneimittel erlauben. Auch aus Respekt vor den 265'800 Unterzeichnern verdiene die Initiative eine Unterst\u00fctzung. Auch J\u00fcrg Stahl (V, ZH) brach f\u00fcr seine Fraktion eine Lanze f\u00fcr das Volksbegehren. Das grund\u00e4tzliche Verbot des Versandhandels im Heilmittelgesetz lasse sich leicht auf dem Verordnungsweg via Ausnahmeregelungen umgehen. Die \u00fcbrigen Fraktionssprecher und -sprecherinnen unterst\u00fctzen dagegen die Haltung der vorberatenden Kommission und empfahlen die Initiative zur Ablehnung. Der Rat folgte schliesslich dem Kommissionsantrag und lehnte die Initiative mit 103 zu 42 Stimmen ab.</p><p></p><p>Die Arzneimittel-Initiative wurde am 17.1.2001 zur\u00fcckgezogen (BBl 2001 191).</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(976838400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"I","Modified":"\/Date(1770757609817)\/","SubmissionDate":"\/Date(951868800000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4602,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}