{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000027,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20000027,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.027","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"1. BVG-Revision","Description":"Botschaft vom 1. M\u00e4rz 2000 zur Revision des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)","InitialSituation":"<p>Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ist auf den 1. Januar 1985 in Kraft getreten. Dieses Gesetz legt eine minimale berufliche Vorsorge fest und gilt f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 24 120 Franken j\u00e4hrlich (Stand 1999) verdienen. Dieser Mindestumfang stellt die obligatorische zweite S\u00e4ule dar; ihr kommt im Rahmen der schweizerischen Dreis\u00e4ulenkonzeption f\u00fcr die Alters- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge die Aufgabe zu, zusammen mit den Leistungen der AHV/IV den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erm\u00f6glichen (Art. 113 Abs. 2 nBV).</p><p>Nach Verfassung und Gesetz soll dieses Leistungsziel in verschiedenen Etappen realisiert werden. Mit der Einf\u00fchrung des BVG ist die erste wichtige Etappe vollzogen worden. Die zweite Etappe h\u00e4tte nach der zeitlichen Vorstellung des Verfassungsgebers am 1. Januar 1995 abgeschlossen werden sollen und die dritte Etappe m\u00fcsste bis zum 1. Januar 2005 realisiert werden.</p><p> Obschon die Vorarbeiten f\u00fcr die zweite Etappe kurz nach der Einf\u00fchrung des Gesetzes 1986 in Angriff genommen wurden, nahm der Revisionsfahrplan einen anderen Verlauf: Die ver\u00e4nderten wirtschaftlichen Bedingungen verlangten nach einem Zwischenhalt. Dank verschiedener Teilrevisionen des Gesetzes konnten zwar dr\u00e4ngende sozialpolitisch wichtige Anliegen erf\u00fcllt werden (so vor allem die Einf\u00fchrung der vollen Freiz\u00fcgigkeit und ein verbesserter Schutz der Versicherten, falls die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunf\u00e4hig wird). Allerdings blieben wichtige Weichenstellungen \u00fcber die k\u00fcnftige Ausgestaltung beziehungsweise Ausweitung des Obligatoriums offen. Zudem \u00e4nderten sich das Umfeld und insbesondere die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Revision dieses Gesetzes. Die Vorlage musste folgende Faktoren zus\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigen:</p><p>1.       Die Berichte zur Ausgestaltung der sozialen Sicherheit in der Schweiz, insbesondere der Drei-S\u00e4ulen-Bericht des Eidgen\u00f6ssischen Departementes des Innern (Oktober 1995), der Bericht der Interdepartementalen Arbeitsgruppe (IDA FiSo) \"\u00fcber die Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen\" (Juni 1996) und sodann der Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe (IDA FiSo 2) \"zur Analyse der Leistungen der Sozialversicherungen\" (Dezember 1997);</p><p>2.       die Tragf\u00e4higkeit der Vorschl\u00e4ge in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld.</p><p>Angesichts all dieser Faktoren steht die Revisionsvorlage f\u00fcr den Bundesrat demnach nicht im Zeichen des Ausbaus, sondern der Konsolidierung des Versicherungssystems in zwei Richtungen:</p><p>-         Es soll im BVG ein gleiches Rentenalter f\u00fcr Frauen und M\u00e4nner eingef\u00fchrt werden. Dabei soll das Rentenalter innerhalb eines Rahmens flexibel - das heisst, mit der M\u00f6glichkeit, die Altersleistungen vorzubeziehen oder aufzuschieben ausgestaltet werden. Damit wird dem Bed\u00fcrfnis der Versicherten nach einer individuellen Pensionierung Rechnung getragen. Diese Regelungen werden im Rahmen der 11. AHV-Revision realisiert.</p><p>-         Weiter soll das bisher erreichte Vorsorgeniveau erhalten und in verschiedenen Bereichen verbessert werden. Dieses zweite Ziel soll mit der vorliegenden Revisionsvorlage realisiert werden.</p><p>Eine Erhaltung und Verbesserung des bisher erreichten Vorsorgeniveaus soll konkret mit folgenden vier Massnahmenpaketen erreicht werden:</p><p>1.         Die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten bedingt eine Anpassung des Umwandlungssatzes. Dieser Satz bestimmt die H\u00f6he der Renten f\u00fcr Alter, Tod und Invalidit\u00e4t. Er muss sukzessive gesenkt werden, damit er der l\u00e4ngeren Lebenserwartung beim Altersr\u00fccktritt entspricht. Das w\u00fcrde bedeuten, dass die Rentenh\u00f6he sinkt. Um diesem sozialpolitisch unerw\u00fcnschten Effekt zu begegnen, schl\u00e4gt der Bundesrat vor, die Gutschriftens\u00e4tze zu erh\u00f6hen. Die Finanzierung dieser flankierenden Massnahme soll in die Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung gelegt werden.</p><p>2.         Es soll zur bestehenden Witwenrente neu eine Witwerrente zu gleichen Bedingungen und in gleicher H\u00f6he eingef\u00fchrt werden. Die Viertelsrente f\u00fcr invalide Personen soll ebenfalls im BVG eingef\u00fchrt werden.</p><p>3.         Die Anpassung insbesondere der Altersrenten an die Preisentwicklung soll neu auf einem Entscheid des parit\u00e4tischen Organs der Vorsorgeeinrichtung basieren, \u00fcber welchen sie in geeigneter Form transparent Rechenschaft ablegt.</p><p>4.         Verschiedene weitere Massnahmen sollen schliesslich dazu verhelfen, dass die Durchf\u00fchrung der beruflichen Vorsorge erleichtert und verbessert wird. Spezifischen Anliegen der Versicherten soll dabei besonders Rechnung getragen werden (Information der Versicherten, parit\u00e4tische Verwaltung, Verj\u00e4hrung und Aufbewahrung der Unterlagen).</p><p>Die Kosten der verschiedenen Revisionsmassnahmen belaufen sich unter Anrechnung der \u00fcberobligatorischen Vorsorge auf 145 bis 258 Millionen Franken im Jahre 2003 (zu Preisen des Jahres 1999). Die Kosten d\u00fcrften j\u00e4hrlich leicht ansteigen (im Jahr 2015: 229 bis 355 Millionen Franken zu Preisen des Jahres 1999), um dann ungef\u00e4hr auf diesem Niveau zu verharren.</p><p>Der Bundesrat h\u00e4lt diese Revisionskosten und den damit verbundenen Finanzierungsmehrbedarf f\u00fcr vertretbar.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Die erste BVG-Revision umfasst vier Elemente, bei denen es - wie Meinrado Robbiani (C, TI) in Erinnerung rief - nicht nur darum geht, das bestehende System zu konsolidieren, sondern auch darum, auf die wirtschaftlichen und sozialen Ver\u00e4nderungen zu reagieren: vermehrte Teilnahme der Frauen am Arbeitsmarkt, Zunahme der Teilzeitarbeit, Lockerung der Familienstrukturen, vermehrte Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern. Diese vier Elemente, n\u00e4mlich Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug, Umwandlungssatz und Altersgutschriften, parit\u00e4tische Verwaltung und Transparenz, Einkauf und versicherbarer Verdienst, k\u00f6nnen als harter Kern der Revision betrachtet werden. </p><p>Das Problem der Eintrittsschwelle ist eine der am meisten diskutierten Fragen bei dieser Revision. Der <b>Nationalrat</b> war der Meinung, dass man heute nicht mehr einen bedeutenden Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der zweiten S\u00e4ule ausschliessen kann. Er hat deshalb die Eintrittsschwelle auf einen Jahreslohn von 18 540 Franken festgelegt, der bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogen werden kann. Damit fallen unter das BVG Verdienste ab einem Betrag zwischen 18 540 und 24 720 Franken, was einem monatlichen Mindesteinkommen von rund 1500 Franken entspricht und etwa 180 000 Personen mit einer Nebenbesch\u00e4ftigung betrifft. Eine Kommissionsmehrheit bef\u00fcrwortete eine Eintrittsschwelle bei einem Jahreslohn von 12 360 Franken bei einem Arbeitgeber; dieser Antrag wurde jedoch mit 91 zu 80 Stimmen abgelehnt. Ein Minderheitsantrag von Pierre Triponez (R, BE), wonach die bisherige Eintrittsschwelle beibehalten werden sollte, wurde mit 132 zu 38 Stimmen abgelehnt. Der Nationalrat folgte der Kommissionsmehrheit und hat den Koordinationsabzug angepasst, jedoch anders gestaltet als das geltende BVG. Der Abzug entspricht nicht mehr einem festen Betrag, sondern soll 40 Prozent des Jahreseinkommens betragen, jedoch mindestens 15 450 Franken, entsprechend dem Antrag von Marc Suter (R, BE), und h\u00f6chstens 21 810 Franken. Dies bedeutet, dass der koordinierte Lohn dem f\u00fcr die AHV massgeblichen Lohn abz\u00fcglich 40 Prozent entspricht. </p><p>Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft einen Umwandlungssatz von 6,65 Prozent mit einer \u00dcbergangsfrist von 13 Jahren vorgesehen. Der Nationalrat verankerte den Umwandlungssatz im Gesetz. Er folgte dabei der Kommissionsmehrheit und legte ihn mit 121 gegen 59 Stimmen auf 6,8 Prozent fest. Die Reduktion erfolgt schrittweise \u00fcber einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, entsprechend dem Antrag einer Minderheit, der von Th\u00e9r\u00e8se Meyer (C, FR) vertreten wurde. Der Nationalrat f\u00fchrte auch eine Bestimmung ein, wonach der Bundesrat ab 2011 mindestens alle zehn Jahre, das erste Mal im Jahr 2001, einen Bericht \u00fcber die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren unterbreiten muss. Die Reduktion des Umwandlungssatzes hat eine Senkung der Renten zur Folge. Der Bundesrat hatte in der Botschaft vorgeschlagen, diese Rentensenkung durch eine Erh\u00f6hung der Altersgutschriften auszugleichen, vor allem f\u00fcr die h\u00f6chsten Altersgruppen. Er schloss sich jedoch dem Antrag der vorberatenden Kommission an, welche die Altersgutschriften auf dem bestehenden Niveau beibehalten wollte. Der Nationalrat folgte der Kommission. Er war der Ansicht, dass die Rentensenkung infolge des tieferen Umwandlungssatzes durch die Senkung der Eintrittsschwelle kompensiert w\u00fcrde.</p><p>In Bezug auf die Transparenz und die parit\u00e4tische Verwaltung \u00fcbernahm der Nationalrat im Allgemeinen die Vorschl\u00e4ge der Kommission, welche das Prinzip der Transparenz m\u00f6glichst explizit und wirksam im Gesetz verankern wollte. Er beschloss eine St\u00e4rkung der parit\u00e4tischen Mitbestimmung in dem Sinne, als die Vertretungen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber auf gleichwertige Weise bestimmt werden sollten. Allerdings kann dieses Prinzip auf Grund von deren speziellen Strukturen nicht ohne weiteres auf Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen angewandt werden. Der Nationalrat liess zu, dass vorbeh\u00e4ltlich der Zustimmung durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde andere Verfahren zur Bestimmung der Vertretungen von  Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen. Eine Beratung der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberschaft durch Fachleute, wie das der Bundesrat vorschlug, soll nicht m\u00f6glich sein, jedoch ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, ein Aus- und Weiterbildungssystem f\u00fcr die Mitglieder des parit\u00e4tischen Organs zu schaffen und sie f\u00fcr die Sitzungen und den Besuch von Aus- und Weiterbildungskursen zu entsch\u00e4digen. Der Nationalrat beschloss zus\u00e4tzliche Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz, insbesondere die folgenden:</p><p>-         Jede versicherte Person hat Anspruch auf Informationen \u00fcber den Kapitalertrag, die Kosten usw.</p><p>-         Jede Pensionskasse, die einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung angeschlossen ist, muss die Anforderungen der Transparenz erf\u00fcllen.</p><p>-         Die Versicherungseinrichtungen m\u00fcssen den Vorsorgeeinrichtungen alle n\u00f6tigen Informationen liefern, damit diese ihren Anspruchsberechtigten die entsprechenden Ausk\u00fcnfte geben k\u00f6nnen; dies betrifft insbesondere die Abrechnung \u00fcber die \u00dcbersch\u00fcsse und die Verwaltungskosten.</p><p>Entgegen dem Kommissionsantrag beschloss der Nationalrat mit 99 zu 58 Stimmen, die Obergrenzen f\u00fcr Eink\u00e4ufe beizubehalten, die im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 98 f\u00fcr den Bundeshaushalt beschlossen worden waren. Daf\u00fcr stimmte er einem Antrag von Georges Theiler (R, LU) zu, wonach die Obergrenze des versicherbaren Verdienstes auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag des koordinierten Lohnes erh\u00f6ht wird.</p><p>Im Wesentlichen schloss sich der Nationalrat bei den Massnahmen mehr administrativer Natur und in den Detailregelungen dem Bundesrat an, diese bedeuten effektiv vor allem eine Konsolidierung und Verbesserung des geltenden Gesetzes. Er hob die Bestimmung \u00fcber die Versicherung im Invalidit\u00e4tsfall auf und beschloss, den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auch auf den Fall auszudehnen, dass sich eine bestehende Arbeitsunf\u00e4higkeit verschlimmert hatte, auch wenn im Zeitpunkt des Todes keine Versicherung bestand. Ferner stimmte er der Einf\u00fchrung der Viertelsrente f\u00fcr Invalidit\u00e4t auch im Bereich der beruflichen Vorsorge zu. Schliesslich hat er das Prinzip in das Gesetz \u00fcbernommen, dass jene Pensionskasse, welcher die versicherte Person zuletzt angeh\u00f6rt hatte, vorl\u00e4ufig zur \u00dcbernahme der Leistungen verpflichtet ist, bis die leistungspflichtige Kasse bekannt ist. </p><p>Im Interesse der Gleichbehandlung von Frauen und M\u00e4nnern hat der Nationalrat im BVG die Witwerrente eingef\u00fchrt. Er hat den Kreis der Beg\u00fcnstigten ferner auf Lebenspartner ausgedehnt, wenn diese gemeinsame Kinder haben oder das gemeinsame Leben mindestens f\u00fcnf Jahre gedauert hat. Der Nationalrat hat auch einen Antrag angenommen, wonach Selbst\u00e4ndigerwerbende sich nur bei einer nicht registrierten Pensionskasse versichern lassen k\u00f6nnen, welche die \u00fcberobligatorische Vorsorge betreibt, vorausgesetzt, diese beachte die Grunds\u00e4tze der Vorsorge.</p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> pr\u00e4zisierte der Kommissionssprecher, Bruno Frick (C, SZ), zu Beginn die Priorit\u00e4ten des Rates: Beibehaltung der geltenden Eintrittsschwelle, entsprechend dem Entwurf des Bundesrates, Flexibilisierung des Mindestzinssatzes, Senkung des Umwandlungssatzes, um der demographischen Entwicklung Rechnung zu tragen, Verbesserung der Transparenz. Der St\u00e4nderat schuf mehrere Differenzen zum Nationalrat, deren wichtigste die Eintrittsschwelle betrifft.</p><p>F\u00fcr die Kommissionsmehrheit w\u00fcrde der Einschluss niedriger Einkommen das Fuder f\u00fcr die Wirtschaft \u00fcberladen, und das ung\u00fcnstige Verh\u00e4ltnis zwischen den m\u00f6glichen Renten und den Verwaltungskosten w\u00fcrde f\u00fcr die Vorsorgeeinrichtungen Probleme schaffen. Der St\u00e4nderat wog diese Argumente sorgf\u00e4ltig ab. Er wies einen Minderheitsantrag, der von Christiane Brunner (S, GE) vertreten wurde, ab, in dem gefordert wurde, die Eintrittsschwelle auf einen Jahreslohn bei einem Arbeitgeber von 18 540 Franken zu senken. Obwohl Bundesr\u00e4tin Ruth Dreifuss eine L\u00f6sung unterst\u00fctzte, welche die oft von Unterbr\u00fcchen gekennzeichneten beruflichen Laufbahnen von Frauen besser ber\u00fccksichtigt, wurde der Antrag von Christiane Brunner mit 30 zu 8 Stimmen abgelehnt. In der Frage des Umwandlungssatzes schloss sich der St\u00e4nderat diskussionslos dem Nationalrat an. Dagegen \u00fcbernahm er, gegen den Beschluss des Nationalrats, bei den Altersgutschriften die Vorschl\u00e4ge des Bundesrates und \u00e4nderte sie, um das Rentenniveau beizubehalten. Daf\u00fcr behielt er die geltende Regelung in den F\u00e4llen bei, wo Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern besch\u00e4ftigt sind.</p><p>In Bezug auf die Transparenz hat der St\u00e4nderat Artikel\u00a065a neu formuliert. Er folgte damit der Kommission, welche, in den Worten des Berichterstatters, Jean Studer (S, NE), w\u00fcnschte, \"dass die Erwartungen, die man gegen\u00fcber der Gesamtheit der Vorsorgeeinrichtungen zum Ausdruck bringen muss, pr\u00e4ziser umschrieben werden.\"</p><p>Der <b>Nationalrat</b> bekr\u00e4ftigte seinen Willen, den Kreis der BVG-Pflichtigen zu erweitern und beim versicherten Verdienst anstatt bei den Altersgutschriften anzusetzen. Die Mehrheit der Kommission wollte die Eintrittsschwelle auf 18 990 Franken herabsetzen, kam aber dem St\u00e4nderat punkto Koordinationsabzug etwas entgegen, indem sie auf einen festen Abzug von 22 155 Franken zur\u00fcckkam, um den herabgesetzten Umwandlungssatz wettzumachen. Der Nationalrat \u00fcbernahm dieses Modell allerdings nicht, sondern entschied sich f\u00fcr die komplexere Variante von Rudolf Rechsteiner (S, BS), die zwar etwas kostspieliger ist, aber die niedrigen Einkommen grossz\u00fcgiger deckt. Mit 91 zu 71 Stimmen sprach er sich f\u00fcr eine Variante aus, welche den Koordinationsabzug auf 40\u00a0Prozent des Jahreseinkommens festlegt und die Eintrittsschwelle bei 25 320 Franken bel\u00e4sst. Dieses Modell wird stufenweise eingef\u00fchrt, indem die heutigen Parameter (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug) eingefroren werden, bis gewisse in Artikel\u00a09 vorgegebene Bedingungen erf\u00fcllt sind. Diese Variante wird die Wirtschaft auf 640 Millionen Franken zu stehen kommen.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> n\u00e4herte sich dem Nationalrat in den meisten Punkten weitgehend an. W\u00e4hrend er sich bis zu diesem Zeitpunkt f\u00fcr die Altersgutschriften eingesetzt hatte, um ein gewisses Rentenniveau beizubehalten, beantragte die Mehrheit der vorberatenden Kommission dem St\u00e4nderat neu, auf diese Stossrichtung zu verzichten und innerhalb der vom Nationalrat vorgeschlagenen L\u00f6sung einen Kompromiss zu suchen, damit die \u00e4lteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden. Der Rat hat das Modell der Mehrheit der nationalr\u00e4tlichen Kommission bef\u00fcrwortet, ein Modell, das er im Vorfeld noch zur\u00fcckgewiesen hatte, n\u00e4mlich die Eintrittsschwelle von 18 990 Franken und ein fester Abzug von 22 155 Franken. Eine Kommissionsminderheit, bestehend aus Erika Forster-Vannini (R, SG), This Jenny (V, GL) und Maximilian Reimann (V, AG), beantragte insbesondere aus Finanzierungsgr\u00fcnden, am geltenden Recht festzuhalten. Mit 25 zu 7 Stimmen stimmten die Ratsmitglieder dem von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Richtungswechsel zu. </p><p>In Bezug auf Artikel\u00a023, welcher den Anspruch auf Invalidit\u00e4tsleistungen f\u00fcr Personen regelt, die bereits invalid sind und deren Invalidit\u00e4tgrad sich weiter erh\u00f6ht, hat der St\u00e4nderat an seinem fr\u00fcheren Beschluss festgehalten und den Antrag von Christiane Brunner (S, GE) mit Stichentscheid des Pr\u00e4sidenten gutgeheissen. In der Frage der Gleichbehandlung, im Fall einer Teilliquidation, zwischen den Versicherten, die in der alten Einrichtung bleiben, und jenen, die in eine neue Einrichtung wechseln (Art. 53c Abs. 1), hat die kleine Kammer gegen\u00fcber dem Nationalrat an einem Unterschied eher formeller als inhaltlicher Art festgehalten. Was die Beteiligung an den \u00dcbersch\u00fcssen der Lebensversicherer im Rahmen der 2. S\u00e4ule betrifft, hat sich der St\u00e4nderat nicht dem Nationalrat, sondern der Mehrheit seiner Kommission angeschlossen. Mit 15 zu 4 Stimmen erteilte er der Regierung die Kompetenz, den Verteilschl\u00fcssel f\u00fcr diese Gewinne festzulegen, und lehnte es ab, einen minimalen Prozentsatz f\u00fcr die \u00dcberschussbeteiligung, den die Versicherungsunternehmen an die Versicherten zur\u00fcckgeben m\u00fcssen, im Gesetz explizit zu verankern (Ziff. 6, Art. 6a, Abs. 4).</p><p>Die Mitglieder des <b>Nationalrates</b> hielten an ihrer Position fest im Zusammenhang mit der Stellung von Personen, die teilweise arbeitsunf\u00e4hig sind, bevor sie der beruflichen Vorsorge unterstellt werden. Hingegen haben sie sich, unterst\u00fctzt von Bundespr\u00e4sident Pascal Couchepin, dem St\u00e4nderat bei der \u00dcberschussbeteiligung durch die Lebensversicherer im Rahmen der 2. S\u00e4ule angeschlossen und sind einer starken Minderheit der vorberatenden Kommission vertreten durch Hans Werner Widrig (C, SG) gefolgt. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat </b>\u00fcbernahm vom Nationalrat die restriktivere Regelung zum Vorsorgeschutz teilarbeitsf\u00e4higer Personen. Demnach soll die Vorsorge nur f\u00fcr Geburtsinvalide und Fr\u00fchinvalide verbessert werden, die beim Eintritt in das Erwerbsleben zu 20 bis 40\u00a0Prozent invalid sind. In Bezug auf die weiteren Beg\u00fcnstigten von Hinterlassenenrenten (Art. 20a) schuf der St\u00e4nderat eine neue Differenz: Demnach d\u00fcrfen die Vorsorgeeinrichtungen beim Fehlen der \u00fcblichen Beg\u00fcnstigten oder naher Verwandter 100\u00a0Prozent der von der versicherten Person einbezahlten Beitr\u00e4ge oder 50\u00a0Prozent des Vorsorgekapitals an die \u00fcbrigen gesetzlichen Erben (Grosseltern, Nichten und Neffen) auszahlen. Der Bundesrat hatte diesen Anspruch bei den von der versicherten Person einbezahlten Beitr\u00e4gen auf 50\u00a0Prozent begrenzt.</p><p>Die Einigungskonferenz folgte bei Artikel\u00a020a dem St\u00e4nderat, worauf die beiden R\u00e4te sich auf diesen Beschluss einigten.</p><p></p><p></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1065139200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770756359950)\/","SubmissionDate":"\/Date(951868800000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4602,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}