{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000087,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20000087,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.087","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"\"F\u00fcr eine Kapitalgewinnsteuer\". Volksinitiative","Description":"Botschaft vom 25. Oktober 2000 \u00fcber die Volksinitiative \"f\u00fcr eine Kapitalgewinnsteuer\"","InitialSituation":"<p>Am 5. November 1999 wurde die Volksinitiative \"f\u00fcr eine Kapitalgewinnsteuer\" in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht. Die Initiative verlangt eine Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a041 ter der alten Bundesverfassung (aBV) durch die neuen Abs\u00e4tze 1 ter und 5 bis (entspricht Art. 128a Abs. 1 und Abs. 2 BV). Danach erhebt der Bund \"eine besondere Steuer auf realisierten Kapitalgewinnen auf beweglichem Verm\u00f6gen, welche von der direkten Bundessteuer befreit sind\" (Abs. 1 ter aBV). Absatz\u00a05 bis Buchstaben a-c aBV sieht f\u00fcr die Erhebung dieser Kapitalgewinnsteuer im Einzelnen Folgendes vor: Kapitalgewinne sollen zu einem einheitlichen, proportionalen Satz von mindestens 20 Prozent erfasst werden (Bst. a); Kapitalverluste sollen im Steuerjahr und w\u00e4hrend h\u00f6chstens zweier weiterer Jahre mit den Kapitalgewinnen verrechnet werden d\u00fcrfen (Bst. b); geringf\u00fcgige Gewinne soll die Gesetzgebung von der Steuer befreien (Bst. c). Die Gesetzgebung soll ausserdem vorsehen k\u00f6nnen, dass die Steuer auf Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben wird (Bst. c). Schliesslich soll die Gesetzgebung zur Steuersicherung eine Quellensteuer vorsehen k\u00f6nnen (Bst. c). Gleichzeitig verlangt die Volksinitiative eine Erg\u00e4nzung der \u00dcbergangsbestimmungen aBV mit einem neuen Artikel\u00a08 quater (entspricht Art. 197 Ziff. 1 BV). Danach hat der Bundesrat f\u00fcr den Fall, dass innert dreier Jahre nach Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen \u00fcber die Kapitalgewinnsteuer kein Ausf\u00fchrungsgesetz in Kraft gesetzt wird, die notwendigen Ausf\u00fchrungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg zu erlassen (Art. 8 quater Abs. 1-4 aBV).</p><p>Die Initiative ist als g\u00fcltig zu betrachten und Volk und St\u00e4nden zur Abstimmung zu unterbreiten. Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung die Ablehnung der Volksinitiative ohne Gegenentwurf. Aus verfassungs-rechtlicher Sicht hat der Bund bereits heute die Kompetenz, neben dem Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit und den Verm\u00f6gensertr\u00e4gen auch die Gewinne auf beweglichem (und unbe-weglichem) Verm\u00f6gen zu besteuern. Eine ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung von Gewinnen auf beweglichem Kapitalverm\u00f6gen in der Verfassung, wie dies von den Initianten vorgeschlagen wird, ist deshalb entbehrlich. Die heutige Rechtslage, wonach private Kapitalgewinne sowohl f\u00fcr die direkte Bundessteuer wie auch f\u00fcr die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden steuerfrei sind, entspricht den Anforderungen der Steuerharmonisierung. Kapitalgewinne werden schon heute steuerlich erfasst, falls sie von einer juristischen Person oder im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen einer nat\u00fcrlichen Person erzielt werden. Nur im Bereich des privaten beweglichen Verm\u00f6gens sind Kapitalgewinne von der direkten Bundessteuer und den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ausgenommen. Die Initianten wollen diesen Zustand \u00e4ndern. Ausgehend von den Grunds\u00e4tzen der gleichm\u00e4ssigen Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit sollen nicht nur Arbeitseinkommen und Vem\u00f6gensertr\u00e4ge, sondern auch effektiv realisierte Kapitalgewinne besteuert werden. Die Initianten begr\u00fcnden die Einf\u00fchrung einer Kapitalgewinnsteuer u.a. auch damit, dass die Schweiz praktisch das einzige Industrieland ohne Kapitalgewinnsteuer sei. Der internationale Vergleich einer einzigen Steuerart ist jedoch, solange er nicht in einer Gesamtsicht des Steuersystems erfolgt, nur von beschr\u00e4nkter Aussagekraft. So ist u.a. zu ber\u00fccksichtigen, dass in der Schweiz im Unterschied zu vielen Staaten das System der wirtschaftlichen Doppelbelastung gilt. Sodann ist zu erw\u00e4hnen, dass zahlreiche ausl\u00e4ndische Staaten keine Verm\u00f6genssteuer f\u00fcr Privatpersonen kennen. Demgegen\u00fcber erheben alle Kantone, nicht aber der Bund, eine allgemeine Verm\u00f6genssteuer. Durchschnittlich bel\u00e4uft sich die Steuerbelastung auf etwa 3 bis 5 Promille des Reinverm\u00f6gens. Damit wird auch der Verm\u00f6genszuwachs ber\u00fccksichtigt, der sich u.a. aus der Erh\u00f6hung der B\u00f6rsenkapitalisierung ergibt. Im Jahre 1997 beliefen sich die Einnahmen aus der Verm\u00f6genssteuer gesamtschweizerisch auf \u00fcber 3 Milliarden Franken. Was die so genannten einkommenssteuerfreien Verm\u00f6gensmillion\u00e4re anbelangt, so handelt es sich dabei nicht um den Regelfall, sondern um gelegentlich vorkommende Ph\u00e4nomene, die mit dem Abzug von Verlusten, Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten zu tun haben. Sodann sollte nicht \u00fcbersehen werden, dass trotz Reineinkommen von null Franken die Grundst\u00fcckgewinnsteuer geschuldet sein kann. Schliesslich steht auch fest, dass rund zwei Drittel der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der nat\u00fcrlichen Personen von nur rund 11 Prozent aller Steuerpflichtigen aufgebracht werden. Es trifft daher nicht zu, dass die grossen Einkommen und Verm\u00f6gen in der Schweiz der Besteuerung entgehen. Trotz teilweiser Kritik ist bereits nach geltendem Recht bei zahlreichen Sachverhalten mit Ver\u00e4usserung von Verm\u00f6genswerten die Einkommenssteuer geschuldet (gewerbsm\u00e4ssiger Handel, Mantelhandel, Transponierung, direkte Teilliquidation, indirekte Teilliquidation, Verkauf der Aktien innerhalb der Sperrfrist nach Umwandlung einer Einzelunternehmung oder Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft). Der Bundesrat lehnt die mit der Volksinitiative geforderte Kapitalgewinnsteuer ohne Gegenvorschlag ab. Die Hauptm\u00e4ngel der Initiative liegen in der fehlenden Praktikabilit\u00e4t f\u00fcr Steuerpflichtige und Steuerbeh\u00f6rden, den entsprechenden negativen Erfahrungen in den Kantonen sowie in der vergleichsweise geringen Ergiebigkeit einer Kapitalgewinnsteuer, wie sie von den Initianten vorgeschlagen wird. Eine Kapitalgewinnsteuer w\u00fcrde nicht nur u.a. mit der Verm\u00f6genssteuer kollidieren, sondern w\u00e4re auch finanziell unergiebig und administrativ sehr aufwendig. Ausserdem w\u00fcrden die mitunter schwierigen Abgrenzungen zwischen Gesch\u00e4fts- und Privatverm\u00f6gen sowie zwischen Kapitalgewinn und Verm\u00f6gensertrag durch eine allf\u00e4llige Annahme der Initiative nicht entfallen. Der Bundesrat will an der geltenden Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne im Rahmen einer gleichzeitigen Reform des Unternehmungssteuerrechts Korrekturen anbringen. Dabei ist dem \u00fcber Jahrzehnte gewachsenen schweizerischen Steuersystem angemessen Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat im Rahmen der Umsetzung von Steuerreformen gem\u00e4ss Finanzleitbild am 13. M\u00e4rz 2000 u.a. beschlossen, die Einf\u00fchrung einer Beteiligungsgewinnsteuer unter Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung eingehend zu pr\u00fcfen. Die dazu notwendigen Abkl\u00e4rungen k\u00f6nnen nicht bis zur Verabschiedung der Botschaft abgeschlossen werden. Aus zeitlichen Gr\u00fcnden kann deshalb die Beteiligungsgewinnsteuer nicht als indirekter Gegenvorschlag zur Initiative bereits in diese Botschaft integriert werden.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> lehnte die Volksinitiative des Gewerkschaftsbundes mit 108 zu 74 Stimmen ab. Die Mehrheit des Rates folgte den Argumenten der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben, die sich wegen des hohen Erhebungsaufwandes, der negativen Erfahrungen, die in sechs Kantonen damit gemacht worden sind, sowie der begrenzten M\u00f6glichkeiten, Kapitalverluste zu verrechnen, gegen diese Steuer ausgesprochen hatte. In den Augen der B\u00fcrgerlichen ist diese Steuer auf Grund ihrer im Vergleich zum Aufwand geringen Ergiebigkeit nicht das richtige Instrument, Steuergerechtigkeit herbeizuf\u00fchren. F\u00fcr viele Ratsmitglieder ist diese zus\u00e4tzlich zur Verm\u00f6genssteuer erhobene Steuer mit unserem Fiskalsystem nicht vereinbar und l\u00e4uft den Interessen des Schweizer Wirtschaftsstandortes entgegen. Mit 96 zu 78 Stimmen abgelehnt wurde auch der Antrag, als indirekten Gegenvorschlag eine Beteiligungsgewinnsteuer einzuf\u00fchren.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat </b>lehnte die Initiative aus den gleichen Gr\u00fcnden wie der Nationalrat mit 27 zu 5 Stimmen ab. Vor allem wurde darauf hingewiesen, dass die von den Kantonen erhobenen Verm\u00f6genssteuern mehr einbr\u00e4chten als die Kapitalgewinnsteuern zahlreicher L\u00e4nder.</p><p></p><p>Die Volksinitiative wurde in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001 mit 65,9\u00a0Prozent Nein-Stimmen und von allen St\u00e4nden abgelehnt.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(993168000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":"I","Modified":"\/Date(1770754548923)\/","SubmissionDate":"\/Date(972432000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4605,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}