{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000090,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20000090,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.090","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Internationaler Strafgerichtshof. Beitritt","Description":"Botschaft vom 15. November 2000 \u00fcber das R\u00f6mer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz \u00fcber die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts","InitialSituation":"<p>Das R\u00f6mer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (\"Statut\") wurde am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollm\u00e4chtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs in Rom mit \u00fcberw\u00e4ltigender Mehrheit verabschiedet (120 gegen 7 Stimmen bei 21 Enthaltungen). Das Statut bildet die rechtliche Grundlage eines st\u00e4ndigen Internationalen Strafgerichtshofs mit Sitz in Den Haag (in der Folge auch \"Gerichtshof\" genannt). Der k\u00fcnftige Gerichtshof ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Beurteilung von besonders schweren Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen: V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und die noch genauer zu definierende Aggression. Der Gerichtshof beruht auf dem Grundsatz der Komplementarit\u00e4t: Er wird nur dann t\u00e4tig, wenn die f\u00fcr die Strafverfolgung in erster Linie zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Beh\u00f6rden nicht willens oder nicht in der Lage sind, eines dieser Verbrechen, das auf ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangeh\u00f6rigen begangen wird, ernsthaft zu verfolgen. Dieser Fall kann etwa dann eintreten, wenn das staatliche Strafverfolgungssystem als Folge kriegerischer Ereignisse zusammengebrochen ist. Denkbar ist auch, dass die zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Beh\u00f6rden von Personen kontrolliert werden, welche die fraglichen Verbrechen selbst mitzuverantworten haben, sodass keine ernsthafte Strafverfolgung stattfindet. Durch die komplement\u00e4re Ausgestaltung des Statuts soll sichergestellt werden, dass die in der Wirklichkeit immer wieder auftretenden L\u00fccken bei der strafrechtlichen Verfolgung dieser besonders verabscheuungsw\u00fcrdigen Verbrechen geschlossen werden k\u00f6nnen. Der Gerichtshof will die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit keinesfalls ersetzen. Ebenso wenig ist er eine Rechtsmittelinstanz, mit welcher letztinstanzliche innerstaatliche Strafurteile einer internationalen \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen w\u00fcrden. Das Statut anerkennt den v\u00f6lkerrechtlichen Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit f\u00fcr schwerste V\u00f6lkerrechtsverletzungen, ohne sich zur Frage einer allf\u00e4lligen Staatenverantwortlichkeit zu \u00e4ussern. Die bedeutende Errungenschaft des R\u00f6mer Statuts besteht darin, dass sich Einzelpersonen, welche die minimalsten Verhaltensregeln der Mitmenschlichkeit verletzt haben, unter Umst\u00e4nden vor einem internationalen Gericht verantworten m\u00fcssen. Der Internationale Strafgerichtshof ist damit Ausdruck einer im Namen der Staatengemeinschaft ausge\u00fcbten Justiz. Das Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den 60. Tag nach Hinterlegung der 60. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen folgt. Bis zum heutigen Tag (Stand: 15. Nov. 2000) haben 115 Staaten das Statut unterzeichnet - darunter am 18. Juli 1998 die Schweiz. Zwar haben im gleichen Zeitraum erst 22 Staaten das Statut ratifiziert; zahlreiche weitere haben jedoch eine baldige Ratifikation angek\u00fcndigt. Angesichts der weltweit grossen politischen Anstrengungen zur raschen Schaffung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass das Statut in naher Zukunft in Kraft treten wird. Vor dem Hintergrund der humanit\u00e4ren Tradition unseres Landes, der Rolle der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen und ihrer nicht unmassgeblichen Rolle beim Zustandekommen dieses Statuts ist es wichtig, dass die Schweiz zu den 60 erstratifizierenden Staaten geh\u00f6rt. Mit diesem Schritt stellt unser Land sein Engagement f\u00fcr das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht und den Schutz der Menschenrechte unter Beweis. Zu diesen Gr\u00fcnden gesellt sich ein weiteres, praktisches Motiv: Nach Inkrafttreten des Statuts wird eine Versammlung der Vertragsstaaten einberufen, an der bedeutende Entscheide gef\u00e4llt werden: Wahlen der Richter und des Ankl\u00e4gers, Genehmigung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Genehmigung der \"Verbrechenselemente\" (eines Hilfsinstruments zur Auslegung der im Statut umschriebenen Verbrechenstatbest\u00e4nde), Festlegung der Finanzierungsordnung und des Budgets, Behandlung der Beziehungen des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen und Regelung der Privilegien und Immunit\u00e4ten des beim Gerichtshof besch\u00e4ftigten Personals. Bei diesen wichtigen, zum Teil wegweisenden Entscheiden sollte die Schweiz mitwirken k\u00f6nnen; Voraussetzung ist aber, dass sie das Statut vor diesem Zeitpunkt ratifiziert hat. Aus den genannten Gr\u00fcnden steht die Ratifikationsvorlage unter einem gewissen Zeitdruck. Der Bundesrat unterbreitet deshalb den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten zusammen mit der vorliegenden Botschaft \u00fcber die Genehmigung des R\u00f6mer Statuts nur die dringend erforderlichen gesetzgeberischen Umsetzungsarbeiten. Es handelt sich dabei um Bestimmungen, die vom Statut unmittelbar verlangt werden. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr eine wirksame Zusammenarbeit der schweizerischen Beh\u00f6rden mit dem Gerichtshof. Von seiner Zielsetzung und seiner komplement\u00e4ren Ausgestaltung her l\u00e4sst das Statut auch weiter gehende Anpassungen des innerstaatlichen Rechts w\u00fcnschbar erscheinen. So enth\u00e4lt das R\u00f6mer Statut beispielsweise erstmals eine auf internationaler Ebene ausgehandelte Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Daraus ergibt sich die Frage, ob nicht der Zeitpunkt gekommen sei, auch im innerstaatlichen Recht die Aufnahme eines Straftatbestandes der \"Verbrechen gegen die Menschlichkeit\" anzustreben. Da sich gesetzgeberische Massnahmen solcher Art jedoch nicht aus den im Statut enthaltenen unmittelbaren Verpflichtungen ergeben, sollen diese Fragen nicht zusammen mit der Genehmigung des Statuts, sondern erst in einer zweiten Phase behandelt werden. Die Zweiteilung der Umsetzungsarbeiten in einen Bereich des vom Statut \"Geforderten\" und einen Bereich des \"Erw\u00fcnschten\" erlaubt eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem letzteren Gebiet, ohne dass dadurch die Ratifikation des Statuts verz\u00f6gert w\u00fcrde. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Ratifikation des R\u00f6mer Statuts keinen Aufschub duldet. Er unterbreitet den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten deshalb heute die Ratifikationsvorlage zusammen mit den vom Statut unmittelbar verlangten Umsetzungsarbeiten. Er ist sich jedoch bewusst, dass weiter gehende Anpassungen des schweizerischen Rechts angezeigt sind. Er hat die diesbez\u00fcglichen Arbeiten bereits in die Wege geleitet. Die Ergebnisse werden den R\u00e4ten in einer sp\u00e4teren Vorlage unterbreitet, die dannzumal ohne \u00e4usseren Zeitdruck beraten werden kann. </p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat </b>betonten die Kommissionssprecher, dass es der Schweiz als H\u00fcterin von V\u00f6lkerrecht und Menschenrecht gut anstehe von Anfang an dabei zu sein. Einzig der Sprecher der SVP-Fraktion Ulrich Schl\u00fcer (V, ZH) behauptete, mit dem Beitritt der Schweiz w\u00fcrden wesentliche Teile der schweizerischen Rechtsordnung aufgehoben. Insbesondere werde die Verfassungsbestimmung verletzt, welche die Auslieferung von Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen an ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden verbietet. Wenn die Bundesverfassung nicht angepasst werde, m\u00fcssten Volk und St\u00e4nde wenigstens automatisch \u00fcber den Beitritt abstimmen k\u00f6nnen. Mit dieser Forderung und dem Vorwurf, der Bundesrat stelle internationale Imagepflege, Selbstdarstellung und Dienstfertigkeit \u00fcber die Volksrechte und die Verfassung provozierte Schl\u00fcer heftige Reaktionen seitens der Vertreter der anderen Fraktionen. Bundesrat Joseph Deiss betonte, dass selbst wenn die Schweiz einmal Angeschuldigte ans neue Haager Gericht \u00fcberstellen wollte, k\u00f6nnten sich diese vor Bundesgericht dagegen wehren. Eine \u00dcberstellung an ein Gericht, das von der Schweiz mitgetragen wird, sei zudem nicht dasselbe wie eine Auslieferung an einen fremden Staat. Eine \u00c4nderung der Verfassung, die \u00fcberdies gesetzliche Ausnahmen vom Auslieferungsverbot zuliesse, sei deshalb gar nicht n\u00f6tig. Mit 135 zu 26 Stimmen stimmte der Nationalrat dem Beitritt zum Strafgerichtshof zu.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte dem Beitritt zum Strafgerichtshof ohne Gegenstimmen zu. Kommissionssprecher Dick Marty (R, TI) bezeichnete den Beitritt als sehr wichtigen Schritt. Befinde sich die Schweiz beim Beitritt zu UNO unter den letzten Kandidaten, wolle sie hier von Anfang an dabei sein. Er vertrat ebenfalls die Meinung, dass eine Verfassungs\u00e4nderung f\u00fcr den Beitritt ebenso wenig n\u00f6tig sei wie ein obligatorisches Referendum.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(993168000000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|12","Category":"III","Modified":"\/Date(1770758169677)\/","SubmissionDate":"\/Date(974246400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4605,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Recht Allgemein"}}