{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000404,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20000404,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.404","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Bundesgesetz \u00fcber die Mehrwertsteuer. \u00c4nderung","Description":null,"InitialSituation":"<p>Nationalrat Triponez reichte am 23. M\u00e4rz 2000 in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eine Parlamentarische Initiative zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Mehrwertsteuer ein. Er verlangte, dass in die Liste der Steuerausnahmen, nach Artikel\u00a018 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), auch die Dienstleistungen der AHV- und Familienausgleichskassen f\u00fcr nicht hoheitlich \u00fcbertragene Aufgaben aufgenommen werden. Diese Aufgaben sind beispielsweise der Vollzug der beruflichen Vorsorge oder das F\u00fchren einer Krankenversicherung f\u00fcr Berufsverb\u00e4nde.  Die Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates pr\u00fcfte die Initiative am 28. August 2000 und beantragte, Folge zu geben. Der Nationalrat beschloss am 2. Oktober 2000 stillschweigend, der Initiative Folge zu geben und beauftragte die WAK mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes. An der Sitzung vom 30. Oktober 2000 beriet die Kommission das weitere Vorgehen, woraufhin die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) einen Vorschlag im Sinne des Initianten ausarbeitete. Der Entwurf des Gesetzestextes wurde in der Kommission am 20. November 2000 mit 22 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen.  Der Bundesrat stimmt dem Antrag der WAK vom 20. November 2000 zu.  Der Bundesrat ist der Meinung, dass die mit der neuen Ziffer 25 zu Artikel\u00a018 des MWSTG vorgeschlagene Ausnahme von der Steuer in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend und klar begrenzt ist. Die gem\u00e4ss den Sch\u00e4tzungen der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung (ESTV) in Folge der vorgeschlagenen neuen Steuerausnahme zu erwartenden j\u00e4hrlich wiederkehrenden Steuerausf\u00e4lle von rund 1,5 Millionen Franken sind im Hinblick auf den Zweck, der mit der zur Diskussion stehenden Parlamentarischen Initiative angestrebt wird, akzeptierbar.  Der Bundesrat nimmt mit Befriedigung davon Kenntnis, dass die vorgeschlagene Gesetzes\u00e4nderung nicht \u00fcber die gem\u00e4ss Artikel\u00a013 Teil A Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0g der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuer m\u00f6gliche Steuerbefreiung hinausgeht.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> wurde der Entwurf einstimmig und ohne Diskussion mit 111 Stimmen angenommen (Gesamtabstimmung).</p><p>Dasselbe beschloss der <b>St\u00e4nderat</b> mit 30 zu 0 Stimmen.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Mehrwertsteuer wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 18: Liste der Steuerausnahmen</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>(Ziff. 1 bis 24 unver\u00e4ndert)</p><p>Ziff. 25 (neu): Die Dienstleistungen der AHV- und Familienausgleichskassen f\u00fcr \u00fcbertragene Aufgaben im Sinne des Bundesgesetzes \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung.</p>","ReasonText":"<p>Den AHV- und Familienausgleichskassen k\u00f6nnen neben der AHV auch weitere Aufgaben zur Durchf\u00fchrung \u00fcbertragen werden. Die \u00dcbertragung solcher Aufgaben ist bei der AHV an drei Bedingungen gebunden (Art. 130 und 131 AHVV):</p><p>- Sie d\u00fcrfen die ordnungsgem\u00e4sse Durchf\u00fchrung der AHV nicht gef\u00e4hrden.</p><p>- Sie m\u00fcssen zur Sozialversicherung, zur beruflichen und sozialen Vorsorge oder zur beruflichen Aus- und Weiterbildung geh\u00f6ren.</p><p>- Zur Durchf\u00fchrung von \u00fcbertragenen Aufgaben ist eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich.</p><p>Alle bisher vom Bundesrat bewilligten \u00fcbertragenen Aufgaben von AHV-Ausgleichskassen sind in der Liste der Steuerausnahmen von Artikel\u00a018 MWStG enthalten und waren es auch schon unter dem alten Recht in Artikel\u00a014 MWStV.</p><p>Nach bisheriger (ausdr\u00fccklicher oder stillschweigender) Rechtsauffassung unterlagen deshalb die AHV-Ausgleichskassen weder f\u00fcr die AHV noch f\u00fcr andere hoheitliche Aufgaben (IV, EO, ALV oder Familienzulagen), noch f\u00fcr weitere, nicht hoheitliche \u00fcbertragene Aufgaben (z. B. Durchf\u00fchrung der verbandlich organisierten beruflichen Vorsorge, der Unfall- oder Krankenversicherung) der Mehrwertsteuer. Von der Richtigkeit dieser langj\u00e4hrigen Rechtsauffassung \u00fcberzeugt, hatten die AHV-Ausgleichskassen keinen Anlass, in irgendwelcher Weise in das Gesetzgebungsverfahren zum MWStG einzugreifen und eine ausdr\u00fcckliche Ausnahme in ihrem Sinne zu verlangen.</p><p>Neuerdings sieht die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, in den \u00fcbertragenen Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen ein Mandatsverh\u00e4ltnis und will sie f\u00fcr die nicht hoheitlichen Aufgaben r\u00fcckwirkend bis zur Verj\u00e4hrungsgrenze der Mehrwertsteuer unterstellen.</p><p>Diese r\u00fcckwirkende \u00c4nderung der Auslegungspraxis (die Rechtsordnung hat inhaltlich nicht ge\u00e4ndert) ist nicht nur willk\u00fcrlich, sie ist unsinnig und hat Folgen, die vom Gesetzgeber nicht erw\u00fcnscht sind:</p><p>- Die Praxis\u00e4nderung ist willk\u00fcrlich, weil sie gegen Treu und Glauben verst\u00f6sst. Es bestehen schriftliche Ausk\u00fcnfte der Verwaltung gegen\u00fcber einzelnen AHV-Ausgleichskassen, wonach sie f\u00fcr \u00fcbertragene Aufgaben nicht der Mehrwertsteuer unterliegen w\u00fcrden.</p><p>- Die Praxis\u00e4nderung ist unsinnig, weil die bewilligten \u00fcbertragenen Aufgaben als solche von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind und ihr jetzt nur deshalb unterstellt werden sollen, weil sie von den AHV-Ausgleichskassen als \u00fcbertragene Aufgaben wahrgenommen werden (\"Mandatsverh\u00e4ltnis\"). W\u00fcrde eine Pensionskasse oder ein Unfall- oder Krankenversicherer die entsprechenden Dienstleistungen direkt erbringen, entst\u00fcnde keine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer! Die AHV-Ausgleichskassen w\u00fcrden - um der Mehrwertsteuer auszuweichen - zu einer R\u00fcckg\u00e4ngigmachung einer besonders im Bereich der KMU sinnvollen und f\u00fcr die Betriebe kosteng\u00fcnstigen Konzentration von artgleichen Aufgaben an einer Stelle gezwungen.</p><p>- Eine (r\u00fcckwirkende und zuk\u00fcnftige) Unterstellung der AHV-Ausgleichskassen unter die Mehrwertsteuer f\u00fcr ihre nicht hoheitlichen \u00fcbertragenen Aufgaben h\u00e4tte eine massive Verteuerung dieser Dienstleistungen zur Folge, weil die geschuldete Mehrwertsteuer von den AHV-Ausgleichskassen abgew\u00e4lzt werden m\u00fcsste. Beispielsweise w\u00fcrden die Beitr\u00e4ge an die berufliche Vorsorge sowie die Pr\u00e4mien f\u00fcr die Unfall- und Krankenversicherung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilweise sogar parit\u00e4tisch tragen, verteuert, was gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers ist:</p><p>Dienstleistungen im Bereiche der sozialen Sicherheit, der beruflichen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung sind in der Ausnahmeliste von Artikel\u00a018 MWStG gerade deshalb aufgef\u00fchrt, weil Leistungen mit sozialem Charakter gef\u00f6rdert und nicht infolge einer Steuerbelastung behindert oder gar verhindert werden sollen. Eine Belastung solcher Dienstleistungen bei den AHV-Ausgleichskassen durch die Mehrwertsteuer w\u00fcrde ausserdem zu einer ungleichen Behandlung und Wettbewerbsverzerrung f\u00fchren, je nachdem, ob z. B. die berufliche Vorsorge eines Berufsverbandes durch die verbandseigene AHV-Ausgleichskasse oder durch eine besondere Pensionskasse durchgef\u00fchrt wird.</p><p>Mit der Erg\u00e4nzung des MWStG in Artikel\u00a018 durch eine neue Ziffer 25 wird somit bezweckt, eine bisher selbstverst\u00e4ndliche und unbestrittene Rechtsauffassung wieder herzustellen, die durch eine ge\u00e4nderte Praxis bei der Rechtsauslegung infrage gestellt wird. Die AHV-Ausgleichskassen sollen f\u00fcr ihre \u00fcbertragenen Aufgaben, die sich in einem engen gesetzlichen Rahmen bewegen, auch weiterhin durch eine eindeutige gesetzliche Regelung von der Besteuerung ausgenommen sein.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Triponez Pierre","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(993168000000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1770755046113)\/","SubmissionDate":"\/Date(953769600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4602,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}