{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000405,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20000405,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.405","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"SchKG. Schutz gutgl\u00e4ubiger Erwerber","Description":null,"InitialSituation":"<p>Am 23. M\u00e4rz 2000 reichte Nationalrat Jean-Michel Cina eine parlamentarische Initiative ein, wonach der gutgl\u00e4ubige Erwerber zu sch\u00fctzen sei, der von einem Konkursiten zwischen Konkurser\u00f6ffnung und deren Publikation beziehungsweise Anmerkung im Grundbuch ein Grundst\u00fcck erwirbt. Die Artikel\u00a0204 Absatz\u00a01 und 298 Absatz\u00a02 des Bundesgesetzes \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) seien entsprechend zu revidieren.</p><p>Die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates beantragte am 23. Januar 2001 mit 9 zu 8 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Entgegen dem Antrag seiner Kommission gab der Nationalrat am 15. M\u00e4rz 2001 der Initiative Folge. Anschliessend arbeitete die Kommission den vorliegenden Entwurf f\u00fcr eine Gesetzes\u00e4nderung aus, wobei die Initiative inhaltlich ge\u00e4ndert wurde: Anstatt - wie es die Initiative noch vorsah - den immobiliarsachenrechtlichen Gutglaubensschutz dem Konkursbeschlag vorgehen zu lassen, sollte die Frist zwischen Konkurser\u00f6ffnung und deren Anmerkung im Grundbuch so kurz wie m\u00f6glich gehalten werden; am Vorrang des Konkursbeschlages sollte dagegen nichts ge\u00e4ndert werden.</p><p>Die Kommission beantragte die folgende \u00c4nderung von Artikel\u00a0176 Absatz\u00a02 des SchKG: \"Der Konkurs ist sp\u00e4testens zwei Tage nach Er\u00f6ffnung im Grundbuch anzumerken.\"</p><p>Der Bundesrat stimmte dieser \u00c4nderung zu, beantragte jedoch, dieselbe Regelung auch f\u00fcr die Nachlassstundung zu beschliessen und Artikel\u00a0296 zweiter Satz SchKG wie folgt zu \u00e4ndern: \"Die Nachlassstundung ist sp\u00e4testens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken.\"</p>","Proceedings":"<p></p><p>Die beiden Kammern stimmten den Vorschl\u00e4gen von Kommission und Bundesrat ohne Diskussion zu.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 204 Abs. 1</p><p>Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurser\u00f6ffnung in Bezug auf Verm\u00f6gensst\u00fccke, die zur Konkursmasse geh\u00f6ren, vornimmt, sind den Konkursgl\u00e4ubigern gegen\u00fcber ung\u00fcltig. Der Erwerb dinglicher Rechte an Grundst\u00fccken durch gutgl\u00e4ubige Dritte bleibt bis zur Publikation oder Anmerkung im Grundbuch vorbehalten. Die Artikel\u00a0285 bis 292 sind auf F\u00e4lle des gutgl\u00e4ubigen Rechtserwerbs nach der Konkurser\u00f6ffnung sinngem\u00e4ss anwendbar.</p><p>Art. 298 Abs. 2</p><p>Ohne Erm\u00e4chtigung des Nachlassrichters k\u00f6nnen w\u00e4hrend der Stundung nicht mehr in rechtsg\u00fcltiger Weise Teile des Anlageverm\u00f6gens ver\u00e4ussert oder belastet, Pf\u00e4nder bestellt, B\u00fcrgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verf\u00fcgungen getroffen werden. Der Erwerb dinglicher Rechte an Grundst\u00fccken durch gutgl\u00e4ubige Dritte bleibt bis zur Publikation oder Anmerkung im Grundbuch vorbehalten.</p>","ReasonText":"<p>Der Schutz gutgl\u00e4ubiger Erwerber ist insbesondere im Immobiliarsachenrecht einer der tragenden Pfeiler der schweizerischen Zivilrechtsordnung und f\u00fcr das Funktionieren des Immobilienverkehrs sowie des Hypothekarwesens von fundamentaler Bedeutung. Durch eine scheinbar unbedeutende und in ihrer Tragweite bis vor kurzem kaum beachtete \u00c4nderung von Artikel\u00a0176 Absatz\u00a02 SchKG wurde dieser Gutglaubensschutz im Rahmen der 1997 in Kraft getretenen Revision des SchKG bei Konkurser\u00f6ffnungen und Nachlassstundungen nunmehr in Frage gestellt. Daraus entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit.</p><p>Es ist unbestritten, dass ab Urteilser\u00f6ffnung der Konkurserkenntnis bzw. der Nachlassstundung bis zur Publikation bzw. bis zur entsprechenden Anmerkung einer Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung im Grundbuch einige Zeit - teilweise sogar Monate - verstreichen k\u00f6nnen. In dieser Zeit kann der Schuldner unrechtm\u00e4ssig Verm\u00f6genswerte (vor allem Grundst\u00fccke) aus der Konkursmasse ver\u00e4ussern, da die Konkursbeh\u00f6rde nicht in der Lage ist, solche Verm\u00f6genswerte zu sichern bzw. die Ver\u00e4usserung zu verhindern. Wird eine solche unrechtm\u00e4ssige Ver\u00e4usserung durch den Schuldner w\u00e4hrend der rechtsunsicheren Phase bis zur \u00f6ffentlichen Publikation vorgenommen, ist der gutgl\u00e4ubige Erwerber allein der Gesch\u00e4digte, da er das Grundst\u00fcck der Konkursmasse zur\u00fcckgeben muss, mit seiner Ersatzforderung jedoch dann gleichgestellt mit allen weiteren Gl\u00e4ubigern ist, also in der Mehrzahl in der f\u00fcnften Klasse rangiert. Es entsteht f\u00fcr den gutgl\u00e4ubigen Dritterwerber ein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden zugunsten einer Vielzahl von Gl\u00e4ubigern. Zudem kann dem gutgl\u00e4ubigen Dritterwerber nicht der Vorwurf gemacht werden, er h\u00e4tte dies bei sorgf\u00e4ltigem Vorgehen erkennen k\u00f6nnen. Es ist f\u00fcr ihn - zumindest bis zur \u00f6ffentlichen Publikation der Konkurser\u00f6ffnung bzw. der Nachlassstundung - in keiner Weise erkennbar, dass der Ver\u00e4usserer mit einer Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung beschlagen ist.</p><p>Es wird bezweifelt, dass sich das Parlament und die vorberatenden Kommissionen \u00fcber diesen bedeutenden Systemwechsel vollumf\u00e4nglich bewusst waren.</p><p>Der Ausschluss des sachenrechtlichen Gutglaubensschutzes vor erfolgter Bekanntgabe der Konkurse und Nachlassstundungen f\u00fchrt zu einer untragbaren Rechtsunsicherheit, die so rasch als m\u00f6glich gesetzgeberisch zu beseitigen ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Cina Jean-Michel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1079684095797)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1770757884483)\/","SubmissionDate":"\/Date(953769600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4602,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}