{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000431,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20000431,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.431","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Rahmengesetz f\u00fcr kommerziell angebotene Risikoaktivit\u00e4ten und das Bergf\u00fchrerwesen","Description":null,"InitialSituation":"<p>Mit der Entwicklung von Sportarten mit h\u00f6herem Risikopotenzial als beim \"herk\u00f6mmlichen\" Sport ist ein neuer Markt entstanden. Aktivit\u00e4ten wie Canyoning, River-Rafting, aber auch beispielsweise Hochgebirgstouren m\u00fcssen angesichts der damit verbundenen Risiken von zuverl\u00e4ssigen Veranstaltern, welche die minimalen Sicherheitsnormen einhalten, angeboten werden. Im Bestreben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit der Konsumentinnen und Konsumenten besser zu sch\u00fctzen, reichte alt Nationalrat Jean-Michel Cina am 23. Juni 2000 eine parlamentarische Initiative ein, die die Schaffung eines Rahmengesetzes f\u00fcr kommerziell angebotene Risikoaktivit\u00e4ten im Outdoorbereich und f\u00fcr das Bergf\u00fchrerwesen verlangt. Der Nationalrat hat dieser Initiative am 19. September 2001 Folge gegeben. Am 1. Dezember 2006 nahm die Kommission den Entwurf zu einem Bundesgesetz \u00fcber das Bergf\u00fchrerwesen und das Anbieten von Risikoaktivit\u00e4ten an. Sie legte den Entwurf dem Nationalrat vor und unterbreitete ihn dem Bundesrat zur Stellungnahme. Nachdem sie von der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 2007 Kenntnis genommen hatte, beantragte die Kommission, die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Der Nationalrat folgte diesem Antrag am 12. Juni 2007 nicht und hielt somit an seinem Auftrag an die Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten, fest. Die Kommission beantragt ihrem Rat erneut, die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Angesichts der bestehenden rechtlichen Grundlagen auf Kantons und Bundesebene sowie aufgrund der Selbstregulierung der betroffenen Branche h\u00e4lt sie ein Bundesgesetz in diesem Bereich weiterhin nicht f\u00fcr notwendig. Eine Kommissionsminderheit beantragt, die Initiative nicht abzuschreiben. F\u00fcr den Fall, dass der Nationalrat die Abschreibung der Initiative erneut ablehnt, unterbreitet ihm die Kommission diesen Entwurf als Eventualvorlage, ohne ihn jedoch zu unterst\u00fctzen. Der Gesetzesentwurf regelt das gewerbsm\u00e4ssige Anbieten von Aktivit\u00e4ten unter der Leitung von Bergf\u00fchrerinnen bzw. -f\u00fchrern, von Aktivit\u00e4ten unter der Leitung von Schneesportlehrerinnen bzw. -lehrern ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen und von weiteren Risikoaktivit\u00e4ten, d.h. das Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Demnach muss, wer gewerbsm\u00e4ssig als Bergf\u00fchrerin bzw. -f\u00fchrer oder als Schneesportlehrerin bzw. -lehrer t\u00e4tig ist oder eine andere vom Gesetz erfasste Risikoaktivit\u00e4t anbietet, Sorgfaltspflichten einhalten und namentlich den Sicherheitsanforderungen gen\u00fcgen, welche im Gesetz festgelegt sind. Neben der ausdr\u00fccklichen Statuierung von Sorgfaltspflichten sieht das Gesetz eine Bewilligungspflicht vor f\u00fcr Bergf\u00fchrer oder Bergf\u00fchrerinnen und unter gewissen Bedingungen f\u00fcr Schneesportlehrer und -lehrerinnen sowie f\u00fcr Unternehmen, welche die vom Gesetz erfassten Risikoaktivit\u00e4ten gewerbsm\u00e4ssig anbieten. Was die Unternehmen betrifft, werden die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Sicherheit in einer Verordnung des Bundesrates geregelt werden. Wer eine Bewilligung nach dem Gesetz hat, muss eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit seiner T\u00e4tigkeit verbunden sind, abschliessen oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit erbringen. Diese Versicherung stellt keine Voraussetzung zur Erteilung der Bewilligung dar. </p><p></p><p>Stellungnahme des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor davon \u00fcberzeugt, dass kein Rechtsetzungsbedarf auf Bundesebene besteht. Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen Grundlagen auf kantonaler Ebene sowie der erfolgreichen Selbstregulierung der Branchenverb\u00e4nde h\u00e4lt der Bundesrat an der Haltung fest. F\u00fcr Bergf\u00fchrerinnen und Bergf\u00fchrer sowie Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer existiert ein eidgen\u00f6ssischer Fachausweis. Anbieter von Risikoaktivit\u00e4ten m\u00fcssen bereits nach geltendem Recht den Kundinnen und Kunden ausreichende Sicherheit bieten, indem sie die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten einhalten. Die Vorschriften im Straf und Zivilrecht sind hierf\u00fcr ausreichend. Auch die Personenfreiz\u00fcgigkeit im Verh\u00e4ltnis zur EU verlangt keine neue Regulierung. Die Anbieter k\u00f6nnen zudem ihren Kundinnen und Kunden gegen\u00fcber selbst Klarheit \u00fcber ihre fachlichen F\u00e4higkeiten verschaffen, indem sie allf\u00e4llige Ausbildungsnachweise und Zertifikate bekannt geben. Die Wahl des geeigneten Anbieters kann der Kundschaft \u00fcberlassen werden. Dar\u00fcber hinaus gew\u00e4hrleistet die Stiftung \"Safety in adventures\" die M\u00f6glichkeit einer Zertifizierung der Anbieter von Risikoaktivit\u00e4ten. Der Bund ist Mitgr\u00fcnder der Stiftung und kann \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Sport sein Wissen im Bereich von sportlichen Freizeitaktivit\u00e4ten zur Verf\u00fcgung stellen. Der Bundesrat beantragt demnach erneut, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten und demzufolge die parlamentarische Initiative abzuschreiben. (Quelle : Bericht der Kommission und Stellungnahme des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p>Der <b>Nationalrat</b> trat in der Herbstsession 2009 mit 95 zu 74 Stimmen auf den Erlassentwurf ein und schloss sich damit der Kommissionsminderheit an. Die Vorlage spaltete die rechten wie auch die linken Fraktionen. In der Detailberatung wurde lediglich \u00fcber einen Minderheitsantrag Susanne Leutenegger Oberholzer (S, BL) diskutiert, der vorsah, dass der Bundesrat die Mindesth\u00f6he der Versicherungssumme, die Anforderungen an gleichwertige Sicherheiten sowie die geeignete Information der Kundinnen und Kunden regelt (Art. 13 Abs. 2). Dieser Antrag wurde mit 101 zu 68 Stimmen verworfen. In der Gesamtabstimmung nahm der Rat die Vorlage mit 83 zu 82 Stimmen bei 1 Enthaltung an.</p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> wurde der Nichteintretensantrag der Kommissionsmehrheit mit 26 zu 14 Stimmen abgelehnt. Die Vorlage wurde zur Detailberatung an die Kommission zur\u00fcckgewiesen. In der Wintersession wurde der Gesetzesentwurf, der von der Kommission nur geringf\u00fcgig abge\u00e4ndert worden war, mit 28 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung diskussionslos angenommen. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich der kleinen Kammer diskussionslos an.</p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 114 zu 72 Stimmen bei 10 Enthaltungen und im St\u00e4nderat mit 32 zu 3 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Es sei - gest\u00fctzt auf die verfassungsm\u00e4ssigen Bundeskompetenzen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 76, 77, 78 und 95 BV) - ein schweizerisches Rahmengesetz f\u00fcr kommerziell angebotene Risikoaktivit\u00e4ten im Outdoorbereich sowie das Bergf\u00fchrerwesen zu schaffen.</p>","ReasonText":"<p>1. Einleitung</p><p>Einer gesunden Skepsis gegen\u00fcber neuen und zus\u00e4tzlichen Gesetzen kann auch ich viel abgewinnen. Wenn aber Leib und Leben von Menschen auf dem Spiel stehen, kommt man um Vorschriften nicht umhin. Heute kann jedermann - ohne Nachweis einer gen\u00fcgenden Ausbildung und des Einhaltens minimaler Sicherheitsstandards - kommerzielle Angebote im Bereich des Canyoning, Riverrafting, Bungee-Jumping usw. auf den Markt bringen. So braucht es hierf\u00fcr auch keine spezifische Bewilligung, und entsprechende Kontrollen fehlen. Erwartungen, dass sich der Markt \u00fcber spezielle und freiwillige Sicherheits- und Ausbildungszertifizierungen von selbst regulieren wird, sind schlicht und einfach Wunschvorstellungen. Ohne verpflichtende und durchsetzbare Vorschriften kann keine dauerhafte und transparente Ordnung geschaffen werden, die den Kunden derartiger kommerzieller Angebote einen gen\u00fcgenden Schutz bieten w\u00fcrde. Das Tourismusland Schweiz muss ein zentrales Interesse daran haben, die Kunden vor unseri\u00f6sen Anbietern zu sch\u00fctzen.</p><p>Die vielf\u00e4ltigen, gegen Entgelt angebotenen Risikoaktivit\u00e4ten im Outdoorbereich lassen sich grunds\u00e4tzlich in zwei Kategorien einteilen - in solche, bei denen den Sportlern keine oder nur leichte nat\u00fcrliche Gefahren drohen, und in solche, bei deren Aus\u00fcbung Kenntnisse der objektiven und subjektiven Gefahren notwendig sind, wenn man heil heimkehren will. Jede Person, die gegen Entgelt Angebote in beiden Kategorien beansprucht, verl\u00e4sst sich darauf, dass die minimalen Sicherheitsstandards eingehalten werden und letztlich das zwar immer verbleibende und wohl auch erw\u00fcnschte Restrisiko reduziert wird. F\u00fcr die entsprechende Leistung eines F\u00fchrers bezahlt er schliesslich ja auch ein Entgelt.</p><p>Im alpinen Bereich geh\u00f6ren insbesondere Gefahren wie das Abst\u00fcrzen, das Abrutschen, Gletscher, Lawinen, die falsche Seilhandhabung sowie mangelnde Wetter- und Ortskenntnisse dazu.</p><p>Um den G\u00e4sten unseres auf Qualit\u00e4t bedachten Tourismuslandes eine angemessene Sicherheit zu gew\u00e4hrleisten, sind Regeln f\u00fcr das kommerzielle Angebot bzw. das kommerzielle Begleiten von G\u00e4sten und G\u00e4stegruppen in folgenden Bereichen notwendig:</p><p>a. Gebirgstouren abseits markierter Wege;</p><p>b. Gebirgstouren und Abfahrten mit Schneesportger\u00e4ten abseits markierter Pisten;</p><p>c. Felsklettern, Begehen von Klettersteigen, Eisfall- und Steileisklettern;</p><p>d. Klettern in Kletterg\u00e4rten, nicht aber das Klettern an k\u00fcnstlich angelegten Kletterw\u00e4nden;</p><p>e. Begehen von Wasserl\u00e4ufen und Schluchten (Canyoning), soweit Abseilen oder Seilsicherung f\u00fcr die Begehung unerl\u00e4sslich sind;</p><p>f. Gleitschirmfl\u00fcge (Tandemfl\u00fcge) und Bungee-Jumping;</p><p>g. Riverrafting, Hydrospeed;</p><p>h. weitere kommerziell angebotene Aktivit\u00e4ten mit \u00e4hnlichem Risikopotenzial.</p><p>2. Warum braucht es eine schweizerische Regelung?</p><p>Folgende Argumente k\u00f6nnen zur Begr\u00fcndung aufgelistet werden:</p><p>a. In einigen Kantonen sind nicht nachvollziehbare Bestrebungen im Gange, um - vor allem im Bergf\u00fchrerwesen - Deregulierungen vorzunehmen.</p><p>b. Die neuen Risikoaktivit\u00e4ten, wie Canyoning, Sportklettern, Bungee-Jumping usw., k\u00f6nnen in fast allen Kantonen der Schweiz angeboten werden.</p><p>c. In der EU, zu der alle \u00fcbrigen Alpenl\u00e4nder geh\u00f6ren, wird das Bergf\u00fchrerwesen wohl entsprechend der neuen internationalen Plattform der Internationalen Vereinigung der Bergf\u00fchrerverb\u00e4nde geregelt.</p><p>d. Anbieter aus dem In- und Ausland dr\u00e4ngen auf den schweizerischen Markt. So kommen vermehrt Anfragen aus dem Ausland, was z. B. ein \"accompagnateur de moyenne montagne\" oder ein \"moniteur d'escalade\" in der Schweiz darf oder eben nicht darf. Solange in den Kantonen verschiedene Gesetze und Verordnungen gelten oder solche ganz fehlen, ist es schwierig, auf solche Anfragen befriedigende Antworten zu geben.</p><p>e. Mit der Personenfreiz\u00fcgigkeit (bilaterale Vertr\u00e4ge mit der EU) wird es wichtig, dass Anbieter und G\u00e4ste genau wissen, wer wof\u00fcr zust\u00e4ndig und verantwortlich ist.</p><p>f. F\u00fcr die Schweiz als Tourismusland par excellence wird es fatale Auswirkungen haben, wenn nur hier die G\u00e4ste, die sich in risikoreichen Aktivit\u00e4ten einer F\u00fchrerin oder einem F\u00fchrer gegen Entgelt anvertrauen, nicht vor ungen\u00fcgend ausgebildeten und versicherten Anbietern gesch\u00fctzt werden.</p><p>Selbstverst\u00e4ndlich sind neben den gesetzgeberisch notwendigen Arbeiten auch die Bem\u00fchungen im Bereich der Ausbildung (Schaffung von Ausbildungsg\u00e4ngen) und der privatrechtlich organisierten Zertifizierung im Sicherheitsbereich fortzusetzen. Sie werden schliesslich die Voraussetzungen daf\u00fcr bilden, dass diese mittels verpflichtender Vorschriften dann schliesslich auch verlangt und durchgesetzt werden k\u00f6nnen.</p><p>Den kantonalen Eigenheiten wird durch den Erlass eines Rahmengesetzes derart Rechnung getragen, dass im Gesetz nur die grunds\u00e4tzlichsten Aspekte geregelt werden und es den Kantonen in Anschlussgesetzgebungen \u00fcberlassen wird, die Einzelheiten zu regeln und damit die kantonalen Besonderheiten zu ber\u00fccksichtigen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Cina Jean-Michel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1292580065183)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"IIIb","Modified":"\/Date(1770756796073)\/","SubmissionDate":"\/Date(961718400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4603,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}