{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000447,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20000447,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.447","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Vorschlag zu gesetzlichen \u00c4nderungen zur wirksameren Bek\u00e4mpfung des Schmuggels und des organisierten Wirtschaftsverbrechens","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Zur Bek\u00e4mpfung des Schmuggels und der von der Schweiz aus organisierten internationalen Wirtschaftskriminalit\u00e4t sollen die in diesem Bereich bestehenden Gesetzesl\u00fccken geschlossen werden. Das Parlament soll insbesondere die notwendigen \u00c4nderungen im Strafgesetzbuch, im Bundesgesetz \u00fcber internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie in anderen m\u00f6glicherweise relevanten Gesetzen vornehmen.</p>","ReasonText":"<p>A. Ausgangslage</p><p>1. Die von der nationalen Presse als \"Ticinogate\" bezeichneten Ereignisse haben das Tessin erneut negativ in die Schlagzeilen gebracht. Dabei ist zu sagen, dass solche schwerwiegenden Vorf\u00e4lle im Zusammenhang mit Schmuggel und Korruption im schweizerischen gesetzlichen Rahmen geradezu angelegt sind.</p><p>Es stimmt zwar, dass die stossende \"Connection\" zwischen einem ausl\u00e4ndischen Schmuggler, einem Richter, einigen Rechtsanw\u00e4lten, Lokalpolitikern und Verwaltungsbeamten auf Tessiner Boden gewachsen ist; doch ist zu sagen, dass der rechtliche Rahmen, in dem diese \"Connection\" zustande kommen konnte, ein schweizerischer ist. Ebenfalls nicht im Tessin, sondern vorwiegend in Basel befindet sich die logistische Basis, mit deren Hilfe geschmuggelte Zigaretten gesammelt und \u00fcber den Zwischenhandel weiterverteilt wurden. Dieser Zwischenhandel, und darauf soll ganz besonders hingewiesen werden, ist laut schweizerischem Gesetz vollkommen legal.</p><p>Dass im Umfeld des Zigarettenschmuggels eine ganze Anzahl anderer gef\u00e4hrlicher krimineller Gesch\u00e4fte abgewickelt werden (Drogen, Waffenhandel usw.) ist allgemein anerkannt und in konkreten F\u00e4llen sogar erwiesen. Mit diesen Gesch\u00e4ften ist naturgem\u00e4ss Geldw\u00e4scherei verbunden.</p><p>Der Korruptionsskandal im Tessin gilt als Alarmglocke f\u00fcr die gesamte Schweiz, ganz besonders f\u00fcr den Finanzplatz und die demokratischen Institutionen der Schweiz, die dem Druck der Mafia und ausl\u00e4ndischen Korruptionsversuchen ausgesetzt sind.</p><p>Kriminelle T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit Schmuggel und Geldw\u00e4scherei konnten sich, wie bereits erw\u00e4hnt, im Tessin sehr gut entwickeln und haben die Aufmerksamkeit der Medien nat\u00fcrlich auch auf das Bankgeheimnis gelenkt. So ist es kein Zufall, dass sich ausl\u00e4ndische Staaten in den letzten Monaten vermehrt f\u00fcr die Aufhebung des schweizerischen Bankgeheimnisses in internationalen Beziehungen eingesetzt haben, insbesondere bez\u00fcglich der Zusammenarbeit zwischen den Steuer- und Zollbeh\u00f6rden.</p><p>2. Zus\u00e4tzlich zur \u00dcberarbeitung der schweizerischen Strategie in Bezug auf das Bankgeheimnis - die \u00fcbrigens bereits im Gange ist - verlangen die Umst\u00e4nde nach konkreten, kurzfristigen Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Schmuggels, was - wie die j\u00fcngsten Vorkommnisse gezeigt haben - besonders heikel ist. </p><p>Zurzeit pr\u00e4sentiert sich die Situation wie folgt:</p><p>a. F\u00fcr die Schweiz ist Schmuggel keine Straftat. Schmuggel wird lediglich im Rahmen der von den Sondergesetzen des Verwaltungsrechts vorgesehenen Sanktionen geahndet.</p><p>b. Aus diesem Grund ist auch die Rechtshilfe, welche die Schweiz anderen Staaten leistet, die den Schmuggel ahnden, beschr\u00e4nkt und \u00e4usserst beschwerlich, und zwar insbesondere in zweierlei Hinsicht:</p><p>- in Bezug auf die Verfolgung oder die Einziehung von Ertr\u00e4gen aus Schmuggelgesch\u00e4ften;</p><p>- in Bezug auf die Strafverfolgung oder die Rechtshilfe f\u00fcr Staaten, die Personen, die Schmugglerorganisationen angeh\u00f6ren, strafrechtlich verfolgen.</p><p>c. Dar\u00fcber hinaus kommt auch die Schweizer Zollgesetzgebung nicht zum Zug, da in vielen F\u00e4llen die Ware, so zum Beispiel Zigaretten, gar nicht durch die Schweiz gef\u00fchrt wird. Auch die Finanzstr\u00f6me, die mit dem Schmuggel einhergehen, passieren die Schweiz nicht unbedingt. Daf\u00fcr werden die Organisation der Transporte, die Planung und Koordination der Operationen und die falschen Erkl\u00e4rungen am ausl\u00e4ndischen Zoll per Post, Fax, Telefon oder E-Mail von der Schweiz aus gesteuert.</p><p>3. Es ist n\u00fctzlich, daran zu erinnern, dass gegenw\u00e4rtig die folgenden Bestimmungen anwendbar sind:</p><p>a. Laut Artikel\u00a0260ter StGB (Kriminelle Organisation) wird mit Zuchthaus bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Gef\u00e4ngnis bestraft, \"wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim h\u00e4lt und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern\" und auch \"wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen T\u00e4tigkeit unterst\u00fctzt\".</p><p>b. Laut Artikel\u00a0305bis StGB (Geldw\u00e4scherei) wird mit Gef\u00e4ngnis oder Busse bestraft, \"wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Verm\u00f6genswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herr\u00fchren\".</p><p>c. Laut Artikel\u00a03 Absatz\u00a03 des Bundesgesetzes \u00fcber internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht m\u00f6glich, einen ausl\u00e4ndischen Schmuggler, der sich in der Schweiz aufh\u00e4lt, zu verhaften oder auszuliefern, weil er Schmuggelgesch\u00e4fte abwickelt. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass dabei noch Steuern hinterzogen werden (was ja beim international organisierten Schmuggel immer der Fall ist). Einzig die \u00dcbermittlung von Dokumenten an ausl\u00e4ndische Richter ist zul\u00e4ssig. Ist der Schmuggler also Schweizer und in der Schweiz t\u00e4tig, darf er nicht verfolgt werden, da - zum Nachteil anderer Staaten - gem\u00e4ss Schweizer Gesetz Schmuggel nicht strafbar ist. Aus diesem Grund und weil Artikel\u00a03 Absatz\u00a03 des genannten Gesetzes dies ausschliesst, darf er nicht einmal ausgeliefert werden. Der Schweizer T\u00e4ter geniesst somit v\u00f6llige Straffreiheit - eine Tatsache, die uns kaum erfreuen kann. </p><p>4. K\u00fcrzlich wurden zwar die M\u00f6glichkeiten der Rechtshilfe im Bereich der Steuer- und Zollhinterziehung ausgebaut (vgl. Bernasconi, Influssi recenti del diritto penale sul mercato bancario e finanziario, in: \"Diritto penale economico\", Nr. 18, S. 143), aber die oben genannten Artikel finden keine Anwendung, wenn die \u00dcbertretung lediglich ein Zollvergehen darstellt, selbst wenn dieses mit falschen Papieren begangen wird (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, zu Art. 305bis Nr. 10).</p><p>Folglich f\u00e4llt die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Schmugglerorganisation nicht unter die Bestimmung \u00fcber die \"Kriminelle Organisation\" (es sei denn, es kann bewiesen werden, dass die Organisation ausser dem Schmuggel auch andere Verbrechen begeht). Das Waschen von Ertr\u00e4gen aus Schmuggelgesch\u00e4ften (die also nicht aus einem Verbrechen stammen) kann nicht bestraft werden und f\u00fchrt nicht zu deren Einziehung (es sei denn, sie sind anderer krimineller Herkunft).</p><p>B. Bemerkungen</p><p>1. Die herk\u00f6mmliche Auffassung der Schweiz, wonach der Schmuggel nicht als verbrecherische T\u00e4tigkeit gilt und nur auf administrativer Ebene geahndet wird, erscheint aus verschiedenen Gr\u00fcnden unangemessen.</p><p>2. In erster Linie ber\u00fccksichtigt sie nicht, dass sich die Schmugglert\u00e4tigkeit gewandelt hat. Einerseits hat sich diese T\u00e4tigkeit sowohl organisatorisch weiterentwickelt und im Bereich der Wirtschaft Fuss gefasst. Zunehmend wird sie zum Monopol weit verzweigter, m\u00e4chtiger und gef\u00e4hrlicher Organisationen, welche die Steuer- und Zollpolitik der L\u00e4nder untergraben und deren Wirksamkeit einschr\u00e4nken. Anderseits hat sich der moderne Schmuggel zu einem Handel entwickelt, bei dem Waffengewalt im Spiel ist: Er muss nicht mehr nur im Verborgenen, sondern auch unter Schutz, d. h. mit Hilfe von Waffen, abgewickelt werden, da hier jeden Monat enorme Summen umgesetzt werden. Der weit verzweigte organisierte Schmuggel beschr\u00e4nkt sich heutzutage nicht mehr darauf, legale G\u00fcter zu verschieben und damit Steuern zu hinterziehen, sondern ist untrennbar an andere, \u00e4usserst gef\u00e4hrliche T\u00e4tigkeiten gekoppelt, so an den Drogen- und/oder Waffenhandel, die organisierte Prostitution (von Erwachsenen und von Kindern) und/oder die Erpressung sowie den Schwarzhandel mit Arbeitskr\u00e4ften. Vertreter und Komplizen des modernen Schmuggels greifen auf jede m\u00f6gliche Art von Gewalt zur\u00fcck und geh\u00f6ren Organisationen an, die manchmal noch m\u00e4chtiger und besser ger\u00fcstet sind als die Staaten selbst. Deshalb kommt die stillschweigende Duldung des Schmuggels legaler G\u00fcter (insbesondere von Zigaretten und Gold) einer faktischen Zustimmung zu noch schwereren Verbrechensformen gleich. Diese Verbrechensformen veranlassen die Verbrecherorganisationen auf Grund der dahinter stehenden wirtschaftlichen Interessen dazu, Unterst\u00fctzung innerhalb unserer Institutionen zu suchen, womit sie die eigentliche Substanz unserer Demokratie angreifen. Genau das ist im Fall Cuomo geschehen, und genau das kann in jedem Schweizer Kanton aufgrund der geltenden gesetzlichen Grundlagen geschehen.</p><p>3. Sodann tr\u00e4gt die heutige Konzeption der Notwendigkeit nicht Rechnung, die Bek\u00e4mpfung des Verbrechens international zu harmonisieren und wirksame und einheitliche Pr\u00e4ventionsmassnahmen zu ergreifen. Gem\u00e4ss der Lehre (Cassani, Combattre le crime en confisquant les profits, in: \"Wirtschaftskriminalit\u00e4t\", 1999, S. 257ff.) ist es in erster Linie notwendig, die Rechtshilfe und die Einziehung von Ertr\u00e4gen aus Verbrechen auszubauen. Diese zwei Mittel stellen das wirksamste Instrument zur Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens dar. Sie treffen dieses an der empfindlichsten Stelle und verhindern somit, dass Verbrecher ungest\u00f6rt die Ertr\u00e4ge aus den Verbrechen nutzen und in neue verbrecherische T\u00e4tigkeiten investieren k\u00f6nnen.</p><p>4. Es bedarf deshalb einer L\u00f6sung auf Gesetzesebene, um folgende drei Ziele zu erreichen:</p><p>- Sie soll es der Schweiz erm\u00f6glichen, selbstst\u00e4ndig bewaffnete Schmugglerorganisationen zu verfolgen sowie Organisationen, die - auch wenn sie nicht auf physische Gewalt zur\u00fcckgreifen - im Bereich der Wirtschaftskriminalit\u00e4t t\u00e4tig sind (Organisationen, die sich Betr\u00fcgereien, F\u00e4lschungen, Insidergesch\u00e4ften usw. widmen).</p><p>- Sie soll es der Schweiz erm\u00f6glichen, Ertr\u00e4ge aus Schmuggelgesch\u00e4ften einzuziehen.</p><p>- Sie soll es der Schweiz erm\u00f6glichen, im Falle von Schmuggel Rechtshilfe zu leisten.</p><p>5. Eine L\u00f6sung dieser Art w\u00fcrde es der Schweiz also erm\u00f6glichen, aktiv der Kritik zu begegnen, die auf internationaler Ebene gegen sie erhoben wird, und damit einen der Haupteinw\u00e4nde bez\u00fcglich des Bankgeheimnisses aufzufangen und das Image zu widerlegen, demzufolge im Ausland die Schweiz oft als ein Land dargestellt wird, in dem \"pecunia non olet\". Ferner w\u00fcrde durch diese L\u00f6sung unser Land f\u00fcr den Schmuggel unattraktiv. Es k\u00e4me ihr also eine pr\u00e4ventive Wirkung zu.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Pedrina Fabio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1141820257280)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":"IV","Modified":"\/Date(1763109540863)\/","SubmissionDate":"\/Date(970704000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4604,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}