{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20000454,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20000454,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.454","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Bemessung des Invalidit\u00e4tsgrades bei Teilzeiterwerbst\u00e4tigen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bemessung des Invalidit\u00e4tsgrades bei Teilzeiterwerbst\u00e4tigen ist auf Verordnungsstufe geregelt, n\u00e4mlich in Artikel\u00a027bis der Verordnung \u00fcber die Invalidenversicherung (IVV). Diese Bestimmung wurde k\u00fcrzlich ge\u00e4ndert; die \u00c4nderung betrifft allerdings nur den Einbezug von Versicherten, die unentgeltlich im Betrieb des Ehepartners mitarbeiten. Im Zuge der 4. IV-Revision muss eine Regelung der Invalidit\u00e4tsbemessung f\u00fcr Teilzeiterwerbst\u00e4tige gefunden werden, die auch im Bereich der IV eine gerechte und sachgerechte L\u00f6sung gew\u00e4hrleistet (vgl. Begr\u00fcndung). Als provisorischer Formulierungsvorschlag wird folgender Einschub als neuer Artikel\u00a028 Absatz\u00a02bis IVG unterbreitet:</p><p>War die oder der Versicherte vor Eintritt der Invalidit\u00e4t nur zum Teil erwerbst\u00e4tig, wird die Invalidit\u00e4t im Bereich der Erwerbst\u00e4tigkeit wie auch im Aufgabenbereich nach Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 IVG je bezogen auf eine Vollzeitt\u00e4tigkeit ermittelt.</p>","ReasonText":"<p>Als schwerpunktm\u00e4ssig im Bereich des Versicherungs- und Haftpflichtrechts t\u00e4tiger Anwalt werde ich immer wieder mit der unbefriedigenden Rechtsprechung des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichtes (EVG) bei der Bemessung des Invalidit\u00e4tsgrades f\u00fcr die Leistungen nach IVG bei Teilzeiterwerbst\u00e4tigen konfrontiert. K\u00fcrzlich hat das EVG seine Praxis in BGE 125 V 146 best\u00e4tigt, im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass es Aufgabe des Gesetzgebers w\u00e4re, die gegenw\u00e4rtige Ordnung abzu\u00e4ndern. Demgem\u00e4ss ist im Rahmen der gemischten Methode laut Artikel\u00a027bis IVV bei der Bemessung des Invalidit\u00e4tsgrades in der Erwerbst\u00e4tigkeit die teilzeitliche T\u00e4tigkeit zu ber\u00fccksichtigen. Ermittelt wird so nicht die Beeintr\u00e4chtigung der Erwerbsf\u00e4higkeit, sondern der Erwerbst\u00e4tigkeit. Die Folgen davon werden an zwei Beispielen (konkrete Mandate) aufgezeigt:</p><p>Beispiel 1:</p><p>Frau Z. versah vor dem Unfall eine 80-Prozent-Stelle und besorgte daneben den Haushalt. Aufgrund der Unfallfolgen ist sie in der Erwerbst\u00e4tigkeit nur noch zu 50 Prozent arbeitsf\u00e4hig, in der Haushaltst\u00e4tigkeit ist sie es gar nur noch zu 27,75 Prozent. Gest\u00fctzt auf BGE 199 V 475, der f\u00fcr den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung feststellte, dass f\u00fcr die Bemessung des Invalidit\u00e4tsgrades auf die Einkommen aus einer vollen Erwerbst\u00e4tigkeit abzustellen ist, sprach ihr die obligatorische Unfallversicherung X eine Rente auf der Basis eines Invalidit\u00e4tsgrades von 50 Prozent zu. Derweil sprach ihr die IV lediglich eine Viertelsrente mit folgender Begr\u00fcndung zu:</p><p>Da Frau Z. nur noch zu 50 Prozent arbeitsf\u00e4hig ist, erleidet sie - bezogen auf die fr\u00fchere 80-Prozent-T\u00e4tigkeit - eine Einbusse von 37,5 Prozent, w\u00e4hrenddem die Beeintr\u00e4chtigung im \"anderen Bereich\" 72,25 Prozent betrage. In Anwendung der gemischten Methode resultiert dabei ein Invalidit\u00e4tsgrad von 44,45 Prozent ([0,8 x 37,5 Prozent] + [0,2 x 72,25 Prozent]). W\u00e4re Frau Z. voll erwerbst\u00e4tig oder gar nicht erwerbst\u00e4tig, h\u00e4tte sie indessen Anspruch auf eine halbe bzw. gar auf eine ganze Rente. Weil sie jedoch die Doppelbelastung auf sich nahm, wird sie daf\u00fcr bestraft.</p><p>Beispiel 2:</p><p>Frau E. versah vor dem Unfall eine 50-Prozent-Stelle, daneben besorgte sie den Haushalt und betreute ihre drei Kinder. Aufgrund der Unfallfolgen kann sie nur noch im Umfange von 35 Prozent erwerbst\u00e4tig sein. In der Haushaltst\u00e4tigkeit ist sie indessen zu 36 Prozent beeintr\u00e4chtigt. Die obligatorische Unfallversicherung Y sprach ihr eine Rente auf der Basis eines Invalidit\u00e4tsgrades von 65 Prozent zu, w\u00e4hrenddem die IV den Rentenanspruch bei einem Invalidit\u00e4tsgrad von 33 Prozent ([0,5 x 30 Prozent] + [0,5 x 36 Prozent]) verneinte. Die Pensionskasse lehnte einen Anspruch auf gesetzliche Leistungen ebenfalls ab, weil der von der IV ermittelte Invalidit\u00e4tsgrad in der Erwerbst\u00e4tigkeit lediglich 30 Prozent betrage. (Sie kann sich dabei auf das in der AJP 7/99, S. 872, besprochene unver\u00f6ffentlichte Urteil des EVG vom 15. M\u00e4rz 1999 st\u00fctzen.) St\u00f6rend ist dabei umso mehr, als bei der Bemessung der Invalidit\u00e4t nach der Meinung des EVG in den einzelnen Bereichen die Auswirkungen der Doppel- oder gar Dreifachbelastung nicht ber\u00fccksichtigt werden darf. (Damit Frau E. ihre Resterwerbsf\u00e4higkeit von 35 Prozent aussch\u00f6pfen konnte, musste sie vor und nach der beruflichen T\u00e4tigkeit ausruhen. Entsprechend hatte und hat sie weniger Zeit f\u00fcr den Haushalt und die Kinderbetreuung; ein Umstand, der gem\u00e4ss EVG weder bei der Bemessung der Erwerbst\u00e4tigkeit noch bei der Haushaltst\u00e4tigkeit ber\u00fccksichtigt werden darf; siehe BGE 125 V 155, Erw. 5b.)</p><p>Im Wesentlichen begr\u00fcndet das EVG seine Praxis betreffend Leistungen der IV damit, dass es an das Gesetz gebunden sei, und verweist auf ZAK 1977, S. 16ff., und ZAK 1978, S. 401. (Siehe BGE 125 V 160, Mitte und die beiliegenden Ausz\u00fcge aus der ZAK. Daraus geht hervor, dass dort gar nicht die Interpretation von Art. 27bis IVV durch den \"Gesetzgeber\", den Bundesrat, sondern des BSV wiedergegeben wird; die IV-Mitteilungen werden bekanntlich vom BSV - und nicht etwa vom Bundesrat - herausgegeben.) Es sei dem Richter daher verwehrt, eine davon abweichende Ordnung zu schaffen.</p><p>Deshalb braucht es eine punktuelle Anpassung des IVG. Die vorgeschlagene \u00c4nderung m\u00f6chte hier Remedur schaffen und die Ermittlung des IV-Grades sowohl in Bezug auf den Erwerbsbereich wie auf den Aufgabenbereich in vollem Umfange sicherstellen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Suter Marc Fr\u00e9d\u00e9ric","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1160125494917)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":"V","Modified":"\/Date(1712768668323)\/","SubmissionDate":"\/Date(970790400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4604,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}