{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003236,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003236,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3236","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Wiederauszahlungsklausel f\u00fcr Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) derart zu erg\u00e4nzen, dass Wiederauszahlungsklauseln f\u00fcr Kapitalhypotheken und Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung eine klare gesetzliche Grundlage erhalten.</p>","ReasonText":"<p>Seit Jahrzehnten haben Notare Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen stipuliert, die so genannte Wiederauszahlungsklauseln enthielten. Die Schuldnerinnen und Schuldner konnten somit vom g\u00fcnstigeren Zins der Kapitalhypotheken - im Unterschied zu den Maximalhypotheken - profitieren und gleichwohl bereits amortisierte Betr\u00e4ge wieder aufstocken.</p><p>Wer etwa eine Teilrenovation eines bereits weitgehend abbezahlten Hauses vornahm, ben\u00f6tigte keinen neuen Grundpfandtitel, sondern konnte seine Wiederauszahlungsklausel benutzen und ersparte sich so Notar- und Grundbuchkosten.</p><p>Nun ist aufgrund eines neuesten Bundesgerichtsurteils eine un\u00fcbersichtliche Situation entstanden, die einzelne Grundbuchinspektorate und Bankinstitute veranlasste, das bew\u00e4hrte Institut der Inhaberobligation mit Wiederauszahlungsklausel nicht mehr zu akzeptieren.</p><p>Ich m\u00f6chte mit der vorliegenden Motion eine klare gesetzliche Grundlage f\u00fcr ein jahrzehntelang bew\u00e4hrtes Institut im Interesse der Schuldnerinnen und Schuldner.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Grundpfandverschreibung (Art. 824ff. ZGB) ist eine der drei Grundpfandarten, die das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) f\u00fcr die grundpf\u00e4ndliche Sicherung von Forderungen zur Verf\u00fcgung stellt. Wird bei einer Grundpfandverschreibung ein bestimmter Schuldbetrag angegeben, so liegt eine so genannte Kapitalhypothek vor. Steht der Forderungsbetrag noch nicht genau fest und wird ein H\u00f6chstbetrag angegeben, bis zu welchem das Grundst\u00fcck f\u00fcr s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Gl\u00e4ubigers haftet (Art. 794 Abs. 2 ZGB), so spricht man von einer Maximalhypothek.</p><p>Die Grundpfandverschreibung ist im Verh\u00e4ltnis zur gesicherten Forderung im Grundsatz akzessorisch, was u. a. bedeutet, dass beim Untergang der gesicherten Forderung grunds\u00e4tzlich auch das zur Sicherung dieser Forderung bestellte Pfandrecht erlischt (Art. 114 Abs. 1 OR).</p><p>Wird nun allerdings eine Grundpfandverschreibung in der Form einer Maximalhypothek zur Sicherstellung eines dem Betrage nach variierenden Kredites errichtet, so geht das Pfandrecht bei der Abzahlung dieses Kredites nicht unter. Gem\u00e4ss Artikel\u00a0824 Absatz\u00a01 und Artikel\u00a0825 Absatz\u00a01 ZGB kann n\u00e4mlich die Grundpfandverschreibung auch zur Sicherung einer Forderung mit unbestimmtem oder wechselndem Betrag dienen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Grundpfandverschreibung nicht immer vom Bestehen einer bestimmten Forderung abh\u00e4ngig ist. Wird im Rahmen eines dem Umfang nach wechselnden Kreditverh\u00e4ltnisses (z. B. Baukredit oder Kontokorrentkredit) der Kredit abbezahlt, so erlischt das Pfandrecht deshalb nicht, sondern es kann im gleichen Rahmen und ohne Neubestellung des Pfandrechtes zur Sicherstellung eines neuen Kredites weiter verwendet werden (vgl. dazu BGE 108 II 47f.).</p><p>Anders verh\u00e4lt es sich bei den Kapitalhypotheken: Wird hier der Kredit zur\u00fcckbezahlt und soll sp\u00e4ter das Darlehen wieder aufgestockt werden, so bedarf es einer \u00f6ffentlich beurkundeten Pfandrechtserneuerung. Um diese Konsequenz zu verhindern, werden in der Praxis die vom Motion\u00e4r angesprochenen so genannten Wiederauszahlungsklauseln vereinbart. Bei diesen Klauseln geht es darum, dass sich der Eigent\u00fcmer im Pfanderrichtungsvertrag verpflichtet, im Falle einer teilweisen R\u00fcckzahlung und anschliessenden Wiedererh\u00f6hung der Schuld das Grundpfandrecht auch f\u00fcr den wieder erh\u00f6hten Darlehensbetrag anzuerkennen. Mit einer solchen Klausel wird das Erl\u00f6schen der Grundpfandverschreibung verhindert, und die sp\u00e4ter wieder ausbezahlten Kreditbetr\u00e4ge sind bis zur H\u00f6he des urspr\u00fcnglichen Darlehens grundpf\u00e4ndlich gesichert. Zur rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit von Wiederauszahlungsklauseln bei Kapitalhypotheken hat das Bundesgericht bisher noch nie explizit Stellung genommen.</p><p>Kapitalgrundpfandverschreibungen mit Wiederauszahlungsklauseln sind heute in einigen Kantonen \u00fcblich, so namentlich in der Ost- und Innerschweiz und beispielsweise bis vor kurzem auch im Kanton Wallis. Seit einigen Monaten werden jedoch in diesem Kanton bei Kapitalhypotheken (als welche im Kanton Wallis auch die vom Motion\u00e4r erw\u00e4hnten Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung gelten) Wiederauszahlungsklauseln von den Grundbuch\u00e4mtern nicht mehr akzeptiert. Vielmehr wird verlangt, dass ein neues Grundpfand errichtet wird, wenn bei einer Kapitalhypothek eine teilweise R\u00fcckzahlung erfolgt ist und das Schuldkapital sp\u00e4ter wieder auf den alten Betrag aufgestockt werden soll.</p><p>Bei der anderen der beiden in der Praxis gebr\u00e4uchlichen Grundpfandarten, dem Schuldbrief (Art. 842ff. ZGB), ist das Aufstocken auf den urspr\u00fcnglichen Darlehensbetrag bei teilweiser R\u00fcckzahlung ohne weiteres m\u00f6glich und in dessen dogmatischer Ausgestaltung mit enthalten. Beim Schuldbrief wird ein Pfandrechtstitel mit Wertpapiercharakter ausgestellt, welchen der Schuldner bei Bezahlung der Forderung wieder verwenden (\"auff\u00fcllen\") kann (Art. 873 ZGB).</p><p>Diese rechtliche Konstruktion ist einer der Hauptgr\u00fcnde, weshalb der Schuldbrief in der Praxis heute die bevorzugte Grundpfandart ist. Nur in denjenigen Kantonen, welche f\u00fcr Schuldbriefe gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0843 und Artikel\u00a0844 Absatz\u00a02 ZGB Belastungsgrenzen oder K\u00fcndigungsvorschriften aufgestellt haben, ist die Grundpfandverschreibung und nicht der Schuldbrief die vorherrschende Pfandrechtsart. Dies trifft insbesondere auch f\u00fcr den Kanton Wallis zu, der eine Belastungsgrenze von zwei Dritteln des kantonalen Sch\u00e4tzungswertes kennt (Art. 181 EGzZGB des Kantons Wallis). In diesen Kantonen versucht sich die Praxis mit den umschriebenen Wiederauszahlungsklauseln bei den Grundpfandverschreibungen zu behelfen, um auf diesem Wege die erw\u00fcnschten schuldbrief\u00e4hnlichen Wirkungen herbeizuf\u00fchren. Dogmatisch sind diese Klauseln jedoch nicht unbedenklich.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass an Stelle der vom Motion\u00e4r gew\u00fcnschten gesetzlichen Verankerung des von der Praxis entwickelten juristischen Institutes vielmehr die Aufhebung der kantonalen Kompetenzen im Bereich des Schuldbriefrechtes an die Hand zu nehmen ist, die heute vor allem aus \u00f6konomischer Sicht als \u00fcberholt zu qualifizieren sind. Entsprechende Bestrebungen sind bereits im Gange; die Aufhebung der erw\u00e4hnten ZGB-Bestimmungen soll im Rahmen der Bearbeitung der Motion Schiesser (98.3131) betreffend den so genannten papierlosen Schuldbrief vorgeschlagen werden. In diese ZGB-Revision werden allerdings weitere Teilbereiche des Immobiliarsachenrechtes einbezogen werden, und sie wird voraussichtlich zwischen f\u00fcnf und acht Jahre beanspruchen. Will der Kanton Wallis eine raschere L\u00f6sung des Problems herbeif\u00fchren, so kann er - wie dies der Kanton Luzern k\u00fcrzlich getan hat - die kantonalen Beschr\u00e4nkungen nach den Artikeln 843 und 844 ZGB auch selbst aufheben.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(968198400000)\/","SubmittedBy":"Jossen Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1240790400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750816085833)\/","SubmissionDate":"\/Date(960163200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4603,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}