{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003252,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003252,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3252","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Kein Einb\u00fcrgerungsverfahren f\u00fcr vorl\u00e4ufig Aufgenommene","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, das B\u00fcrgerrechtsgesetz so zu revidieren, dass k\u00fcnftig nur ein Einb\u00fcrgerungsgesuch einreichen kann, wer \u00fcber eine definitive Aufenthaltsgenehmigung verf\u00fcgt.</p>","ReasonText":"<p>In der Einb\u00fcrgerungsdiskussion wird immer betont, dass es sich bei den Gesuchstellenden nicht um Asylsuchende, sondern um Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder handelt, die sich schon lange in der Schweiz aufhalten. Tats\u00e4chlich sind aber auch zahlreiche Gesuche von Personen zu verzeichnen, die sich zwar schon l\u00e4ngere Zeit in der Schweiz aufhalten, aber mit einer Bewilligung F nur vorl\u00e4ufig aufgenommen sind.</p><p>Die Gr\u00fcnde einer solchen vorl\u00e4ufigen Aufnahme sprechen oft aber gerade gegen die Einb\u00fcrgerung der betroffenen Person, kommen dann aber im Verfahren unter Umst\u00e4nden nicht mehr zum Tragen. Es handelt sich bei vorl\u00e4ufig Aufgenommenen in der Regel um Personen, die zwar kein Anrecht auf Asyl haben, aber dennoch nicht ausreisen und auch nicht weggewiesen werden k\u00f6nnen. Der landl\u00e4ufig bekannte Grund f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Aufnahme ist ein Kriegszustand im Herkunftsland. Es gibt aber noch zahlreiche weitere Gr\u00fcnde, beispielsweise fehlende Papiere, aber auch ein drohender Prozess oder ein verh\u00e4ngtes Todesurteil. Sinn der vorl\u00e4ufigen Aufnahme ist es, die Betroffenen aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden trotz der Nichtanerkennung des Asylstatus nicht solchen Gefahren auszusetzen - in der Hoffnung, dass sich die Situation noch \u00e4ndert. Das heisst, mit dem Ausweis F wird kein definitives Aufenthaltsrecht zugestanden.</p><p>Mit dem Gesuch um Einb\u00fcrgerung kann der Weggewiesene nun missbr\u00e4uchlich versuchen, einem definitiven Entscheid und damit einer Wegweisung zu entgehen. Im Interesse einer gerechten und konsequenten Ausl\u00e4nderpolitik ist diesem Missstand mit der Festsetzung des definitiven Aufenthaltsrechtes als zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Einreichung eines Einb\u00fcrgerungsgesuches zu begegnen. Damit k\u00f6nnte auch die Diskussion um die Einb\u00fcrgerung entsch\u00e4rft werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Einb\u00fcrgerung im ordentlichen Verfahren setzt nach dem geltenden B\u00fcrgerrechtsgesetz (B\u00fcG) voraus, dass eine Einb\u00fcrgerungsbewilligung der Bundesbeh\u00f6rde vorliegt (Art. 12 B\u00fcG, SR 141.0). Die Bewilligung kann nur an Bewerber erteilt werden, welche zw\u00f6lf Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 15 Ab. 1 B\u00fcG). F\u00fcr die Frist von zw\u00f6lf Jahren wird die Zeit, w\u00e4hrend welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 B\u00fcG). Wohnsitz im Sinn dieser Bestimmung stellt der tats\u00e4chliche Aufenthalt in der Schweiz in \u00dcbereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen dar (Art. 36 B\u00fcG). In \u00dcbereinstimmung mit diesen h\u00e4lt sich grunds\u00e4tzlich derjenige Ausl\u00e4nder in unserem Land auf, der eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Ausweise B oder C) oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder einer vorl\u00e4ufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt ist. Nach der konstanten Praxis des Bundesamtes f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen ist die Erteilung der Einb\u00fcrgerungsbewilligung zudem aufgrund der allgemeinen Eignungsvoraussetzung zur Einb\u00fcrgerung (Art. 14 B\u00fcG) davon abh\u00e4ngig, dass im Zeitpunkt des Entscheides eine minimale Stabilit\u00e4t des schweizerischen Wohnsitzes besteht. Diese ist nicht gegeben, wenn sich ein Gesuchsteller lediglich aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens in der Schweiz aufh\u00e4lt oder wenn der Status eines vorl\u00e4ufig aufgenommenen Bewerbers aufgehoben worden bzw. erloschen ist, ihm eine Ausreisefrist gesetzt wurde und ein h\u00e4ngiges Einb\u00fcrgerungsverfahren nicht vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen werden kann.</p><p>Die Bewilligung kann ferner nur erteilt werden, wenn der Bewerber in die schweizerischen Verh\u00e4ltnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebr\u00e4uchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz nicht gef\u00e4hrdet (Art. 14 B\u00fcG). Wer \u00fcber die eidgen\u00f6ssische Einb\u00fcrgerungsbewilligung verf\u00fcgt, kann um die Aufnahme in ein Kantons- und Gemeindeb\u00fcrgerrecht nachsuchen. Der Erwerb des Schweizer B\u00fcrgerrechtes erfolgt mit der Einb\u00fcrgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Art. 12 B\u00fcG).</p><p>Die erw\u00e4hnte Regelung bezweckt die staatspolitische Integration von Personen, die seit langer Zeit in der Schweiz leben und arbeiten, Steuern zahlen, mit ihrer Familie zu einem st\u00e4ndigen Bestandteil der schweizerischen Bev\u00f6lkerung geworden sind und in der Schweiz bleiben werden. Ihre Kinder wachsen hier auf und besuchen unsere Schulen. Die Einb\u00fcrgerung liegt nicht nur im Interesse des Bewerbers, sondern entspricht auch dem \u00f6ffentlichen Interesse an einer Verhinderung der Ausgrenzung von bei uns integrierten Personen.</p><p>Eine der massgebenden Voraussetzungen, die ein Bewerber erf\u00fcllen muss, ist der Nachweis einer langj\u00e4hrigen Wohnsitzdauer. Dadurch bezeugt er seine tats\u00e4chliche, objektive Beziehung zur Schweiz. Der \u00e4usserst seltene Umstand, dass ein Bewerber, der vor Jahren oder gar Jahrzehnten in die Schweiz gelangt ist, unter Umst\u00e4nden noch kein definitives Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitzt, \u00e4ndert nichts daran, dass intensive, tats\u00e4chliche Beziehungen geschaffen wurden, die im Rahmen der Einb\u00fcrgerung zu ber\u00fccksichtigen sind. Als seltenes Beispiel kann auf die in der Schweiz aufgewachsenen Kinder von vorl\u00e4ufig Aufgenommenen verwiesen werden, f\u00fcr welche die eidgen\u00f6ssischen Wohnsitzfristen bereits erf\u00fcllt sind, wenn sie zwischen zehn und zwanzig Jahre alt sind und sechs Jahre in der Schweiz verbracht haben. Erscheint das konkrete Verhalten des Bewerbers als missbr\u00e4uchlich, soll die Ablehnung seiner Einb\u00fcrgerung nicht aufgrund der Nichterf\u00fcllung der Wohnsitzvoraussetzungen, sondern aufgrund seiner mangelnden Eingliederung in unsere Verh\u00e4ltnisse erfolgen (Art. 14 Bst. a und b B\u00fcG).</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(968803200000)\/","SubmittedBy":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1016582400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712759631907)\/","SubmissionDate":"\/Date(960336000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4603,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}