{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003257,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003257,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3257","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"R\u00fcckschaffung der Kosovo-Fl\u00fcchtlinge und \"Humanit\u00e4re Aktion 2000\"","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Laut Bundesrat ist die Situation in Kosovo so, dass sich die aus der Schweiz zur\u00fcckkehrenden Fl\u00fcchtlinge sicher f\u00fchlen k\u00f6nnen. Definiert man aber Sicherheit nicht auch \u00fcber akzeptable Lebensbedingungen (Wohnung, Arbeit), die es den zur\u00fcckkehrenden Menschen erm\u00f6glichen, sich dauerhaft einzurichten, so dass sie nicht im Ungewissen leben m\u00fcssen oder versucht sind, illegal in die Schweiz zur\u00fcckzukehren oder sogar Gefahr laufen, in die F\u00e4nge der Mafia zu geraten? W\u00e4re es also nicht sinnvoller, eine Verbesserung der Situation abzuwarten, bevor man alle zur\u00fcckschafft?</p><p>2. Das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) hat beschlossen, die r\u00fcckzuschaffenden Personen nicht \u00fcber den Zeitpunkt ihrer Abreise zu informieren. Diese Massnahme l\u00f6st bei den Betroffenen Ungewissheit und Angst aus und macht die Planung der Abreise unm\u00f6glich. Einige wissen noch nicht einmal, ob sie in den Genuss der \"Humanit\u00e4ren Aktion 2000\" kommen, ob ihnen eine Fristverl\u00e4ngerung gew\u00e4hrt oder sogar eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zieht der Bundesrat die M\u00f6glichkeit in Betracht, diese Praxis zu \u00e4ndern und die betroffenen Personen m\u00f6glichst schnell zu informieren?</p><p>3. In einzelnen F\u00e4llen scheint die Polizei die Entscheidung getroffen zu haben, Personen auszuweisen, ohne die Beh\u00f6rden dar\u00fcber zu informieren. K\u00fcrzlich best\u00e4tigte der Leiter des BFF in einem Interview mit der Tageszeitung \"Le Temps\" vom 30. Mai 2000, dass es nicht Sache des Bundes sei zu \"bestimmen, wer wann ausreisen muss und wer bleiben darf\". Die Kantone behaupten das Gegenteil, und Bund und Kantone schieben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Ist nicht zu bef\u00fcrchten, dass solche Beschlussfassungen verwirren und Ungleichheit bei der Anwendung der Massnahmen auf kantonaler Ebene entsteht?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass man Straff\u00e4lligkeit differenziert betrachten sollte und dass man Personen, die sich - aufgrund der Nachl\u00e4ssigkeit ihrer Arbeitgeber, aber vor allem aufgrund der ge\u00e4nderten Immigrationspolitik gegen\u00fcber den Staatsb\u00fcrgern aus Ex-Jugoslawien - illegal in der Schweiz aufhalten, nicht mit kriminellen Personen gleichsetzen sollte? Muss man hinnehmen, dass Familien zwangsweise r\u00fcckgeschafft werden, weil eines ihrer Mitglieder einen geringf\u00fcgigen Diebstahl in einem Warenhaus begangen hat?</p><p>5. Soll man wirklich gegen\u00fcber den Personen mit illegalem Status so streng sein und sie von der \"Humanit\u00e4ren Aktion 2000\" ausschliessen, obwohl sie, vor allem aufgrund ihres langen Aufenthaltes in der Schweiz, alle f\u00fcr die Bewilligung des Ausweises F notwendigen Bedingungen erf\u00fcllen?</p><p>6. Als Kriterium zur Bestimmung der Personen, die von der \"Humanit\u00e4ren Aktion 2000\" ausgenommen sind, wird der \"asoziale\" Charakter der Betroffenen genannt. Ist dieser Begriff nach Meinung des Bundesrates nicht zu unbestimmt? Werden mit diesem Begriff der Willk\u00fcr nicht T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet?</p><p>7. Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler wie auch Jean-Daniel Gerber haben wiederholt erkl\u00e4rt, dass die H\u00e4rtef\u00e4lle untersucht und Fristen f\u00fcr Schwangere, Gebrechliche und Angeh\u00f6rige ethnischer Minderheiten in Betracht gezogen w\u00fcrden. Wie kommt es, dass nun mehrere Antr\u00e4ge dieser Art abgewiesen wurden?</p><p>8. Ist der Gedanke nicht unertr\u00e4glich, dass wir Menschen, die wir als Arbeitskr\u00e4fte in unser Land geholt haben, die seit Jahren bei uns leben (die Zahl derer, die vor 1993 angekommen sind, wird auf etwa 4000 gesch\u00e4tzt), deren Kinder in der Schweiz geboren wurden, die kein Asylgesuch gestellt haben, weil sie sich trotz des Krieges nie als Fl\u00fcchtlinge, sondern als in der Schweiz wohnhafte Arbeitskr\u00e4fte betrachtet haben, jetzt zur\u00fcckschaffen, so als w\u00e4ren sie unerw\u00fcnscht, obwohl sie doch eine f\u00fcr unsere Wirtschaft n\u00fctzliche Arbeit verrichten? Dass wir sie zur\u00fcckschaffen, weil wir ihren Herkunftsstaat als zweitrangig einstufen, als einen Staat, dessen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger wir nicht mehr aufnehmen wollen und denen wir aus diesem Grund ihre rechtliche Stellung entziehen? Ist die Vorstellung nicht paradox, dass wir im Falle eines Asylgesuches ihre Gr\u00fcnde zweifelsohne als nicht triftig genug eingestuft h\u00e4tten, dass sie aber eventuell mit dem Ausweis F, den man ehemaligen Saisonarbeitern nun verweigert, h\u00e4tten bleiben k\u00f6nnen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 11. August 1999 die gruppenweise vorl\u00e4ufige Aufnahme f\u00fcr Personen mit letztem Wohnsitz in Kosovo aufgehoben, da sich mit dem Einmarsch der Kfor-Friedenstruppen und der damit eingetretenen Befriedung der ehemaligen Krisenprovinz die allgemeine politische Situation in Kosovo grundlegend ver\u00e4nderte und die R\u00fcckkehr nach Kosovo generell als zumutbar erachtet wurde.</p><p>Seit der Aufhebung der kollektiven vorl\u00e4ufigen Aufnahme am 16. August 1999 hat sich die Lage in Kosovo stabilisiert. Die freiwillige R\u00fcckkehr von \u00fcber 31 000 Personen nach Kosovo im Rahmen des R\u00fcckkehrhilfeprogrammes belegt, dass diese zum jetzigen Zeitpunkt zumutbar ist. Das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) pr\u00fcft laufend die Situation in Kosovo und ist mit eigenen Mitarbeitern vor Ort pr\u00e4sent.</p><p>Zur Erleichterung der Wiedereingliederung der R\u00fcckkehrer nach Kosovo gew\u00e4hrt das BFF gemeinsam mit der Direktion f\u00fcr Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) bedarfsgerechte materielle und finanzielle Hilfe. Im Interesse nachhaltiger Hilfeleistung unterst\u00fctzt die Schweiz zudem den Wiederaufbau, u. a. hilft das BFF mit, die Aktionen der Deza im Bereich der humanit\u00e4ren Hilfe (Shelter Kits, Wohnbau, Landwirtschaft usw.) und der technischen Zusammenarbeit (Wasserversorgung, Ausbildung/Erziehung usw.) zu finanzieren. Damit stellt das R\u00fcckkehrhilfeprogramm Kosovo auch einen Bestandteil der schweizerischen Leistungen im Rahmen der internationalen Wiederaufbauhilfe dar, welche f\u00fcr die Stabilisierung der Lage in Kosovo notwendig ist und gleichzeitig auch der Migrationspr\u00e4vention dient.</p><p>Der Bundesrat hat den Kriegsvertriebenen aus Kosovo grossz\u00fcgig bemessene Fristen f\u00fcr die Planung und Vorbereitung der R\u00fcckkehr einger\u00e4umt. Der Prozess des Wiederaufbaus und der Entwicklung des Landes kann jedoch nicht alleine durch die Internationale Hilfe erfolgen, sondern muss jetzt von der gesamten Bev\u00f6lkerung getragen werden. Dazu ist insbesondere auch der Beizug der aus dem Ausland zur\u00fcckkehrenden Personen notwendig.</p><p>2. Der Bundesrat hat am 11. August 1999 beschlossen, die gruppenweise vorl\u00e4ufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangeh\u00f6rigen mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo per 16. August 1999 aufzuheben und hat gleichzeitig die Ausreisefrist f\u00fcr diese Personen auf den 31. Mai 2000 angesetzt. Die Rechtsverbindlichkeit der vom Bundesrat einheitlich per Ende Mai 2000 angesetzten Ausreisefrist wurde wiederholt sowohl von der Vorsteherin des EJPD als auch vom BFF \u00f6ffentlich kommuniziert. Zudem sind die betroffenen ausreisepflichtigen Personen von den zust\u00e4ndigen Fremdenpolizeibeh\u00f6rden der Kantone einzelfallweise \u00fcber den Ausreisetermin in Kenntnis gesetzt worden. Seither haben die Beh\u00f6rden laufend und umfassend \u00fcber das weitere Vorgehen informiert. Dazu geh\u00f6rt auch eine Informationskampagne bei der kosovo-albanischen Gemeinschaft durch entsprechende Mitteilungen in albanischsprachigen Publikationen in der Schweiz und in Kosovo. Des Weiteren fanden zahlreiche Veranstaltungen unter Beteiligung von Vertretern der kosovo-albanischen Gemeinschaft in der Schweiz statt. F\u00fcr individuelle Anfragen stehen die Beh\u00f6rden der Kantone und der Gemeinden sowie die spezialisierten R\u00fcckkehrberatungsstellen und die Hilfswerke zur Verf\u00fcgung.</p><p>Der Beschluss des Bundesrates wurde in der Weisung vom 20. September 1999 \u00fcber die Aufhebung der gruppenweisen vorl\u00e4ufigen Aufnahme und \u00fcber die F\u00f6rderung der R\u00fcckkehr bestimmter Personengruppen jugoslawischer Staatsangeh\u00f6rigkeit mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo (Weisung Asyl 52.3.4) umgesetzt. Gem\u00e4ss Weisung haben die Kantone in Zusammenarbeit mit dem BFF ab 1. Oktober 1999 den betroffenen Personen die Ausreisefrist mitgeteilt.</p><p>Ausserdem informierte das EJPD \u00fcber das Vorgehen bei Personen, welche von der Ausreisefrist 31. Mai 2000 ausgenommen wurden (\"Humanit\u00e4re Aktion 2000\", Fristerstreckungen zugunsten von Jugendlichen in Ausbildung und ethnischen Minderheiten aus Kosovo).</p><p>Eine \u00c4nderung der Praxis ist deshalb nicht erforderlich.</p><p>3. Nach der gesetzlichen Aufgabenteilung verf\u00fcgt das BFF die Wegweisung und setzt die Ausreisefrist an. Der Vollzug der Wegweisung liegt demgegen\u00fcber jedoch in der Kompetenz der Kantone.</p><p>Bund und Kantone haben sich an der nationalen Asylkonferenz vom 4. Mai 2000 </p><p>\u00fcber die Grunds\u00e4tze der R\u00fcckf\u00fchrung von Personen nach Kosovo, welche sich nicht f\u00fcr das R\u00fcckkehrhilfeprogramm angemeldet haben, geeinigt. So hat man beschlossen, dass die Kantone, nach Ablauf der Ausreisefrist f\u00fcr alle Ausreisepflichtigen, das Datum des Fluges entsprechend den vom Bund organisierten Transportkapazit\u00e4ten im Einzelfall festlegen. Dieser Sachverhalt liegt denn auch der zitierten Aussage des Direktors des BFF zugrunde, wonach die Kantone im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Fristen das genaue Datum der R\u00fcckreise bestimmen.</p><p>4.-6. Der Bundesrat hat am 1. M\u00e4rz 2000 entschieden, mehrere Gruppen von Personen des Asyl- und Ausl\u00e4nderbereiches vorl\u00e4ufig aufzunehmen, die vor dem 31. Dezember 1992 eingereist sind. Der Entscheid des Bundesrates wurde im Kreisschreiben vom 14. M\u00e4rz 2000 \u00fcber die \"Humanit\u00e4re Aktion 2000\" (Asyl 52.4.6) pr\u00e4zisiert.</p><p>Personen, deren bisheriges Verhalten darauf schliessen l\u00e4sst, dass sie nicht bereit sind, sich in die schweizerische Rechtsordnung einzuf\u00fcgen, welche Straftaten begangen haben oder durch fehlende Mitwirkung die Behandlung des Asylgesuches oder den Vollzug der Wegweisung massgeblich verz\u00f6gert haben, sind von der \"Humanit\u00e4ren Aktion 2000\" ausgeschlossen. Das BFF hat die Kriterien f\u00fcr die Straff\u00e4lligkeit pr\u00e4zisiert. Als straff\u00e4llig gelten dabei Personen, die in schwerer oder wiederholter Weise gegen Strafbestimmungen, namentlich gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz, das Strafgesetzbuch oder das Strassenverkehrsgesetz, verstossen haben. Einzelne Bagatelldelikte fallen demgegen\u00fcber nicht darunter. </p><p>Familienmitglieder (Ehegatten und minderj\u00e4hrige Kinder) von Personen, die gem\u00e4ss oben erw\u00e4hnter Kriterien straff\u00e4llig geworden sind, werden ebenfalls von der vorl\u00e4ufigen Aufnahme ausgeschlossen.</p><p>7. In der Weisung vom 1. Juni 2000 \u00fcber die R\u00fcckf\u00fchrung von jugoslawischen Staatsangeh\u00f6rigen mit letztem Wohnsitz Kosovo (Asyl 52.3.5) sind diverse Fristerstreckungsgr\u00fcnde aufgef\u00fchrt. Namentlich genannt werden fortgeschrittene Schwangerschaft oder in der Schweiz erfolgte Geburt eines Kindes sowie schwerwiegende gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung in Verbindung mit Reiseunf\u00e4higkeit und/oder notwendiger Weiterbehandlung in der Schweiz. Sofern eine Person auf Gesuch hin einen in der Weisung enthaltenen Fristerstreckungsgrund geltend macht, kl\u00e4rt das BFF die Eingabe sorgf\u00e4ltig ab und gew\u00e4hrt - sofern die Kriterien gem\u00e4ss Weisung erf\u00fcllt sind - die Fristerstreckung. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den Minderheiten aus Kosovo (albanische und serbische Minderheiten) und den Albanern aus S\u00fcdserbien. Da die R\u00fcckf\u00fchrung f\u00fcr diese Personen zum jetzigen Zeitpunkt noch als problematisch erachtet wird oder technisch nicht m\u00f6glich ist, legt das BFF bei bereits ergangenen Entscheiden die Ausreisefrist auf den 31. Mai 2001 fest.</p><p>8. 1991 hat der Bundesrat neue Priorit\u00e4ten bei der Rekrutierung von ausl\u00e4ndischen Arbeitskr\u00e4ften festgelegt. Danach erhalten in erster Linie nur noch Staatsangeh\u00f6rige aus Efta- oder EU-Staaten neue Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz.</p><p>Zur Vermeidung unn\u00f6tiger H\u00e4rten beim \u00dcbergang zu den neuen Rekrutierungsgepflogenheiten wurden grossz\u00fcgige \u00dcbergangsfristen einger\u00e4umt: So hat der Bundesrat bis Ende 1994 s\u00e4mtlichen Saisonniers aus dem ehemaligen Jugoslawien, die im September 1991 in der Schweiz t\u00e4tig waren, die M\u00f6glichkeit einer ordentlichen Umwandlung ihrer Bewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung unter den \u00fcblichen Bedingungen offengehalten. Dar\u00fcber hinaus hat er jenen, die nicht von diesem Recht profitieren konnten, w\u00e4hrend der Jahre 1995 und 1996 die Gelegenheit f\u00fcr weitere Saisonaufenthalte gegeben. Schliesslich bestand unter bestimmten Voraussetzungen noch bis Ende 1996 die M\u00f6glichkeit der Erteilung von ausserordentlichen Jahresaufenthaltsbewilligungen an langj\u00e4hrige Arbeitskr\u00e4fte aus dem ehemaligen Jugoslawien. Mit diesen \u00dcbergangsmassnahmen haben die Beh\u00f6rden den menschlichen und betrieblichen Aspekten geb\u00fchrend Rechnung getragen. In der Folge erh\u00f6hte sich denn auch der Bestand der aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien stammenden Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung stark: Waren es Ende 1991 noch 171 221 Personen, so nahm die Zahl bis Ende 1999 auf 313 515 Personen zu.</p><p>Diese Praxis erf\u00e4hrt nunmehr durch die \"Humanit\u00e4re Aktion 2000\" eine weitere Erg\u00e4nzung. Im Rahmen dieser Aktion kann die kantonale Beh\u00f6rde u. a. einen Antrag auf vorl\u00e4ufige Aufnahme f\u00fcr Personen stellen, die vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in die Schweiz eingereist sind, hier regelm\u00e4ssig gearbeitet haben und die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 30. April 1996 ein Asylgesuch eingereicht haben. Das Kreisschreiben stellt mit guten Gr\u00fcnden auf den Stichtag vom 30. April 1996 ab. Ab diesem Datum wurden aufgrund der blossen Staatsangeh\u00f6rigkeit keine kollektiven vorl\u00e4ufigen Aufnahmen im Rahmen der Aktion Bosnien/Herzegowina mehr angeordnet; der Bundesrat erachtete eine R\u00fcckkehr der betroffenen Personen damit grunds\u00e4tzlich als zumutbar. Auch wurde das Friedensabkommen von Dayton bereits im Dezember 1995 abgeschlossen, welches zu einer wesentlichen Entspannung der Lage f\u00fchrte.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(968803200000)\/","SubmittedBy":"Men\u00e9trey-Savary Anne-Catherine","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(970704000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712742022993)\/","SubmissionDate":"\/Date(960336000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4603,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}