{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003270,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003270,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3270","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Gl\u00e4ubigers","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Bestimmung in das Obligationenrecht aufzunehmen, die es erlaubt, mittels vorsorglicher Massnahmen eine Schuldforderung vor einer Prozesser\u00f6ffnung, w\u00e4hrend eines Prozesses oder w\u00e4hrend eines Berufungsverfahrens gegen ein Urteil aus erster Instanz zu vollstrecken, sofern der vorhersehbare Ausgang des Prozesses und die vorliegenden Interessen dies rechtfertigen.</p>","ReasonText":"<p>1. In der Schweiz geniesst ein angeklagter Schuldner sehr grosse Vorteile. Er kann Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung in Anspruch nehmen, kann einen Prozess w\u00e4hrend Jahren verschleppen oder Untersuchungsmassnahmen beantragen, von denen er zum Vornherein weiss, dass sie sehr zeitaufw\u00e4ndig sind oder nie zum Erfolg f\u00fchren werden (Rechtshilfeersuchen in gewissen L\u00e4ndern). Gewiss weiss er, dass er einen Verzugszins (in der Regel 5 Prozent) und die Gerichts- und Parteikosten zahlen muss, aber oft nutzt er die lange Prozessdauer, um in aller Ruhe seine Zahlungsunf\u00e4higkeit vorzubereiten, damit er gar nichts mehr zu zahlen braucht.</p><p>2. Diese Situation stellt f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger eine Bedrohung dar. Da es ihm w\u00e4hrend langer Zeit unm\u00f6glich ist, die so entstandene Liquidit\u00e4tsl\u00fccke zu schliessen, bleibt ihm nichts anderes \u00fcbrig, als mit seinen Gl\u00e4ubigern gleich zu verfahren. Das f\u00fchrt zu Kettenprozessen, wie zahlreiche Beispiele in verschiedenen Wirtschaftszweigen zeigen (Bauwirtschaft, Industrie usw.). Volkswirtschaftlich gesehen k\u00f6nnen so ganze Bereiche gel\u00e4hmt werden. Ausserdem entstehen der Allgemeinheit wegen der \u00dcberlastung der Gerichte hohe Kosten.</p><p>3. Sozial gesehen ist diese Situation zutiefst ungerecht. Obwohl es aller Wahrscheinlichkeit nach oder ganz sicher Recht bekommen wird, muss das Opfer w\u00e4hrend Jahren auf eine Entsch\u00e4digung warten. Der Schuldner zahlt oft nicht einmal den unbestrittenen Teil der Schuld, weil er damit rechnet, so auf den Gl\u00e4ubiger Druck aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, um von ihm eine Saldoquittung zu erzwingen. Im Versicherungswesen hat der Versicherte wenig Aussichten auf Erfolg, wenn der Versicherer droht, nichts zu bezahlen, bis ein Vergleich \u00fcber die Gesamtentsch\u00e4digung zustande gekommen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht m\u00f6glich ist, einen Schaden definitiv zu berechnen. Oft wird dann anstelle des Schuldners die Allgemeinheit zur Kasse gebeten, da sie \u00fcber die Sozialversicherung oder die F\u00fcrsorge Hilfe leisten muss. </p><p>Vor kurzem hat sich die Vereinigung der Versicherten Schweiz (VdV-CH) an das Europ\u00e4ische Parlament gewandt. Sie will erreichen, dass aufgrund der bilateralen Vertr\u00e4ge Druck auf die Schweiz ausge\u00fcbt wird, damit die Versicherer gezwungen werden, die Opfer von Unf\u00e4llen rascher zu entsch\u00e4digen. Sie hat beim Ministerrat Klage eingereicht und schliesst nicht aus, die Sache auch vor den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte zu tragen. Solchen Begehren k\u00f6nnte auf eine rechtlich wohl zutreffendere Weise entsprochen werden, wenn man dem Richter die Kompetenz g\u00e4be, dem Unfallopfer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wenigstens eine Teilentsch\u00e4digung zuzusprechen.</p><p>4. In der Praxis geht es bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung selten nur um eine, sondern meist um mehrere Forderungen, von denen oft nur eine einzige bestritten wird. Es ist nicht richtig, wenn in einem solchen Fall die anderen Forderungen nicht erf\u00fcllbar sind. Beispiele:</p><p>- Ein fristlos entlassener Arbeitnehmer verlangt gleichzeitig eine Entsch\u00e4digung wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung und die Bezahlung der klar ausgewiesenen \u00dcberstunden. W\u00e4hrend des Prozesses wird keine Zahlung angeboten, denn der Arbeitgeber versucht auf diese Weise Druck auszu\u00fcben, damit auf die Entsch\u00e4digungsforderung verzichtet wird.</p><p>- Das Opfer eines Strassenverkehrsunfalles klagt sowohl auf eine kapitalisierte Erwerbsausfallsentsch\u00e4digung als auch auf Genugtuung, die nicht bestritten ist. Der Beklagte h\u00e4lt jedoch die Genugtuung zur\u00fcck, um so das Opfer unter Druck zu setzen, auf die Erwerbsausfallsentsch\u00e4digung zu verzichten.</p><p>- Ein Kleinunternehmer hat f\u00fcr einen Auftraggeber mehrere Villen gebaut. Nur eine einzige davon weist M\u00e4ngel auf, aber der Bauherr stellt die Zahlungen f\u00fcr s\u00e4mtliche Bauten ein - missbr\u00e4uchlich, aber mit Erfolg - und gef\u00e4hrdet so das \u00dcberleben des Unternehmens.</p><p>5. Das franz\u00f6sische Recht kennt sowohl das vorsorgliche Urteil (vorl\u00e4ufige Massnahme) als auch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung eines Urteils ohne R\u00fccksicht darauf, ob appelliert oder rekurriert wird. Der franz\u00f6sische Kassationshof pr\u00fcft eine an ihn gerichtete Beschwerde nur, wenn der unbestrittene Teil des angefochtenen Urteils bereits vollstreckt ist. Die bisherigen Erfahrungen in Frankreich sind durchaus positiv: Es scheint, dass eine grosse Zahl der Auseinandersetzungen nicht \u00fcber das vorsorgliche Urteil hinausgeht, was auch heisst, dass der Justizapparat entsprechend entlastet wird.</p><p>6. Wir sind uns bewusst, dass die vorgeschlagene L\u00f6sung ein Risiko in sich birgt: Es kann sich im Nachhinein erweisen, dass eine bestimmte Summe zu Unrecht ausbezahlt worden ist und dass der Nutzniesser nicht mehr in der Lage ist, sie zur\u00fcckzubezahlen, wenn das Urteil rechtskr\u00e4ftig wird. Solche F\u00e4lle werden jedoch selten vorkommen, denn die Vorschrift verlangt, dass der \"vorhersehbare Ausgang\" des Prozesses zugunsten des Kl\u00e4gers lautet. Im \u00dcbrigen ist jede vorsorgliche Massnahme naturgem\u00e4ss mit einem solchen Risiko behaftet; trotzdem gibt es dieses Institut (des Bundesrechtes) in vielen Bereichen (z. B. Scheidungsrecht Art. 137 ZGB, Kindesrecht, Art. 281 ZGB; gesetzliches Grundpfandrecht der Handwerker und Unternehmer, Art. 837 ZGB; Klage aus Besitzentziehung, Art. 927 ZGB; zivilrechtlicher Schutz im Gesetz \u00fcber Erfindungspatente, Art. 72 PatG); aber es fehlt ausgerechnet dort, wo es von gr\u00f6sstem Nutzen w\u00e4re, n\u00e4mlich im Allgemeinen Teil des Obligationenrechtes. Im \u00dcbrigen besteht das genau gleiche Risiko schon heute, nur ist es immer der Gl\u00e4ubiger, der ihm ausgesetzt ist. Er muss n\u00e4mlich immer das Ende des Prozesses abwarten und somit das Risiko tragen, dass die Gegenpartei zahlungsunf\u00e4hig wird, ohne dass der Richter zuvor ein erstes Mal die Begr\u00fcndetheit der Anspr\u00fcche beurteilen konnte. Die vorgeschlagene L\u00f6sung w\u00fcrde es dem Richter erlauben, die Prozesslast vom Gl\u00e4ubiger auf den Schuldner zu \u00fcbertragen, wenn die Umst\u00e4nde dies rechtfertigen. </p><p>7. Was die Sicherheiten betrifft, so sind sie logischerweise zuallererst zu leisten, sofern der provisorische Vollzug nicht eine Geldsumme betrifft (Art. 98 OR: Verpflichtung zu einem Tun). Man kann sich indessen F\u00e4lle vorstellen, in denen der Gl\u00e4ubiger verpflichtet wird, f\u00fcr eine f\u00fcr ihn unerl\u00e4ssliche Zahlung eine Sicherheit zu leisten, z. B. eine hypothekarische. Der Richter h\u00e4tte hier einen grossen Ermessensspielraum.</p><p>8. Eine bundesrechtliche Vorschrift ist notwendig, weil die Zwangsvollstreckung nicht in der Kompetenz der Kantone liegt (vgl. Art. 97 Abs. 2 OR). Das eidgen\u00f6ssische Zivilrecht enth\u00e4lt bereits zahlreiche Vorschriften \u00fcber den Zivilprozess, z. B. Bestimmungen \u00fcber den Gerichtsstand, Beweise, Verfahrensabwicklung (z. B. Scheidung) und, wie bereits dargelegt, \u00fcber vorsorgliche Massnahmen; eine zus\u00e4tzliche Vorschrift w\u00e4re also keineswegs systemwidrig.</p><p>9. Eine \u00e4hnliche Vorschrift m\u00fcsste auch im Bereich der Sozialversicherung erlassen werden, und zwar im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes. Eine solche Vorschrift ist jedoch nicht Gegenstand dieser Motion.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das EJPD hat im April 1999 eine Expertenkommission eingesetzt, die einen Vorentwurf zu einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung erarbeiten wird. Das Anliegen der Motion, f\u00fcr das der Bundesrat grosses Verst\u00e4ndnis hat, bildet bereits Gegenstand der Arbeiten dieser Kommission. Die von der Motion verlangte Verst\u00e4rkung des Gl\u00e4ubigerschutzes hat tiefgreifende Auswirkungen auf das Prozess- und Vollstreckungsrecht, weshalb die Problematik nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechtes angegangen werden sollte.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(968803200000)\/","SubmittedBy":"Schwaab Jean Jacques","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1213228800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750816079537)\/","SubmissionDate":"\/Date(960854400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4603,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}