{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003308,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003308,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3308","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Auswirkungen der Verordnung \u00fcber den Schutz vor nichtionisierender Strahlung auf die Elektrizit\u00e4tsversorgung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat setzte am 23. Dezember 1999 die Verordnung \u00fcber den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, gest\u00fctzt auf das Umweltschutzgesetz und das Raumplanungsgesetz, in Kraft. Die Verordnung soll Menschen vor sch\u00e4dlicher oder l\u00e4stiger nichtionisierender Strahlung sch\u00fctzen.</p><p>Die Verordnung war angesichts der durch den Bau zahlreicher Antennen f\u00fcr die Mobiltelefonie entstandenen Verunsicherung dringend notwendig. Sie erfasst aber auch die Anlagen der Elektrizit\u00e4tsversorgung. In diesem Bereich scheint die Umsetzung der Verordnung nicht nur erhebliche Schwierigkeiten auszul\u00f6sen, sondern auch massive, kostenintensive Auswirkungen zu haben, namentlich im Bereich von Leitungen und Umspannanlagen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wurden Fachleute der Elektrizit\u00e4tswirtschaft in die Vernehmlassung zur Verordnung einbezogen?</p><p>2. In welcher Art und in welchem Ausmass wurden deren \u00c4usserungen und allf\u00e4llige Einw\u00e4nde ber\u00fccksichtigt?</p><p>3. Worauf sind die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte abgest\u00fctzt?</p><p>4. Wie sind die in der Verordnung festgelegten Emissions- und Immissionsgrenzwerte f\u00fcr Anlagen der Elektrizit\u00e4tsversorgung im internationalen Vergleich angesiedelt?</p><p>5. Wie und wo ist der Anlagegrenzwert an elektrischen Anlagen zu messen?</p><p>6. Wurden vor der Inkraftsetzung der Verordnung konkrete Berechnungen \u00fcber ihre Auswirkungen auf Anlagen der Elektrizit\u00e4tsversorgung angestellt, insbesondere \u00fcber dadurch bedingte faktische Freihaltebereiche?</p><p>7. In welchen Abst\u00e4nden werden welche Werte eingehalten?</p><p>8. Wurden \u00dcberlegungen \u00fcber die Kosten von Massnahmen, die durch diese Verordnung in der Elektrizit\u00e4tsversorgung entstehen k\u00f6nnen, angestellt? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Vor dem Erlass der Verordnung \u00fcber den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) wurde eine breite Vernehmlassung durchgef\u00fchrt, in die auch die Elektrizit\u00e4tswirtschaft einbezogen wurde. Direkt angeschrieben wurden die wichtigsten Branchenverb\u00e4nde, darunter der Verband Schweizerischer Elektrizit\u00e4tswerke.</p><p>2. Das Vernehmlassungsverfahren zur NISV hat ein grosses Echo ausgel\u00f6st (vgl. Bericht des UVEK vom 22. Oktober 1999 \u00fcber die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens). Eingegangen sind insgesamt 286 Stellungnahmen, darunter 10 von Energie- und Elektroverb\u00e4nden sowie 32 von einzelnen Elektrizit\u00e4tsunternehmen. Das UVEK hat s\u00e4mtliche Vernehmlassungsantworten ausgewertet, beurteilt und gewichtet und gest\u00fctzt auf diese Anlayse dem Bundesrat Antrag gestellt. Die vom Bundesrat verabschiedete Fassung der NISV stellt einen Mittelweg dar zwischen weit auseinander liegenden Standpunkten der Vernehmlassungsteilnehmer.</p><p>Ber\u00fccksichtigt wurde das Anliegen der Elektrizit\u00e4tswirtschaft, auf Gesundheitserhebungen im Einzelfall zu verzichten. Das hat f\u00fcr die Betroffenen eine Schw\u00e4chung des Schutzes, f\u00fcr die Anlagebetreiber mehr Rechtssicherheit zur Folge. Nicht erf\u00fcllt wurde dagegen die Forderung nach einem Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen (Freihaltebereich, Anlagegrenzwerte). Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer forderte eine strengere Ausgestaltung der Vorsorge.</p><p>3. Die NISV definiert einerseits Immissionsgrenzwerte (Anhang 2 NISV), andererseits Anlagegrenzwerte (Anhang 1 NISV).</p><p>Als Immissionsgrenzwerte wurden die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) publizierten Grenzwerte \u00fcbernommen. Diese Grenzwerte sch\u00fctzen vor akuten gesundheitsgef\u00e4hrdenden Wirkungen.</p><p>Demgegen\u00fcber dienen die Anlagegrenzwerte der Vorsorge. Ziel ist es, das Risiko f\u00fcr gesundheitliche Langzeitwirkungen, die heute erst ansatzweise erkennbar sind, m\u00f6glichst gering zu halten. Die Anlagegrenzwerte sind technische Werte, die gest\u00fctzt auf die bisherige Erfahrung \u00fcber die technischen M\u00f6glichkeiten zur Verringerung der Strahlung festgelegt wurden. Grundlage daf\u00fcr sind die Artikel\u00a01 Absatz\u00a02 und 11 Absatz\u00a02 des Umweltschutzgesetzes (USG): \"Unabh\u00e4ngig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich m\u00f6glich und wirtschaftlich tragbar ist.\"</p><p>4. Die Immissionsgrenzwerte sind international abgestimmt (vgl. oben Ziff. 3).</p><p>Demgegen\u00fcber haben die meisten L\u00e4nder mangels Rechtsgrundlage bisher keine expliziten Anlage- oder Vorsorgegrenzwerte f\u00fcr Anlagen der Elektrizit\u00e4tsversorgung festgelegt. Vereinzelt gibt es solche Werte auf lokaler Ebene (z. B. in Schweden).</p><p>5. Der Anlagegrenzwert muss nur an den so genannten Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten nach Artikel\u00a03 Absatz\u00a03 NISV:</p><p>\"a. R\u00e4ume in Geb\u00e4uden, in denen sich Personen regelm\u00e4ssig w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit aufhalten;</p><p>b. \u00f6ffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielpl\u00e4tze;</p><p>c. diejenigen Fl\u00e4chen von un\u00fcberbauten Grundst\u00fccken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.\"</p><p>Die geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden (vgl. Art. 12 Abs. 2 der NISV) werden vom Bundesamt f\u00fcr Umwelt, Wald und Landschaft erarbeitet (vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Motion Genner 00.3105 vom 22. M\u00e4rz 2000).</p><p>6. Konkrete Berechnungen \u00fcber die Auswirkungen der NISV auf Anlagen der Elektrizit\u00e4tsversorgung wurden bereits vor der Er\u00f6ffnung des Vernehmlassungsverfahrens angestellt. Die Freihaltebereiche f\u00fcr Frei- und Kabelleitungen wurden im erl\u00e4uternden Bericht vom 16. Februar 1999 zur Vernehmlassungsfassung der NISV detailliert anhand von zahlreichen Beispielen in Form von Skizzen und Tabellen dargestellt.</p><p>7. Bei Frei- und Kabelleitungen h\u00e4ngt der Abstand, der zur Einhaltung des Anlagegrenzwertes erforderlich ist, von der technischen Ausgestaltung und der \u00dcbertragungskapazit\u00e4t der Leitung ab. Dieser Abstand, gemessen zwischen einem Ort mit empfindlicher Nutzung und dem n\u00e4chstgelegenen Leiter der Freileitung, betr\u00e4gt bei typischen, technisch optimierten Freileitungen etwa 55 Meter f\u00fcr eine 380 Kilovolt-Leitung; etwa 15 Meter f\u00fcr eine 110 Kilovolt-Leitung und etwa 10 Meter f\u00fcr eine 20 Kilovolt-Leitung.</p><p>Bei Kabelleitungen im Boden betr\u00e4gt dieser Abstand in der Regel weniger als 5,5 Meter.</p><p>8. Die wirtschaftliche Tragbarkeit ist als Kriterium f\u00fcr vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Umweltschutzgesetz verankert (Art. 11 Abs. 3 USG). Sie gilt auch als Grenze f\u00fcr die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach der NISV. Ein Teil der Mehrkosten, die durch vorsorgliche Emissionsbegrenzungen entstehen, werden infolge erh\u00f6hter Rechtssicherheit (z. B. k\u00fcrzere Verfahren) kompensiert.</p><p>Bei alten Leitungen muss nach Anhang 1 Ziffer 16 der NISV die Phasenbelegung optimiert werden, wenn an Orten mit empfindlicher Nutzung der Anlagegrenzwert \u00fcberschritten wird. Von der Elektrizit\u00e4tswirtschaft wurde fr\u00fchzeitig signalisiert, dass diese Sanierungsmassnahme m\u00f6glich und ohne \u00fcberm\u00e4ssigen Aufwand realisierbar ist. Weiter gehende Sanierungsmassnahmen werden bei alten Leitungen nicht verlangt.</p><p>Neue Leitungen m\u00fcssen an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert grunds\u00e4tzlich einhalten. Dies ist nach den Erfahrungen der letzten Jahre bei der Projektierung und Optimierung von Hochspannungsleitungen in der Regel ohne nennenswerten Zusatzaufwand m\u00f6glich. Der Bundesrat hat daher auf eine detaillierte Kostensch\u00e4tzung verzichtet. Wo die Einhaltung des Anlagegrenzwertes nicht m\u00f6glich ist oder zu untragbaren Kosten f\u00fchrt, bewilligt die Beh\u00f6rde nach Anhang 1 Ziffer 15 Absatz\u00a02 der NISV eine Ausnahme im Einzelfall.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(971827200000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Hansjakob","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1015200000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712758493337)\/","SubmissionDate":"\/Date(961545600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4603,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}