{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003332,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003332,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3332","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Urheberrechtsgeb\u00fchren. Doppelbelastung von Kabelnetzkunden und -kundinnen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel\u00a022 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 \u00fcber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) wie folgt zu erg\u00e4nzen:</p><p>Artikel\u00a022 Absatz\u00a01bis</p><p>Im \u00dcbrigen gilt die Weitersendung von Sendeprogrammen, die der Verbreitungsverpflichtung gem\u00e4ss Bundesgesetz \u00fcber Radio und Fernsehen unterliegen (Service-public-Programme) und mit Hilfe von Leitungen im Inland verbreitet werden, als Teil des urspr\u00fcnglichen Sendeprogrammes.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss dem URG entrichten die schweizerischen Kabelnetzunternehmungen zulasten der Kundschaft den Verwertungsgesellschaften f\u00fcr die Weitersendung von Radio- und Fernsehprogrammen j\u00e4hrlich rund 60 Millionen Franken Urheberrechtsverg\u00fctungen f\u00fcr Urheber- und verwandte Schutzrechte, f\u00fcr so genannte Weitersenderechte (Art. 10 Abs. 2 Lit. e URG). Diese Verpflichtung ergibt sich aufgrund des URG, weil die Kabelnetzunternehmungen eine vom Programmveranstalter separate Unternehmung darstellen.</p><p>Gleichzeitig zahlen die Programmveranstalter ihrerseits f\u00fcr die Verbreitung der Programme Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, so genannte Erstsenderechte.</p><p>Angesichts der hohen Verkabelungsdichte in der Schweiz (rund 95 Prozent der Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer sowie Radioh\u00f6rerinnen und -h\u00f6rer sind an Kabelnetzen angeschlossen) ergibt sich die Situation, dass die zuschauende bzw. zuh\u00f6rende Person f\u00fcr dasselbe Programm sowohl Erstsende- als auch Weitersenderechte bezahlt. Einerseits erfolgt dies \u00fcber die Empfangsgeb\u00fchr f\u00fcr die SRG-Programme (Billag AG), andererseits \u00fcber die Bezahlung der Abonnementsgeb\u00fchr an die Kabelnetzunternehmung. Damit bezahlt die zuschauende bzw. zuh\u00f6rende Person zweimal Urheberrechte, obwohl sie das Programm in der Regel nur \u00fcber Kabel empf\u00e4ngt.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass der  Empfang \u00fcber Satellit (Direktempfang) zu keiner zus\u00e4tzlichen Urheberrechtsverg\u00fctung f\u00fcr die Weitersendung f\u00fchrt, entsteht eine Ungleichheit zwischen Direktempfang \u00fcber Satellit und Empfang \u00fcber Kabel.</p><p>Die Ungleichbehandlung wirkt sich in der Schweiz umso mehr aus, als die Kabelnetzunternehmungen gem\u00e4ss Bundesgesetz \u00fcber Radio und Fernsehen verpflichtet sind, bestimmte Programme \u00fcber ihr Kabelnetz zu verbreiten. Dazu geh\u00f6ren insbesondere alle SRG-Programme sowie die regional terrestrisch verbreiteten Programme.</p><p>Diese \u00dcbertragung erfolgt f\u00fcr die Veranstalter entsch\u00e4digungslos. Umso stossender ist der Umstand, dass der Konsument und die Konsumentin f\u00fcr diese Programme zweimal Urheberrechte bezahlen m\u00fcssen, obwohl das Programm in der Regel nur \u00fcber Kabel empfangen wird.</p><p>Mit der Motion wird deshalb eine Revision des URG gefordert, wonach die schweizerischen Radioh\u00f6rerinnen und -h\u00f6rer sowie Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer f\u00fcr die Service-public-Programme (SRG- und lokale Programme) von der Doppelbelastung befreit werden.</p><p>In \u00e4hnlichem Sinn sind die einschl\u00e4gigen Bestimmungen, z. B. in \u00d6sterreich und Grossbritannien, wirksam.</p><p>Die vorgeschlagene Anpassung von Artikel\u00a022 URG erm\u00f6glicht, diese Programme, auch wenn sie \u00fcber Kabel verbreitet werden, als Erstsendungen zu definieren, sodass f\u00fcr diese Programme nicht zus\u00e4tzlich Weitersenderechte bezahlt werden m\u00fcssen.</p><p>Die Anpassung dieser Bestimmung kann im Rahmen der vorgesehenen Revision des URG erfolgen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 URG (SR 231.1) hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen sein Werk urheberrechtlich genutzt werden darf. In Absatz\u00a02 dieses Artikels folgt eine nicht abschliessende Aufz\u00e4hlung der verschiedenen Verwendungsbefugnisse. In \u00dcbereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz wird bei dieser Aufz\u00e4hlung insbesondere zwischen dem Senderecht (Lit. d) unterschieden und dem Recht, gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Tr\u00e4ger nicht das urspr\u00fcngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden (Lit. e). Diese beiden Befugnisse werden auch in Artikel\u00a011bis Absatz\u00a01 der Berner \u00dcbereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RB\u00dc; SR 0.231.15) ausdr\u00fccklich als zwei verschiedene Rechte aufgef\u00fchrt (siehe Ziff. 1 und 2 des erw\u00e4hnten Artikels). Das Trips-Abkommen, auf welches das Verfahren der WTO zur Streitbeilegung Anwendung findet, verlangt die Einhaltung der erw\u00e4hnten RB\u00dc-Bestimmung (siehe Art. 9 Abs. 1 Trips-Abkommen; SR 0.632.20). Die Schweiz ist somit dazu verpflichtet, die Kabelverbreitung von gesendeten Werken generell dem Weitersenderecht zu unterstellen, ansonsten w\u00fcrde sie sich einer Klage im Rahmen der WTO aussetzen. \u00d6sterreich und das Vereinigte K\u00f6nigreich haben ihre Sonderregelung vor dem Inkrafttreten des Trips-Abkommens und der Vereinbarung \u00fcber Regeln und Verfahren der WTO f\u00fcr die Streitbeilegung eingef\u00fchrt. </p><p>In der Motion wird geltend gemacht, der Konsument (Radioh\u00f6rer, Fernsehzuschauer) m\u00fcsse f\u00fcr den Empfang von Sendungen \u00fcber das Kabelnetz zweimal Urheberrechte bezahlen. Diese Darlegung des Sachverhaltes ist unrichtig. Tats\u00e4chlich erfasst das URG nur die Nutzer (die Sendeunternehmen und die Kabelnetzbetreiber); diese schulden den Rechtsinhabern f\u00fcr die Inanspruchnahme des Sende- bzw. des Weitersenderechtes eine Verg\u00fctung. Dagegen ist der Werkgenuss durch den Konsumenten, d. h. der Empfang der gesendeten und \u00fcber Kabel \u00fcbertragenen Werke, frei. Insofern besteht kein Unterschied zum Empfang von Sendungen \u00fcber Satellit. F\u00fcr die Sendeunternehmen sowie f\u00fcr die Kabelnetzbetreiber stellen die Urheberrechte einen besonderen Ausgabeposten dar, und die entsprechenden Aufwendungen werden schliesslich zusammen mit den \u00fcbrigen Betriebskosten auf den Konsumenten \u00fcberw\u00e4lzt. </p><p>Im \u00dcbrigen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu der f\u00fcr das URG relevanten RB\u00dc best\u00e4tigt (BGE 107 II 57, Erw. 7; BGE 110 II 61, Erw. 7), dass dem Empfang von gesendeten Werken \u00fcber Kabel zwei entsch\u00e4digungspflichtige Nutzungen vorausgehen, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich dabei um schweizerische oder ausl\u00e4ndische Programme handelt. Aus diesen Gr\u00fcnden ist der schweizerische Gesetzgeber anl\u00e4sslich der Totalrevision des URG im Jahre 1992 weder auf das Argument der angeblichen Doppelbelastung der Kabelabonnenten eingegangen noch dem \u00f6sterreichischen Beispiel gefolgt. </p><p>Diesen grunds\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen ist hinzuzuf\u00fcgen, dass die vorgeschlagene Erg\u00e4nzung in Artikel\u00a022 Absatz\u00a01bis URG die gew\u00fcnschte Wirkung verfehlen w\u00fcrde. Massgebend f\u00fcr die Festsetzung der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Weitersenderecht ist gem\u00e4ss Artikel\u00a060 URG n\u00e4mlich nicht die Anzahl der in das Netz eingespiesenen Programme, sondern der Bruttoertrag, den der Kabelnetzbetreiber mit seiner T\u00e4tigkeit erzielt. W\u00fcrde die Einspeisung von Service-public-Programmen in Kabelnetzen vom Weitersenderecht ausgenommen, m\u00fcssten die Kabelnetzbetreiber also weiterhin eine auf dem durchschnittlichen Bruttoertrag basierende Entsch\u00e4digung bezahlen, wie sie der gemeinsame Tarif 1 (GT 1) vorsieht. Bei der Verteilung der Entsch\u00e4digung an die Rechtsinhaber d\u00fcrften hingegen die Service-public-Programme nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Da Schweizer Autoren und Interpreten massgeblich an den schweizerischen Programmen mitwirken, w\u00fcrde die vorgeschlagene \u00c4nderung vor allem ihre Einnahmen beeintr\u00e4chtigen und dazu f\u00fchren, dass die Einnahmen aus dem Weitersenderecht fast vollumf\u00e4nglich ins Ausland fliessen. </p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgeschlagene Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a022 URG nicht RB\u00dc-konform ist und in Anbetracht der durch Artikel\u00a060 URG vorgegebenen Kriterien zur Berechnung der Urheberrechtsentsch\u00e4digung kaum zu einer sp\u00fcrbaren Entlastung der Kabelnetzbetreiber bzw. der Kabelabonnenten f\u00fchren w\u00fcrde. Die Folge davon w\u00e4re vielmehr eine Umverteilung der Einnahmen aus dem Weitersenderecht zum Nachteil der Schweizer Autoren und Interpreten. Entsprechend negativ hat sich die Einschr\u00e4nkung des Weitersenderechtes auf die Weiterverbreitung ausl\u00e4ndischer Programme in \u00d6sterreich ausgewirkt.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(966988800000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Hansjakob","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1024617600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712767005720)\/","SubmissionDate":"\/Date(961632000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4603,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}