{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003339,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003339,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3339","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kriminelle Gelder eines nigerianischen Ex-Diktators","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit der Aff\u00e4re Sani Abacha stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welche Konsequenzen zieht er aus dieser Aff\u00e4re?</p><p>2. Wird er daf\u00fcr sorgen, dass den schuldigen Banken strenge Strafen auferlegt werden, und fordern, dass sie dem nigerianischen Volk nicht nur das von ihnen unrechtm\u00e4ssig angenommene Geld erstatten, sondern zus\u00e4tzlich den Gewinn, der ihnen aus diesen illegalen Depots entstanden ist?</p><p>3. Welche strafrechtlichen Folgen hat diese Aff\u00e4re? Hat die Staatsanwaltschaft eingegriffen?</p><p>4. Wurde den Schweizer Banken auferlegt, dass sie alle wichtigen Kundenkonten (insbesondere die Konten ausl\u00e4ndischer Kunden oder durch \"Strohm\u00e4nner\" er\u00f6ffnete Konten) aufmerksam und systematisch pr\u00fcfen, und wurden sie an ihre Pflicht erinnert, verd\u00e4chtige Konten der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu melden?</p><p>5. Welche weiteren Sanktionen wird der Bundesrat dem Parlament zur Annahme unterbreiten?</p><p>6. Wie kann seiner Meinung nach die Beibehaltung des Bankgeheimnisses in Einklang gebracht werden mit der Pflicht unseres Landes, andere Staaten im Kampf gegen das organisierte Verbrechen zu unterst\u00fctzen?</p>","ReasonText":"<p>Trotz aller Willensbekundungen des Bundesrates, daf\u00fcr zu sorgen, dass unser Land nicht als Zufluchtsort f\u00fcr kriminelle Gelder fungiert - sei es Mafiageld, Geld aus dem Drogen- oder Frauenhandel oder durch Korruption erworbenes Geld -, vergeht nicht eine Woche, ohne dass die Presse neue Kapitel \u00fcber schmutziges Geld, das auf unseren Banken liegt, ver\u00f6ffentlicht.</p><p>Der j\u00fcngste bekannt gewordene Skandal dreht sich um einen Geldbetrag von einer Milliarde Franken; Geld, das aus Pl\u00fcnderungen eines Entwicklungslandes stammt und vom nigerianischen Ex-Diktator Sani Abacha auf zw\u00f6lf verschiedenen Schweizer Banken eingezahlt wurde, u. a. mehr als 200 Millionen Franken bei der Credit Suisse.</p><p>Einmal mehr versucht man zu erkl\u00e4ren, dass etwas nicht funktioniert habe oder dass die Bank sich nicht im Klaren dar\u00fcber gewesen sei, mit wem sie es zu tun hatte. Man schiebt dem kleinen Mann die Schuld zu und zieht keine Konsequenzen aus einem solchen Skandal. </p><p>Nach dem Geldw\u00e4schereigesetz und nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch sind verd\u00e4chtige Bankkonten zu melden, die unter den Tatbestand der Hehlerei fallen k\u00f6nnten. Diese Meldepflicht ist grob verletzt worden. Die Erkl\u00e4rungen der Banken sind schlicht nicht glaubw\u00fcrdig. Die Tatsache an sich, dass umfangreiche Konten er\u00f6ffnet werden, und insbesondere von B\u00fcrgern aus L\u00e4ndern, in denen Korruption herrscht, ist suspekt und erfordert ernsthafte Nachforschungen. Die Banken m\u00fcssen aufh\u00f6ren, sich selbst als Betrogene darzustellen und sich damit herauszureden, dass sie gutgl\u00e4ubig und dem Gesetz entsprechend gehandelt haben. Auch sollten sie die Ausrede vermeiden, dass sie das n\u00e4chste Mal vorsichtiger sein w\u00fcrden, denn nach dem Auftauchen zahlreicher deliktischer Gelddepots in unseren Banken glaubt dies niemand mehr.</p><p>Die ausl\u00e4ndischen Staaten, darunter die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, mit denen wir wirtschaftlich zusammenarbeiten, zeigen zu Recht mit dem Finger auf uns und verlangen, dass die Kollaboration mit Kriminellen \u00fcber unsere Banken beendet wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat nimmt zu den sechs Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Fall der Gelder, die vom 1998 verstorbenen nigerianischen Ex-Diktator </p><p>Sani Abacha auf Schweizer Konten deponiert worden waren, ist \u00fcberaus bedauerlich. Er hat dem Ansehen des Schweizer Finanzplatzes geschadet. Schweizer Banken haben Gelder des Ex-Diktators angenommen, obwohl den schweizerischen Geldinstituten und H\u00e4ndlern die Annahme von Geldern, die aus Korruption oder aus dem Missbrauch \u00f6ffentlicher Verm\u00f6genswerte stammen, untersagt ist. </p><p>Die Aff\u00e4re Abacha mit ihren vielen internationalen Ver\u00e4stelungen zeigt, dass der Kampf gegen die Geldw\u00e4scherei die internationale Gemeinschaft weiterhin vor grosse Herausforderungen stellt. Die Schweiz hat kein Interesse daran, Guthaben kriminellen Ursprungs entgegenzunehmen. Sie bek\u00e4mpft das organisierte Verbrechen und die Geldw\u00e4scherei mit Hilfe von im internationalen Vergleich strengen Gesetzen. Damit will sie sicherstellen, dass sie einer der besten internationalen Finanzpl\u00e4tze bleibt.</p><p>Im Rahmen des von Nigeria gestellten Rechtshilfegesuches sind mehrere hundert </p><p>Millionen Dollar auf Schweizer Konten gesperrt worden. Parallel dazu ist in Genf ein kantonales Strafverfahren wegen Geldw\u00e4scherei und organisierter Kriminalit\u00e4t er\u00f6ffnet worden. Im Rahmen dieses zweiten Verfahrens hat die Schweiz Nigeria bisher 66 Millionen Dollar zur\u00fcckbezahlt. </p><p>Es gibt noch andere Staaten, die vom Ex-Diktator unrechtm\u00e4ssig angeeignete Gelder angenommen haben, auf deren Suche die nigerianische Regierung nun ist. Zahlreiche ausl\u00e4ndische Banken, insbesondere in den Vereinigten Staaten und in Grossbritannien, sind davon betroffen. Bisher haben jedoch nur zwei weitere L\u00e4nder, n\u00e4mlich Luxemburg und Liechtenstein, die Verm\u00f6gen des Ex-Diktators sperren lassen. </p><p>Der Pr\u00e4sident von Nigeria, Olusegun Obasanjo, der Ende Juni 2000 am Uno-Gipfel \u00fcber soziale Entwicklung in Genf teilgenommen hat, hat die Zusammenarbeit mit den Schweizer Beh\u00f6rden gelobt. Er hat seiner Hoffnung, dass auch die anderen in diese Aff\u00e4re verwickelten L\u00e4nder dem Beispiel der Schweiz folgen werden, Ausdruck gegeben. Seiner Einsch\u00e4tzung nach belaufen sich die Gelder, die Sani Abacha sich unrechtm\u00e4ssig angeeignet hatte, auf insgesamt etwa 3 Milliarden Dollar.</p><p>2. Der Fall Abacha hat die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission (EBK) dazu veranlasst, die Sorgfaltspflicht von neunzehn schweizerischen und ausl\u00e4ndischen Banken mit Sitz in der Schweiz, die Gelder aus dem Umfeld des ehemaligen Pr\u00e4sidenten von Nigeria entgegengenommen haben, zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die EBK hat in ihrem Bericht vom 4. September 2000 das Verhalten von siebzehn Banken untersucht; gegen zwei weitere Banken wurden erst vor kurzem Verfahren gef\u00fchrt, so dass diese im genannten Bericht noch nicht erw\u00e4hnt werden. Die EBK stellte fest, dass f\u00fcnf Banken ihren Sorgfaltspflichten vollumf\u00e4nglich nachgekommen sind. Bei sechs Banken eruierte die EBK Sorgfaltspflichtverletzungen und organisatorische Schwachstellen, die jedoch nicht derart schwerwiegend waren, dass sich einschneidende Massnahmen aufdr\u00e4ngten. Bei den verbleibenden sechs Banken musste die EBK aufgrund ihrer Untersuchungen dagegen teilweise gravierende Verletzungen der Sorgfaltspflicht und organisatorische M\u00e4ngel feststellen. Zu dieser dritten Gruppe geh\u00f6ren drei Banken der Credit Suisse Group (Credit Suisse, Bank Hofmann AG und Bank Leu AG), Cr\u00e9dit Agricole Indosuez (Suisse) SA, UBP Union Bancaire Priv\u00e9e und M.M. Warburg Bank (Schweiz) AG. Diese Feststellungen hatten auch personelle und organisatorische Konsequenzen. Gegen die M.M. Warburg Bank (Schweiz) wurden bereits 1998 Sanktionen verh\u00e4ngt. Mehrere leitende Personen mussten als Folge der EBK-Intervention die Bank verlassen. F\u00fcr die anderen Geldinstitute wurde eine Revision angeordnet. </p><p>Die aufgrund eines ausl\u00e4ndischen Rechtshilfegesuches gesperrten Gelder werden dem Gesuchstellerstaat nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens ausgeh\u00e4ndigt. Hinzu kommen die Zinsen, die diese Betr\u00e4ge w\u00e4hrend dem Rechtshilfeverfahren abgeworfen haben, abz\u00fcglich der von den Banken f\u00fcr die Verm\u00f6gensverwaltung erhobenen Kommissionen. In ihrem Bericht vom 4. September 2000 hat die EBK vorgeschlagen, ihr im Rahmen einer zuk\u00fcnftigen Gesetzgebung die M\u00f6glichkeit zu geben, Gewinne aus widerrechtlichen und aufsichtsrechtlich zu beanstandenden Transaktionen verwaltungsrechtlich einzuziehen. </p><p>3. In Genf ist ein Strafverfahren er\u00f6ffnet worden. Mehrere Personen wurden unter Anklage gestellt. Die Genfer Justiz hat bisher einen nigerianischen Gesch\u00e4ftsmann wegen Geldw\u00e4scherei und Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation zu einer Busse in der H\u00f6he von einer Million Franken verurteilt. </p><p>Die Bundesanwaltschaft (BA) hat bisher nicht in die Strafverfahren im Zusammenhang mit der Aff\u00e4re Abacha eingegriffen, denn die Geldw\u00e4scherei und die organisierte Kriminalit\u00e4t unterliegen noch nicht der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Sobald jedoch der neue Artikel\u00a0340bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der von der Bundesversammlung am 22. Dezember 1999 verabschiedet wurde, in Kraft tritt, wird die BA in der Lage sein, entsprechend den zur Verf\u00fcgung gestellten Bundesmitteln schrittweise in einem betr\u00e4chtlichen Teil der internationalen und kantons\u00fcbergreifenden Prozesse, die die Geldw\u00e4scherei und das organisierte Verbrechen betreffen, die Federf\u00fchrung zu \u00fcbernehmen.</p><p>4. Nach geltendem Recht ist einzig die EBK befugt, in dem vom Interpellanten geforderten Sinne einzugreifen. Dies hat sie bisher nicht getan. Man sollte jedoch nicht vergessen, dass die Banken die Richtlinien der EBK vom 26. M\u00e4rz 1998 zur Bek\u00e4mpfung und Verhinderung der Geldw\u00e4scherei kennen; sie verbietet ihnen, Gelder aus Korruption oder aus dem Missbrauch \u00f6ffentlicher Verm\u00f6genswerte anzunehmen. Die Banken kennen auch das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei im Finanzsektor (Geldw\u00e4schereigesetz); es besagt, dass eine Bank, die weiss oder den begr\u00fcndeten Verdacht hat, dass die Verm\u00f6genswerte aus einem Verbrechen herr\u00fchren, der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei unverz\u00fcglich Meldung erstatten muss. Unterbleibt die Meldung, macht sich die Bank strafbar. Die Banken und die anderen Finanzintermedi\u00e4re m\u00fcssen insbesondere von der Vertragspartei eine schriftliche Erkl\u00e4rung dar\u00fcber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn sie nicht mit der Vertragspartei identisch ist oder wenn die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen geh\u00f6ren zu den weltweit strengsten.</p><p>5. Die EBK empfiehlt in ihrem Bericht, das bestehende rechtliche Instrumentarium punktuell anzupassen und zu erg\u00e4nzen. Unter anderem regt sie an, ihre Richtlinien vom 26. M\u00e4rz 1998 zur Bek\u00e4mpfung und Verhinderung der Geldw\u00e4scherei an das am 1. Mai dieses Jahres in Kraft getretene Korruptionsstrafrecht anzupassen, die obligatorische Kenntnis der wichtigsten Kunden durch die Gesch\u00e4ftsleitung und die obligatorische Benachrichtigung anderer Banken \u00fcber den Abbruch der Beziehung zu zweifelhaften Kunden einzuf\u00fchren. Die EBK schl\u00e4gt ausserdem vor, ihr im Rahmen einer zuk\u00fcnftigen Gesetzgebung die M\u00f6glichkeit zu geben, Gewinne aus widerrechtlichen und aufsichtsrechtlich zu beanstandenden Transaktionen verwaltungsrechtlich einzuziehen, und sie regt die Einf\u00fchrung einer internationalen Regelung der Behandlung von Verm\u00f6genswerten politisch exponierter Personen an. Und schliesslich teilt sie die Auffassung des St\u00e4nderates, Unternehmen als solche und nicht nur deren Verantwortliche mit einer Busse von bis zu 5 Millionen Franken belegen zu k\u00f6nnen. Der Bundesrat begr\u00fcsst die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge bez\u00fcglich der EBK-Richtlinien zur Bek\u00e4mpfung und Verhinderung der Geldw\u00e4scherei; die weiteren Vorschl\u00e4ge nimmt er zur Pr\u00fcfung entgegen. Wenn n\u00f6tig wird er die Massnahmen ergreifen, die angezeigt sind.</p><p>6. Das Schweizer Bankgeheimnis hat keine absolute G\u00fcltigkeit. Es kann insbesondere im Falle der strafrechtlichen Verfolgung und der Strafrechtshilfe aufgehoben werden. Das Bankgeheimnis steht also einer Zusammenarbeit bei der Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei nicht im Wege. Nigeria hat im \u00dcbrigen die kooperative Politik der Schweiz gelobt. Die Schweizer Regierung begr\u00fcsst eine verst\u00e4rkte internationale Zusammenarbeit bei der Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und eine Harmonisierung der Finanzaufsichtsbestimmungen. In diesen beiden Bereichen spielt unser Land bereits eine aktive Rolle, insbesondere in der Arbeitsgruppe zur Verst\u00e4rkung der Zusammenarbeit im Kampf gegen die Geldw\u00e4scherei und im Basler Ausschuss f\u00fcr Bankenaufsicht.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(969840000000)\/","SubmittedBy":"Grobet Christian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1024617600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712741660720)\/","SubmissionDate":"\/Date(961632000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4603,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}