{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003460,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003460,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3460","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Freiheit und Unabh\u00e4ngigkeit von Radio und Fernsehen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten die notwendigen \u00c4nderungen des Bundesgesetzes \u00fcber Radio und Fernsehen (RTVG) vorzuschlagen, damit die schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) von ihren bisherigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgaben, ihren Geb\u00fchrenprivilegien und ihrem Leistungsauftrag entbunden und in jeder Hinsicht den bestehenden, privatrechtlich organisierten Programmanbietern gleichgestellt wird. Die SRG ist g\u00e4nzlich vom Staat zu trennen, und der Bundesrat soll insbesondere nicht mehr berechtigt sein, die Mitglieder von leitenden Organen der SRG zu w\u00e4hlen oder zu best\u00e4tigen (Art. 29 Abs. 3 RTVG). Ausserdem ist es dem Staat (bzw. der von ihm erm\u00e4chtigten Stelle) zu verbieten, beim Publikum Programmgeb\u00fchren zu erheben (Art. 17 Abs. 1 RTVG und Art. 48ff. der Radio- und Fernsehverordnung). Generell sind die den Konzessionsnehmern auferlegten programmlichen Auflagen auf ein Minimum zu beschr\u00e4nken. N\u00f6tigenfalls kann der Staat als Konzessionsgeber weiterhin die Zuteilung von Sendepl\u00e4tzen nach rein technischen Massst\u00e4ben vornehmen. F\u00fcr die Kosten dieser Frequenzverwaltung und -\u00fcberwachung sowie f\u00fcr die Kosten der Sendernetzplanung darf dann vom Bund weiter eine Frequenzgeb\u00fchr eingezogen werden (Art. 17 Abs. 1 Bst. a. RTVG).</p>","ReasonText":"<p>Die oben erw\u00e4hnten \u00c4nderungen sind notwendig, um der in Artikel\u00a017 der Bundesverfassung stipulierten Medienfreiheit Geltung zu verschaffen und um die elektronischen Medien den gedruckten Medien gleichzustellen. Die Medienfreiheit umfasst n\u00e4mlich nicht bloss die Pressefreiheit, sondern - gerade in der heutigen Zeit - auch die Freiheit und Unabh\u00e4ngigkeit von Radio und Fernsehen.</p><p>Es ist mit einer modernen Demokratie und Marktwirtschaft nicht vereinbar, dass dem Staat im Medienbereich eine derart starke Stellung zukommt, wie dies heute in der Schweiz der Fall ist. Die \"Quasi-Monopolstellung\" der SRG, die von den mittels Staatsgewalt erhobenen Programmgeb\u00fchren profitieren kann (und sich daher im Markt wirtschaftlich nicht behaupten muss), ist ein massiver Eingriff in die von unserem Staat angestrebte schweizerische Wirtschaftsordnung. Es handelt sich um einen der schwerwiegendsten ordnungspolitischen \"S\u00fcndenf\u00e4lle\" des schweizerischen Wirtschaftssystems, das ansonsten auf dem Wettbewerb des freien Marktes und auf dem Privateigentum beruht.</p><p>Mag in den Jahrzehnten nach der Gr\u00fcndung des Schweizer Radios (1922) und Fernsehens (1953) die Vorzugsstellung der SRG aus staatspolitischen, technischen und milit\u00e4rischen Gr\u00fcnden noch teilweise berechtigt gewesen sein, sind heute entsprechende R\u00fccksichtnahmen antiquiert, unzweckm\u00e4ssig und wirtschaftspolitisch falsch. Trotz der in den letzten Jahren erfolgten \u00d6ffnung des elektronischen Mediensystems verf\u00fcgt die SRG in der Schweiz noch immer \u00fcber \u00f6ffentlich-rechtliche Aufgaben und profitiert zudem massgeblich von den Zwangsabgaben. Dank dem technischen Fortschritt von Satelliten und Kabelnetzen f\u00e4llt jedoch die Frequenzknappheit als Rechtfertigung f\u00fcr staatliche Regulierungen (Konzessionserteilungen je nach Programmgestaltung) weg. Die Vervielfachung der \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten f\u00fchrte bereits zu einem erheblichen Preissturz bei den Verbreitungskosten. Heute erheben die Medienkonsumenten Anspruch auf Sendervielfalt, den sie in zunehmendem Masse ausserhalb des inl\u00e4ndischen Angebotes befriedigen m\u00fcssen. Gleichzeitig sind lokal bzw. regional t\u00e4tige Medienanbieter oft weit besser als eine staatliche, nationale Sendeanstalt geeignet, das auf die n\u00e4here Umgebung beschr\u00e4nkte Kommunikationsbed\u00fcrfnis der Konsumenten abzudecken. Damit ist auch das oft vorgebrachte Argument, eine staatliche Sendeanstalt sei aus f\u00f6deralistischen und sprachpolitischen Gr\u00fcnden notwendig, widerlegt. Generell ist zu sagen, dass es ein bedenklicher Zustand ist, wenn aufgrund der heutigen Geb\u00fchrenordnung die bestehenden privaten Anbieter bewusst auf \"kleinem Feuer\" gehalten werden und die SRG mit den ihr zustehenden Programmzwangsgeb\u00fchren eine Stellung hat, die jede echte Konkurrenz verunm\u00f6glicht.</p><p>Auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten haben sich insofern gr\u00fcndlich ge\u00e4ndert, als das Medienwesen l\u00e4ngst zu einem wichtigen, Gewinn bringenden Wirtschaftsfaktor geworden ist. Das \u00f6konomische Ungleichgewicht der bevorzugten SRG gegen\u00fcber den werbefinanzierten inl\u00e4ndischen Anbietern ist ungerecht und stossend. Auch das so genannte Geb\u00fchrensplitting f\u00fcr private Anbieter ist eine unbefriedigende L\u00f6sung, da sie bloss wiederum die Rolle des Staates im Rundfunkbereich vergr\u00f6ssert. Ausserdem ist der Gedanke des Geb\u00fchrensplittings - entgegen marktwirtschaftlichen Gepflogenheiten - nicht der finanzielle Erfolg, sondern der Misserfolg.</p><p>Die zunehmende politische Emanzipation und Kritikf\u00e4higkeit der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger macht den \"p\u00e4dagogischen Auftrag\" des staatlichen Radio- und Fernsehmediums SRG als \"Erziehungsanstalt der Nation\" noch \u00fcberfl\u00fcssiger. Letztlich ist das Fernsehsystem der Schweiz Ausfluss einer - gl\u00fccklicherweise mittlerweile in vielen Bereichen \u00fcberwundenen - bevormundend-patriarchalischen Haltung des Staates. In der Geschichte haben freie Gesellschaften immer auch ein freies Medienwesen gehabt, w\u00e4hrend bloss autorit\u00e4r regierte Staaten auf die Vormacht des Staates im Rundfunkbereich pochten. Insbesondere in L\u00e4ndern mit totalit\u00e4rem Sozialismus, wie in der fr\u00fcheren UdSSR oder der DDR, hat der Staat das staatliche Medienmonopol regelm\u00e4ssig zur Manipulation der \u00f6ffentlichen Meinung gebraucht bzw. missbraucht. Die vollst\u00e4ndige Entautorisierung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Medienanstalten ist in einer Gemeinschaft freier B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ein dringendes Gebot der Zeit.</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden ist die SRG endlich in unsere moderne und erfolgreiche Marktwirtschaft zu entlassen und von jeder staatlichen Einflussnahme auf die Programmgestaltung zu befreien. Es ist nicht l\u00e4nger vertretbar, den Wettbewerb im Rundfunkbereich mit willk\u00fcrlichen Auflagen einzuschr\u00e4nken und eine nicht kommerzielle SRG als einzige Programmanbieterin dem freien Meinungsmarkt zu entziehen. Eine freie Wirtschaft ersetzt n\u00e4mlich die Kontrolle einer staatlichen Beh\u00f6rde durch die Kontrolle von m\u00fcndigen Konsumenten. Wenn der Staat die Aufgaben von Radio und Fernsehen festlegt, f\u00fchrt dies zu einem Programmrecht, das die Freiheit der Konsumenten aufs Empfindlichste einschr\u00e4nkt. Ausserdem ist eine vom Staat bevorzugte Programmanbieterin auch jederzeit der Gefahr von staatlichen und politischen Eingriffen ausgesetzt, was mit der Medienfreiheit unvereinbar ist.</p><p>Staatliche Reglementierungen im Rundfunkbereich sind heute ebenso freiheits- und konsumentenfeindlich, wie sie dies im Presse- und B\u00fcchermarkt w\u00e4ren. Allein die m\u00fcndigen Konsumenten sollen \u00fcber Erfolg oder Misserfolg von Medienanbietern entscheiden. Sie sind in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen die einzig legitimen Regulatoren im Kommunikationsbereich. Ein echter Wettbewerb zwischen den vielf\u00e4ltigen, konsumentennahen und beweglichen Anbietern w\u00fcrde den so genannten Service public weit effizienter und preiswerter gew\u00e4hrleisten als jede vom Staat bevorzugte \u00f6ffentlich-rechtliche Medienanstalt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Dem in Artikel\u00a017 der Bundesverfassung garantierten Grundrecht der Medienfreiheit kommt in einem freiheitlichen Mediensystem in der Tat zentrale Bedeutung zu. W\u00e4hrend sich die verfassungsrechtliche Regelung der Printmedien weitgehend in der Medienfreiheit ersch\u00f6pft, formuliert die Verfassung f\u00fcr den Bereich von Radio und Fernsehen seit dem Jahre 1984 einen Leistungsauftrag (Service public), der nicht nur in Artikel\u00a093 der neuen Verfassung \u00fcbernommen, sondern w\u00e4hrend der parlamentarischen Beratungen sogar noch um den Auftrag der Bildung erg\u00e4nzt worden ist. Im Zentrum der schweizerischen Rundfunkordnung steht somit nicht der wirtschaftliche Wettbewerb, sondern der Leistungsauftrag, welcher der besonderen Bedeutung von Radio und Fernsehen f\u00fcr die Meinungsbildung in einer direkten Demokratie und f\u00fcr die kulturelle Entfaltung Rechnung tr\u00e4gt. Vor diesem Hintergrund wird der Wettbewerb allenfalls zu einem Mittel, die verfassungsrechtlichen Ziele zu erf\u00fcllen.</p><p>Der schweizerische Rundfunkmarkt ist namentlich durch zwei Besonderheiten gepr\u00e4gt, die bei der Umsetzung des Verfassungsauftrages zu beachten sind:</p><p>Zun\u00e4chst verf\u00fcgt die in Sprachregionen aufgeteilte Schweiz \u00fcber ausgesprochen kleine Rundfunkm\u00e4rkte. Dies gilt sowohl im Verh\u00e4ltnis zum Ausland wie auch in Bezug auf das wirtschaftliche Potenzial, das namentlich f\u00fcr die Produktion von Fernsehprogrammen n\u00f6tig ist. Im Vergleich zu den europ\u00e4ischen M\u00e4rkten handelt es sich bei den Fernsehprogrammen in unseren Sprachregionen letztlich immer um Regionalfernsehen. </p><p>Die Situation wird versch\u00e4rft durch die unterschiedliche Gr\u00f6sse der einzelnen Sprachregionen: W\u00e4hrend die Wirtschaftskraft der deutschsprachigen Schweiz eine marktwirtschaftliche Finanzierung von Service-public-Angeboten allenfalls noch zuliesse, scheint dies in der Romandie und vor allem im Tessin nahezu ausgeschlossen. Das Tessin weist beispielsweise ein zahlenm\u00e4ssig kleineres Publikum auf, als dies bei mehreren deutschsprachigen Veranstaltern von Regionalfernsehprogrammen der Fall ist. Bereits heute kann die Versorgung aller Sprachregionen mit SRG-Programmen nur mit einem SRG-internen Finanzausgleich sichergestellt werden.</p><p>Hinzu kommt, dass jede Sprachregion an einen gleichsprachigen Nachbarn mit einer Vielzahl an Rundfunkangeboten grenzt, die alle in der Schweiz empfangbar sind, die mit unseren Veranstaltern in Konkurrenz treten und \u00fcber wesentlich gr\u00f6ssere Wirtschaftskraft verf\u00fcgen als diese. So betragen beispielsweise die Jahresbudgets der deutschen Anbieter RTL und Sat.1 je etwa das Vierfache des Betrages, den die SRG in der deutschsprachigen Schweiz pro Jahr f\u00fcr ihre Fernsehprogramme ausgibt. Der \u00f6ffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter ZDF \u00fcbertrifft die Ausgaben f\u00fcr SF 1 und SF 2 gar um den Faktor sechs. </p><p>Gelingt es nicht, die Ressourcen auf einen einzigen starken Service-public-Veranstalter zu konzentrieren, drohen schweizerische Veranstalter nicht nur im eigenen Markt, sondern auch auf internationaler Ebene marginalisiert zu werden. Die Verhandlungen \u00fcber die \u00dcbertragungen der Fussball-WM 2002 zeigen die Grenzen schweizerischer Akteure auf: Selbst f\u00fcr die SRG lagen die Preisvorstellungen der Rechte-Inhaber f\u00fcr die Berichterstattung in unserem Land ausserhalb ihrer finanziellen M\u00f6glichkeiten. </p><p>In Ber\u00fccksichtigung dieser rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat der Bundesrat am 19. Januar 2000 eine medienpolitische Grundsatzdiskussion gef\u00fchrt und die folgenden strategischen Vorgaben f\u00fcr die Ausarbeitung eines neuen Radio- und Fernsehgesetzes erteilt:</p><p>Durch eine gezielte Konzentration des Leistungsauftrages und der verf\u00fcgbaren Mittel (Empfangsgeb\u00fchren) auf die SRG soll ein Service public im Sinne der Verfassung gew\u00e4hrleistet werden, der f\u00fcr alle Sprachregionen gleichwertige Programme anbietet, inhaltlich umfassend ist, geographisch fl\u00e4chendeckend empfangen werden kann und \u00fcber gen\u00fcgend Wirtschaftskraft verf\u00fcgt, um sich in der Schweiz gegen internationale Konkurrenz zu behaupten. Im Gegenzug dazu sollen die M\u00f6glichkeiten privater Veranstalter erweitert werden, indem der Marktzugang erleichtert wird, private Veranstalter von Leistungsauftr\u00e4gen entbunden werden, die Werbeordnung weitgehend auf europ\u00e4isches Niveau liberalisiert wird und namentlich Veranstaltern, die besondere inhaltliche Leistungen erbringen wollen, privilegierter Zugang zu Verbreitungsinfrastrukturen gew\u00e4hrt wird.</p><p>Mit einem Staatsfernsehen totalit\u00e4rer Pr\u00e4gung hat die schweizerische L\u00f6sung mit einer starken, auf demokratische und kulturelle Anliegen verpflichteten SRG nichts gemeinsam. Bei der SRG handelt es sich um einen grunds\u00e4tzlich privatrechtlich organisierten Veranstalter, der f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Leistungsauftrages Geb\u00fchrengelder erh\u00e4lt und bei seiner T\u00e4tigkeit im Schutz der verfassungsm\u00e4ssig garantierten Unabh\u00e4ngigkeit und Autonomie steht (Art. 93 Abs. 3 BV). Das schweizerische Modell folgt der Tradition westeurop\u00e4ischer Demokratien, welche alle \u00fcber starke Service-public-Veranstalter verf\u00fcgen, die ganz oder teilweise aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert werden, obwohl in diesen L\u00e4ndern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen im Vergleich zur Schweiz wesentlich g\u00fcnstiger sind. Die im Telecom-Wesen praktizierte Privatisierung w\u00fcrde im RTV-Bereich auf Kosten von Programmen in franz\u00f6sischer und italienischer Sprache sowie von Qualit\u00e4tsprogrammen generell gehen.</p><p>Der Bundesrat ist \u00fcberzeugt, dass die Forderungen des Motion\u00e4rs unter den gegebenen Rahmenbedingungen mit dem Radio- und Fernsehartikel der Bundesverfassung nicht vereinbar sind; er ist folgedessen nicht bereit, dem gestellten Begehren zu entsprechen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(975888000000)\/","SubmittedBy":"M\u00f6rgeli Christoph","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1033689600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712751316610)\/","SubmissionDate":"\/Date(969926400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4604,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}