{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003476,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003476,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3476","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Pr\u00e4zisierung der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung und des Verbandsbeschwerderechtes im USG und NHG","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nachstehenden Artikel des Bundesgesetzes \u00fcber den Umweltschutz (USG) und des Bundesgesetzes \u00fcber den Natur- und Heimatschutz (NHG) wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>USG (SR 814.01)</p><p>Art. 9 Abs. 1</p><p>Bevor eine Beh\u00f6rde \u00fcber Planung, Errichtung oder \u00c4nderung von Anlagen entscheidet, welche in erheblichem Mass Vorschriften zum Schutze der Umwelt verletzen k\u00f6nnen, pr\u00fcft sie ....</p><p>Art. 9 Abs. 2</p><p>Der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung liegt ein Bericht zugrunde, der diejenigen Angaben enth\u00e4lt, die zur Pr\u00fcfung des Vorhabens nach den Vorschriften \u00fcber den Schutz der Umwelt zwingend n\u00f6tig sind. Der Bericht wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen zuhanden der Beh\u00f6rde eingeholt. Sind aufgrund eines summarischen Berichtes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, entscheidet die Beh\u00f6rde ohne weitere Abkl\u00e4rungen \u00fcber das Vorhaben und allf\u00e4llige Auflagen. Andernfalls umfasst der Bericht folgende Punkte:</p><p>....</p><p>Bst. d</p><p>Streichen.</p><p>Art. 9 Abs. 4</p><p>Streichen</p><p>Art. 55 Abs. 1bis (neu)</p><p>Solche Beschwerden sind auf Vorbringen beschr\u00e4nkt, die sich auf dieses Gesetz oder die ausf\u00fchrenden Verordnungen st\u00fctzen. Sie hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausf\u00fchrung nachweislich beeinflusst.</p><p>NHG (SR 451)</p><p>Art. 12 Abs. 1</p><p>Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht zur Verfolgung dieser Ziele das Beschwerderecht zu, soweit ....</p><p>Art. 12 Abs. 1bis (neu)</p><p>Solche Beschwerden hindern den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausf\u00fchrung nachweislich beeinflusst.</p>","ReasonText":"<p>Immer wieder werden wichtige Bauten der \u00f6ffentlichen Infrastruktur, aber auch Bauten der Privatwirtschaft durch zu langwierige Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren unn\u00f6tig verz\u00f6gert. Insbesondere die Pr\u00fcfung der Umweltvertr\u00e4glicheit (UVP) sowie das weit gefasste Verbandsbeschwerderecht haben teilweise Formen angenommen, die nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.</p><p>Es sind deshalb auf Gesetzesstufe Pr\u00e4zisierungen anzubringen, die gew\u00e4hrleisten, dass eine UVP nur dann notwendig ist, wenn ein Bauvorhaben die Umwelt stark beeintr\u00e4chtigt. Die Beurteilung der Umweltvertr\u00e4glichkeit muss sich an den geltenden Vorschriften orientieren und darf nicht ein Spielfeld f\u00fcr unsichere Theorien sein.</p><p>Zudem hat sich die \u00dcberpr\u00fcfung auf jene Umweltbereiche zu beschr\u00e4nken, die durch das Vorhaben tangiert werden. Sie soll sich auf das zwingend Notwendige beschr\u00e4nken. Insbesondere in einfachen F\u00e4llen soll das Verfahren verk\u00fcrzt werden, und es soll auch darauf verzichtet werden k\u00f6nnen. In der Verordnung ist zwar der Abschluss der UVP nach summarischer Voruntersuchung vorgesehen. Dessen ungeachtet werden aber auch in einfachen F\u00e4llen umfassende Expertisen erstellt und offensichtlich auch von Amtsstellen verlangt. Der Verzicht auf Untersuchungen, die nicht notwendig sind, aber zu hohen Kosten und zu einer unhaltbaren Verl\u00e4ngerung des Verfahrens f\u00fchren, muss daher im Gesetz verankert werden.</p><p>Die Begr\u00fcndung der Notwendigkeit eines \u00f6ffentlichen oder konzessionierten Bauvorhabens ist ein politischer Entscheid (Kantonsratsbeschluss, Beschluss der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te oder gar Volksentscheid). Solche politischen Entscheide sollten nicht der \u00dcberpr\u00fcfung durch die Gerichte zug\u00e4nglich gemacht werden.</p><p>Die Beschwerdem\u00f6glichkeit der Umweltschutzorganisationen ist zu pr\u00e4zisieren, um der schleichenden Ausweitung Einhalt zu gebieten. Einer Beschwerde darf nur so weit aufschiebende Wirkung zukommen, als durch die Bauausf\u00fchrung der Umwelt ein nicht wieder gut zu machender Schaden zugef\u00fcgt w\u00fcrde.</p><p>Aufgrund dieser, n\u00f6tigenfalls redaktionell ge\u00e4nderten, oder allenfalls zus\u00e4tzlichen Gesetzes\u00e4nderungen sowie deren Beratung durch National- und St\u00e4nderat ist der Bundesrat gehalten, die einschl\u00e4gigen Verordnungen - namentlich was die Notwendigkeit (Schwellenwerte) und die Anforderungen an eine UVP betrifft - entsprechend anzupassen. Zonenkonforme Bauten in einer rechtskr\u00e4ftigen Bauzone sollten nur in besonderen F\u00e4llen UVP-pflichtig sein. Beispielsweise darf ein Erweiterungsbau (Industrie- oder Dienstleistungsbetrieb in einer Industrie- oder Dienstleistungszone) nicht deshalb der UVP und damit der Verbandsbeschwerde unterworfen werden, weil die Zahl der bestehenden Parkpl\u00e4tze von 250 um 50 erh\u00f6ht wird. Ebenso sollte z. B. f\u00fcr eine gesetzlich zul\u00e4ssige, teilweise Erweiterung einer nicht denkmalgesch\u00fctzten Baute ausserhalb der Bauzone eine Beschwerde der Umweltschutzorganisationen nicht m\u00f6glich sein.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Ziel der Motion bildet die Beschleunigung der Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren. Zu diesem Zweck sollen bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung und des Beschwerderechtes der Umweltschutzorganisationen gewisse Korrekturen angebracht werden.</p><p>Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die lange Verfahrensdauer wurden bereits im Rahmen des vom Bundesrat im Jahre 1993 veranlassten breit angelegten VKB-Projektes Nr. 2 \"Koordination der Entscheidverfahren\" sorgf\u00e4ltig untersucht. Als Hauptgr\u00fcnde wurden einerseits die mangelnde Koordination der Entscheidverfahren und andererseits der Umstand, dass die Bauwilligen den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oft unzureichende Entscheidgrundlagen einreichen, identifiziert.</p><p>2. Getroffene Massnahmen und weiterer Handlungsbedarf: Weil der Bundesrat die Optimierung und Beschleunigung der Verfahren als sehr wichtig erachtet, hat er bereits eine Reihe konkreter Verbesserungsmassnahmen getroffen:</p><p>- Einen wichtigen Meilenstein stellt das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 \u00fcber die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (einschliesslich dazugeh\u00f6riges Verordnungspaket) dar. F\u00fcr die kantonalen Verfahren ist ein neuer Koordinationsartikel im Raumplanungsgesetz (Art. 25a) geschaffen worden. Weiter ist auf die Berichte des Bundesrates \u00fcber ein Inventar und eine Evaluation der wirtschaftsrechtlichen Verfahren in der Bundesgesetzgebung (BBl 1999 8387ff.) und \u00fcber Massnahmen zur Deregulierung und administrativen Entlastung (BBl 2000 994ff.) hinzuweisen. Als Folge davon hat der Bundesrat am 17. November 1999 eine Verordnung \u00fcber Ordnungsfristen f\u00fcr die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren erlassen. All die aufgef\u00fchrten Massnahmen beginnen zu wirken.</p><p>- Die Pr\u00fcfung der Umweltvertr\u00e4glichkeit (UVP) stellt als Vollzugshilfsmittel sicher, dass die Umweltanliegen bei Projekten, welche die Umwelt erheblich belasten k\u00f6nnen, fr\u00fchzeitig in die Planung einbezogen werden. Mit dieser rechtzeitigen Bereitstellung der Entscheidgrundlagen erm\u00f6glicht die UVP eine beschleunigte Entscheidfindung. Zudem erlaubt sie eine Optimierung der Projekte sowohl im Interesse der Umwelt als auch der Wirtschaft. Zur Beschleunigung des UVP-Verfahrens hat der Bundesrat 1995 in der Verordnung \u00fcber die UVP Fristen f\u00fcr die Beurteilung der Umweltschutzfachstellen eingef\u00fchrt. Weiter wurde bei der Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) 1995 im Interesse einer effizienten Projektabwicklung ausdr\u00fccklich eine fr\u00fchzeitige UVP vorgeschrieben. Als Schranke gegen allzu ausufernde Berichte zur UV (UV-Berichte) wurde zudem der n\u00f6tige Inhalt der Berichte im Gesetz klar umschrieben. Dementsprechend bezeichnet die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates die UVP als \"ein geeignetes Verfahren, um bei der Nationalstrassenplanung die Umweltaspekte zu ber\u00fccksichtigen. Wie die jahrelangen Erfahrungen gezeigt haben, ist dieses Instrument im Allgemeinen akzeptiert und stellt keine Probleme.\" (GPK-N, Inspektion Nationalstrassenbau, BBI 1997 III 1535 Ziff. 412).</p><p>Trotz der grunds\u00e4tzlich positiven Beurteilung der UVP wird bei der Abwicklung, insbesondere bei den UV-Berichten, in Einzelf\u00e4llen tats\u00e4chlich \u00fcber das Ziel hinausgeschossen. Solchen M\u00e4ngeln ist aus der Sicht des Bundesrates in erster Linie mit einer Verbesserung des Vollzuges und einer besseren Information zu begegnen. So wird das Buwal demn\u00e4chst unter dem Titel \"Leits\u00e4tze zur UVP\" konkrete Massnahmen und Empfehlungen zur Optimierung der UVP ver\u00f6ffentlichen. Die Publikation wird insbesondere empfehlen, wie sich UV-Berichte auf das Wesentliche beschr\u00e4nken lassen. Ob zur weiteren Optimierung wirklich zus\u00e4tzliche Gesetzes\u00e4nderungen notwendig sind und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet werden m\u00fcssten, l\u00e4sst sich sinnvollerweise erst dann beurteilen, wenn die Auswirkungen der bereits getroffenen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung bekannt sind.</p><p>- Der Bundesrat hat wiederholt festgestellt, dass die langen Entscheid- und Beschwerdeverfahren nicht dem Beschwerderecht der Umweltschutzoganisationen angelastet werden k\u00f6nnen (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion Fehr, 97.3360). Die Evaluation des Verbandsbeschwerderechtes, welche Professoren des Studienzentrums f\u00fcr Gesetzesevaluation (Cetel) der Universit\u00e4t Genf durchgef\u00fchrt haben (Schriftenreihe Buwal 2000 Nr. 314), hat diese Beurteilung best\u00e4tigt. Die wichtigsten Ergebnisse sind:</p><p>- Die Beschwerden der Umweltschutzorganisationen machen nur einen kleinen Teil aller Beschwerden in Verwaltungssachen aus (beim Bundesgericht nur rund 1,4 Prozent). Die Beschwerden von Umweltschutzorganisationen werden markant h\u00e4ufiger (rund 3- bis 5mal mehr) gutgeheissen als die \u00fcbrigen Beschwerden, so beim Bundesgericht 63 Prozent der Verbandsbeschwerden gegen\u00fcber 18 Prozent der \u00fcbrigen Beschwerden. Die Organisationen \u00fcben ihr Beschwerderecht somit sehr zur\u00fcckhaltend und nur subsidi\u00e4r aus.</p><p>- Das Verbandsbeschwerderecht ist eine sehr geeignete und gleichzeitig kosteng\u00fcnstige Massnahme zur Unterst\u00fctzung eines wirksamen Vollzuges des Umweltrechtes. W\u00fcrde es aufgehoben, m\u00fcsste zur Sicherstellung eines gleich wirksamen Vollzuges die staatliche Vollzugsaufsicht verst\u00e4rkt werden, was gesamthaft teurer zu stehen k\u00e4me als die geltende L\u00f6sung.</p><p>- Andere Staaten verf\u00fcgen \u00fcber vergleichbare Regelungen des Verbandsbeschwerderechtes.</p><p>- Die Untersuchung von konkreten Entscheidverfahren hat gezeigt, dass auch bei \u00f6kologisch heiklen Projekten durch fr\u00fchzeitige Information und Einbezug der Umweltschutzorganisationen sowie durch ein professionelles Projektmanagement Verfahrensverz\u00f6gerungen verhindert werden k\u00f6nnen (z. B. Reststoffdeponie Oulens und Golfplatz Lavaux).</p><p>Aufgrund dieser Ergebnisse sind in diesem Bereich keine weiteren Massnahmen angezeigt.</p><p>3. Schlussfolgerung: Gest\u00fctzt auf diese Beurteilung ist der Bundesrat bereit, dem Parlament innert zwei Jahren Bericht zu erstatten \u00fcber die Auswirkungen der UVP auf den Vollzug der Umweltschutzvorschriften und die Bewilligungsverfahren sowie \u00fcber entsprechende zielf\u00fchrende Verbesserungsmassnahmen (einschliesslich allf\u00e4llig notwendige Gesetzes\u00e4nderungen). In diesem Sinne ist er bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(975283200000)\/","SubmittedBy":"Hofmann Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1000684800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712738525810)\/","SubmissionDate":"\/Date(970099200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4604,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}