{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003494,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003494,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3494","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gew\u00e4sserschutzgesetz. Ausnahmeregelungen zur Erhaltung von historischen Kleinstwasserkraftwerken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz \u00fcber den Schutz der Gew\u00e4sser (GSchG; SR 814.20) m\u00f6glichst rasch wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>Art. 32</p><p>Ausnahmen</p><p>Die Kantone k\u00f6nnen in folgenden F\u00e4llen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen:</p><p>a. ....</p><p>e. F\u00fcr ehehafte Kleinstwasserkraftwerke, wie historische M\u00fchlen und andere, bestehende Wasserkraftanlagen mit wohlerworbenen Rechten unter 30 Kilowatt installierter Bruttoleistung, falls die Einbusse an Jahresnutzwasser mehr als 10 Prozent betr\u00e4gt.</p><p>Art. 80</p><p>Sanierung</p><p>Ziff. 2</p><p>Die Beh\u00f6rde ordnet weiter gehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgew\u00e4sser in Landschaften oder Lebensr\u00e4umen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgef\u00fchrt sind, oder wenn dies andere \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen fordern. Keine weiter gehenden Sanierungsmassnahmen erfolgen bei ehehaften Kleinstwasserkraftwerken wie historischen, denkmalgesch\u00fctzten M\u00fchlen und anderen bestehenden Wasserkraftanlagen mit wohlerworbenen Rechten unter 30 Kilowatt installierter Bruttoleistung. Das Verfahren f\u00fcr die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht und die Festsetzung der Entsch\u00e4digung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz.</p>","ReasonText":"<p>Ehehafte Wasserkraftanlagen oder andere bestehende Wasserkraftanlagen mit wohlerworbenen Rechten sind in der Regel historische M\u00fchlen, Kornm\u00fchlen, S\u00e4gem\u00fchlen, Reiben, Stampfen, Hammerm\u00fchlen, fr\u00fchindustrielle Kleinwasserkraftanlagen usw. mit offenen Ober- und Unterwasserl\u00e4ufen. Sie nutzen die Gew\u00e4sser meist seit Jahrhunderten in bescheidenstem Masse. Nur wenige haben sich bis in die heutige Zeit erhalten. Die Wasserkraftanlagen, die noch \u00fcbrig geblieben sind, besitzen einen Seltenheitswert und bilden eine Bereicherung von Landschaften und inventarisierten Landschaftsschutzgebieten.</p><p>Diese kleinsten Wasserkraftanlagen sind in ihrer Existenz gef\u00e4hrdet, weil sie bei der Beratung des Gew\u00e4sserschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 mit Erg\u00e4nzungen bis 24. Dezember 1998 nicht gew\u00fcrdigt wurden und deshalb keine Ber\u00fccksichtigung fanden.</p><p>Einerseits sind die alten M\u00fchlen als archaische Wasserkraft- und Industrieanlagen meist unter Denkmalschutz, andererseits wird die Restwassermenge so hoch festgesetzt, dass das denkmalpflegerische Ziel nicht mehr erreichbar ist.</p><p>Zwei \u00f6ffentliche Interessen stehen sich gegen\u00fcber: die Erhaltung von meist jahrhundertealten einmaligen Kulturdenkm\u00e4lern und die Wiederherstellung eines durchg\u00e4ngigen Fliessgew\u00e4ssers.</p><p>Nachdem von den betriebsf\u00e4higen historischen M\u00fchlen und Wasserkraftanlagen nur noch ganz wenige \u00fcbrig geblieben sind, so ist diesen der Vorrang gegen\u00fcber der Wiederherstellung eines durchg\u00e4ngigen Fliessgew\u00e4ssers einzur\u00e4umen, umso mehr als sie eine Bereicherung von Landschaftsschutzgebieten darstellen.</p><p>Die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen w\u00fcrden dies erm\u00f6glichen.</p><p>Da solche Interessenkonflikte konkret anstehen, sollte diese \u00c4nderung des Gew\u00e4sserschutzgesetzes m\u00f6glichst rasch vorgenommen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Gem\u00e4ss der Begr\u00fcndung der Motion ist ihr Ziel die Erhaltung von historischen Kleinstwasserkraftwerken, insbesondere von alten M\u00fchlen. Auch der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese aufgrund ihres kulturellen Wertes so weit wie m\u00f6glich erhalten bleiben sollen.</p><p>2. Die Motion schl\u00e4gt eine \u00c4nderung der Restwasserbestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 \u00fcber den Schutz der Gew\u00e4sser (GSchG) vor. Einerseits schl\u00e4gt sie eine \u00c4nderung von Artikel\u00a032 GSchG vor, der f\u00fcr neue Wasserentnahmen Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen enth\u00e4lt, andererseits von Artikel\u00a080 Absatz\u00a02 GSchG, der f\u00fcr gewisse bestehende Wasserentnahmen mit wohlerworbenen Rechten Sanierungsmassnahmen verlangt, insbesondere wenn die betroffenen Fliessgew\u00e4sser in Landschaften oder Lebensr\u00e4umen liegen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgef\u00fchrt sind. </p><p>3. In Bezug auf historische M\u00fchlen sind die kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden in der Regel nicht verpflichtet, die Restwasserbestimmungen (Art. 31ff. und 80ff.) anzuwenden, weil es sich meistens nicht um Wasserentnahmen handelt. In der Tat weisen Seitenb\u00e4che, die oft vor mehreren Hundert Jahren zur Speisung von M\u00fchlen geschaffen wurden, im Allgemeinen die Qualit\u00e4t eines Fliessgew\u00e4ssers in naturnahem Zustand auf. Ein solcher Seitenbach kann - in Verbindung mit dem Hauptgew\u00e4sser - als korrigiertes Fliessgew\u00e4sser betrachtet werden (Art. 37 GSchG), f\u00fcr welches die Restwasserbestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Die kantonale Vollzugsbeh\u00f6rde verf\u00fcgt hier \u00fcber einen breiten Ermessensspielraum. Das Bundesamt f\u00fcr Umwelt, Wald und Landschaft hat unl\u00e4ngst eine Richtlinie herausgegeben, die L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge zu dieser Problemstellung bietet.</p><p>Zur Erreichung dieses Ziels ist keine \u00c4nderung des GSchG erforderlich.</p><p>4.1. Gem\u00e4ss dem vorgeschlagenen Text f\u00fcr die \u00c4nderung des GSchG sollen offenbar nicht nur die alten M\u00fchlen, sondern alle Kleinwasserkraftwerke unter 30 Kilowatt installierter Leistung privilegiert werden. Die Begrenzung auf 30 Kilowatt ist eine willk\u00fcrliche.</p><p>4.2. Eine F\u00f6rderung dieser Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen ist w\u00fcnschenswert, soweit daraus nicht betr\u00e4chtliche Umweltbelastungen resultieren. Die bestehenden Restwasservorschriften sollen solche Umweltbelastungen verhindern, insbesondere bei den schutzbed\u00fcrftigsten, kleinen, \u00f6kologisch wertvollen Fliessgew\u00e4ssern in tieferen Lagen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es auf Bundesebene bereits folgende Massnahmen zur F\u00f6rderung der Kleinwasserkraftwerke:</p><p>- Befreiung von Wasserzinsen;</p><p>- Verpflichtung der Unternehmungen der \u00f6ffentlichen Energieversorgung, Strom aus Kleinwasserkraftwerken zu angemessenen Preisen zu \u00fcbernehmen;</p><p>- Bundesbeitr\u00e4ge.</p><p>4.3. Es l\u00e4sst sich deshalb nicht rechtfertigen, den Kleinwasserkraftwerken unter 30 Kilowatt installierter Leistung ohne historischen Wert zus\u00e4tzliche Ausnahmen bei den Restwasserbestimmungen zu gew\u00e4hren, die betr\u00e4chtliche negative Auswirkungen auf die Umwelt h\u00e4tten.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(974851200000)\/","SubmittedBy":"Hofmann Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1000684800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712758001823)\/","SubmissionDate":"\/Date(970531200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4604,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}