{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003505,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003505,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3505","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Politisch motivierte Haftbefehle","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Zum Verhalten des Bundesamtes f\u00fcr Polizei (BAP):</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass den Schweizer Beh\u00f6rden der politische Charakter des t\u00fcrkischen Haftbefehls und der vorausgehenden Auslieferungsgesuche der T\u00fcrkei, die zweimal, am 9. und am 19. M\u00e4rz 1999, abgewiesen wurden, erkennbar war und das BAP gewusst hatte oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass dieser Haftbefehl dem internationalen Ordre public widerspricht?</p><p>2. Warum haben die zust\u00e4ndigen Schweizer Beh\u00f6rden nicht rechtzeitig bei Interpol interveniert und auf den missbr\u00e4uchlichen Haftbefehl der T\u00fcrkei aufmerksam gemacht?</p><p>3. Hat das BAP wenigstens nachtr\u00e4glich eine Berichtigung der Datenlage bei Interpol verlangt? Falls nein, warum nicht?</p><p>4. Wie beurteilt er das Verhalten des BAP gegen\u00fcber Naci \u00d6zt\u00fcrk?</p><p>a. W\u00e4re eine Warnung bzw. Information \u00fcber den missbr\u00e4uchlichen Haftbefehl seitens des BAP an Naci \u00d6zt\u00fcrk im Hinblick auf die Interpol-Statuten (vgl. Bezug auf Menschenrechte und ausdr\u00fccklicher Verzicht auf T\u00e4tigkeit bei politischer Verfolgung), die Interpol-Richtlinien und die bundesr\u00e4tliche Verordnung \u00fcber das nationale Zentralb\u00fcro Interpol Schweiz (vgl. insbesondere Art. 6, der eine Informationspflicht nat\u00fcrlicher und juristischer Personen zur Abwendung einer drohenden Gefahr vorsieht) angezeigt gewesen?</p><p>b. Das BAP erkl\u00e4rte, eine solche Warnung sei rechtlich ausgeschlossen; dies w\u00e4re einer \"strafbaren Beg\u00fcnstigung\" (Aussage von BAP-Sprecher J\u00fcrg Pulver in der \"Neuen Mittelland Zeitung\" vom 9. August 2000) und einer \"Amtsgeheimnisverletzung\" (EJPD-Pressesprecher Schlumpf in einem Brief an Naci \u00d6zt\u00fcrks Anwalt Marcel Bosonnet) gleichgekommen. Teilt er diese Meinung?</p><p>5.Trifft es zu, dass das Verhalten des BAP in \u00e4hnlicher Situation schon einmal vom Bundesgericht korrigiert bzw. ger\u00fcgt wurde? (vgl. BGE 117 IV 209ff.)</p><p>Zu den Rechten der Betroffenen:</p><p>6. Haben die Betroffenen ein Recht darauf, vor missbr\u00e4uchlichen Haftbefehlen gewarnt zu werden?</p><p>7. Welche M\u00f6glichkeiten der Auskunft bzw. Einsicht in die betreffenden Akten haben sie?</p><p>Verschiedenes:</p><p>8. Herr \u00d6zt\u00fcrk hat w\u00e4hrend seiner 71-t\u00e4gigen Haft einen einzigen, rund dreissigmin\u00fctigen Besuch einer Mitarbeiterin der f\u00fcr Slowenien zust\u00e4ndigen Botschaft in Budapest erhalten. Die anwaltschaftliche Vertretung ist privat organisiert worden. Entspricht dies dem allgemein \u00fcblichen konsularischen Schutz bzw. der Betreuungsnorm von in Not geratenen Schweizerinnen und Schweizern im Ausland durch unsere offiziellen Schweizer Aussenstellen?</p><p>9. Das Verhalten der Schweizer Beh\u00f6rden hat die missliche Situation von Herrn \u00d6zt\u00fcrk und seiner Familie mitverursacht. Inwiefern f\u00fchlt sich der Bundesrat im Hinblick auf die offensichtlichen Verfahrensfehler verantwortlich? Welche M\u00f6glichkeiten einer Genugtuung zieht er in Betracht?</p><p>10.Wird er bei den zust\u00e4ndigen Stellen der T\u00fcrkei gegen deren Ausstellung missbr\u00e4uchlicher Haftbefehle intervenieren und daf\u00fcr besorgt sein, dass Naci \u00d6zt\u00fcrk zuk\u00fcnftig die Schweiz ohne Risiko auf Inhaftierung sowie Folter und Todesstrafe in der T\u00fcrkei verlassen kann?</p><p>11. Professor Rainer Schweizer, Mitglied der internen Kontrollkommission des Interpol-Generalsekretariates in Lyon, sch\u00e4tzt die Anzahl F\u00e4lle der missbr\u00e4uchlichen Haftbefehle, die allein in der Schweiz anfallen, auf mehrere Dutzend. Welche Lehren und Schlussfolgerungen zieht er aus dem Fall BAP/Interpol/Naci \u00d6zt\u00fcrk, um in Zukunft \u00e4hnliche Situationen zu vermeiden?</p>","ReasonText":"<p>Der Schweizer B\u00fcrger Naci \u00d6zt\u00fcrk ist am 17. Juli 2000 auf seiner Ferienreise nach Kroatien aufgrund eines Haftbefehls der t\u00fcrkischen Beh\u00f6rde von slowenischen Grenzbeamten verhaftet worden. Nach 71 Tagen ist er Ende September 2000 aus der Haft entlassen worden und in die Schweiz zur\u00fcckgekehrt.</p><p>Als aktiver Gewerkschafter und Verantwortlicher der Organisation Dev-Yol verlor Herr \u00d6zt\u00fcrk 1978 seine Arbeitsstelle und wurde in der T\u00fcrkei politisch verfolgt. Nachdem fast alle seine Kollegen verhaftet oder ermordet worden waren, entschloss er sich zur Flucht in die Schweiz, wo er am 2. M\u00e4rz 1984 ein Asylgesuch einreichte. Er \u00fcbergab den Schweizer Beh\u00f6rden ein Fahndungsplakat, auf dem er aufgef\u00fchrt war, und eine Anklageschrift der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in Istanbul.</p><p>Die Bundespolizei teilte den Asylbeh\u00f6rden - in Kenntnis des Dossiers - bereits am 10. April 1984 mit, dass gegen die Asylgew\u00e4hrung \"kein Einwand\" erhoben werde. Am 22. Oktober 1985 wurde Herrn \u00d6zt\u00fcrk Asyl gew\u00e4hrt, und er wurde als Fl\u00fcchtling anerkannt.</p><p>Bereits 1992 erkundete sich Naci \u00d6zt\u00fcrk in der T\u00fcrkei, ob gegen ihn noch ein Strafverfahren h\u00e4ngig sei. Das t\u00fcrkische Justizministerium bescheinigte ihm im gleichen Jahr, dass nichts mehr gegen ihn vorliege.</p><p>Seit 1995 arbeitet Naci \u00d6zt\u00fcrk als ausgebildeter Sozialarbeiter bei der Caritas Bern. Im Juni 2000 wurde Naci \u00d6zt\u00fcrk in der Schweiz eingeb\u00fcrgert.</p><p>Die Verhaftung in Slowenien erfolgte aufgrund eines internationalen Haftbefehls der T\u00fcrkei \u00fcber Interpol, der den Schweizer Beh\u00f6rden seit Ende 1998 vorliegt und in verschiedenen Stellungnahmen abgelehnt wurde. Der t\u00fcrkische Vorwurf lautet auf zwei Morde in Istanbul und einen bewaffneten \u00dcberfall auf einen Polizeiposten, begangen im 1980. Ausdr\u00fccklich hielt das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) gegen\u00fcber dem BAP fest, dass Naci \u00d6zt\u00fcrk aufgrund seiner politischen Aktivit\u00e4ten in der T\u00fcrkei steckbrieflich gesucht w\u00fcrde und die Asylbeh\u00f6rden in Kenntnis der ihm zur Last gelegten Straftaten den Asylentscheid getroffen h\u00e4tten. Das Asyl von Naci \u00d6zt\u00fcrk werde nicht widerrufen, \"weil es weder durch falsche Angaben noch durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist\" (Schreiben des BFF vom 5. M\u00e4rz 1999).</p><p>Vom t\u00fcrkischen Gesuch erhielt Naci \u00d6zt\u00fcrk bis zu seiner Verhaftung keine Kenntnis. Das BAP hat jedoch best\u00e4tigt, dass es sich bei diesem Auslieferungsgesuch um das gleiche handelt, das den Schweizer Beh\u00f6rden seit Ende 1998 vorliegt und das Gegenstand der Stellungnahme des BFF war.</p><p>Die festgehaltene Schilderung zeigt, dass Fl\u00fcchtlinge jenseits der engen Schweizer Grenzen riskieren, in die M\u00fchlen der internationalen Polizeikooperation zu geraten und ihnen in dieser bedrohlichen Lage auch von den Schweizer Beh\u00f6rden der notwendige Schutz verweigert wird. Diese h\u00e4tten als erstes den Betroffenen \u00fcber den ihm nicht bekannten internationalen Haftbefehl bzw. das Auslieferungsgesuch informieren m\u00fcssen. Gleichzeitig h\u00e4tte das BAP von Interpol die L\u00f6schung der falschen Daten verlangen m\u00fcssen. In den Statuten der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) h\u00e4lt Artikel\u00a03 n\u00e4mlich fest, dass Interpol \"jede Bet\u00e4tigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, milit\u00e4rischen, religi\u00f6sen oder rassischen Charakters strengstens untersagt\" ist. Interpol hat sich nach dem letzten Weltkrieg auf die Erkl\u00e4rung der Menschenrechte verpflichtet (s. Art. 2 der Statuten).</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Interpellation geht namentlich davon aus, die T\u00fcrkei habe gegen Herrn Naci \u00d6zt\u00fcrk im Jahre 1998 aus politischen Gr\u00fcnden ein internationales Verhaftsersuchen gestellt und im schweizerischen Asylverfahren seien die darin erw\u00e4hnten gemeinrechtlichen Tatvorw\u00fcrfe bereits bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei auch ein Widerruf des Asylrechtes in einem Schreiben des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge vom 5. M\u00e4rz 1999 abgelehnt worden.</p><p>Diese Annahmen treffen nicht zu. Das t\u00fcrkische Verhaftsersuchen beschr\u00e4nkt sich auf gemeinrechtliche Tatvorw\u00fcrfe. Diese waren nicht Gegenstand im Asylverfahren der Jahre 1984/85. Ob die Herrn \u00d6zt\u00fcrk von den t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden vorgeworfenen Straftaten von ihm begangen wurden und ob diese allenfalls politisch motiviert gewesen sind, kann von den Schweizer Beh\u00f6rden aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes nicht schl\u00fcssig beurteilt werden. Der Tatvorwurf war nach heutigem Kenntnisstand auch nicht Gegenstand von Abkl\u00e4rungen im Rahmen des Asylverfahrens in den Jahren 1984/85.</p><p>Ob die gegen Herrn \u00d6zt\u00fcrk erhobene Verdachts\u00e4usserung legitimerweise erhoben wurde und weiterhin zu Recht besteht, kann bei der Pr\u00fcfung von internationalen Fahndungs- oder Auslieferungsersuchen grunds\u00e4tzlich nicht abschliessend gekl\u00e4rt werden. Der Entscheid \u00fcber so genannte Schuld- und Tatfragen ist regelm\u00e4ssig den daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des ersuchenden Staates vorbehalten. An dieser Beurteilung hat auch die in der Zwischenzeit durch Slowenien erfolgte Ablehnung des t\u00fcrkischen Auslieferungsersuchens nichts ge\u00e4ndert. Der slowenische Entscheid erfolgte wegen der Mangelhaftigkeit des t\u00fcrkischen Ersuchens und nicht etwa wegen einer drohenden Verfolgung aus politischen Gr\u00fcnden.</p><p>Vor diesem Hintergrund sind die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:</p><p>1.-4./10. Die Ablehnung des t\u00fcrkischen Verhaftsersuchens durch die Schweiz erfolgte namentlich wegen der dem Betroffenen zuerkannten Fl\u00fcchtlingseigenschaft, aber auch infolge der Mangelhaftigkeit des Ersuchens und der fehlenden Zusage, im Falle einer Auslieferung auf die Anwendung der Todesstrafe zu verzichten. Das Verhaftsersuchen verletzte den internationalen Ordre public nicht, weil sich dieses in erster Linie auf einen Tatverdacht gemeinrechtlicher Art st\u00fctzte. Damit hatte das zust\u00e4ndige Bundesamt f\u00fcr Polizei (BAP) vom Grundsatz auszugehen, dass das Verhaftsersuchen unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses steht. Aus diesem Grund war auch keine Intervention bei der Organisation Interpol oder bei den t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden geboten.</p><p>5. Im erw\u00e4hnten Entscheid des Bundesgerichtes (BGE 117 IV 209) ging es um einen g\u00e4nzlich anders gelagerten Fall. Im Gegensatz zum Fall \u00d6zt\u00fcrk hatte das BAP im Jahre 1990 nicht bloss ein Verhafts- sondern ein Auslieferungsersuchen der T\u00fcrkei zu beurteilen. Die Auslieferung wurde damals wegen des vorwiegend politischen Charakters der fraglichen Tat vom BAP abgelehnt, nachdem sich der davon Betroffene w\u00e4hrend 27 Tagen in Auslieferungshaft befunden hatte. Gegen die Verweigerung einer Haftentsch\u00e4digung hat sich dieser beim Bundesgericht zur Wehr gesetzt. Dieses hat der Beschwerde entsprochen und das BAP zur Zahlung einer Haftentsch\u00e4digung verurteilt.</p><p>4./6./7. Internationale Verhaftsersuchen sind im Interesse der grenz\u00fcberschreitenden Zusammenarbeit bei der Verbrechensbek\u00e4mpfung grunds\u00e4tzlich vertraulich zu behandeln. Insofern stehen diesbez\u00fcgliche Informationen unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses. Keinen derartigen Schutz k\u00f6nnte ein Verhaftsersuchen beanspruchen, wenn damit eine Verletzung grundlegender Menschenrechte (internationaler Ordre public) verbunden w\u00e4re. Dies w\u00e4re etwa dann der Fall, wenn ein Verhaftsersuchen bloss vordergr\u00fcndig gemeinrechtliche Taten enth\u00e4lt, tats\u00e4chlich aber eine Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religi\u00f6sen Gr\u00fcnden bezweckt wird. In derartigen F\u00e4llen ist es - wo erkennbar - geboten, potenziell Betroffene \u00fcber den Bestand eines Verhaftsersuchens zu informieren und diese vor Auslandsreisen zu warnen. In diesem Rahmen ist auch die Erteilung von Ausk\u00fcnften auf entsprechende Anfrage hin zul\u00e4ssig.</p><p>8. Die Schweizer Beh\u00f6rden verf\u00fcgen nur \u00fcber sehr beschr\u00e4nkte Einwirkungsm\u00f6glichkeiten, wenn ein Schweizer B\u00fcrger oder ein in der Schweiz anerkannter Fl\u00fcchtling im Ausland festgenommen wird. Dabei macht es keinen grossen Unterschied, ob diese Festnahme im Rahmen eines Straf- oder eines Auslieferungsverfahrens erfolgt. In jedem Fall obliegt es prim\u00e4r dem Verfolgten selber, seine Rechte zu wahren. Dabei kann die Schweiz im Rahmen des konsularischen Schutzes ihre Unterst\u00fctzung anbieten. Weiter gehende Massnahmen sind nur dann denkbar, wenn mit der Festnahme und einer allf\u00e4lligen Auslieferung die Verletzung des internationalen Ordre public droht.</p><p>Im Rahmen des Herrn \u00d6zt\u00fcrk gebotenen konsularischen Schutzes hat das EDA noch am Tag der Verhaftung Kontakt mit seinen Botschaften in Budapest und Zagreb aufgenommen und die slowenischen Beh\u00f6rden \u00fcber die schweizerische Staatsangeh\u00f6rigkeit von Herrn \u00d6zt\u00fcrk sowie die vorg\u00e4ngige Anerkennung als Fl\u00fcchtling informiert. Anschliessend reiste der f\u00fcr Slowenien zust\u00e4ndige schweizerische Botschafter in Budapest nach Ljubliana, wo er sowohl das Justiz- als auch das Aussenministerium auf die speziellen Umst\u00e4nde dieses Falles aufmerksam machte. Dabei hat er namentlich die Hintergr\u00fcnde der Asylgew\u00e4hrung und die schweizerische Sicht zu den relevanten v\u00f6lkerrechtlichen Bestimmungen erl\u00e4utert. Danach besuchte eine Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Budapest Herrn \u00d6zt\u00fcrk in der Haftanstalt von Koper. Sie hat dabei festgestellt, dass die Haftbedingungen korrekt waren. Das EDA hatte regelm\u00e4ssigen Kontakt mit der slowenischen Botschaft in Bern und empfing den slowenischen Botschafter mehrmals in dieser Sache. Bundesrat Joseph Deiss er\u00f6rterte die Angelegenheit bei einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch mit seinem slowenischen Amtskollegen Lojze Peterle. Das EDA stand zudem im Kontakt mit der Ehefrau und dem schweizerischen Anwalt von Herrn \u00d6zt\u00fcrk. Auch informierte es die interessierten Nationalr\u00e4te und Nationalr\u00e4tinnen laufend. Es hat somit die im Rahmen des konsularischen Schutzes gebotenen M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft, damit Herr \u00d6zt\u00fcrk seine Rechte wahrnehmen konnte. Der grosse Einsatz der Schweizer Beh\u00f6rden hat wesentlich dazu beigetragen, dass Slowenien Herrn \u00d6zt\u00fcrk freigelassen hat.</p><p>9. Weil im Zusammenhang mit dem Fall \u00d6zt\u00fcrk die Schweizer Beh\u00f6rden keine Verantwortung trifft, fehlt f\u00fcr die Ausrichtung einer Entsch\u00e4digung oder Genugtuung in der Schweiz die gesetzliche Grundlage.</p><p>11. Obwohl die Beh\u00f6rden im Fall \u00d6zt\u00fcrk rechtlich korrekt gehandelt haben, hat sich gezeigt, dass die Koordination unter den zust\u00e4ndigen \u00c4mtern zu verbessern ist. Als Folge der Ereignisse des Falles \u00d6zt\u00fcrk wird das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge k\u00fcnftig anl\u00e4sslich der Anerkennung von Fl\u00fcchtlingen in allgemeiner Form auf die Grundz\u00fcge der Rechtsstellung und die Grenzen des Schutzes hinweisen. Des Weiteren wird das Bundesamt f\u00fcr Justiz in F\u00e4llen, bei denen die Schweizer Beh\u00f6rden feststellen sollten, dass der Heimatstaat gegen eine Asyl suchende Person oder einen anerkannten Fl\u00fcchtling eine Festnahme und Auslieferung anstrebt, in Absprache mit dem Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge pr\u00fcfen, welche Massnahmen zu treffen sind. Namentlich wird das Bundesamt f\u00fcr Justiz entscheiden, ob und in welcher Form die betroffene Person zu informieren ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(975888000000)\/","SubmittedBy":"Gysin Remo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(976838400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712762865910)\/","SubmissionDate":"\/Date(970617600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4604,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}