{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003536,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003536,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3536","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Patientenfonds","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Ausgleich von Patientensch\u00e4den zu schaffen, die weder dem Arzt oder dem Spitaltr\u00e4ger als haftpflichtig zugerechnet noch \u00fcber die Leistungspflicht einer Sozialversicherung abgegolten werden k\u00f6nnen; dies insbesondere bei Gesundheitssch\u00e4den aus Spitalinfektionen.</p><p>Es seien folgende L\u00f6sungsans\u00e4tze zu pr\u00fcfen:</p><p>- eine L\u00f6sung im Rahmen der Revision des Haftpflichtrechtes (\u00dcbergang zur Kausalhaftung, Umkehr der Beweislast zugunsten der Patienten und Patientinnen usw.);</p><p>- eine L\u00f6sung im Rahmen des Sozialversicherungsrechtes (Kranken- und Unfallversicherung);</p><p>- die Schaffung eines von Leistungserbringern und Versicherern finanzierten Patientenfonds.</p>","ReasonText":"<p>Eine nationale Studie hat ergeben, dass von zehn Patienten und Patientinnen j\u00e4hrlich eine Person von einer Spitalinfektion betroffen ist (11,6 Prozent). Am h\u00e4ufigsten handelt es sich um Infektionen nach chirurgischen Eingriffen (30 Prozent). Das Ergebnis entspricht den Zahlen in vergleichbaren EU-L\u00e4ndern. Aus medizinischer Sicht wird in der Studie erkl\u00e4rt, die Infektionen seien der Preis f\u00fcr den medizinischen Fortschritt. Mit immer komplizierter werdenden Pflegetechniken und Apparaten sei es immer schwieriger, Infektionsrisiken zu vermeiden. Viele Spitalinfektionen basierten somit nicht auf Fehlern oder Vernachl\u00e4ssigung vonseiten der \u00c4rzte oder des Pflegepersonals. Die Zahlen w\u00e4ren vielmehr weit h\u00f6her, wenn nicht bereits alle m\u00f6glichen vorbeugenden Massnahmen getroffen w\u00e4ren (\"NZZ\" vom 24./25. Juni 2000).</p><p>In mehreren skandinavischen Staaten wurden aufgrund dieser Erfahrungen Patientenfonds eingerichtet, die den Patientinnen und Patienten Sch\u00e4den ausgleichen, die weder \u00fcber die Haftpflicht noch \u00fcber die Sozialversicherung abgegolten werden k\u00f6nnen. Sie haben sich bestens bew\u00e4hrt, ohne dass es zu einer Explosion der Anspr\u00fcche gekommen w\u00e4re. Vielmehr tragen sie dazu bei, das Verh\u00e4ltnis zwischen \u00c4rztinnen und \u00c4rzten sowie den Patientinnen und Patienten zu entsch\u00e4rfen und zu entkriminalisieren. Die Schweizerische \u00c4rztegesellschaft (FMH) unterst\u00fctzt deshalb seit langem Projekte zur Einrichtung eines Patientenfonds auch in der Schweiz. Bisher sind solche Projekte gescheitert, weil sich nicht alle am Gesundheitswesen beteiligten Partner zu einer einvernehmlichen Regelung finden konnten und weil im geltenden Krankenversicherungsgesetz keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine entsprechende Zweckverwendung besteht.</p><p>Es bieten sich folgende L\u00f6sungsans\u00e4tze an:</p><p>- Das Haftpflichtrecht ist in Revision, die Botschaft des Bundesrates soll noch in dieser Legislaturperiode erfolgen. Es w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob im Rahmen dieser Revision die Rechtsstellung der Patientin und des Patienten verbessert werden k\u00f6nnte, zum Beispiel durch den \u00dcbergang zu einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Kausalhaftung oder durch die Umkehr der Beweislast bez\u00fcglich sch\u00e4digendem Kausalzusammenhang bzw. Verschulden (wie sie in einzelnen kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen bereits bestehen).</p><p>- Eine Versicherung solcher Risiken im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes oder der obligatorischen Unfallversicherung mit einem entsprechenden Pr\u00e4mienzuschlag.</p><p>- Die Einrichtung eines Patientenfonds, finanziert durch die Leistungserbringer und die Versicherer nach skandinavischem Vorbild. Damit k\u00f6nnten langwierige Haftpflicht- und Strafverfahren vermieden werden. Ein solcher Fonds k\u00f6nnte nach Eintritt des Schadenfalls bei wirtschaftlichen und sozialen H\u00e4rten rasch und unb\u00fcrokratisch Beratung und Hilfestellung anbieten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zun\u00e4chst einmal gilt festzuhalten, dass die Behebung des durch die Fehlleistung verursachten Gesundheitsschadens (direkter Schaden) eine normale KVG-Pflichtleistung darstellt. Die Leistungen f\u00fcr den indirekten Schaden (in der Regel Lohnausfall) und eine allf\u00e4llige Genugtuung k\u00f6nnen nur \u00fcber die Haftpflichtversicherungen der Leistungserbringer abgewickelt werden.</p><p>Die Beweislast bez\u00fcglich des Verschuldens ist bereits heute nach Artikel\u00a097 OR umgekehrt. Eine gewisse Beweiserleichterung hat das Bundesgericht ferner den Patienten im Zusammenhang mit Infektionen nach einer Einspritzung zugestanden (BGE 120 II 248).</p><p>Zurzeit ist ein Expertenentwurf eines Bundesgesetzes \u00fcber die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechtes in der Vernehmlassung. Darin werden zwei Bestimmungen vorgeschlagen, die f\u00fcr die Haftung von Medizinalpersonen von Bedeutung sind. Zum einen wird die Haftung f\u00fcr Hilfspersonen in Unternehmungen versch\u00e4rft (Art. 49a OR), zum anderen wird der Beweis f\u00fcr die gesch\u00e4digte Person erleichtert, wenn ihr die vollst\u00e4ndige Beweisf\u00fchrung nicht zugemutet werden kann (Art. 56d OR). Diese Bestimmungen versch\u00e4rfen die Haftung weniger als die Vorschl\u00e4ge in der Motion. Die Einf\u00fchrung einer vollst\u00e4ndig verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung oder die Umkehr der Beweislast bez\u00fcglich der Verursachung des Schadens (Kausalzusammenhang) gingen aber zu weit. Angesichts der Schwierigkeit, Infektionen zu vermeiden, w\u00fcrde auch eine derart versch\u00e4rfte Haftung nicht alle F\u00e4lle erfassen, so dass die Schaffung eines Fonds notwendig bliebe.</p><p>Die Einrichtung eines Fonds im Sinne einer Mit- oder R\u00fcckversicherung f\u00fcr besonders teure F\u00e4lle wird im Zusammenhang mit der Ausgestaltung und weiteren Entwicklung des Risikoausgleiches diskutiert. Gerade die Infektion als Folge einer \u00e4rztlichen Behandlung ist h\u00e4ufiger Anfangspunkt f\u00fcr einen besonders teuren Fall. Der Motion\u00e4r will nun aber demgegen\u00fcber pr\u00fcfen lassen, ob f\u00fcr die Vermeidung von Haftpflicht- und Strafverfahren wegen medizinischen Fehlleistungen jenseits der \u00c4rztehaftpflicht ein Patientenfonds eingerichtet werden kann.</p><p>Im Resultat stellt die Einrichtung eines gemischt finanzierten Fonds im \"unterschwelligen\" Haftpflichtbereich eine deutliche Entlastung der entsprechenden Leistungserbringer, der \u00c4rzte und Spit\u00e4ler, in ihrem eigenen Verantwortungsbereich dar. Die bestehenden kantonalen oder individuellen Regelungen \u00e4hnlicher Absicherungsinstitutionen in den Spit\u00e4lern sowie die Anstrengungen der FMH f\u00fcr eine Verbandsl\u00f6sung zugunsten der Praxis\u00e4rzte zeigen deutlich, dass die Leistungserbringer ihre Verantwortung auch f\u00fcr diesen Haftpflichtbereich durchaus richtig wahrnehmen. Der Bundesrat geht mit dem Motion\u00e4r einig, dass mit der Schaffung eines Patientenfonds der geschilderten Art das Verh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient entsch\u00e4rft werden kann. Er erachtet es jedoch im gegebenen schweizerischen System der Krankenversicherung nach wie vor als Sache der Leistungserbringer und ihrer Berufs- und Branchenverb\u00e4nde, in Zusammenarbeit mit den Haftpflichtversicherern, solche unkomplizierten Verfahren und Entsch\u00e4digungsl\u00f6sungen, wie sie der Motion\u00e4r anstrebt, einzurichten.</p><p>Als nicht opportun erachtet der Bundesrat die Finanzierung eines solchen Fonds oder einer Haftpflichtversicherung aus Pr\u00e4miengeldern oder aus einem Pr\u00e4mienzuschlag. Das KVG baut darauf auf, dass dem Patienten eine gute, gesicherte Qualit\u00e4t der Leistung erbracht wird (Art. 58 KVG). Deshalb sind die von den Krankenversicherern verg\u00fcteten Tarife kostendeckend und der Patient verf\u00fcgt \u00fcber einen Tarifschutz (Art. 44 KVG). Durchbrochen wird dieses Prinzip einzig durch klar definierte Bereiche mit gemischter Finanzierungsform (Spital, Art. 49 KVG). Die bis heute mangelhafte Umsetzung dieser Bestimmungen sowohl aufseiten der Leistungserbringer wie auch der Krankenversicherer darf nun aber nicht dazu f\u00fchren, dass wiederum aus Pr\u00e4miengeldern oder via Pr\u00e4mienzuschlag eine zus\u00e4tzliche Finanzierung der mangelnden Qualit\u00e4t erfolgt.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(975283200000)\/","SubmittedBy":"Gross Jost","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1686528000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712738690287)\/","SubmissionDate":"\/Date(970704000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4604,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}