{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003573,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003573,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3573","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ermatingen/TG. Fall Ulmberg","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit dem Landkauf und der Umzonung Ulmberg in der Gemeinde Ermatingen/TG dr\u00e4ngt sich eine Reihe von Fragen auf:</p><p>1. Ist es mit dem Bundesgesetz \u00fcber die Raumplanung (RPG) vereinbar, dass in einem nationalen Schutzgebiet eine isolierte Bauzone von lediglich rund 15 300 Quadratmetern errichtet wird?</p><p>2. Wie und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen k\u00f6nnen die Bundesbeh\u00f6rden, namentlich das Bundesamt f\u00fcr Raumentwicklung, im Rahmen der Nutzungsplanung sicherstellen, dass die Vorgaben des RPG eingehalten werden, insbesondere wenn kein Rechtsmittelverfahren stattfindet?</p><p>3. Wenn im Rahmen der Nutzungsplanung ein Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkm\u00e4ler von nationaler Bedeutung betroffen ist, bedarf es der Zustimmung von Bundesbeh\u00f6rden? Falls nein, wie wird seitens des Bundes sichergestellt, dass die Interessen des Naturschutzes durch die Kantone bzw. Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung gen\u00fcgend ber\u00fccksichtigt werden, insbesondere wenn dem Naturschutz finanzielle Interessen der Gemeinde bzw. des Kantons entgegenstehen?</p><p>4. Welches sind die Voraussetzungen, dass das Bundesamt f\u00fcr Raumentwicklung in die Nutzungsplanung der Kantone eingreift, wenn kein Rechtsmittelverfahren vorliegt? Weshalb hat das damalige Bundesamt f\u00fcr Raumplanung im konkreten Fall Ulmberg - trotz Akteneinsicht und Augenschein - nichts gegen die Einzonung unternommen, obschon das Bundesgericht wiederholt die Festsetzung von isolierten Bauzonen als bundesrechtswidrig abgelehnt hat?</p><p>Im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht stellt man im Fall Ulmberg (und in anderen F\u00e4llen in anderen Kantonen) einen eigentlichen Vollzugsnotstand fest.</p><p>5. Warum wurde im Fall Ulmberg das Bundesgesetz \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht:</p><p>- betreffend Selbstbewirtschaftung umgangen;</p><p>- betreffend Vorkaufsrecht des P\u00e4chters verletzt; sowie</p><p>- betreffend Erwerbspreisbeschr\u00e4nkung nicht beachtet?</p><p>6. Warum nehmen die Bundesbeh\u00f6rden ihre Oberaufsicht betreffend b\u00e4uerliches Bodenrecht nicht wahr?</p><p>7. Welcher Bewilligungsgrund gem\u00e4ss Bewilligungsgesetz (Lex Friedrich) fand im Fall Ulmberg Anwendung, nachdem sowohl der Pachtbetrieb als auch das gesamte Bauland durch eine Person mit Wohnsitz im Ausland erworben wurde?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Bei der vom Interpellanten angesprochenen Umzonung handelt es sich um einen Akt der Nutzungsplanung, die von Bundesrechts wegen Sache der Kantone und Gemeinden ist. Das RPG hat - unter anderem - zum Ziel, die Bestrebungen zum Schutz der Landschaft mit Massnahmen der Raumplanung zu unterst\u00fctzen. Dies kann im Rahmen der Nutzungsplanung und im Rahmen der Richtplanung erfolgen.</p><p>Das hier angesprochene Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkm\u00e4ler von nationaler Bedeutung (BLN) wurde gest\u00fctzt auf Artikel\u00a05 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 \u00fcber den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) erlassen. Demzufolge ist das BLN ein Instrument des Bundes, um seine gem\u00e4ss Bundesverfassung und NHG stipulierte Verpflichtung erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes bei der Erf\u00fcllung von Bundesaufgaben R\u00fccksicht zu nehmen. Das BLN entfaltet folglich Rechtswirkungen f\u00fcr jene Beh\u00f6rden, die eine Bundesaufgabe im Sinne des NHG erf\u00fcllen. In empfehlendem Sinne richtet es sich aber auch an die Beh\u00f6rden der Kantone und Gemeinden. </p><p>Das BLN-Objekt Nummer 1411 \"Untersee-Hochrhein\", in welchem sich das Gebiet Ulmberg befindet, umfasst die Uferlandschaft des Untersees und des Hochrheins in ihrer gesamten L\u00e4nge. Die Schutzziele sind dabei sehr allgemein gehalten. Die Ausscheidung von Bauzonen in einem derart ausgedehnten Gebiet steht nicht a priori im Widerspruch zu den f\u00fcr dieses BLN-Objekt formulierten Erhaltungszielen sowie zu den Zielen und Grunds\u00e4tzen des RPG. Mit einer Fl\u00e4che von rund 153 Aren erreicht die in Frage stehende Bauzone zudem eine Gr\u00f6sse, die \u00fcber das hinausgeht, was vom Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung als verfassungs- und gesetzeswidrige Kleinstbauzone verstanden wird.</p><p>Auch wenn bei der Beurteilung, ob eine derartige Kleinstbauzone vorliege, nicht allein auf die fl\u00e4chenm\u00e4ssige Ausdehnung abgestellt werden darf, so muss mit Blick auf das konkrete Vorhaben doch festgestellt werden, dass dieses nicht nur hinsichtlich seines Ausmasses, sondern auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig erscheint, dass es - im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Planungspflicht nach Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 RPG - ohnehin eine vorg\u00e4ngige \u00c4nderung oder die Schaffung eines entsprechenden Nutzungsplans voraussetzt. Damit kann nicht gesagt werden, die Ausscheidung der in Frage stehenden Zone diene nur dem Zweck, Artikel\u00a024 RPG zu umgehen. Bei der Beurteilung, ob ein Planungsakt mit dem Bundesrecht vereinbar sei, steht vielmehr die Frage im Vordergrund, ob mit der Ausscheidung einer isolierten Bauzone das aus dem Gebot der haush\u00e4lterischen Nutzung des Bodens abgeleitete Prinzip, die Siedlungen m\u00f6glichst konzentriert anzulegen, verletzt wurde. Diesem Prinzip kommt indessen keine absolute Bedeutung zu. Es schliesst die Schaffung isolierter Bauzonen nicht aus, wenn sachliche Gr\u00fcnde vorliegen, die im Lichte der Ziele und Grunds\u00e4tze des RPG gewichtig genug sind, um eine Durchbrechung des Konzentrationsprinzips zu rechtfertigen. Der Bundesrat stimmt mit dem Interpellanten jedoch insofern \u00fcberein, als neue - insbesondere isolierte - Bauzonen in nationalen Schutzgebieten nur mit gr\u00f6sster Zur\u00fcckhaltung ausgeschieden werden sollten. </p><p>2. Die Abstimmung der Planungen von Bund und Kantonen erfolgt im Rahmen des Richtplanverfahrens (Art. 6-13 RPG). Dieses sieht ausdr\u00fccklich vor, dass die Kantone bei ihrer Richtplanung die Konzepte und Sachpl\u00e4ne des Bundes zu ber\u00fccksichtigen haben und mit den Beh\u00f6rden des Bundes zusammenarbeiten m\u00fcssen (Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 1 RPG). Weitere Grundlagen des Bundes, zu denen auch das BLN zu z\u00e4hlen ist, sind den Kantonen hinreichend bekannt und werden in die Richtplanung einbezogen. Ob und wie ein Kanton im Rahmen seiner Richtplanung nationale Schutzgebiete - wie etwa die Inhalte des BLN - geeignet ber\u00fccksichtigt hat, kann der Bund im Rahmen des Richtplangenehmigungsverfahrens (Art. 11 Abs. 1 RPG) feststellen. Der Bund kann daher nur mittelbar auf die Nutzungsplanung, die in aller Regel Aufgabe der Gemeinden ist, Einfluss nehmen. Der im Richtplan des Kantons Thurgau festgehaltene Planungsgrundsatz, wonach neue Eingriffe - wie zus\u00e4tzliche grosse Siedlungsgebiete - Landschaften von \u00fcbergeordneter Bedeutung nicht beeintr\u00e4chtigen oder zerst\u00f6ren d\u00fcrfen, ist angesichts der Ausdehnung der in Frage stehenden Nutzungszone nicht verletzt.</p><p>3. Die Nutzungsplanung bedarf auch in jenen F\u00e4llen, in denen ein BLN-Objekt betroffen ist, keiner Zustimmung von Seiten einer Bundesbeh\u00f6rde. Der Kanton darf eine kommunale Nutzungsplanung jedoch nur dann genehmigen, wenn diese mit dem vom Bund \u00fcberpr\u00fcften und vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplan \u00fcbereinstimmt. Der Richtplan des Kantons Thurgau sieht bez\u00fcglich der Belange des Landschaftsschutzes unter anderem vor, dass die kommunalen Siedlungsgebiete \u00fcberall dort, wo \u00fcbergeordnete Interessen einer Ausdehnung des Siedlungsgebiets entgegenstehen, zu begrenzen sind. Im Bereich Ulmberg wurde im kantonalen Richtplan keine Siedlungsbegrenzungslinie gezogen. Zudem wird im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Erstellung der Richtpl\u00e4ne von den zust\u00e4ndigen Bundesbeh\u00f6rden darauf geachtet, dass den spezifischen Interessen des Bundes im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, der von Verfassungs wegen grunds\u00e4tzlich Sache der Kantone ist, angemessen Rechnung getragen wird.</p><p>4. Die hier in Frage stehende Nutzungsplanung wurde vom Departement f\u00fcr Bau und Umwelt des Kantons Thurgau am 14. Januar 2000 genehmigt. Der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates wurde vor Verwaltungsgericht nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Dem Bund steht die Oberaufsicht \u00fcber den Vollzug der Raumplanungsgesetzgebung zu. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen \u00fcber Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen steht dem Bundesamt f\u00fcr Raumentwicklung (ARE) der Rechtsmittelweg von Gesetzes wegen offen (Art. 34 RPG). Gegen innerkantonale Entscheide, die im Rahmen der Nutzungsplanung ergehen, ist eine Beschwerdeberechtigung des ARE hingegen nicht explizit vorgesehen. Ob und inwieweit das ARE in derartigen F\u00e4llen Beschwerde f\u00fchren k\u00f6nnte, ist denn auch umstritten. Einer sorgf\u00e4ltigen Abw\u00e4gung der Prozessrisiken kommt daher gerade in jenen F\u00e4llen, in denen bereits bez\u00fcglich der Legitimation Unsicherheiten bestehen, besondere Bedeutung zu.</p><p>Im Rahmen der Nutzungsplanung sind stets verschiedene Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen. Dies scheint im vorliegenden Fall auf Stufe Gemeinde und Kanton geschehen zu sein. Die Frage, welche Interessen wie zu gewichten sind, kann indessen je nach Optik unterschiedlich beantwortet werden. Gerade im Bereich der Nutzungsplanung gibt es in aller Regel denn auch mehrere m\u00f6gliche planerische L\u00f6sungen. Die kantonale Genehmigungsbeh\u00f6rde darf ihr planerisches Ermessen nicht an die Stelle jenes der Gemeinde setzen. Sie hat bloss zu pr\u00fcfen, ob sich die kommunale Planung mit vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnden halten l\u00e4sst. Dabei haben die \u00fcbergeordneten Beh\u00f6rden den ihnen nachgeordneten Beh\u00f6rden von Bundesrechts wegen einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen (Art. 2 Abs. 3 RPG). Bei dieser Situation m\u00fcssten besonders triftige Gr\u00fcnde vorliegen, damit der Bundesrat aufsichtsrechtlich einschreiten d\u00fcrfte. Dem Bundesrat erscheint der Fall Ulmberg zwar durchaus als Grenzfall, bei dem man \u00fcber einzelne Fragen rechtlicher Art geteilter Meinung sein kann. Aus planerischer Sicht ist die von Gemeinde und Kanton gew\u00e4hlte L\u00f6sung jedoch noch als vertretbar zu beurteilen. Eine qualifizierte Verletzung wesentlicher Grunds\u00e4tze des Raumplanungsgesetzes, die die Voraussetzung f\u00fcr ein Eingreifen des Bundes bilden w\u00fcrde, konnte im vorliegenden Fall aufgrund der vom damaligen Bundesamt f\u00fcr Raumplanung vorgenommenen \u00dcberpr\u00fcfung, welche auch eine Ortsbesichtigung beinhaltete, jedoch nicht festgestellt werden. In \u00dcbereinstimmung mit seiner bisherigen zur\u00fcckhaltenden Praxis hat es deshalb auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet.</p><p>5./6. Hinsichtlich der Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ist festzuhalten, dass gem\u00e4ss Auskunft des zust\u00e4ndigen Grundbuchamtes der heutige Eigent\u00fcmer den Ulmberg auf Grund einer rechtskr\u00e4ftigen Bewilligung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau erworben hat. Das BGBB sieht nicht vor, dass eine Bundesbeh\u00f6rde gegen die Erteilung einer erstinstanzlichen Bewilligung Beschwerde f\u00fchren kann. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz ist einzig befugt, im Bewilligungsverfahren gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu erheben. Was die Durchsetzung der privatrechtlichen Anspr\u00fcche der Verwandten und der P\u00e4chter betrifft, namentlich die Aus\u00fcbung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes, so bleibt es den berechtigten Personen anheim gestellt, ob sie ihren Anspruch geltend machen wollen oder ob sie darauf verzichten. Die Verwaltungsbeh\u00f6rden von Bund und Kantonen sind an solchen Verfahren \u00fcberhaupt nicht beteiligt. Aus diesen Gr\u00fcnden kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dem Bund ein Oberaufsichtsrecht \u00fcber die Anwendung des b\u00e4uerlichen Bodenrechts zusteht, das mit dem Oberaufsichtsrecht \u00fcber die Register des Privatrechts (Grundbuch, Handelsregister und Zivilstandsregister) vergleichbar w\u00e4re. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz konnte und durfte, was die Anwendung des BGBB betrifft, sich gar nicht mit dem Erwerbsgesch\u00e4ft Ulmberg befassen. Der Bundesrat kann deswegen weder einen Vollzugsnotstand noch eine Verletzung der Pflichten des zust\u00e4ndigen Bundesamtes erkennen.</p><p>7. Nach Massgabe von Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) gelten nat\u00fcrliche Personen, die das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen, nicht als Personen im Ausland. Der hier in Frage stehende Grundeigent\u00fcmer besitzt eine Niederlassungsbewilligung im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. M\u00e4rz 1931 \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder (Anag; SR 142.20). Auf den vom Interpellanten angesprochenen Grundst\u00fcckserwerb findet das erw\u00e4hnte Gesetz demnach keine Anwendung.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(977270400000)\/","SubmittedBy":"Baumann Ruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(985305600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712760874313)\/","SubmissionDate":"\/Date(970790400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4604,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}