{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003580,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003580,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3580","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Bek\u00e4mpfung des Aufenthaltsbetruges bzw. Einb\u00fcrgerungsbetruges mit Scheinehen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, Vorschl\u00e4ge zu unterbreiten, mit welchen Massnahmen er den massiv grassierenden Einb\u00fcrgerungsbetrug, der mittels Scheinehen begangen wird, bek\u00e4mpfen will. Insbesondere sind auch Bestimmungen \u00fcber die Annullierung der Einb\u00fcrgerung aufzuzeigen.</p><p>Ferner sollen auch einheitliche Vollzugsrichtlinien f\u00fcr die kantonalen Beh\u00f6rden erlassen werden, nach welchen durch Scheinehen erschlichene Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen und die betreffenden Personen auszuweisen sind.</p>","ReasonText":"<p>Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist zunehmend ein Traumziel f\u00fcr zahlreiche Menschen aus verschiedensten L\u00e4ndern. Am sichersten und auf Dauer unentziehbar wird dieses mit dem B\u00fcrgerrecht unseres Landes erworben.</p><p>In den letzten Jahren h\u00e4uft sich das Bekanntwerden von F\u00e4llen, in welchen Scheinehen mit Schweizer B\u00fcrgerinnen oder B\u00fcrgern zum Zwecke der Erlangung des Schweizer B\u00fcrgerrechtes oder einer Aufenthaltsbewilligung in unserem Land geschlossen wurden.</p><p>Dem Motion\u00e4r liegt ein Schreiben eines Beamten der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 28. Juli 2000 vor, in dem dargelegt wird, \"dass etwa 42 Prozent der in der Schweizer Botschaft vorsprechenden Personen, die nach der in der T\u00fcrkei geschlossenen Ehe einen Antrag auf Familiennachzug stellen, genau nach folgendem Schema vorgehen:</p><p>- meistens illegale Einreise in die Schweiz;</p><p>- anschliessend Asylantrag;</p><p>- Ablehnung des Asylantrages, Ausweisung, Wiedereinreise;</p><p>- Heirat mit einer Schweizerin, die in 98 Prozent der F\u00e4lle um viele Jahre \u00e4lter ist;</p><p>- diesen t\u00fcrkisch-schweizerischen Ehen entstammen meistens keine Kinder, was f\u00fcr einen t\u00fcrkischen Mann absolut atypisch ist;</p><p>- nach f\u00fcnf Jahren Ehe wird die erleichterte Einb\u00fcrgerung beantragt;</p><p>- nach Erhalt des Schweizer Passes erfolgt anschliessend die Ehescheidung;</p><p>- kurze Zeit danach wird die in der T\u00fcrkei lebende Imam-Gattin legal geheiratet;</p><p>- Vorsprache auf der Botschaft, Gesuch um Familiennachzug (inklusive all den Kindern).</p><p>Da der Vater das Schweizer B\u00fcrgerrecht besitzt, erhalten all diese Kinder automatisch die schweizerische Nationalit\u00e4t\".</p><p>Im Schreiben wird weiter ausgef\u00fchrt: \"\u00dcber solche Schein- bzw. Zweckehen wurde schon viel geschrieben und berichtet. Unternommen wurde aber in den meisten F\u00e4llen nichts. Ich weiss um die Machenschaften im Rahmen dieser Familienzusammenf\u00fchrungen, stehe der Situation aber machtlos gegen\u00fcber. Diese Personen verf\u00fcgen \u00fcber alle erforderlichen Kenntnisse und sind sehr gut organisiert. Dabei geschieht nichts Illegales, sie machen nichts Anderes, als die g\u00fcltige schweizerischen Gesetzgebung auf das Trefflichste auszunutzen. Bezeichnenderweise haben die meisten auch sofort einen Rechtsberater in der Schweiz zur Hand, der eingreift, wenn es trotzdem zu Schwierigkeiten kommen sollte.\"</p><p>Dem Schreiben liegt eine vertrauliche Aufstellung von Heiratsf\u00e4llen mit vorherigen Scheidungen in einer kurzen Periode von etwa drei Monaten bei.</p><p>In Pressemeldungen \u00fcber einen Lagebericht des Bundesamtes f\u00fcr Polizei wird darauf hingewiesen, dass Kabarettt\u00e4nzerinnen aus Russland im Auftrag von kriminellen ausl\u00e4ndischen Organisationen den Auftrag wahrnehmen w\u00fcrden, sich durch Heirat mit einem Schweizer zun\u00e4chst die Aufenthaltsbewilligung zu beschaffen und dann Angeh\u00f6rigen von Verbrechersyndikaten die Einreise zu erm\u00f6glichen.</p><p>Die erw\u00e4hnten Darstellungen sind Umst\u00e4nde, die aufhorchen lassen m\u00fcssen und die vom Bundesrat ein entschlossenes Anpacken der angesprochenen Missst\u00e4nde erwarten lassen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die \u00fcberwiegende Mehrzahl der Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder in der Schweiz respektiert die gesetzlichen Bestimmungen und verh\u00e4lt sich korrekt.</p><p>Die in der Motion erw\u00e4hnte Problematik der missbr\u00e4uchlichen Eheschliessungen ist den Beh\u00f6rden des Bundes und der Kantone bekannt. Bereits das geltende Recht erlaubt es in diesen F\u00e4llen, das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Die Vollzugsbeh\u00f6rden sind \u00fcber diese M\u00f6glichkeit gut orientiert. Allerdings ist der Nachweis einer Schein- oder Ausl\u00e4nderrechtsehe nicht einfach, da er oft nur mittels Indizien erbracht werden kann (vgl. beispielhaft BGE 122 II 289ff.). Die Schwierigkeit besteht insbesondere darin, diese Missbr\u00e4uche f\u00fcr den Richter rechtsgen\u00fcgend zu belegen. Die im Schreiben der Schweizer Vertretung in Ankara erw\u00e4hnten Indizien reichen deshalb oft nicht aus, um die Erteilung einer Bewilligung zu verweigern. Das Vorliegen einer Scheinehe kann in aller Regel nur im Nachhinein festgestellt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich beim fraglichen Schreiben um eine Antwort auf eine konkrete Anfrage aus einem nicht\u00f6ffentlichen Korrespondenzwechsel zwischen der Auslandvertretung und einer kantonalen Beh\u00f6rde handelt. Die im Schreiben erw\u00e4hnten Zahlen stellen eine subjektive Meinungs\u00e4usserung des betreffenden Beamten dar. Zuverl\u00e4ssige Angaben, welche diese pers\u00f6nliche Ansicht best\u00e4tigen, bestehen nicht. Allein die Tatsache, dass nach einer Heirat mit einem Schweizer B\u00fcrger oder einer Schweizer B\u00fcrgerin eine zweite Ehe eingegangen wird, gen\u00fcgt f\u00fcr den Nachweis eines Missbrauches nicht. In der Praxis konnten deshalb bisher nur in Einzelf\u00e4llen solche Missbrauchskaskaden nachgewiesen werden.</p><p>Der am 5. Juli 2000 vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Entwurf f\u00fcr ein neues Bundesgesetz f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder sieht daher neue Massnahmen zur Verbesserung der Missbrauchsbek\u00e4mpfung im Bereich der Scheinehen vor:</p><p>Das Aufenthaltsrecht des ausl\u00e4ndischen Ehegatten ist generell mit der Bedingung verbunden, dass die Ehegatten auch zusammenleben. Nach einer Trennung besteht es nur weiter, wenn die Ausreise nicht zumutbar ist. Wie bisher entsteht kein Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe lediglich eingegangen worden ist, um die ausl\u00e4nderrechtlichen Vorschriften zu umgehen.</p><p>Mit dem zus\u00e4tzlich vorgeschlagenen neuen Straftatbestand \"T\u00e4uschung der Beh\u00f6rden\" sollen insbesondere die Eingehung und F\u00f6rderung von Scheinehen auch strafrechtlich bek\u00e4mpft werden k\u00f6nnen.</p><p>Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass bei den Beteiligten nie ein Wille zur ehelichen Gemeinschaft bestand, werden im Begleitbericht zum Gesetzentwurf als weitere m\u00f6gliche Massnahmen die Verweigerung der Eheschliessung oder eine nachtr\u00e4gliche Nichtigerkl\u00e4rung der Ehe aufgef\u00fchrt. Die Vernehmlassungsteilnehmer werden aufgefordert, sich dazu zu \u00e4ussern. Nach der Auswertung des Vernehmlassungsergebnisses ist der Bundesrat bereit, gegebenenfalls eine \u00c4nderung des Zivilgesetzbuches zu pr\u00fcfen.</p><p>Vor der erleichterten Einb\u00fcrgerung von ausl\u00e4ndischen Ehegatten von Schweizer B\u00fcrgern verlangt das Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen (BFA) eine schriftliche Erkl\u00e4rung beider Ehegatten, wonach sie tats\u00e4chlich in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenleben und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. Diese Voraussetzung wird durch zus\u00e4tzliche Erhebungen \u00fcberpr\u00fcft.</p><p>Wird festgestellt, dass unwahre Angaben gemacht wurden, kann die Einb\u00fcrgerung nach Artikel\u00a041 Absatz\u00a01des B\u00fcrgerrechtsgesetzes vom BFA mit Zustimmung der Beh\u00f6rde des Heimatkantons w\u00e4hrend einer Frist von f\u00fcnf Jahren nichtig erkl\u00e4rt werden. Damit verliert die betroffene Person das B\u00fcrgerrecht wieder. Die Bewerberin oder der Bewerber wird auf diese Folgen einer Trennung, Scheidung oder Aufl\u00f6sung der ehelichen Gemeinschaft w\u00e4hrend oder unmittelbar nach dem Einb\u00fcrgerungsverfahren aufmerksam gemacht. Allerdings ist der eindeutige Nachweis einer Umgehungsabsicht schwierig, da er auch hier oft nur indirekt mittels Indizien erbracht werden kann.</p><p>Mit Blick auf das neue Ausl\u00e4ndergesetz und die geplante Revision im Einb\u00fcrgerungsbereich ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p><p>Erg\u00e4nzend wird auf die Ausf\u00fchrungen des Bundesrates zu den folgenden Vorst\u00f6ssen verwiesen: Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (00.3251, Gesetzliche Grundlagen zur Bek\u00e4mpfung der Scheinehe); Motion Freund (00.3249, Stabilisierung des Ausl\u00e4nderanteils); Postulat Heim (99.3504, Eheschliessungen zwecks Erlangung des Aufenthaltrechtes); sowie Motion Scherrer J\u00fcrg (99.3083, Ehe-Nichtigkeitsgesuch. Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a0120 ZGB).</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(975888000000)\/","SubmittedBy":"Baumann J. 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