{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003590,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003590,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3590","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Grundst\u00fcckserwerb. Publikationspflicht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mit der Inkraftsetzung des so genannten Immobiliarsachenrechtes am 1. Januar 1994 wurde in Artikel\u00a0970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die generelle Ver\u00f6ffentlichung wesentlicher Daten des Grundst\u00fcckserwerbes vorgeschrieben. Mit der Ver\u00f6ffentlichung s\u00e4mtlicher Grundst\u00fcckserwerbe sollte vermehrte Transparenz im Immobilienmarkt geschaffen werden. Nach einer Anwendungszeit von beinahe sieben Jahren dr\u00e4ngt sich eine Reihe von Fragen zu dieser Publikationspflicht auf:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass mit der geltenden Publikationspflicht das Ziel einer vermehrten Transparenz im Immobilienmarkt erreicht worde ist bzw. auch insk\u00fcnftig erreicht werden kann? Wie beurteilt er die Wirksamkeit dieser Publikationspflicht?</p><p>2. Besteht bei der geltenden Publikationspflicht ein vern\u00fcnftiges Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis, namentlich hinsichtlich der Publikationskosten und des damit verbundenen Aufwandes der zust\u00e4ndigen Amtsstellen f\u00fcr die Publikation der vorgeschriebenen Daten?</p><p>3. Steht die Publikation der Vielzahl von Detaildaten im Dienste der Transparenz? W\u00fcrde die Konzentration der Datenf\u00fclle auf wenige, zusammengefasste Angaben dem Gebot der Transparenz nicht besser dienen? Wie k\u00f6nnte gegebenenfalls eine solches \"Konzentrationsmodell\" aussehen?</p><p>4. Steht die Publikationspflicht im Falle der Erbteilung, des Erbvorbezuges, des Ehevertrages oder einer g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung \u00fcberhaupt im Dienste der Transparenz im Immobilienmarkt, nachdem in diesen F\u00e4llen Dritte ohnehin vom Eigentumserwerb ausgeschlossen sind?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, allf\u00e4llige im Dienste der Transparenz stehende Anpassungen der Publikationspflicht vorzunehmen und namentlich die unter Ziffer 4 erw\u00e4hnten F\u00e4lle von der allgemeinen Publikationspflicht auszunehmen? Bis zu welchem Zeitpunkt k\u00f6nnte allenfalls eine solche Anpassung vorgenommen werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Vorschriften \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung der Eigentums\u00fcbertragungen von Grundst\u00fccken wurden mit der Teilrevision der immobiliarsachenrechtlichen Bestimmungen vom 4. Oktober 1991 in das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) aufgenommen. Einerseits ist diese Publikation nach dem klaren Willen des Gesetzgebers aus Gr\u00fcnden der Markttransparenz geboten. Da sich heute die Verh\u00e4ltnisse auf dem Immobilienmarkt aus \u00f6konomischen Gr\u00fcnden erheblich von den Verh\u00e4ltnissen unterscheiden, die im Zeitpunkt der Beratung dieser Bestimmung im Parlament geherrscht haben, d\u00fcrfte eine Wirksamkeitsanalyse mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein. Mit der Publikationspflicht sollte aber auch - wie sich aus der Botschaft des Bundesrates zur erw\u00e4hnten Teilrevision des ZGB ergibt - die vielerorts ge\u00fcbte langj\u00e4hrige Publikationspraxis, die durch ein Bundesgerichtsurteil als unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden war, wiederum erm\u00f6glicht werden. F\u00fcr diese Publikationspraxis sprechen vor allem rechtsdogmatische Gr\u00fcnde. Das Eigentumsrecht an einem Grundst\u00fcck gilt als absolutes Recht gegen\u00fcber jedermann. Eine Konsequenz aus dieser Wirkung ist gem\u00e4ss Artikel\u00a0970 Absatz\u00a01 ZGB, dass jedermann berechtigt ist, dar\u00fcber Auskunft zu verlangen, wer als Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks im Grundbuch eingetragen ist, und als weitere Konsequenz ergibt sich die Ver\u00f6ffentlichung der Eigentums\u00fcbertragungen. </p><p>2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie, d. h. in welchen zeitlichen Abst\u00e4nden und mit welchen Mitteln, die Ver\u00f6ffentlichungen erfolgen sollen. Es steht den Kantonen also frei, die Eigentums\u00fcbertragungen w\u00f6chentlich, monatlich oder in einem mehrmonatlichen Turnus zu publizieren. Auch in der Wahl des Mittels ist ein Kanton frei. Nebst der \u00fcblichen Publikation im kantonalen Amtsblatt oder Anzeigeorgan des Bezirks stehen der Anschlag am \"schwarzen Brett\" der kommunalen oder Bezirksverwaltung und als neues Instrument das Internet zur Verf\u00fcgung. Das Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis der Publikation h\u00e4ngt damit wesentlich von den Modalit\u00e4ten der Ver\u00f6ffentlichung und zudem vom System der Grundbuchf\u00fchrung eines Kantons ab. Dieser bestimmt, ob das Grundbuch auf Papier oder mit EDV gef\u00fchrt wird. Schl\u00fcssige Aussagen \u00fcber den Aufwand k\u00f6nnen daher ohne erheblichen Forschungsaufwand nicht gemacht werden.</p><p>3. Ein Katalog von Kerndaten, die zu publizieren sind, ist n\u00f6tig, wenn die Publikation verst\u00e4ndlich sein und ihren Zweck erf\u00fcllen soll. Werden mehrere Grundst\u00fccke (z. B. ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein Hotelkomplex) gleichzeitig erworben, so wird im Sinne einer Vereinfachung in der Praxis schon heute oft eine summarische Zusammenfassung der wichtigen Daten publiziert. Mit einem solchen Vorgehen bleibt der Zweckgedanke des Gesetzes gewahrt. </p><p>4./5. Die Frage, wieweit Ver\u00f6ffentlichungen von Eigentums\u00fcbertragungen, die auf Rechtsgesch\u00e4ften des Familien- und Erbrechtes (Ehevertr\u00e4ge, Erbteilungsvertr\u00e4ge, \"Kindskauf\" als Erbvorbezug) beruhen, zur Transparenz auf dem Immobilienmarkt beitragen, ist nicht leicht zu beantworten. Eine \u00e4hnliche Frage stellt sich auch f\u00fcr die Eigentums\u00fcbertragungen, denen ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang, wie eine Fusion oder eine Spaltung, zugrunde liegt und bei denen das Eigentum an einer Verm\u00f6gensmasse (Immobilien, Mobilien, Rechte) \u00fcbergeht. Diese Fragen k\u00f6nnen nicht f\u00fcr sich allein betrachtet werden; sie stehen in engem Zusammenhang mit der Frage, wieweit das Grundbuch - \u00e4hnlich dem Handelsregister - ohne Nachweis eines Interesses f\u00fcr alle direkt zug\u00e4nglich sein soll, beispielsweise via Internet. Diese Fragen werden gegenw\u00e4rtig gepr\u00fcft, und die Antworten sollen in einer Botschaft \u00fcber eine weitere Teilrevision des Immobiliarsachenrechtes, die f\u00fcr die n\u00e4chste Legislaturperiode geplant ist, dem Parlament vorgelegt werden. Der Bundesrat ist bereit, in diesem Rahmen die Anliegen des Interpellanten einzubeziehen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(974246400000)\/","SubmittedBy":"Dettling Toni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(983836800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712755857090)\/","SubmissionDate":"\/Date(970790400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4604,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}