{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003595,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003595,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3595","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Administrative Entlastung von Unternehmen bei den bundesrechtlichen Verfahren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat legt bis Ende 2001 eine Botschaft \u00fcber die \u00c4nderung oder den Erlass von Bundesgesetzen zur administrativen Entlastung von Unternehmen vor.</p><p>Dabei sind insbesondere folgende Massnahmen vorzuschlagen:</p><p>1. die periodische Erarbeitung eines Regulierungsberichtes an das Parlament mit Angabe jener bundesrechtlichen Bewilligungs-, Konzessions- und Genehmigungspflichten, die beibehalten, vereinfacht, abgeschafft oder durch andere Formen staatlicher Aufsicht abgel\u00f6st werden sollen;</p><p>2. die Verpflichtung der Vollzugsbeh\u00f6rden zur F\u00fchrung einer Statistik \u00fcber die von ihnen erledigten Bewilligungs-, Konzessions- und Genehmigungsverfahren, insbesondere mit Angaben der Verfahrensdauer;</p><p>3. die Schaffung einer verwaltungsunabh\u00e4ngigen Stelle, an die sich die an einem Verfahren betreffend Anwendung von materiellem Bundesrecht beteiligten Parteien, namentlich bei einem f\u00fcr sie unbefriedigenden formalen Verlauf des Verfahrens, wenden k\u00f6nnen;</p><p>4. eine Schulung der mit dem Vollzug von bundesrechtlichen Bewilligungs-, Konzessions- und Genehmigungsverfahren betrauten Organe, dank der diese die Bed\u00fcrfnisse der Gesuchsteller erkennen lernen, um die Verfahren entsprechend zu gestalten;</p><p>5. die M\u00f6glichkeit zu einem umfassenden Gesch\u00e4ftsverkehr mit Verwaltungsbeh\u00f6rden auf elektronischem Weg. Insbesondere sind die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Gesuchs- und Deklarationsformulare (einschliesslich Steuererkl\u00e4rungen) elektronisch eingereicht werden k\u00f6nnen;</p><p>6. eine Geb\u00fchrenregelung oder andere Vorkehren, die einer zu langen Dauer von Rechtsmittelverfahren entgegenwirken;</p><p>7. eine Neuordnung des Verfahrens in dem Sinne, dass die Bundesrechtskonformit\u00e4t eines Projekts rechtsverbindlich beurteilt wird, bevor eine Volksabstimmung \u00fcber dieses Projekt stattfindet.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Mit Beschluss vom 17. Februar 1999 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht an das Parlament, der die wirtschaftsrechtlichen Verfahren des Bundes inventarisierte und - soweit sie von Bundesstellen vollzogen werden - einer Evaluation unterzog. Gegenw\u00e4rtig arbeitet das Seco an einer Evaluation der Verfahren mit kantonalem Vollzug. Wie bei den Subventionen, \u00fcber die gem\u00e4ss Subventionsgesetz alle sechs Jahre ein Bericht erstellt werden muss, erscheint auch im Bereich der Bewilligungsverfahren eine solche periodische Gesamtschau als w\u00fcnschenswert. Da zurzeit noch offen ist, ob und gegebenenfalls wo eine gesetzliche Pflicht zur periodischen Berichterstattung rechtlich verankert werden soll, beantragt der Bundesrat eine Umwandlung in ein Postulat.</p><p>2. Als Ausfluss des unter Ziffer 1 genannten Berichtes besteht heute eine via Internet zug\u00e4ngliche Datenbank \u00fcber die wirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren mit Vollzug beim Bund. Sie enth\u00e4lt bereits Angaben zur H\u00e4ufigkeit und zur Dauer dieser Verfahren. Denkt man an den Nutzen dieser Angaben f\u00fcr Gesetzgebungsarbeiten, gen\u00fcgt es vorl\u00e4ufig, wenn dem Parlament im Rahmen der periodischen Berichterstattung gem\u00e4ss Ziffer 1 die geforderten Angaben zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Der Ausbau und die Verkn\u00fcpfung der elektronischen Gesch\u00e4ftsstandkontrollen bei den Vollzugsstellen (vgl. Ziff. 5) sollte allerdings mit der Zeit die j\u00e4hrliche Erhebung der geforderten Daten und deren Pr\u00e4sentation gestatten. Die Verpflichtung zur F\u00fchrung dieser Statistiken geh\u00f6rt nicht auf Gesetzesstufe, weshalb der Bundesrat die Umwandlung in ein Postulat beantragt.</p><p>3. Die Einf\u00fchrung einer Ombudsstelle, die sich nur mit formellen Verwaltungsverfahren und dabei insbesondere mit deren formalem Ablauf befassen w\u00fcrde, erscheint nicht sinnvoll. Besser ist es, das Anliegen im Rahmen der Gesetzesvorlage \u00fcber eine allgemeine Ombudsstelle zu ber\u00fccksichtigen. Diese Vorlage steht verwaltungsintern in Vorbereitung. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass mit der Justizreform und der neuen Gesetzgebung \u00fcber die Verwaltungsrechtspflege generell ein verwaltungsunabh\u00e4ngiger Rechtsschutz eingef\u00fchrt werden soll. Damit werden insk\u00fcnftig auch Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerden von verwaltungsunabh\u00e4ngigen Justizorganen beurteilt werden. Wir beantragen deshalb zu diesem Punkt die Umwandlung in ein Postulat.</p><p>4. Der Bundesrat sieht vor, materiell diesem Anliegen zu entsprechen, erachtet aber die Schaffung einer besonderen Rechtsgrundlage als hierf\u00fcr unn\u00f6tig und beantragt deshalb die Umwandlung dieses Punktes in eine Postulat.</p><p>6. Eine Geb\u00fchrenregelung in dem Sinne, dass von einem Beschwerdef\u00fchrer bei \u00dcberschreitung einer Behandlungsfrist keine Spruchgeb\u00fchr mehr erhoben werden d\u00fcrfte, w\u00fcrde mit gr\u00f6sster Wahrscheinlichkeit falsche Anreize setzen. Spruch-Geb\u00fchren k\u00f6nnen n\u00e4mlich nur erhoben werden, wenn der Beschwerdef\u00fchrer in der Sache unterliegt. Muss die Beschwerde gutgeheissen werden, k\u00f6nnen keine Geb\u00fchren erhoben werden. Bei einer Geb\u00fchrenregelung der erw\u00e4hnten Art w\u00fcrde eine Rekursinstanz bei Engp\u00e4ssen vorab diejenigen Beschwerden erledigen, bei denen sie in Folge der Abweisung der Beschwerde noch Geb\u00fchren erheben k\u00f6nnte. Zur\u00fcckgestellt w\u00fcrden damit ausgerechnet jene Beschwerden, die man gutheissen muss. Das sollte im Interesse dieser Beschwerdef\u00fchrer vermieden werden. Zudem w\u00e4re es kontraproduktiv, Beschwerdef\u00fchrer, die durch ihr eigenes Verhalten (neue Beweisantr\u00e4ge usw.) massgeblich zur Verl\u00e4ngerung eines Rechtsmittelverfahrens beigetragen haben, am Ende mit einer Befreiung von den Spruchgeb\u00fchren zu honorieren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit der Justizreform und der neuen Bundesverwaltungsrechtspflege die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Dauer der Rechtsmittelverfahren zu verk\u00fcrzen. Neue Sanktionsmechanismen, deren Wirksamkeit und unbeabsichtigte Nebenfolgen kaum abgesch\u00e4tzt werden k\u00f6nnen, sollten deshalb erst erwogen werden, wenn sich erwiesen hat, dass die Justizreform und die neue Bundesverwaltungsrechtspflege die Erwartungen bez\u00fcglich Beschleunigung der Rechtsmittelverfahren nicht erf\u00fcllen kann. Wir beantragen daher auch zu diesem Punkt die Umwandlung in ein Postulat.</p><p>7. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Motion unter \"Projekten\" Vorhaben zur Errichtung von Bauten und Anlagen (im Sinne von Art. 22 des Raumplanungsgesetzes; SR 700) versteht.</p><p>Auf Bundesebene sind Volksabstimmungen \u00fcber spezifische (Infrastruktur-) Projekte selten. Die prominentesten Beispiele bilden die in Artikel\u00a0196 Ziffer 3 der Bundesverfassung (SR 101) aufgez\u00e4hlten vier Eisenbahn-Grossprojekte, die von Verfassung wegen in Form von Bundesgesetzen zu beschliessen sind. In solchen F\u00e4llen h\u00e4tte es der Bundesgesetzgeber schon heute in der Hand, die einem Referendum unterliegenden Beschl\u00fcsse erst dann zu fassen, wenn die fraglichen Projekte alle erforderlichen Bewilligungsverfahren bereits durchlaufen haben. Damit w\u00fcrden die Unternehmungen allerdings nicht entlastet, sondern, im Gegenteil, zus\u00e4tzlich belastet: Sie m\u00fcssten Detailpl\u00e4ne f\u00fcr Projekte ausarbeiten, deren Rahmen noch nicht fest steht, und m\u00fcssten nach einem ablehnenden Volksentscheid damit wieder von vorne beginnen. Dazu kommt, dass die Beh\u00f6rden die Bundesrechtskonformit\u00e4t von Projekten nur nach Massgabe des geltenden Rechtes verbindlich feststellen k\u00f6nnen, die Vorlage, welche der Volksabstimmung unterliegt, dieses Recht jedoch gerade \u00e4ndern kann. Bezogen auf den Bund f\u00fchrt das Anliegen der Motion folglich die Unternehmungen und die Bewilligungsbeh\u00f6rden in einen Zirkel, aus dem es nach Auffassung des Bundesrates keinen rechtsstaatlich befriedigenden Ausweg gibt.</p><p>Auf kantonaler oder kommunaler Ebene kommt es namentlich in folgenden F\u00e4llen zu Volksabstimmungen \u00fcber Bauvorhaben:</p><p>- die vorgesehene Finanzierung durch die \u00f6ffentliche Hand f\u00e4llt unter ein Finanzreferendum;</p><p>- das Bauvorhaben bedingt eine referendumspflichtige \u00c4nderung der raumplanerischen Nutzungsordnung.</p><p>In den meisten F\u00e4llen, namentlich bei Finanzreferenden, haben es die kantonalen und kommunalen Gesetzgeber heute schon in der Hand, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Abstimmungen erst dann angesetzt werden, wenn die Projekte alle Bewilligungsverfahren durchlaufen haben. Es gibt allerdings gute Gr\u00fcnde, dies nicht zu tun: Vorab w\u00fcrden auch hier die Bauherrschaften nicht entlastet, sondern, im Gegenteil, st\u00e4rker belastet, wenn sie Detailpl\u00e4ne f\u00fcr Projekte vorlegen m\u00fcssten, f\u00fcr die noch kein pr\u00e4ziser rechtlicher Rahmen besteht oder deren Finanzierung noch unsicher ist. Weiter kann, wenn das Volk zu einem Projektierungskredit Stellung nehmen muss, das erst zu projektierende Vorhaben die Bewilligungsinstanzen offensichtlich noch nicht durchlaufen haben. Schliesslich k\u00f6nnen Bewilligungsbeh\u00f6rden und Rechtsmittelinstanzen die Zonenkonformit\u00e4t nur auf der Grundlage des geltenden Rechtes verbindlich beurteilen. W\u00fcrden sie ihr Urteil auf geplante \u00c4nderungen abstellen, k\u00f6nnte sich ein unendlicher Zirkel ergeben zwischen - einerseits - den Zonenplan\u00e4nderungen, die der Kanton seinem Volk zur Abstimmung vorzulegen gedenkt, und - andererseits - den Entscheiden, z. B. von Bundesinstanzen zu Rechtsmitteln, die gegen die Pl\u00e4ne des Projektes ergriffen werden, das mit der Zonen\u00e4nderung erst m\u00f6glich wird. Es f\u00e4llt somit ausser Betracht, dass der Bund - wie der Wortlaut der Motion dies verlangt - die Kantone und Gemeinden durch ein Gesetz verpflichten w\u00fcrde, das Anliegen des Vorstosses zu realisieren, zumal der daf\u00fcr n\u00f6tige Eingriff in die Kompetenzen der Kantone eine \u00c4nderung der Bundesverfassung bedingen w\u00fcrde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2, 3, 4 und 6 der Motion in ein Postulat umzuwandeln und Punkt 7 der Motion abzulehnen. Er ist bereit, Punkt 5 des Vorstosses als Motion entgegenzunehmen.","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2, 3, 4 und 6 der Motion in ein Postulat umzuwandeln und Punkt 7 der Motion abzulehnen. 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