{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003660,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003660,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3660","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Sammlung Rau","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Unter der \u00dcberschrift \"Berne convoite la collection Rau\" kritisiert die Pariser Tageszeitung \"Le Figaro\" in ihrer Ausgabe vom 2./3. Dezember 2000 den Bundesrat im Zusammenhang mit der Sammlung von Dr. Rau, einer zurzeit im Zollfreilager Embrach (ZH) eingelagerten Sammlung von Bildern, Plastiken und Kunstgegenst\u00e4nden, die vor kurzem dem Uno-Kinderhilfswerk Unicef vermacht wurde und deren Wert auf mehrere Milliarden Franken gesch\u00e4tzt wird.</p><p>Laut \"Le Figaro\" h\u00e4tten die Bundesbeh\u00f6rden 1998 verf\u00fcgt, Dr. Rau sei geistig nicht mehr in der Lage, seine Sammlung selber zu verwalten. Seine drei Schweizer Stiftungen mit humanit\u00e4rer Ausrichtung seien verbeist\u00e4ndet worden, und ein Z\u00fcrcher Anwalt sei vom schweizerischen Innenministerium als Beistand eingesetzt worden. Das Bundesgericht habe die Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit von Dr. Rau best\u00e4tigt, obwohl ein Gericht in Baden-Baden kurz zuvor befunden hatte, Dr. Rau sei vollkommen in der Lage, sein Verm\u00f6gen selbst zu verwalten. Derselbe Artikel r\u00fcgt das Interesse der Schweiz an der Sammlung von Dr. Rau sowie die vom Eidgen\u00f6ssischen Departement des Innern unternommenen Anstrengungen, um den Abtransport der Sammlung aus der Schweiz anl\u00e4sslich einer Ausstellung in Tokio und sp\u00e4ter in Paris zu verhindern. In Tokio habe der Schweizer Botschafter eingreifen m\u00fcssen, damit die Ausstellung zustande kam, und in Paris, wo bereits ein Leihvertrag mit dem Senatspr\u00e4sidenten unterzeichnet worden war, sei die Situation so verfahren gewesen, dass das \"D\u00e9partement f\u00e9d\u00e9ral\", mit Verf\u00fcgung vom 24. Mai 2000, die sofortige R\u00fccksendung der Kunstgegenst\u00e4nde nach Z\u00fcrich angeordnet habe. Nach der darauf folgenden Reaktion der Anw\u00e4lte von Dr. Rau und der Einreichung einer Klage wegen Kompetenz\u00fcberschreitung gegen das \"D\u00e9partement f\u00e9d\u00e9ral\" h\u00e4tten diese Anw\u00e4lte vor der schweizerischen Justiz Recht bekommen.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat:</p><p>- zu dem im \"Figaro\"-Artikel dargestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und insbesondere klarzustellen, ob die Bundesverwaltung die Unf\u00e4higkeitsklage gegen Dr. Rau veranlasst hat;</p><p>- mitzuteilen, welcher Art die Interventionen des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten und des Eidgen\u00f6ssischen Departementes des Innern waren; </p><p>- zu erkl\u00e4ren, was er im Zusammenhang mit dem \"Figaro\"-Artikel zu tun gedenkt, entweder um die von der Schweiz allenfalls begangenen Fehler zu korrigieren oder um das Image unserer Bundesbeh\u00f6rden reinzuwaschen, falls der Artikel unwahre Behauptungen enthielt.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Obwohl im Privatrecht verankert, ist die Stiftungsaufsicht eine \u00f6ffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Bundesaufsicht \u00fcber gemeinn\u00fctzige Stiftungen wird durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariates des Eidgen\u00f6ssischen Departementes des Innern (EDI) ausge\u00fcbt. Massgebend sind die Artikel\u00a080ff. ZGB.</p><p>In diesem Rahmen ist die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbeh\u00f6rde beschr\u00e4nkt: Die Aufsichtsbeh\u00f6rde ist nicht der Vormundschaftsbeh\u00f6rde gleichgestellt und hat daher bez\u00fcglich allf\u00e4lliger Eingriffe ins Ermessen des Stiftungsrates Zur\u00fcckhaltung zu \u00fcben. Ihre Hauptaufgabe ist, dar\u00fcber zu wachen, dass die Organe keine Verf\u00fcgungen treffen, die der Stiftungsurkunde oder dem Stiftungsreglement bzw. dem Gesetz widersprechen oder die unsittlich sind. Die Stiftungsaufsicht hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Stiftung ihren Zweck verfolgt, wie es in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist. Stellt sie eine Rechtsverletzung im hier umschriebenen Sinne fest, so ist die Aufsichtsbeh\u00f6rde befugt, den Stiftungsorganen bindende Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbeachtung Sanktionen zu ergreifen. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde hat nicht nur daf\u00fcr zu sorgen, dass der Stiftungszweck nicht gef\u00e4hrdet wird, sondern sie hat auch \u00fcber das gute Funktionieren der Stiftungsorgane zu wachen und beispielsweise deren Zusammensetzung zu \u00fcberpr\u00fcfen.</p><p>2. Im vorliegenden Fall ist auch das \u00f6ffentliche Interesse der Schweiz tangiert. Einerseits, weil die Dr. Rau'sche Kunststiftung, die der Eidgen\u00f6ssischen Stiftungsaufsicht untersteht, in ihrem Tresorraum im Zollfreilager Embrach-Embraport nebst eigenen Bildern die ganze Kunstsammlung Rau im gesch\u00e4tzten Gegenwert bis zu einer halben Milliarde Schweizer Franken aufbewahrt und diese Mittel - via Drittweltstiftung des Stifters - f\u00fcr humanit\u00e4re Zwecke verwendet werden sollen. Andererseits, weil diese bedeutende Kunstsammlung \u00fcber die Landesgrenzen hinaus bekannt ist und in diversen Museen im Ausland \u00f6ffentlich ausgestellt wird.</p><p>3. Der vorliegende Fall ist sehr komplex und mit diversen, teilweise h\u00e4ngigen Rechtsverfahren in der Schweiz und im Ausland, von denen die Stiftungen Rau betroffen sind, verbunden. So musste allein das Bundesgericht in dieser Angelegenheit seit dem Sommer 1998 mehr als zehn Entscheide f\u00e4llen.</p><p>Dr. Gustav Rau hat drei Stiftungen in der Schweiz errichtet:</p><p>- 1971: Dr. Rau'sche Medizinalstiftung (Medizinalstiftung);</p><p>- 1971: Dr. Rau'sche Kunststiftung (Kunststiftung);</p><p>- 1986: Stiftung Rau f\u00fcr die Dritte Welt (Drittweltstiftung).</p><p>Im Vordergrund steht vorliegend die Kunststiftung, die die \"F\u00f6rderung der bildenden K\u00fcnste, namentlich durch Errichtung einer Sammlung von Werken der bildenden Kunst und des Kunstgewerbes und durch Schaffung und Unterhalt eines oder mehrerer Kunstzentren im In- und Ausland\" bezweckt. Von den Massnahmen der Eidgen\u00f6ssischen Stiftungsaufsicht sind jedoch alle Stiftungen des Stifters in der Schweiz betroffen.</p><p>Am 17. Juli 1998 beantragte ein Stiftungsrat der Kunststiftung, der geltend machte, er sei enger Vertrauter und Anwalt von Dr. Rau, bei der Eidgen\u00f6ssischen Stiftungsaufsicht Sicherungsmassnahmen zulasten der Stiftungen Rau. Er machte eine m\u00f6gliche Gef\u00e4hrdung des Stiftungsverm\u00f6gens durch andere Stiftungsr\u00e4te geltend. Zudem habe das f\u00fcr den Stifter mit Wohnsitz in Monaco zust\u00e4ndige Vormundschaftsgericht (Tribunal de Premi\u00e8re Instance de la Principaut\u00e9 de Monaco) f\u00fcr Dr. Rau einen \"administrateur des biens\" angeordnet. Das EDI ging in der Folge davon aus, dass die Handlungsf\u00e4higkeit des Stifters durch die monegassische Vormundschaftsmassnahme nur hinsichtlich der Entgegennahme von Eink\u00fcnften und deren Verwendung beschr\u00e4nkt war. Die rechtlichen Auswirkungen des Urteils auf die Handlungsf\u00e4higkeit des Stifters blieben jedoch umstritten.</p><p>Weil das gute Funktionieren der Stiftungsorgane nicht sichergestellt war, siegelte die Eidgen\u00f6ssische Stiftungsaufsicht den von der Kunststiftung im Zollfreilager Embrach-Embraport gemieteten Tresorraum und ordnete - aus Kostengr\u00fcnden - vorerst nur f\u00fcr die Drittweltstiftung einen Stiftungsbeistand an. Im Tresor befanden sich nebst 32 eigenen Bildern der Kunststiftung weitere 800 Bilder der Collection Rau. Da sich die Stiftungsr\u00e4te der Medizinalstiftung und der Kunststiftung nicht an die Weisungen der Eidgen\u00f6ssischen Stiftungsaufsicht hielten und das ganze Stiftungsverm\u00f6gen - ohne jede R\u00fccksprache mit der Eidgen\u00f6ssischen Stiftungsaufsicht - an die deutsche Unicef e.V. verschenkten, wurde am 19. Mai 1999 auch f\u00fcr die Kunststiftung und die Medizinalstiftung ein Stiftungsbeistand eingesetzt. Die von der Eidgen\u00f6ssischen Stiftungsaufsicht beanstandete Schenkung an die Unicef e.V. ist in der Zwischenzeit r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden.</p><p>In der Frage der Handlungsf\u00e4higkeit des Stifters erkl\u00e4rte das Bundesgericht im Urteil vom 18. Oktober 1999 Dr. Rau als weder prozess- noch handlungsf\u00e4hig. Seine Bevollm\u00e4chtigung vom 23. Juli 1998 eines neuen Rechtsanwaltes hat das Bundesgericht damals als nichtig erachtet.</p><p>Nachdem die Eidgen\u00f6ssische Stiftungsaufsicht am 22. Mai 2000 durch die Direktion f\u00fcr V\u00f6lkerrecht des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegnheiten (EDA) unterrichtet wurde, dass die Kulturattach\u00e9e von der Mission in Tokyo in Erfahrung gebracht habe, dass die Ausleiherin - entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtungen - beabsichtige, 95 der 106 Bilder direkt f\u00fcr eine Nachfolgeausstellung in Paris zu verfrachten, erliess das EDI am 24. Mai 2000 eine Anordnung betreffend der R\u00fcckf\u00fchrung aller 106 Gem\u00e4lde in den Tresorraum der Kunststiftung im Zollfreilager Embrach-Embraport. Das Bundesgericht erachtete diese beh\u00f6rdliche Weisung als nichtig und hob den R\u00fcckf\u00fchrungsbefehl des EDI auf. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, dass die Frage, ob der Stifter oder Dritte verpflichtet seien, Verm\u00f6genswerte wieder in den Besitz der Stiftung zur\u00fcckzuf\u00fchren, nicht Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Anordnung sein k\u00f6nne, sondern im Streitfall der Entscheidung des Zivilgerichtes vorbehalten sei. In der Tat sind auch verschiedene zivilrechtliche Verfahren zur Frage des Eigentums an der Collection Rau offen.</p><p>Am 20. September 2000 entschied das f\u00fcr den Stifter zust\u00e4ndige Vormundschaftsgericht in Baden-Baden, dass Dr. Rau uneingeschr\u00e4nkt handlungsf\u00e4hig ist und f\u00fcr ihn kein Betreuer im Sinne einer vormundschaftlichen Massnahme erforderlich ist. Der Beschluss vom 20. September 2000 des Amtsgerichtes Baden-Baden, der dem Stifter uneingeschr\u00e4nkte Handlungsf\u00e4higkeit attestiert, geht dem Urteil vom 18. Oktober 1999 des Schweizerischen Bundesgerichtes, nach dem Dr. Rau weder prozess- noch handlungsf\u00e4hig war, internationalprivatrechtlich vor und bewirkt Folgendes:</p><p>a. Dr. Rau ist nach seinem deutschen Aufenthaltsrecht handlungsf\u00e4hig.</p><p>b. Der Beschluss vom 20. September 2000 des Amtsgerichtes Baden-Baden ist auch in der Schweiz verbindlich bzw. in der Schweiz anzuerkennen.</p><p>c. Alle Vollmachten des Stifters sind g\u00fcltig.</p><p>d. S\u00e4mtliche Verf\u00fcgungssperren durch schweizerische Beh\u00f6rden sind aufzuheben.</p><p>Am 3. Oktober 2000 best\u00e4tigte das Bundesgericht die Verbeist\u00e4ndungen der Kunststiftung und der Medizinalstiftung grunds\u00e4tzlich. Eine Verbeist\u00e4ndung soll der Aufsichtsbeh\u00f6rde im Sinne einer \u00dcberbr\u00fcckungsmassnahme erm\u00f6glichen, die n\u00f6tigen Vorkehren zur Schaffung oder Verbesserung der Organisation durchzuf\u00fchren, wenn hierf\u00fcr ein gewisser Zeitraum erforderlich ist. Zum Zeitpunkt seines Entscheides war dem Bundesgericht der Beschluss vom 20. September 2000 des Amtsgerichtes Baden-Baden, wonach von der Handlungsf\u00e4higkeit von Dr. Rau auszugehen ist, nicht bekannt.</p><p>Bereits am 24. September 1999 hat das EDI auf Antrag des Beistandes der Kunststiftung der Ausleihe von 95 Kunstwerken der Collection Rau und von 11 Kunstwerken der Kunststiftung mit verschiedenen Auflagen zugestimmt. Dies u. a. mit der Auflage, die Bilder d\u00fcrften nach der Ausstellung in Japan ohne Zustimmung des Beistandes an keinen anderen Ort als in den Tresor in Embrach-Embraport verbracht werden.</p><p>Strittige Kernfrage bleibt aber, ob der Drittweltstiftung bei Ableben des Stifters dessen Kunstsammlung im gesch\u00e4tzten Wert von bis zu einer halben Milliarde Schweizerfranken zukommen soll. Dabei ist auch heute noch unklar, welches Zivilgericht den Eigentumsstreit um die Collection Rau entscheiden wird.</p><p>4. Dieser schwierige Fall, der durch zahlreiche Rechtsverfahren und unvorhersehbare Entwicklungen gepr\u00e4gt ist, stiess auf ein entsprechendes Medieninteresse. Wegen der Komplexit\u00e4t des Falles sind die Meldungen zum Teil unvollst\u00e4ndig oder zu wenig pr\u00e4zis. Was den erw\u00e4hnten \"Figaro\"-Artikel angeht, hat die Eidgen\u00f6ssische Stiftungsaufsicht seinerzeit zusammen mit der schweizerischen Botschaft in Frankreich gepr\u00fcft, welche Reaktionen angemessen sind. Um die bestehenden Schwierigkeiten nicht noch zu vergr\u00f6ssern und um die zwischenstaatlichen Beziehungen nicht unn\u00f6tig zu belasten, schien eine zur\u00fcckhaltende Information angezeigt. Die Bundesbeh\u00f6rden haben keinen Grund, sich heute anders zu verhalten. Informationen an die Medien erfolgen situationsspezifisch.</p><p>5. Nachdem es lange umstritten war, haben die Schweizer Beh\u00f6rden - wie bereits oben unter Ziffer 3 ausgef\u00fchrt - heute von der Handlungsf\u00e4higkeit des Stifters auszugehen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der Stifter demzufolge heute wieder Anw\u00e4ltinnen mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen kann. Hingegen gilt es zu betonen, dass die Eidgen\u00f6ssische Stiftungsaufsicht trotz der zweifelhaften Gesundheit des Stifters nie dessen Verbeist\u00e4ndung oder eine andere vormundschaftliche Massnahme zu seinen Lasten angestrengt hat. Verbeist\u00e4ndet wurden lediglich die Stiftungen Rau, weil aufgrund der oben erw\u00e4hnten Vorkommnisse das gute Funktionieren der Stiftungsorgane gef\u00e4hrdet war bzw. weil durch einen Stiftungsrat und fr\u00fcheren Vertrauten des Stifters geltend gemacht wurde, es w\u00fcrden Stiftungsmittel wider den Stiftungszweck verwendet. Sobald die n\u00f6tigen Vorkehrungen zur Schaffung oder Verbesserung der Organisation getroffen sind, k\u00f6nnen die Verbeist\u00e4ndungen der Stiftungen durch einen ordentlichen Stiftungsrat abgel\u00f6st werden.</p><p>6. Sp\u00e4testens seit den Schwierigkeiten mit der Ausleihe vom 24. September 1999 und deren Nachfolgeausstellung im Mus\u00e9e du Luxembourg in Paris erfolgt eine regelm\u00e4ssige Zusammenarbeit zwischen dem EDI und dem EDA bzw. der Schweizer Mission in Paris. Diese enge Zusammenarbeit und die verzugslose Information haben sich bis heute bew\u00e4hrt. Ausserdem bezweckt die regelm\u00e4ssige Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen, den deutschen und den franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden, dass Dr. Rau, der wieder gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist, in seine Rechte eingesetzt werden kann.</p><p>7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zurzeit noch viele Rechtsfragen offen sind. Dabei geht es nicht zuletzt um die grunds\u00e4tzlichen Eigentumsverh\u00e4ltnisse an der Collection Rau und deren k\u00fcnftige Verwendung. Immerhin gelang es bisher, die Sammlung Rau als Ganzes zusammenzuhalten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(982713600000)\/","SubmittedBy":"Scheurer R\u00e9my","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1033344000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1712739767137)\/","SubmissionDate":"\/Date(976579200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4605,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Soziale Fragen"}}