{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20003739,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20003739,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"00.3739","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Zus\u00e4tzlich fakturierte Verwaltungskosten von Krankenkassen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Nachdem ich auf meine im Dezember 2000 gestellte Frage keine zufriedenstellende Antwort erhalten habe, fordere ich den Bundesrat mit dieser Interpellation auf, das Parlament \u00fcber folgenden Punkt aufzukl\u00e4ren:</p><p>Westschweizer Presseberichten vom 17. und 18. November 2000 ist zu entnehmen, dass eine gewisse Krankenkasse eine fragw\u00fcrdige Verrechnungspraxis anwendet. Versicherte, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei dieser Krankenkasse k\u00fcndigen, sehen sich mit Rechnungen konfrontiert, auf denen pro Monat und pro Zusatzversicherung ein zus\u00e4tzlicher Betrag von 13 Franken f\u00fcr angebliche Verwaltungskosten verrechnet wird. Dieses Vorgehen scheint mir, sowohl was die Form als auch was die verlangten Betr\u00e4ge anbelangt, \u00e4usserst fragw\u00fcrdig. In der Tat variieren die Pr\u00e4mien mancher Zusatzversicherungen, je nach Alter der versicherten Person, zwischen 7 und 15 Franken. In diesen F\u00e4llen sind die Verwaltungskosten beinahe doppelt so hoch als die Pr\u00e4mie der jeweiligen Zusatzversicherung. Ich weise darauf hin, dass die Verwaltungskosten f\u00fcr die Grundversicherung in den vom Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung (BSV) und f\u00fcr die Zusatzversicherungen in den vom Bundesamt f\u00fcr Privatversicherungen (BPV) genehmigten Pr\u00e4mientarifen bereits enthalten sind. Gem\u00e4ss Artikel\u00a084 Absatz\u00a01 der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung m\u00fcssen die Verwaltungskosten auf die folgenden Bereiche aufgeteilt werden:</p><p>a. obligatorische Krankenpflegeversicherung;</p><p>b. Taggeldversicherung;</p><p>c. Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten.</p><p>Das hier beanstandete Vorgehen besteht darin, zu den \u00fcblichen Verwaltungskosten zus\u00e4tzliche Verwaltungskosten hinzuzurechnen, die - so scheint es - weder dem BPV unterbreitet wurden noch Gegenstand einer \u00dcberpr\u00fcfung oder Genehmigungen waren. Ausserdem zielt diese Praktik klar darauf ab, Versicherte, die gem\u00e4ss Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) von ihrem Recht der freien Wahl des Versicherers Gebrauch machen wollen, an die bisherige Krankenkasse zu binden. Angesichts der Tatsache, dass dieses Vorgehen ein offensichtlicher Versuch ist, Rechte zu umgehen, die den Versicherten im KVG zugestanden werden, wundere ich mich \u00fcber die Aussage des BSV, es sei von diesem Problem nicht betroffen.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wusste er \u00fcber dieses Vorgehen Bescheid?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass es sich dabei um einen Versuch handelt, das KVG zu umgehen? Was gedenkt er zu unternehmen, um diese Praktiken zu beheben?</p><p>3. Gedenkt er Massnahmen zu ergreifen, um ein Ausbreiten solcher Praktiken zu verhindern? Wenn ja, binnen welcher Frist?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Krankenzusatzversicherungen unterliegen nach Artikel\u00a012 Abs\u00e4tze 2 und 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dem Versicherungsvertragsgesetz, und die Durchf\u00fchrung dieser Versicherungen wird vom Bundesamt f\u00fcr Privatversicherungen (BPV) nach der Gesetzgebung \u00fcber die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt (Art. 21 Abs. 3 KVG). Krankenversicherer m\u00fcssen die Pr\u00e4mientarife und \u00c4nderungen von Tarifen f\u00fcr die Krankenzusatzversicherungen dem BPV zur Genehmigung vorlegen. Das BPV pr\u00fcft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aufgrund der vorgelegten Tarifkalkulation, ob sich die Pr\u00e4mien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der Versicherungseinrichtung und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gew\u00e4hrleistet (Art. 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Administrativkostenzuschl\u00e4ge sind als Bestandteil der Tarifpr\u00e4mie ebenfalls genehmigungspflichtig. Ein Krankheitsfall betrifft vielfach sowohl die Grund- als auch die Zusatzversicherung. Wenn Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Krankenkassen gef\u00fchrt werden, ergibt sich daher unweigerlich ein Koordinationsbedarf. Insbesondere entf\u00e4llt die gemeinsame und deshalb kosteng\u00fcnstige Bearbeitung und Nutzung von Adress- und Pr\u00e4miendaten aus der Grund- und Zusatzversicherung beim gleichen Versicherer.</p><p>Beim Splitting sind Zusatzabkl\u00e4rungen bei anderen Kassen und bei den Leistungserbringern n\u00f6tig. Die Kosten f\u00fcr die Fakturierung und den Versand von Mitteilungen an die Versicherten, die sonst auf die beiden Versicherungsarten aufgeteilt werden, entstehen in vollem Umfange auch f\u00fcr die Zusatzversicherung allein. Das vom Versicherten gew\u00fcnschte Splitting von Grund- und Zusatzversicherung auf zwei Versicherungstr\u00e4ger verteuert somit die Erledigung der Leistungsanspr\u00fcche und die Verwaltung. Verschiedene Krankenkassen sind daher dazu \u00fcbergegangen, die zus\u00e4tzlichen Koordinations- und Verwaltungskosten den Verursachern zu belasten, also den Versicherten, die ihre Grundversicherung bei einer anderen Kasse abdecken.</p><p>Die zus\u00e4tzlichen Verwaltungskosten des Splittings sind vor allem von der erwarteten H\u00e4ufigkeit der Krankheits- bzw. Koordinationsf\u00e4lle abh\u00e4ngig. Da im h\u00f6heren Alter die H\u00e4ufigkeit medizinischer Behandlungen im Allgemeinen zunimmt, k\u00f6nnen die zus\u00e4tzlichen Verwaltungskosten nach Alter abgestuft sein. Bei kleinen Zusatzversicherungspr\u00e4mien mag aus diesen Gr\u00fcnden der Anteil der zus\u00e4tzlichen Verwaltungskosten hoch ausfallen. Andererseits entsprechen niedrigen Risikopr\u00e4mien in der Regel nur relativ kleine Versicherungsleistungen.</p><p>Artikel\u00a084 Absatz\u00a01 der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung enth\u00e4lt keine Vorschrift, wonach die splittingbedingten Mehrkosten in der Zusatzversicherung in den Grundversicherungspr\u00e4mien ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten, die das Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung (BSV) genehmigt. Die Bestimmung verpflichtet die Krankenkassen lediglich, ihre Verwaltungskosten auf die Grund- und Zusatzversicherungen zu verteilen, und zwar nach Massgabe des tats\u00e4chlichen Aufwandes (Abs. 2).</p><p>1. Die Krankenkassen, die in der Krankenzusatzversicherung wegen des Splittings der Grund- und der Zusatzversicherung Verwaltungskostenzuschl\u00e4ge verlangen, sind dem BPV bekannt. Die beanstandeten Zuschl\u00e4ge sind Bestandteil der Tarifpr\u00e4mie und vom BPV aus den oben erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden genehmigt worden.</p><p>2. Die Krankenzusatzversicherungen werden vom KVG bewusst nicht als Sozialversicherungen betrachtet und deshalb dem Regime der Privatversicherungen mit risiko- und kostengerechten Pr\u00e4mien unterstellt. Eine Intervention in die Kostenpolitik des Zusatzversicherers w\u00fcrde der privatrechtlichen Regelung der Zusatzversicherungen widersprechen. Das BPV \u00fcberpr\u00fcft jedoch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die H\u00f6he der Verwaltungskostenzuschl\u00e4ge und w\u00fcrde bei ungerechtfertigten Zuschl\u00e4gen intervenieren. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass hier ein Versuch vorliegt, das KVG umzustossen. Er ist sich allerdings bewusst, dass in bestimmten F\u00e4llen die zus\u00e4tzlichen Verwaltungskosten den freien Wechsel der Grundversicherung behindern k\u00f6nnen.</p><p>3. Die kostengerechte Tarifierung ist ein wesentliches Merkmal der privaten Versicherung. Es d\u00fcrfen hier nicht die Massst\u00e4be der Sozialversicherung angelegt werden. Der Bundesrat hat verschiedentlich erkl\u00e4rt, dass er am geltenden System der Krankenzusatzversicherungen mit weitgehender Freiheit in Bezug auf Pr\u00e4mien- und Vertragsgestaltung festhalten wolle (Interpellation Robbiani 00.3112; Motionen SVP-Fraktion 00.3541 und 00.3542). Das BPV wird aber bei den n\u00e4chsten Tarif\u00e4nderungen die H\u00f6he der zus\u00e4tzlichen Verwaltungskosten genau verfolgen und gegebenenfalls mit dem BSV abkl\u00e4ren, ob weitere Massnahmen zu treffen sind.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(983318400000)\/","SubmittedBy":"Dormond B\u00e9guelin Marlyse","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1039737600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1712739176113)\/","SubmissionDate":"\/Date(976838400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4605,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}