{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010023,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20010023,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.023","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Bundesrechtspflege. Totalrevision","Description":"Zusatzbotschaft vom 28. September 2001 zur Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege","InitialSituation":"<p>Mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege werden Organisation und Verfahren des Bundesgerichts, seine Vorinstanzen sowie die Rechtsmittel, die an das oberste Gericht f\u00fchren, umfassend neu geregelt. Ziel der Vorlage ist eine wirksame und nachhaltige Entlastung des heute stark \u00fcberlasteten Bundesgerichts und damit die Erhaltung seiner Funktionsf\u00e4higkeit, aber auch die Verbesserung des Rechtsschutzes in gewissen Bereichen sowie die Vereinfachung der Verfahren und Rechtswege. Verfassungsgrundlage f\u00fcr die Revision bildet die Justizreform, die am 12. M\u00e4rz 2000 von Volk und St\u00e4nden angenommen wurde und die mit dieser Vorlage auf Gesetzesstufe umgesetzt wird.</p><p>Zur Entlastung des Bundesgerichts werden die richterlichen Vorinstanzen ausgebaut. Mit der Schaffung eines Bundesstrafgerichts wird das Bundesgericht von aufw\u00e4ndigen Direktprozessen entlastet. Das Bundesstrafgericht soll als erste Instanz Straff\u00e4lle beurteilen, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterliegen, und die Aufgaben der heutigen Anklagekammer des Bundesgerichts \u00fcbernehmen. Im Bereich der unteren Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes wird ein zentrales Bundesverwaltungsgericht geschaffen, das die \u00fcber 30 bestehenden Rekurskommissionen des Bundes, einschliesslich die Asylrekurskommission, ersetzt. Es l\u00f6st gleichzeitig die Beschwerdedienste der Departemente ab und schliesst damit eine wichtige L\u00fccke im System der richterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts. K\u00fcnftig unterliegen Verf\u00fcgungen von Bundesbeh\u00f6rden im Normalfall direkt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dessen Entscheide k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich an das Bundesgericht weitergezogen werden.</p><p>Das Bundesstrafgericht wird 40 bis 70 volle Stellen umfassen, das Bundesverwaltungsgericht ca. 260. Der Sitz der beiden Gerichte bildet zurzeit Gegenstand von Verhandlungen mit mehreren Kantonen. Der Bundesrat wird dem Parlament zur Sitzfrage eine Zusatzbotschaft unterbreiten.</p><p>Auf kantonaler Ebene ist eine St\u00e4rkung der kantonalen richterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts vorgesehen. K\u00fcnftig sollen die Kantone die Zust\u00e4ndigkeit ihrer verwaltungsgerichtlichen Instanzen auf das kantonale Verwaltungsrecht ausdehnen. Eine weitere Massnahme zur Entlastung des Bundesgerichts ist die Erh\u00f6hung der Streitwertgrenze in Zivilsachen von 8000 Franken auf 40 000 Franken. Eine Streitwertgrenze soll auch f\u00fcr Staatshaftungsf\u00e4lle und Geldstrafen eingef\u00fchrt werden.</p><p>Neu k\u00f6nnen jedoch Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung in jedem Fall - unabh\u00e4ngig vom Streitwert - dem Bundesgericht unterbreitet werden. Entlastet wird das oberste Gericht zudem durch den Ausschluss bestimmter Sachgebiete von der Beschwerde an das Bundesgericht und durch die Weiterentwicklung der M\u00f6glichkeit des Gerichts, im vereinfachten Verfahren zu entscheiden.</p><p>Die heute zu komplizierten Beschwerdewege an das Bundesgericht werden wesentlich vereinfacht. Anstelle einer Vielzahl von Rechtsmitteln, die f\u00fcr die Rechtssuchenden und f\u00fcr das Bundesgericht zu erheblichen Abgrenzungsproblemen f\u00fchren und h\u00e4ufig zeitraubende Abkl\u00e4rungen erfordern, soll es nur noch eine Einheitsbeschwerde in jedem Rechtsbereich geben: eine Beschwerde in Zivilsachen, eine Beschwerde in Strafsachen und eine Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit der Einf\u00fchrung der Einheitsbeschwerde wird das Sozialversicherungsrecht verfahrensrechtlich dem \u00fcbrigen Bundesverwaltungsrecht gleichgestellt. Die heutigen Sonderregeln in Streitigkeiten \u00fcber Versicherungsleistungen (umfassende Pr\u00fcfungsbefugnis des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichts und Kostenfreiheit) werden aufgehoben. K\u00fcnftig soll auch in Streitigkeiten \u00fcber Sozialversicherungsleistungen eine generelle Kostenpflicht gelten. Allerdings ist ein Kostenrahmen mit einer markant tieferen Obergrenze als bei den \u00fcbrigen Streitigkeiten mit Verm\u00f6gensinteresse vorgesehen.</p><p>Zur Entlastung des Bundesrates und im Sinne einer Aufgabenentflechtung wird die Beschwerde an den Bundesrat weitestgehend aufgehoben. Die mit der Justizreform in die Bundesverfassung aufgenommene Rechtsweggarantie erlaubt die abschliessende Streitentscheidung durch eine Verwaltungsbeh\u00f6rde nur noch in Ausnahmef\u00e4llen. Die umfassende Revision des Verfahrensrechts wird auch dazu genutzt, die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr den elektronischen Verkehr in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren des Bundes zu schaffen.</p><p>Als bedeutendste Neuerung in der Organisation der obersten Gerichte ist die Teilintegration des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichts (EVG) in Luzern in das Bundesgericht in Lausanne vorgesehen. Es soll neu ein einziges Bundesgericht mit Sitz in Lausanne und einem zweiten Standort in Luzern geben. Es wird davon ausgegangen, dass prim\u00e4r die Sozialversicherungsrechtspflege in Luzern bleibt. Grunds\u00e4tzlich besteht Freiz\u00fcgigkeit zwischen den Abteilungen des Bundesgerichts. Eine Richterin oder ein Richter kann ohne Neuwahl von Luzern nach Lausanne wechseln und umgekehrt. Doch muss bei der Neubesetzung einer Vakanz auf die fachlichen Kenntnisse der Richterinnen und Richter R\u00fccksicht genommen werden. Damit wird die Wahl von spezialisierten Richterinnen und Richtern f\u00fcr alle Rechtsbereiche gew\u00e4hrleistet. F\u00fcr die Gr\u00f6sse des Gesamtgerichts gibt das Bundesgerichtsgesetz einen Rahmen von 35 bis 45 Richterinnen und Richtern vor. Die Bundesversammlung legt die genaue Zahl in einer Verordnung fest. Das Bundesgericht soll in Bezug auf die Gerichtsorganisation mehr Autonomie erhalten als bisher. Es legt selbst Art und Anzahl seiner Abteilungen fest.</p><p>Die Totalrevision der Bundesrechtspflege hat wegen der Schaffung des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Mehrausgaben zur Folge, die sich laut einer betriebswirtschaftlichen Studie auf 10,2 bis 16,6 Millionen Franken pro Jahr belaufen. Der gr\u00f6sste Teil dieser Kosten ist auf die zus\u00e4tzlichen Rechtspflegeaufgaben zur\u00fcckzuf\u00fchren, die das Bundesstrafgericht auf Grund der vom Parlament bereits verabschiedeten \"Effizienzvorlage\" \u00fcbernehmen muss. Hinzu kommen einmalige Kosten f\u00fcr die Errichtung der beiden neuen Gerichte, die noch nicht beziffert werden k\u00f6nnen.</p><p> In formeller Hinsicht umfasst die vorliegende Totalrevision drei neue Gesetze, das Bundesgesetz \u00fcber das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), das Bundesgesetz \u00fcber das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG) und das Bundesgesetz \u00fcber das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG). Das Bundesgerichtsgesetz ersetzt das bisherige Bundesgesetz \u00fcber die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG). Es regelt die Organisation und das Verfahren des Bundesgerichts und vereinigt in sich s\u00e4mtliche Rechtsmittel, mit denen an das oberste Gericht gelangt werden kann. Das Strafgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz sind zwei neue Erlasse, die die Organisation und die Zust\u00e4ndigkeiten der zu schaffenden unterinstanzlichen Gerichte des Bundes regeln.</p><p>Weiter enth\u00e4lt die Vorlage einen Bundesbeschluss, der vorsieht, dass die Justizreform der Bundesverfassung gleichzeitig mit dem Bundesgerichtsgesetz in Kraft treten soll.</p><p></p><p>Zusatzbotschaft von 28. September 2001</p><p>Mit der am 28. Februar 2001 verabschiedeten Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege hat der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Schaffung eines Bundesstrafgerichts und eines Bundesverwaltungsgerichts unterbreitet. Das Bundesstrafgericht wird als erste Instanz Straftaten beurteilen, die das Gesetz der Strafgerichtsbarkeit des Bundes unterstellt. Das Bundesverwaltungsgericht ersetzt als erstinstanzliches Gericht die Rekurskommissionen und Beschwerdedienste des Bundes. Der Sitz der beiden Gerichte soll im Strafgerichtsgesetz und im Verwaltungsgerichtsgesetz festgelegt werden. Wegen zeitlichen Verz\u00f6gerungen bei der Standortevaluation sah sich der Bundesrat jedoch gezwungen, die Sitzfrage bei der Verabschiedung der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege offen zu lassen. Diese L\u00fccke soll mit der vorliegenden Zusatzbotschaft geschlossen werden. Der Bundesrat hat sich bei der Standortwahl von der \u00dcberlegung leiten lassen, dass die Gerichte im Interesse einer f\u00fcr das Ansehen von unabh\u00e4ngigen Justizbeh\u00f6rden w\u00fcnschbaren Distanz zu Bundesanwaltschaft und Zentralverwaltung ausserhalb von Bern anzusiedeln seien. Er hat daher jene Kantone in die Standortevaluation einbezogen, die mit Blick auf ihre geografische Lage sowie aufgrund von weiteren Voraussetzungen f\u00fcr die Unterbringung der neuen Gerichte in Frage kommen. Die Festlegung der Gerichtssitze hat der Bundesrat anhand von verschiedenen Kriterien vorgenommen. Beim Bundesstrafgericht standen operationelle Gesichtspunkte im Vordergrund: Wegen der h\u00e4ufigen und wiederholten Kontakte des Gerichts zu den in Bern stationierten Staatsanw\u00e4lten des Bundes sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten entschied sich der Bundesrat, das Gericht im zentral gelegenen Aarau anzusiedeln. Beim Entscheid \u00fcber den Standort des Bundesverwaltungsgerichts war f\u00fcr den Bundesrat entscheidend, dass ein erfolgreicher Start des Gerichts die \u00dcbernahme eines Teils des Personals der in den Grossr\u00e4umen Bern und Lausanne stationierten Rekurskommissionen und Beschwerdedienste bedingt. Ferner trug der Bundesrat dem Umstand Rechnung, dass die Rekrutierung der rund 50 bis 60 franz\u00f6sischsprachigen sowie der rund 10 bis 15 italienischsprachigen Juristinnen und Juristen des Bundesverwaltungsgerichts auch l\u00e4ngerfristig am besten gew\u00e4hrleistet ist, wenn sich das Gericht in der N\u00e4he der Sprachgrenze befindet. Der Bundesrat entschied daher, das Bundesverwaltungsgericht in Freiburg zu realisieren.  </p><p></p><p>Zusatzbericht der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates vom 16. November 2001 </p><p>Im Rahmen der Beratung des Bundesgesetzes \u00fcber das Bundesstrafgericht hat sich die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen eingehend mit der Frage der Aufsicht \u00fcber die Gerichte und der Wahl der Richter und Richterinnen befasst. </p><p>Das Bundesstrafgericht soll 15 bis 35, das Bundesverwaltungsgericht 50 bis 70 Richterstellen umfassen. Da Teilzeitstellen m\u00f6glich sind, ist mit \u00fcber 100 Amtstr\u00e4gern zu rechnen. Deren Wahl (Wiederwahl) und Beaufsichtigung stellt schon rein quantitativ eine erhebliche Aufgabe dar.</p><p>Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 schl\u00e4gt als Wahlorgan den Bundesrat vor. Die beiden Gerichte sollen einzig der Oberaufsicht der Bundesversammlung unterstehen. </p><p>Die Rechtskommission des St\u00e4nderates hat demgegen\u00fcber beschlossen, dass die Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts (und des Bundesverwaltungsgerichts) durch die Bundesversammlung gew\u00e4hlt werden. Letztere \u00fcbt zudem die Oberaufsicht aus. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben soll die Bundesversammlung durch eine neu zu schaffende Justizkommission unterst\u00fctzt werden. </p><p>Die RK-S hat den beiliegenden Gesetzesentwurf einstimmig verabschiedet.</p><p></p><p>Zusatzbericht der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates vom 23. Mai 2002 </p><p>Nach der Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege gilt f\u00fcr die Rechtsstellung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts (und des Bundesverwaltungsgerichts) sinngem\u00e4ss die Personalgesetzgebung des Bundes. Vorbehalten bleibt die richterliche Unabh\u00e4ngigkeit (d.h. insbesondere Wahl auf Amtsdauer und kein Leistungslohn).</p><p>Der St\u00e4nderathat demgegen\u00fcber am 6. Dezember 2001 entschieden, dass die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts - als von der Bundesversammlung gew\u00e4hlte Amtstr\u00e4ger - nicht der Personalgesetzgebung unterstehen sollen, sondern einem eigenen Statut.</p><p>Demnach hat die Bundesversammlung eine entsprechende Verordnung zu erlassen.</p><p></p><p>Zusatzbotschaft vom 25. August 2004 (Vorlagen 10, 11, 12)</p><p>Mit der am 28. Februar 2001 verabschiedeten Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege hat der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Schaffung eines Bundesstrafgerichts und eines Bundesverwaltungsgerichts unterbreitet. Das Bundesstrafgericht hat seinen Betrieb am 1. April 2004 aufgenommen. Es beurteilt Strafsachen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, sowie Beschwerden gegen Amtshandlungen oder S\u00e4umnis der eidgen\u00f6ssischen Untersuchungsrichter. Das Bundesverwaltungsgericht ersetzt als erstinstanzliches Gericht die Rekurskommissionen und Beschwerdedienste des Bundes. Es wird seinen Betrieb nach dem derzeitigen Stand der Planung im Verlaufe des Jahres 2007 aufnehmen. Das Verwaltungsgerichtsgesetz, das zurzeit vom Nationalrat (Zweitrat) beraten wird, ist ein auf Dauer angelegtes Gesetz. Es ist ausgerichtet auf ein bereit etabliertes und funktionierendes Gericht und daher nicht geeignet f\u00fcr den Aufbau einer neuen Institution. In der Aufbauphase m\u00fcssen verschiedene organisatorische Entscheide getroffen werden, die nach der Zust\u00e4ndigkeitsordnung des Verwaltungsgerichtsgesetzes in der Kompetenz des Gesamtgerichts oder eines vom Gesamtgericht im Rahmen der Organisationsverordnung zu bestimmenden anderen Gerichtsorgans liegen. So muss das Gericht beispielsweise vor der Betriebsaufnahme das juristische und administrative Personal anstellen, verschiedene Verordnungen erlassen und eine Vielzahl weiterer organisatorischer Entscheide treffen. Damit dies m\u00f6glich ist und das Gericht seinen Betrieb termingem\u00e4ss aufnehmen kann, braucht es in der Phase des Gerichtsaufbaus ein kleines F\u00fchrungsgremium. Dieses muss die Befugnis haben, zusammen mit der Projektorganisation f\u00fcr den Aufbau des neuen Bundesgerichts die n\u00f6tigen organisatorischen Entscheide zu treffen. Das vorliegende Bundesgesetz \u00fcber den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts liefert die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Wahl eines solchen Aufbaugremiums (provisorische Gerichtsleitung) und legt dessen Kompetenzen fest.</p><p>Die Vorlage enth\u00e4lt zudem die n\u00f6tigen Grundlagen, damit die Bundesversammlung rechtzeitig die Richterwahlen durchf\u00fchren kann. Dazu bedarf es, nebst der gesetzlichen Grundlage, einer vom Parlament zu erlassenden Richterstellenverordnung, in der die gesetzliche Rahmengr\u00f6sse von 50 bis 70 Richterstellen konkretisiert wird. Schliesslich bedingt die Wahl der Richter und Richterinnen die Inkraftsetzung der Verfassungsgrundlage f\u00fcr das Bundesverwaltungsgericht (Art. 191a Abs. 2 BV-Justizreform).</p>","Proceedings":"<p></p><p>Die Rechtskommission des St\u00e4nderates (RK-S) teilte die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege auf: Zuerst behandelte sie das Bundesgesetz \u00fcber das Bundesstrafgericht (SGG); und anschliessend die Bundesgesetze \u00fcber das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht. Bei der Behandlung des SGG hat sich die Rechtskommission einstimmig f\u00fcr die Schaffung einer Justizkommission entschieden und einen separaten Gesetzesentwurf ausgearbeitet.</p><p></p><p>Vorlage 1 (Bundesgerichtsgesetz)</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> befasste sich in der Herbstsession 2003 mit dem neuen Bundesgerichtsgesetz, das im Wesentlichen eine Entlastung des h\u00f6chsten Gerichts bringen soll, namentlich durch den Ausbau der gerichtlichen Vorinstanzen und durch eine Beschr\u00e4nkung des Zugangs zum Bundesgericht. </p><p>Der Berichterstatter Rolf Schweiger (R, ZG) erl\u00e4uterte die Grundz\u00fcge der vorgeschlagenen Reform. Seit 1970 hat das Bundesgericht 30 hauptamtliche Richter. In dieser Zeit hat die Zahl der F\u00e4lle von rund 2000 auf rund 5000 zugenommen. Aufgefangen wurde die steigende Zahl der F\u00e4lle durch die Wahl von 30 Ersatzrichtern und immer mehr Gerichtsschreibern; heute sind es deren 92. Beim Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgericht nahmen die F\u00e4lle - ebenfalls seit 1970 - von rund 800 auf \u00fcber 2000 zu, bei neun bis elf hauptamtlichen Richtern. Die Grundproblematik des bundesgerichtlichen Rechtsschutzes besteht somit heute darin, dass gegen\u00fcber 1970 gleich viele Richter rund das Zweieinhalbfache an F\u00e4llen zu beurteilen haben. Da eine Erh\u00f6hung der Zahl der Richter die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gef\u00e4hrden k\u00f6nnte, soll, wie in anderen f\u00f6deralen Rechtsstaaten, das Schwergewicht der obersten gerichtlichen T\u00e4tigkeit auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gelegt werden. Dieses Ziel kann durch die Bearbeitung von relativ wenigen, daf\u00fcr aber repr\u00e4sentativen F\u00e4llen erreicht werden. Es sollen demnach insbesondere folgende Schranken vorgesehen werden: In zivilrechtlichen Angelegenheiten wird die Streitwertgrenze von 8000 Franken auf 40 000 Franken erh\u00f6ht. In \u00f6ffentlich-rechtlichen Belangen wird ein Ausnahmenkatalog geschaffen, welcher Entscheide in bestimmten Bereichen von einem Weiterzug ans Bundesgericht zumindest grunds\u00e4tzlich ausschliesst. Um auch in diesen grunds\u00e4tzlich ausgeschlossenen F\u00e4llen eine Beurteilung durch das Bundesgericht nicht radikal auszuschliessen, ist eine Auffangl\u00f6sung vorgesehen. Immer dann n\u00e4mlich, wenn sich eine Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung stellt, kann das Bundesgericht angerufen werden, welches in diesem Fall pflichtig ist, \u00fcber eine allenfalls ganz kleine Angelegenheit zu entscheiden. Die L\u00f6sung, mit welcher die Mehrheit der Kommission eine starke Beschr\u00e4nkung der vom Bundesgericht zu beurteilenden F\u00e4lle erreichen will, ist allerdings sehr kontrovers. Strittig ist, neben der Streith\u00f6he, vor allem die Tatsache, dass dann nicht mehr in allen F\u00e4llen ein Weiterzug ans Bundesgericht m\u00f6glich sein wird, wenn die Verletzung eines verfassungsm\u00e4ssigen Rechtes ger\u00fcgt wird. Die zentrale Idee des Konzeptes der Rechtskommission beruht auf dem Entlastungsgedanken. Rolf Schweiger (R, ZG) zufolge, werden die gut ausgebaute und fachlich kompetente Gerichtsbarkeit in heute allen Kantonen und die zuk\u00fcnftige Neuregelung der Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen auf Bundesebene zuk\u00fcnftig die tragenden Pfeiler des Rechtsschutzes sein.</p><p>In der Eintretensdebatte stiessen die vorgeschlagenen Gegenmassnahmen auf wenig Begeisterung, wobei Jean Studer (S, NE) und Carlo Schmid (C, AI) \u00fcbereinstimmend vor einer zu starken Beschr\u00e4nkung des Zugangs zum h\u00f6chsten Gericht warnten und an den Schiffbruch fr\u00fcherer Vorlagen erinnerten. Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler rief den Rat dazu auf, die Debatte auf die beiden wesentlichsten Punkte - Einheitsbeschwerde und massvolle Beschr\u00e4nkung des Zugangs zum Bundesgericht - zu konzentrieren.</p><p>In der Detailberatung wurden im Wesentlichen die folgenden Entscheide gef\u00e4llt:</p><p>Artikel\u00a01, Zahl der Richter: Mit 23 zu 10 Stimmen entschied sich der Rat f\u00fcr eine Erh\u00f6hung der Zahl der Richter auf \"40 bis 50\".</p><p>Artikel\u00a04, Sitz: Mit 20 zu 10 Stimmen bef\u00fcrwortete der Rat eine Teilintegration von Bundesgericht (Lausanne) und Versicherungsgericht (Luzern).</p><p>Artikel\u00a025, Informationspflicht: Der Rat folgte mit 19 zu 5 Stimmen einer Mehrheit, die vorschlug, dass die Entscheide \"grunds\u00e4tzlich in anonymisierter Form\" der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen sind. </p><p>Artikel\u00a037, Parteivertreter: Der Rat lehnte mit 16 zu 14 Stimmen den Antrag der Mehrheit der Kommission ab, wonach in steuerrechtlichen Angelegenheiten und in beitragrechtlichen Streitigkeiten im Sozialversicherungsrecht nicht nur Anw\u00e4lte, sondern auch Parteivertreter (z. B. Steuerexperten) vor Gericht h\u00e4tten auftreten k\u00f6nnen.</p><p>Artikel\u00a070, Streitwertgrenze: Die Erh\u00f6hung der Streitwertgrenze auf 40 000 Franken blieb unbestritten, wurde aber auf Antrag einer Minderheit relativiert: Unabh\u00e4ngig vom Streitwert soll eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht nur zul\u00e4ssig sein, wenn sie eine Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung betrifft, sondern auch, wenn offensichtliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verletzung eines verfassungsm\u00e4ssigen Rechts bestehen. Ein Antrag einer von Jean Studer (S, NE) angef\u00fchrten Minderheit, die Streitwertgrenze in arbeits- und mietrechtlichen F\u00e4llen auf 20 000 Franken festzusetzen, wurde mit 24 zu 9 Stimmen abgelehnt.</p><p>Artikel\u00a078, Beschwerden in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Der Rat entscheidet sich zun\u00e4chst mit 22 zu 16 Stimmen und gegen den Willen von Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler f\u00fcr den Antrag der Mehrheit, Entscheide \u00fcber die ordentliche Einb\u00fcrgerung von der Beschwerde an das Bundesgericht auszunehmen. Demnach sollen grunds\u00e4tzlich kantonale Gerichte f\u00fcr Beschwerden gegen abgelehnte Einb\u00fcrgerungen zust\u00e4ndig sein. So hatte der Rat vor kurzem auch bei der Revision der B\u00fcrgerrechtsregelung entschieden. Bei den Ausnahmeregeln folgte der Rat aber sodann einer Minderheit Toni Dettling (R, SZ). Bei offensichtlichen Anhaltspunkten auf eine Verfassungsverletzung (Diskriminierungsverbot) kann das Bundesgericht angerufen werden. Carlo Schmid (C, AI) wollte alle Entscheide im Bereich der ordentlichen Einb\u00fcrgerungen generell dem Bundesgericht entziehen. Er erkl\u00e4rte, uralte Gemeinderechte seien zu achten und d\u00fcrften nicht kaltschn\u00e4uzig durch einen Richterspruch erledigt werden.</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Rat das Gesetz mit 23 zu 8 Stimmen an.</p><p>Im <b>Nationalrat </b>erl\u00e4uterte Anita Thanei (S, ZH) die Vorlage. Nachdem die Vorlage des St\u00e4nderates von der Kommission kritisiert und auch von den Bundesrichtern einhellig abgelehnt worden war, hatte Bundesrat Christoph Blocher eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die in kurzer Zeit einen neuen Entwurf vorlegte, der von der Kommission gut aufgenommen und nur noch geringf\u00fcgig korrigiert wurde. Die Sprecherinnen und Sprecher der grossen Fraktionen traten f\u00fcr die Vorlage ein und betonten, dass es sich um eine Konsensl\u00f6sung handle, die nicht mehr durch abweichende Beschl\u00fcsse gef\u00e4hrdet werden sollte. </p><p>In der Detailberatung folgte der Rat den neuen Antr\u00e4gen des Bundesrates und fasste die folgenden Beschl\u00fcsse:</p><p>Artikel\u00a01, Zahl der Richter: Das Bundesgericht besteht aus 35 bis 45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. </p><p>Artikel\u00a04, Sitz: Der Rat stimmte diskussionslos dem Beschluss des St\u00e4nderates zu.</p><p>Artikel\u00a025, Informationspflicht: Der Rat folgte diskussionslos dem Beschluss des St\u00e4nderates, wonach die Entscheide \"grunds\u00e4tzlich in anonymisierter Form\" der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen sind. </p><p>Artikel\u00a037, Parteivertreter: Der Rat folgte einem Antrag Pierre Triponez (RL, BE) und beschr\u00e4nkte das Anwaltsmonopol auf Zivil- und Strafsachen.</p><p>Artikel\u00a061, Gerichtskosten: Der Rat lehnte mit 104 zu 62 Stimmen einen Minderheitsantrag der Linken ab, der am Grundsatz der Kostenlosigkeit f\u00fcr sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten, f\u00fcr Diskriminierungen im Erwerbsleben und f\u00fcr arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken festhalten wollte. </p><p>Artikel\u00a070, Streitwertgrenze: Unbestritten blieb in dieser zentralen Frage die Kompromissl\u00f6sung der Kommission. Die Streitwertgrenze betr\u00e4gt nun f\u00fcr arbeits- und mietrechtliche F\u00e4lle 15 000 Franken, f\u00fcr alle \u00fcbrigen F\u00e4lle 30 000 Franken. </p><p>Beim Abschnitt \u00fcber die Beschwerden in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten k\u00e4mpfte eine links-liberale Minderheit bei Artikel\u00a078 erfolglos gegen das Verbot der Beschwerde gegen negative Einb\u00fcrgerungsentscheide. Bundesrat Christoph Blocher und andere Votanten erkl\u00e4rten, f\u00fcr diesen Fall gebe es die subsidi\u00e4re Verfassungsbeschwerde gegen die Verletzung des Willk\u00fcr- und Diskriminierungsverbotes gem\u00e4ss Artikel\u00a0105a des Gesetzes. Der Rat folgte der Merhheit mit 87 zu 66 Stimmen. </p><p>Bei den Beschwerdegr\u00fcnden (Art. 92) betonte die Linke, dass die Pr\u00fcfungsbefugnis im Sozialversicherungsrecht zum Kerngehalt des neuen Gesetzes geh\u00f6re. Der Rat wollte das Gesetz nicht gef\u00e4hrden und stimmte mit 135 zu 16 Stimmen der Kompromiss-L\u00f6sung der Kommission zu.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde der Gesetzentwurf mit 126 zu 1 Stimme angenommen.</p><p></p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> folgte weitgehend den Beschl\u00fcssen des Nationalrates und neuen Antr\u00e4gen des Bundesrates. Bei Artikel\u00a037 Absatz\u00a01 (Parteivertreter) folgte der Rat mit 20 zu 12 Stimmen der Minderheit, die Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates beantragt hatte. Die Mehrheit hatte am bisherigen Beschluss festhalten wollen.</p><p>In der Frage des Rechtsschutzes bei der internationalen Rechtshilfe setzte sich eine Mehrheit mit 22 zu 16 Stimmen durch, die Zustimmung zu den neuen Antr\u00e4gen des Bundesrates vorgeschlagen hatte. Damit ist gem\u00e4ss Artikel\u00a039 eine Beschwerde zul\u00e4ssig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall nach Artikel\u00a078a handelt (Auslieferung, Beschlagnahme, Herausgabe von Gegenst\u00e4nden und Verm\u00f6genswerten oder eine \u00dcbermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich). </p><p>Bei der Streitwertgrenze f\u00fcr den Zugang zum Bundesgericht (Art. 70) schloss sich die Kleine Kammer der Grossen Kammer an.</p><p>Eine Differenz schuf der St\u00e4nderat bei den Beschwerdem\u00f6glichkeiten im Raumplanungs- und Baurecht (Art. 78), wo er von der Einheitsbeschwerde abr\u00fcckte und mit 23 zu 12 Stimmen gegen den Willen des Bundesrates zum heutigen Rechtsweg mit staatsrechtlicher Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur\u00fcckkehrte. Bundesrat Christoph Blocher erkl\u00e4rte, diese L\u00f6sung schade in erster Linie den Bauwilligen und sei das Herausbrechen eines zentralen Teils. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte mit einer Ausnahme allen Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates zu. Eine Differenz verblieb bei Artikel\u00a078, wo der Rat gem\u00e4ss Antrag der Mehrheit der Kommission an seinem Beschluss festhielt.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat </b>beugte sich diesem Entscheid, hielt aber fest, dass damit die Problematik des Bescherdeweges im Bereich der Raumplanung, des Bauverfahrens und des Umweltrechtes nicht als g\u00e4nzlich bereinigt angesehen werden k\u00f6nne.</p><p></p><p>Vorlage 3 (Verwaltungsgerichtsgesetz)</p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> erl\u00e4uterte Rolf Schweiger (R, ZG) die Grundz\u00fcge des Gesetzes. Das Verwaltungsgerichtsgesetz verbessert den Rechtsschutz, indem die Rechtsuchenden im ganzen Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Bundesverwaltung an ein unabh\u00e4ngiges Gericht gelangen k\u00f6nnen. Die Hauptaufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes wird die Beurteilung von \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der Zust\u00e4ndigkeit der Bundesverwaltung sein. Es entscheidet also Beschwerden gegen Verf\u00fcgungen eidgen\u00f6ssischer Instanzen und urteilt \u00fcber gewisse Klagen aus dem Bundesverwaltungsbereich. Mit dieser Aufgabe l\u00f6st das Bundesverwaltungsgericht einerseits die eidgen\u00f6ssischen Rekurs- und Schiedskommissionen, andererseits die Beschwerdedienste der Departemente ab. Das Bundesverwaltungsgericht wird seinen Sitz in St. Gallen haben und ungef\u00e4hr 50 Richter und gegen 200 Angestellte haben. Es wird ungef\u00e4hr 14 000 F\u00e4lle pro Jahr zu entscheiden zu haben. </p><p>Der Rat beschloss zun\u00e4chst, die Bezeichnung \"Bundesverwaltungsgericht\" in der ganzen Vorlage durch \"Verwaltungsgericht\" zu ersetzen. Mit Artikel\u00a09a f\u00fcgte der Rat eine Bestimmung ein, wonach die Bundesversammlung bei bestimmten Umst\u00e4nden einen Richter oder eine Richterin des Amtes entheben kann. Bei Artikel\u00a026 Absatz\u00a02 beantragte eine Minderheit, dass die Entscheide des Gerichtes grunds\u00e4tzlich der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen sind. Der Rat folgte aber mit 23 zu 9 Stimmen der Mehrheit, wonach die Entscheide \"grunds\u00e4tzlich in anonymisierter Form\" zu publizieren sind. Dies bedeutet, dass Namen unter Umst\u00e4nden genannt werden k\u00f6nnen. Bei Artikel\u00a036 (Beratung) verlangte Hans Hess (R, OW) grunds\u00e4tzlich m\u00fcndliche Beratung. Der Rat verwarf diesen Antrag mit 22 zu 11 Stimmen und folgte damit der Kommission, die nur in Ausnahmef\u00e4llen vom Entscheid auf dem Weg der Aktenzirkulation abweichen wollte. In der Gesamtabstimmung verabschiedete der Rat das Gesetz und die damit zusammenh\u00e4ngenden 132 \u00c4nderungen anderer Erlasse mit 33 zu 0 Stimmen.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> war Eintreten unbestritten. Der Rat stimmte beim Titel mit 75 zu 71 Stimmen der Mehrheit seiner Kommission zu, die am Vorschlag des Bundesrates festhalten wollte.</p><p>Die Standortdiskussion neu aufflammen liessen Antr\u00e4ge von Erwin Jutzet (S, FR), der die Anzahl der Richter nicht wie vorgesehen im Gesetz, sondern in der Verordnung regeln wollte, und sodann die Asylrekurskommission als Rekursinstanz beibehalten wollte. Der Rat lehnte diese Antr\u00e4ge mit 140 zu 21 stimmen ab. Bei Artikel\u00a026 Absatz\u00a02 folgte der Rat dem Beschluss der Kleinen Kammer. Bei Artikel\u00a036 (Beratung) entschied sich der Rat mit 87 zu 53 Stimmen f\u00fcr die L\u00f6sung der Mehrheit, wonach in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation entschieden werden soll. Eine linke Minderheit hatte verlangt, dass auch dann m\u00fcndlich beraten werden soll, wenn eine Parteiverhandlung stattgefunden hat.</p><p>In der Gesamtabstimmung verabschiedete der Rat den Entwurf mit 141 zu 1 Stimme.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schloss sich weitgehend den Beschl\u00fcssen des Nationalrates an. Es verblieben einige wenige Differenzen. Diese wurden in der folgenden Session bereinigt, indem der <b>Nationalrat</b> den Beschl\u00fcssen der kleinen Kammer zustimmte. </p><p></p><p>Vorlagen 2, 4 und 5</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> behandelte die Vorlagen 2, 4 und 5 in der Wintersession 2001. Da die vorberatende Kommission mit dem Antrag, dass der Bundesrat die neuen Richter w\u00e4hlen soll, \u00fcberhaupt nicht einverstanden war, hatte sie einen Alternativvorschlag in Form eines eigenst\u00e4ndigen Gesetzes ausgearbeitet. Wahlbeh\u00f6rde f\u00fcr die neuen Gerichte sollte gleich wie beim Bundesgericht die Vereinigte Bundesversammlung sein. Um ihr die Arbeit zu erleichtern, sollte jedoch eine von der Bundesversammlung gew\u00e4hlte Justizkommission, welche sich aus hoch qualifizierten Fachleuten zusammensetzt, geschaffen werden. Diese h\u00e4tte zuhanden der parlamentarischen Richterwahlkommission die Ausschreibungen f\u00fcr vakante Stellen durchzuf\u00fchren, die Bewerbungsdossiers zu studieren und Wahlvorschl\u00e4ge zu machen. Zudem w\u00fcrde sie das Parlament bei der Oberaufsicht \u00fcber die Bundesgerichte unterst\u00fctzen. Der Bundesrat war mit diesem Vorschlag einverstanden, da eine Wahlvorbereitung durch eine ausserparlamentarische Expertenkommission Gew\u00e4hr f\u00fcr eine sorgf\u00e4ltige Kandidatenauswahl biete. Bek\u00e4mpft wurde der Antrag jedoch von Carlo Schmid (C, AI), der in seinem R\u00fcckweisungsantrag vorschlug, auf diese Justizkommission zu verzichten. Unbestritten sei zwar, dass die Bundesversammlung Wahl- und Aufsichtsorgan auch f\u00fcr die neuen Gerichte sein soll. Um eine sorgf\u00e4ltige Auswahl der Richter durch die Bundesversammlung zu gew\u00e4hrleisten, sollte aber gem\u00e4ss Schmid nicht eine Fachkommission gebildet, sondern die parlamentarische Richterwahlkommission mit einem st\u00e4ndigen Sekretariat versehen werden. Seine Kritik an der Schaffung einer Justizkommission begr\u00fcndete Schmid vor allem damit, dass dieses Gremium, wegen seiner fachlich prominenten Zusammensetzung und seiner hohen Legitimation infolge seiner Wahl durch die Bundesversammlung, in der Praxis nicht Hilfsorgan, sondern eine m\u00e4chtige eigenst\u00e4ndige Institution sein w\u00fcrde. Schmids Kritik konnte sich mit 22 zu 18 Stimmen durchsetzen, und die vorberatende Kommission wurde beauftragt, eine Vorlage zur St\u00e4rkung der Richterwahlkommission auszuarbeiten. Bei der Beratung der Schaffung des Bundesstrafgerichts hielt sich der St\u00e4nderat weitgehend an die Regierungsantr\u00e4ge (mit Ausnahme der oben dargestellten Frage des Wahl- und Oberaufsichtsorgans). In der Gesamtabstimmung wurden die Vorlagen 2 und 4 einstimmig angenommen. </p><p></p><p>Vorlage 2 </p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte dem Bundesgesetz \u00fcber das Bundesstrafgericht ebenfalls zu. Einige kleinere Differenzen wurden noch in der Herbstsession 2002 beseitigt, so dass noch in der gleichen Session die Schlussabstimmungen erfolgen konnten. </p><p></p><p>Vorlage 4 </p><p>Beide R\u00e4te stimmten dem Bundesbeschluss \u00fcber das Inkrafttreten der Justizreform zu. </p><p></p><p>Vorlagen 5 und 6 </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> befasst sich am 19. M\u00e4rz 2002 erneut mit der an die Kommission zur\u00fcckgewiesenen Vorlage 5. Die Kommission beantragte nun die Einf\u00fchrung einer Gerichtskommission im Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetz. Diese Kommission soll eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung sein und aus 12 Mitgliedern des Nationalrates und 5 Mitgliedern des St\u00e4nderates bestehen. Ihre Aufgabe w\u00e4re es, die Richterstellen auszuschreiben und der Bundesversammlung Vorschl\u00e4ge zur Wahl und Antr\u00e4ge zur Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern zu unterbreiten. Diese neue Kommission w\u00fcrde in ihrer Arbeit von einem Beirat unterst\u00fctzt, der mittels einer Verordnung der Bundesversammlung geschaffen werden soll. Dieser Beirat soll die Kandidaturen f\u00fcr das Bundesstrafgericht (und sp\u00e4ter auch f\u00fcr das Bundesverwaltungsgericht) pr\u00fcfen und der Gerichtskommission Bericht erstatten. Kommission und Beirat sollen \u00fcber ein gemeinsames Sekretariat verf\u00fcgen.Der Rat stimmte den Vorschl\u00e4gen der Kommission zu.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte der Schaffung einer parlamentarischen Kommission zu, wollte aber vorl\u00e4ufig nicht auf die Schaffung eines ausserparlamentarischen Beirates eintreten. Zuerst sollte die Frage der Oberaufsicht \u00fcber die Bundesgerichte geregelt werden, zu welcher die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des St\u00e4nderates am 28. Juni 2002 einen Bericht vorgelegt hatte. Als Folge seines Entscheides in der Frage des Beirates beschloss der Rat auch Nichteintreten bei der zugeh\u00f6rigen Verordnung (Vorlage 6).</p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> stand nun die Frage der Oberaufsicht \u00fcber die Bundesgerichte zur Diskussion. Die Mehrheit der Kommission beantragte, die neu geschaffene Gerichtskommission mit der Oberaufsicht zu betrauen. Eine von Hansruedi Stadler (C, UR) vertretene Minderheit wollte diese Aufgabe aus grunds\u00e4tzlichen \u00dcberlegungen bei der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK) belassen. Die Vorbereitung der Richterwahlen und die Oberaufsicht \u00fcber die Gerichte seien zu trennen, personelle und institutionelle Fragen auseinanderzuhalten. Der Rat entschied sich mit 19 zu 18 Stimmen, der Minderheit zu folgen. In der Frage des Beirates gab der St\u00e4nderat nach; er hielt jedoch in einem Artikel\u00a054ter in einer Kann-Vorschrift fest, dass die Bundesversammlung durch Verordnung einen Beirat schaffen k\u00f6nne. - Bei der Vorlage 6 beschloss der Rat in \u00dcbereinstimmung mit der Grossen Kammer Nichteintreten.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> kam nicht mehr auf die Frage der Oberaufsicht zur\u00fcck. Die von der Kleinen Kammer eingef\u00fcgte Bestimmung \u00fcber den Beirat lehnte er ab.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schloss sich diesem Entscheid an.</p><p></p><p>Vorlage 7</p><p>Grosse Beachtung fanden die Auseinandersetzungen um die Standorte der beiden neuen Gerichte. Der Bundesrat hatte in seiner Zusatzbotschaft vom 28. September 2001 (siehe oben) f\u00fcr das Bundesverwaltungsgericht Freiburg und f\u00fcr das Bundesstrafgericht Aarau vorgeschlagen. Die Kommission des St\u00e4nderates schloss sich diesem Entscheid an. Der <b>St\u00e4nderat</b> widersetzte sich jedoch \u00fcberraschenderweise diesen Vorschl\u00e4gen und entschied sich nach einer l\u00e4ngeren Debatte, in der weniger der zu erwartende Mehraufwand als die Regionalpolitik und der F\u00f6deralismus im Vordergrund standen, f\u00fcr St. Gallen und Bellinzona. Beim Bundesstrafgericht setzte sich eine von Dick Marty (R, TI) angef\u00fchrte Minderheit, die Bellinzona als Sitz vorschlug, mit 26 zu 15 Stimmen durch. Auch beim Sitz des Bundesverwaltungsgerichts fanden die Argumente der von Hermann B\u00fcrgi (V, TG) angef\u00fchrten Minderheit mehr Geh\u00f6r. Der Rat entschied sich mit 26 zu 15 Stimmen f\u00fcr den Standort St. Gallen.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> setzten sich die intensiven Diskussionen fort. Der Rat vergab zun\u00e4chst das Bundesstrafgericht auf Antrag einer von Fabio Abate (RL, TI) angef\u00fchrten Minderheit mit 123 zu 61 klar an das Tessin. Beim Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes konnte sich jedoch die Minderheit, die f\u00fcr St. Gallen pl\u00e4dierte, nicht durchsetzen. Bei Stimmengleichheit (92 zu 92) entschied Pr\u00e4sidentin Liliane Maury Pasquier (S, GE) mit ihrem Stichentscheid f\u00fcr Freiburg.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> hielt jedoch mit 27 zu 16 Stimmen am Standort St. Gallen fest, worauf auch der <b>Nationalrat</b>, gegen den Willen einer starken Minderheit, diesen Standort mit 95 zu 84 Stimmen guthiess.</p><p></p><p>Vorlage 8 </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte dem von der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen vorgelegten Entwurf zu (siehe Zusatzbericht vom 23. Mai 2002). Der <b>Nationalrat</b> war ebenfalls einverstanden, strich jedoch die Artikel\u00a010 bis 13 mit den Bestimmungen \u00fcber Arbeitszeit, Ferien und Urlaub. Die Kommission habe sich an diesen minuti\u00f6sen Regelungen, insbesondere an der Verankerung der 42-Stunden-Woche, gest\u00f6rt, erkl\u00e4rte Anita Thanei (S, ZH) als Berichterstatterin. Man wolle eine Differenz schaffen, damit der St\u00e4nderat noch eine andere L\u00f6sung finden k\u00f6nne.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> legte nochmals neue L\u00f6sungen vor, und der <b>Nationalrat</b> stimmte diesen zu.</p><p></p><p>Vorlage 9</p><p>Der <b>St\u00e4nderat </b>stimmte der Vorlage diskussionslos zu.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schuf in Artikel\u00a01 eine kleine redaktionelle Differenz, worauf sich der <b>St\u00e4nderat</b> diesem Beschluss anschloss.</p><p></p><p>Vorlagen 10, 11 und 12</p><p>Beide Kammern stimmten den drei Vorlagen ohne Diskussion und ohne Gegenstimmen zu.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1118994475860)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":"III","Modified":"\/Date(1770757594280)\/","SubmissionDate":"\/Date(983318400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4606,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}