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Zusatzprotokoll","Description":"Botschaft vom 27. Juni 2001 betreffend das Protokoll von Cartagena  \u00fcber die biologische Sicherheit zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die biologische Vielfalt","InitialSituation":"<p>Das Protokoll von Cartagena \u00fcber die biologische Sicherheit, das am 29. Januar 2000 in Montreal von der ausserordentlichen Konferenz der Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens \u00fcber die biologische Vielfalt verabschiedet wurde, stellt eine historische Etappe in der Entwicklung und der Anwendung der Gentechnologie in der Umwelt dar. Tats\u00e4chlich ist das Protokoll von Cartagena das erste v\u00f6lkerrechtliche Instrument, das sich ganz gezielt mit Aspekten der Sicherheit von Umwelt und Gesundheit im Zusammenhang mit der Verwendung von gentechnisch ver\u00e4nderten lebenden Organismen befasst. Das Protokoll von Cartagena soll gew\u00e4hrleisten, dass die mit Hilfe der modernen Biotechnologie ver\u00e4nderten lebenden Organismen, die f\u00fcr die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt eine Gefahr bilden k\u00f6nnen, sicher \u00fcbertragen, ver\u00e4ndert und genutzt werden. Das Protokoll konzentriert sich in erster Linie auf Aspekte der grenz\u00fcberschreitenden Verbringung, welche selten von innerstaatlichen Regelungen erfasst wird, sofern solche \u00fcberhaupt bestehen. Zentrales Element des Protokolls ist das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage, das bei der ersten grenz\u00fcberschreitenden Verbringung von lebenden ver\u00e4nderten, f\u00fcr eine unmittelbare Verwendung in der Umwelt bestimmten Organismen angewendet wird. Dieses Verfahren erlaubt jedem Einfuhrland, \u00fcber die Einfuhr von solchen lebenden ver\u00e4nderten Organismen selbst zu entscheiden, und zwar auf Grund einer Meldung, die alle n\u00f6tigen Informationen f\u00fcr die Risikobeurteilung bez\u00fcglich Umwelt und Gesundheit enth\u00e4lt. Das Protokoll sieht eine besondere Regelung f\u00fcr die landwirtschaftlichen Rohstoffe vor, die lebende ver\u00e4nderte Organismen enthalten, welche zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind. Diese Regelung, die auf einem System der vorherigen Information beruht, gesteht den L\u00e4ndern das Recht zu, einen Entscheid \u00fcber die Einfuhr dieser Kategorie von lebenden ver\u00e4nderten Organismen gest\u00fctzt auf ihre innerstaatliche Rechtsordnung zu treffen. Fehlt es an einer derartigen Regelung, so kann das Land einen Entscheid auf der Grundlage der im Protokoll definierten Kriterien f\u00fcr die Risikobeurteilung treffen. Das Protokoll anerkennt das Vorsorgeprinzip bei der Entscheidfindung. Es enth\u00e4lt differenzierte Bestimmungen \u00fcber die Identifizierung von lebenden ver\u00e4nderten Organismen. Diese Bestimmungen sind f\u00fcr lebende ver\u00e4nderte, zur Verwendung in der Umwelt bestimmte Organismen sehr detailliert gehalten, w\u00e4hrend eine Fracht, die lebende ver\u00e4nderte, zum Konsum oder zur Verarbeitung vorgesehene Organismen enth\u00e4lt, zumindest als \"kann lebende ver\u00e4nderte Organismen enthalten\" gekennzeichnet werden muss. Das Protokoll und die anderen internationalen Handels\u00fcbereink\u00fcnfte haben den gleichen Status und sollen sich gegenseitig unterst\u00fctzen. Schliesslich soll das Protokoll zur Sicherung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Bereich der Biotechnologie das Zustandekommen eines internationalen Informationsaustausch-Systems erlauben. Auch unterst\u00fctzt es die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Nord und S\u00fcd bei der Erh\u00f6hung der technischen und institutionellen Kapazit\u00e4ten und bei der Vereinheitlichung der Verfahren auf internationaler Ebene. Die Schweiz hat das Protokoll von Cartagena unter Vorbehalt der Ratifizierung am 24. Mai 2000 anl\u00e4sslich der 5. Konferenz der Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens \u00fcber die biologische Vielfalt unterzeichnet. Am 3. Mai 2001 hatten es 93 Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens, darunter s\u00e4mtliche Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, unterzeichnet, und zwei Vertragsparteien hatten es bereits ratifiziert. Das Protokoll tritt 90 Tage nach der 50. Ratifizierung in Kraft. Die Ratifizierung und die Umsetzung des Protokolls von Cartagena erfordern keine \u00c4nderungen auf Gesetzesebene. Es geht ausschliesslich um die Anpassung der diesbez\u00fcglichen Bestimmungen der Ausf\u00fchrungsverordnungen zum Bundesgesetz \u00fcber den Umweltschutz, namentlich der Verordnung \u00fcber den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung). Die Ratifizierung hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft, weil das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage in der Schweiz seit 1995 bei der Ausfuhr von lebenden ver\u00e4nderten Organismen auf der Grundlage von Weisungen der Eidgen\u00f6ssischen Fachkommission f\u00fcr biologische Sicherheit (EFBS) freiwillig angewendet wird. Die Ratifizierung erfordert die Schaffung einer innerstaatlichen Anlaufstelle, die damit beauftragt ist, die innerstaatlichen Bestimmungen \u00fcber die Ausfuhr von lebenden ver\u00e4nderten Organismen umzusetzen, die Massnahmen im Bereich des Informationsaustauschs zu koordinieren, und, im Rahmen der Anwendung des Protokolls, die Verbindung auf internationaler Ebene zu gew\u00e4hrleisten. Um diese Aufgaben sicherstellen zu k\u00f6nnen, bedarf das BUWAL einer zus\u00e4tzlichen Stelle. Die zus\u00e4tzlichen Arbeiten verursachen j\u00e4hrliche Kosten von 120 000 Franken, die bereits im Budget des BUWAL enthalten sind. F\u00fcr die Kantone bringt die Inkraftsetzung des Protokolls keine zus\u00e4tzlichen Aufgaben mit sich.  </p>","Proceedings":"<p></p><p>Die Vorlage wurde in beiden R\u00e4ten einstimmig und ohne Diskussion angenommen.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1015200000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|55","Category":"IV","Modified":"\/Date(1771607982460)\/","SubmissionDate":"\/Date(993600000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4609,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Landwirtschaft"}}