{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010044,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20010044,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.044","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Elektronische Signatur. Bundesgesetz","Description":"Botschaft vom 3. Juli 2001 zum Bundesgesetz \u00fcber Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES)","InitialSituation":"<p>Am 1. Mai 2000 ist die Verordnung vom 12. April 2000 \u00fcber Dienste der elektronischen Zertifizierung (Zertifizierungsdiensteverordnung, ZertDV; SR 784.103) in Kraft getreten. Bei ihrer Verabschiedung hat der Bundesrat eine baldige Vorlage in Aussicht gestellt, die f\u00fcr die Anerkennung der elektronischen (digitalen) Signatur insbesondere im Privatrechtsverkehr sorgt. Mit dem Bundesgesetz \u00fcber Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur, das an die Stelle der (als Versuchsverordnung konzipierten und zeitlich befristeten) Zertifizierungsdiensteverordnung tritt (Art. 21 Abs. 2 ZertDV), l\u00f6st der Bundesrat sein Versprechen ein.  </p><p>Das schweizerische Vertragsrecht ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit gepr\u00e4gt. Ihren Ausdruck findet diese unter anderem in der Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR). Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen so in der Regel auch m\u00fcndlich oder auf elektronischem Weg, beispielsweise per E-Mail oder durch das Eingehen auf ein Online-Angebot auf Datennetzen wie dem Internet, geschlossen werden. Nur ausnahmsweise stellt das schweizerische Recht Formerfordernisse auf. Heute besteht keine M\u00f6glichkeit, solche Vertr\u00e4ge elektronisch zu schliessen, da diese eigenh\u00e4ndig unterzeichnet werden m\u00fcssen (Art. 14 Abs. 1 OR). Mit der Einf\u00fcgung einer neuen Bestimmung ins Obligationenrecht wird dieser Rechtszustand \u00fcberwunden (Art. 14 Abs. 2bis E-OR). So k\u00f6nnen k\u00fcnftig alle Vertr\u00e4ge, f\u00fcr die das Gesetz die Schriftform verlangt, auch elektronisch geschlossen werden. Daf\u00fcr muss der Vertrag von der Person, die sich verpflichtet, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Mit der vorgeschlagenen Gleichstellung der qualifizierten elektronischen Signatur mit der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift kommt der Bundesrat den als Postulate \u00fcberwiesenen Motionen Spoerry (94.3115), Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften, \u00c4nderung von Artikel\u00a014 OR (AB 1994 N 1883), und Leumann (99.3288), Digitale Unterschrift (AB 1999 S 819 f.), nach.</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Zertifizierungsdiensteverordnung. Davon ausgenommen bleibt die Haftung. Die Zertifizierungsdiensteverordnung konnte keine vom Obligationenrecht abweichende Haftungsordnung vorsehen. Der Erlass eines Gesetzes macht dies nun m\u00f6glich. Entsprechend sieht das Bundesgesetz \u00fcber Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur vor, dass der Inhaber eines Signaturschl\u00fcssels in gewissen F\u00e4llen f\u00fcr dessen Missbrauch haftet (Art. 59a E-OR). Gleichzeitig hat der Zertifizierungsdiensteanbieter f\u00fcr die vom Gesetz verlangte Qualit\u00e4t seiner Dienstleistung einzustehen (Art. 16). Damit schafft das Bundesgesetz \u00fcber Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur optimale Voraussetzungen f\u00fcr einen sicheren Rechtsgesch\u00e4ftsverkehr auf elektronischer Grundlage.</p><p>Der vorliegende Entwurf beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich auf die Verwendung der elektronischen Signatur im Privatrechtsverkehr. Der elektronische Beh\u00f6rdenverkehr (E-Government) wird davon nur am Rande ber\u00fchrt, so wenn es um eine elektronische Kommunikation, beispielsweise mit dem Handelsregister (Art. 929a EOR), geht. Anderen Vorlagen bleibt es \u00fcberlassen, die Frage zu beantworten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen beispielsweise Rechtsschriften elektronisch eingereicht oder Verf\u00fcgungen elektronisch er\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> stellte eine links-gr\u00fcne Minderheit den Antrag, das Gesch\u00e4ft an den Bundesrat zur\u00fcck zu weisen mit dem Auftrag, die elektronische Unterschrift in das Gesetz \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr einzubeziehen sowie unter anderem die Haftungsfragen bei Missbrauch zu kl\u00e4ren. Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler erwiderte, der Bundesrat h\u00e4tte die Vorlage nicht mit Konsumentenschutzanliegen belasten wollen. Der R\u00fcckweisungsantrag der Minderheit wurde mit 51 gegen 99 Stimmen abgelehnt. </p><p>In der Detailberatung lehnte der Rat drei Minderheitsantr\u00e4ge von linker und gr\u00fcner Seite ab. Ein erster Antrag verlangte die Anerkennungspflicht f\u00fcr die Anbieter von Zertifizierungsdiensten sowie tiefe Zugangskosten. Ein zweiter Antrag forderte mehr Transparenz bei der Einsicht ins Grundbuch. Ebenso abgelehnt wurde der dritte Antrag: Eine von Jost Gross (S, TG) angef\u00fchrte Minderheit wollte keine Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift im Obligationenrecht, solange der Schutz der schw\u00e4cheren Vertragspartei oder der \u00dcbereilungsschutz, insbesondere im Arbeitsvertragsrecht, im Mietrecht sowie im Konsumkredit- und im Leasingrecht fehlt. </p><p>Paul G\u00fcnter (S, BE) beantragte f\u00fcr die Inhaber einer elektronischen Signatur eine Beweislasterleichterung im Falle eines Unterschriftenmissbrauchs. Diese \u00c4nderung lehnte der Nationalrat mit 89 gegen 46 Stimmen ab. In der Gesamtabstimmung wurde die in der Detailberatung erweiterte Vorlage des Bundesrates mit 89 zu 50 Stimmen angenommen.</p><p>Der<b> St\u00e4nderat</b> hat die vom Nationalrat in Artikel\u00a019a eingef\u00fchrten Strafen gestrichen, da seiner Meinung nach die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bei einem Verstoss gegen die im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen bei weitem ausreichen.</p><p>Betreffend die \u00c4nderungen im Zivilgesetzbuch gestaltete der St\u00e4nderat eine parlamentarische Initiative (01.439) von Toni Dettling (R, SZ) aus, der er im Juni 2002 Folge gegeben hatte. Die Initiative verlangte eine Aufhebung von Artikel\u00a0970a ZGB, der vorschreibt, dass der Erwerb von Eigentum zu ver\u00f6ffentlichen ist. Der St\u00e4nderat gestaltete die Initiative allerdings leicht um, indem er den Kantonen, die eine lange Tradition auf diesem Gebiet haben, erm\u00f6glicht, in ihrer Gesetzgebung weiterhin solche Ver\u00f6ffentlichungen vorzusehen.</p><p>Bei der Diskussion um Artikel\u00a014 Abs. 2bis OR beantragte eine von Christiane Brunner (S, GE) vertretene Minderheit eine Bestimmung zum Schutz der schw\u00e4cheren Vertragspartei oder gegen \u00dcbereilungen, insbesondere im Arbeitsvertrags-, Miet- und Leasingrecht. Der Rat lehnte diesen Antrag mit 32 zu 6 Stimmen ab. Ruth Metzler versicherte, dass der Bundesrat im kommenden Jahr eine Vorlage zu einer generellen Verbesserung des Konsumentenschutzes bei Vertragsabschl\u00fcssen unterbreiten werde. </p><p>Was die \u00c4nderungen des Artikels 59a OR betrifft, folgte der St\u00e4nderat dem Nationalrat, brachte allerdings eine kleine \u00c4nderung an. Er zog es vor, den Inhaber des Signaturschl\u00fcssels bei der Haftung von der absoluten Beweislast zu entbinden: Er muss lediglich glaubhaft darlegen k\u00f6nnen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Dies l\u00e4sst dem Richter einen gr\u00f6sseren Ermessensspielraum. </p><p>Der St\u00e4nderat hat das Gesetz \u00fcber die elektronische Signatur in der Gesamtabstimmung mit 34 zu 5 Stimmen angenommen.</p><p>Eine Minderheit der Kommission des <b>Nationalrates </b>empfahl, beim Artikel\u00a019a an der Version des Nationalrates festzuhalten, um die bestehende Gesetzesl\u00fccke zu schliessen. Der Rat folgte in diesem Punkt mit 104 zu 64 Stimmen der Kommissionsmehrheit, welche Zustimmung zum Beschluss des St\u00e4nderates beantragt hatte.</p><p>Beim Artikel\u00a0970a ZGB beantragte eine Minderheit um der Transparenz willen den Artikel nicht abzu\u00e4ndern. Der Rat folgte auch in diesem Punkt mit 97 zu 58 Stimmen der Kommissionsmehrheit und damit dem Zweitrat.</p><p>Eine Kommissionsmehrheit beantragte beim Artikel\u00a059a OR, an der Version des Nationalrates festzuhalten. Der Rat folgte aber mit 89 zu 85 Stimmen der Kommissionsminderheit, welche Zustimmung zum Beschluss des St\u00e4nderates empfohlen hatte. Die Differenzen mit dem Zweitrat waren somit bereinigt. </p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1071792000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":"III","Modified":"\/Date(1770756114040)\/","SubmissionDate":"\/Date(994118400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4609,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}