{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010057,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20010057,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.057","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Transplantationsgesetz","Description":"Botschaft vom 12. September 2001 zum Bundesgesetz \u00fcber die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)","InitialSituation":"<p>In der modernen Medizin gibt es kaum einen Bereich, der so grosses \u00f6ffentliches Interesse erregt, wie die Transplantationsmedizin. Sie nimmt einerseits eine Sonderstellung ein, weil im Einzelfall zwei Menschen betroffen sind - die Spenderin oder der Spender und die Empf\u00e4ngerin oder der Empf\u00e4nger - und weil sie in besonderem Mass mit gesellschaftlichen, ethischen und rechtlichen Fragen verbunden ist. Andrerseits darf die Transplantationsmedizin als Beispiel f\u00fcr einen grossen und weiterf\u00fchrenden medizinischen Fortschritt bezeichnet werden. Die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen ist in den letzten 35 Jahren auch in der Schweiz zu einer erfolgreich praktizierten Behandlungsmethode geworden, der viele Menschen eine bedeutende Verbesserung ihrer Lebensqualit\u00e4t oder sogar ihr Leben verdanken. In den letzten 15 Jahren wurden in unserem Land 4989 Organe auf Patientinnen und Patienten \u00fcbertragen, darunter 3394 Nieren, 595 Herzen, 664 Lebern und 190 Lungen.</p><p>Die Schweiz verf\u00fcgt heute in der Transplantationsmedizin \u00fcber eine breit ausgebaute Infrastruktur. Im Jahr 2000 haben die sechs Schweizer Transplantationszentren in Basel, Bern, Genf, Lausanne, St. Gallen und Z\u00fcrich 402 Transplantationen durchgef\u00fchrt. Seit 1985 werden die Aktivit\u00e4ten der Transplantationszentren von SwissTransplant, einer privaten Stiftung f\u00fcr Organspende und Transplantation, koordiniert. SwissTransplant hat sich weiter zum Ziel gesetzt, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin zu f\u00f6rdern und die Bev\u00f6lkerung, das Pflegepersonal und die \u00c4rzteschaft zu informieren und zu sensibilisieren.</p><p>Organtransplantationen w\u00e4ren ohne die Bereitschaft vieler Menschen zur Organspende nicht m\u00f6glich. Auch in der Schweiz stehen f\u00fcr eine Transplantation weit weniger Organe zur Verf\u00fcgung, als ben\u00f6tigt w\u00fcrden. Dieser Organmangel f\u00fchrt zu langen Wartefristen f\u00fcr die Patientinnen und Patienten und oft m\u00fcssen Personen sterben, weil f\u00fcr sie nicht rechtzeitig ein Organ gefunden werden kann. Zu Beginn des Jahres 2001 warteten 468 Patientinnen und Patienten auf ein neues Organ, davon 362 auf eine Niere. Im Jahr 2000 starben 50 Personen, weil f\u00fcr sie nicht rechtzeitig ein geeignetes Organ verf\u00fcgbar wurde.</p><p>Die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Spende, Entnahme und \u00dcbertragung von Organen, Geweben oder Zellen sind heute in der Schweiz - im Gegensatz zu den meisten anderen europ\u00e4ischen Staaten - nicht einheitlich in einem Transplantationsgesetz geregelt. Sie bestimmen sich vielmehr nach allgemeinen Regeln und Grunds\u00e4tzen, teilweise nach kantonalen Regelungen sowie nach privaten Richtlinien und Empfehlungen. Auf Bundesebene ist mit dem Bundesbeschluss \u00fcber die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten am 1. August 1996 im Bereich des Infektionsschutzes und des Handels mit Transplantaten eine erste Regelung in Kraft getreten.</p><p>Der Bund verf\u00fcgte bisher nur in Teilbereichen \u00fcber verfassungsm\u00e4ssige Kompetenzen, um den Bereich der Transplantationsmedizin zu regeln. F\u00fcr eine umfassende Regelung des Umgangs mit Transplantaten in der Schweiz musste deshalb eine Verfassungsgrundlage geschaffen werden. Diesem Verfassungsartikel haben Volk und St\u00e4nde am 7. Februar 1999 mit \u00fcberw\u00e4ltigendem Mehr zugestimmt. Er verpflichtet den Bund zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Erfasst sind sowohl menschliche als auch tierische Organe, Gewebe und Zellen. Der Bund kann damit namentlich auch die Xenotransplantation, das heisst die \u00dcbertragung von tierischen Organen, Geweben oder Zellen auf den Menschen regeln. Der Bund erh\u00e4lt weiter den Auftrag, Kriterien f\u00fcr eine gerechte Zuteilung von Organen festzulegen. Der Verfassungsartikel verbietet den Handel mit menschlichen Organen und schreibt vor, dass die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen unentgeltlich erfolgen muss. Bei der Wahrnehmung dieser Gesetzgebungsauftr\u00e4ge soll der Bund f\u00fcr den Schutz der Menschenw\u00fcrde, der Pers\u00f6nlichkeit und der Gesundheit sorgen.</p><p>Der vorliegende Entwurf zu einem Transplantationsgesetz regelt den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten, die zur \u00dcbertragung auf den Menschen bestimmt sind. Mit dem Gesetzesentwurf sollen die folgenden Ziele erreicht werden:</p><p>-           Die heutige Rechtszersplitterung im Bereich der Transplantationsmedizin soll beendet und die Rechtssicherheit hergestellt werden. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil sich im Bereich der Transplantationsmedizin viele sehr zentrale ethische Fragen stellen, die breit diskutiert und einheitlich geregelt werden m\u00fcssen.</p><p>-           Entsprechend dem in der Bundesverfassung enthaltenen Auftrag soll das Gesetz die Menschenw\u00fcrde, die Pers\u00f6nlichkeit und die Gesundheit sch\u00fctzen. Es sch\u00fctzt die empfangende und die spendende Person gleichermassen. Es kann nicht angehen, die Interessen und Rechte der Spenderin oder des Spenders wegen der Interessen der auf die Transplantation eines Organs wartenden Patientinnen oder Patienten einzuschr\u00e4nken. Ein Recht oder einen Anspruch auf ein Organ kann es nicht geben, ebenso wenig eine Solidarpflicht zur Organspende.</p><p>-           Das Gesetz soll zudem den missbr\u00e4uchlichen Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen verhindern. Diesem Zweck dienen namentlich die bereits in der Bundesverfassung verankerten Prinzipien der Unentgeltlichkeit der Spende bzw. des Handelsverbots f\u00fcr menschliche Organe. Hinzu kommen weitere im Gesetz statuierte Verbote, z. B. im Bereich der Transplantation embryonaler oder f\u00f6taler menschlicher Gewebe oder Zellen. Schliesslich dienen diesem Zweck auch die Strafnormen.</p><p>-           Die Regelung und die Praxis der Transplantationsmedizin sollen transparent gemacht werden. Zusammen mit der Rechtssicherheit kann diese Transparenz bei den betroffenen Personen, vor allem aber auch in der Bev\u00f6lkerung Verst\u00e4ndnis und Vertrauen in diesen Bereich der Medizin schaffen. Transparenz des Verfahrens und der Kriterien sind in besonderem Mass bei der Zuteilung der Organe von Bedeutung. </p><p></p><p>Als wichtige Grundz\u00fcge des Gesetzesentwurfs k\u00f6nnen angef\u00fchrt werden:</p><p>-           Das Verbot des Handels mit menschlichen Organen und die Unentgeltlichkeit der Spende menschlicher Organe, Gewebe und Zellen ergeben sich bereits aus der Bundesverfassung. Das Gesetz dehnt dieses Handelsverbot einerseits auf menschliche Gewebe und Zellen aus. Andrerseits pr\u00e4zisiert es diese Grunds\u00e4tze, indem es festh\u00e4lt, dass der Ersatz bestimmter Aufwendungen oder von Sch\u00e4den, die der spendenden Person entstanden sind, nicht ausgeschlossen ist.</p><p>-           Bez\u00fcglich der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen wird die erweiterte Zustimmungsl\u00f6sung gesetzlich verankert. Voraussetzung f\u00fcr eine rechtsg\u00fcltige Entnahme ist dabei in jedem Fall das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person, oder - wenn diese keinen Willen ge\u00e4ussert hat - der n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen.</p><p>-           In der Frage des Todeskriteriums st\u00fctzt sich das Gesetz auf das \"Hirntod\"-Konzept ab, wonach der Mensch tot ist, wenn die Funktionen seines Hirns, einschliesslich des Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind.</p><p>-           Die Lebendspende von Organen, Geweben und Zellen wird grunds\u00e4tzlich positiv beurteilt. An sich kann jede Person f\u00fcr eine Lebendspende in Frage kommen. Eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen spendender und empfangender Person oder eine besonders enge emotionale Bindung wird nicht vorausgesetzt. Ein besonderer Schutz soll urteilsunf\u00e4higen oder unm\u00fcndigen Personen zukommen. Ihnen d\u00fcrfen nur in Ausnahmef\u00e4llen regenerierbare Gewebe oder Zellen unter genau definierten, restriktiven Voraussetzungen entnommen werden.</p><p>-           Oberstes Ziel bei der Allokation von Organen ist die Gerechtigkeit. Einer gerechten Zuteilung kommt vor dem Hintergrund des andauernden Mangels an verf\u00fcgbaren menschlichen Organen ein besonderes Gewicht zu. Zur Erreichung dieses Ziels enth\u00e4lt das Gesetz den Grundsatz, dass bei der Zuteilung eines Organs niemand diskriminiert werden darf. Als massgebende Kriterien kommen nur die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation sowie die Wartezeit in Betracht. Die Zuteilung erfolgt immer zentral und patientenspezifisch durch die Nationale Zuteilungsstelle.</p><p>-           Der Bundesrat erh\u00e4lt die Kompetenz, auf Verordnungsstufe die Zahl der Transplantationszentren zu beschr\u00e4nken. Eine Limitierung wird er voraussichtlich nur dann in Betracht ziehen, wenn die laufenden Bestrebungen im Bereich der Koordination der Spitzenmedizin nicht zum Erfolg f\u00fchren sollten. M\u00f6gliche Kriterien f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung k\u00f6nnten dabei vor dem Hintergrund des Mangels an verf\u00fcgbaren Organen eine Qualit\u00e4tssteigerung bei der Organ\u00fcbertragung und ein effizienterer Ressourceneinsatz sein. Denkbar w\u00e4re eine Limitierung auch aus logistischen Gr\u00fcnden (z. B. im Bereich der Allokation) oder im Hinblick auf eine ad\u00e4quate Aus- und Weiterbildung im Bereich der Transplantationsmedizin. Bevor der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch macht, muss er sich mit den Kantonen absprechen; ein blosser Einbezug in das Vernehmlassungsverfahren w\u00fcrde dieser Anforderung nicht gen\u00fcgen.</p><p>-           Das Gesetz regelt auch den Umgang mit embryonalen oder f\u00f6talen menschlichen Geweben oder Zellen. Den mit dieser Technik verbundenen Problemen wird mit einer restriktiven gesetzlichen Regelung Rechnung getragen. Die Transplantation embryonaler oder f\u00f6taler menschlicher Gewebe oder Zellen soll nur mit einer Bewilligung der zust\u00e4ndigen Bundesstelle m\u00f6glich sein. Bestimmte T\u00e4tigkeiten, z. B. die gerichtete Spende oder die Verwendung derartiger Gewebe oder Zellen von urteilsunf\u00e4higen Frauen, werden verboten.</p><p>-           Bei der Xenotransplantation wird die im Rahmen der \u00c4nderung des Bundesbeschlusses \u00fcber die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten vom Parlament verabschiedete Regelung \u00fcbernommen. Xenotransplantationen sind danach nur mit einer Bewilligung der zust\u00e4ndigen Bundesstelle m\u00f6glich. Auf eine spezielle Haftpflichtregelung wird verzichtet, daf\u00fcr wird das Produktehaftpflichtgesetz ge\u00e4ndert.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> war das Eintreten auf das Transplantationsgesetz von keiner Seite bestritten. Grunds\u00e4tzlich bek\u00e4mpft wurde in der Vorlage lediglich die Einpflanzung von tierischen Organen oder Zellen beim Menschen, die sogenannte Xenotransplantation. Die Gr\u00fcnen wollten diese M\u00f6glichkeit ganz verbieten, die Sozialdemokraten verlangten ein zehnj\u00e4hriges Moratorium. Mit der Xenotransplantation werde die Grenze zwischen Mensch und Tier verwischt, zudem seien die medizinischen und psychologischen Risiken nicht ausger\u00e4umt, argumentierte Maya Graf (G, BL). Die b\u00fcrgerliche Mehrheit hielt aber an der Xenotransplantation mit Bewilligungspflicht fest. Der Rat lehnte ein Verbot mit 108 zu 25 Stimmen und ein Moratorium mit 96 zu 56 Stimmen ab. Bei der Voraussetzung f\u00fcr Organspenden \u00fcbernahm der Rat das Konzept der erweiterten Zustimmung. In Erg\u00e4nzung zum Bundesrat schrieb der Nationalrat einen obligatorischen Versicherungsschutz in das Gesetz. Wer einer lebenden Person Organe entnimmt, muss sicherstellen, dass sie gegen m\u00f6gliche Folgen angemessen versichert ist. Bei Artikel\u00a09 (Todeskriterium und Feststellung des Todes) beantragte Pia Hollenstein (G, SG), Tod nicht mit Hirntod gleichzusetzen, sondern sich auf die Definition des Hirntodes zu beschr\u00e4nken. Der Hirntod ist die Voraussetzung f\u00fcr die Organentnahme bei verstorbenen Personen. Nach allgemeinem Empfinden sei ein Mensch tot, wenn der Kreislauf aussetze, argumentierte Hollenstein. Bei hirntoten Personen werde aber der Kreislauf unter Umst\u00e4nden noch aufrechterhalten. Ein solcher Zustand k\u00f6nne nicht via Gesetz als Tod definiert werden, dies werde dem Empfinden der meisten betroffenen Angeh\u00f6rigen und auch der gesellschaftlichen Vorstellung von Totsein nicht gerecht. Kommissionssprecher Felix Gutzwiller (RL, ZH) bat, an der Fassung des Bundesrates festzuhalten, weil diese das Hirntod-Konzept klar umsetze. Sowohl Gutzwiller als auch die franz\u00f6sischsprachige Kommissionssprecherin Liliane Maury Pasquier (S, GE) dr\u00fcckten aber ihre Erwartung aus, dass der St\u00e4nderat diese Frage der Todesdefinition nochmals gr\u00fcndlich anschaut. Der Antrag Hollenstein f\u00fcr eine angepasste Formulierung wurde in der Folge mit 86 zu 58 Stimmen abgelehnt. Zu diskutieren gab weiter die Frage, wer wann ein gespendetes Organ erhalten soll. Anders als der Bundesrat beantragte die Kommission, dass bei der Zuteilung von Organen bei gleicher medizinischer Dringlichkeit Schweizer gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern ohne Wohnsitz in der Schweiz bevorzugt werden k\u00f6nnen. Maya Graf (G, BL) setzte sich f\u00fcr die Fassung des Bundesrates ein. Dessen Entwurf f\u00fcr Artikel\u00a016 (Nichtdiskriminierung) und f\u00fcr die Aufnahme auf die Warteliste (Artikel\u00a020) sieht vor, dass einzig medizinische Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zuteilung zu ber\u00fccksichtigen sind. Auch Christine Goll (S, ZH) wehrte sich namens der SP-Fraktion gegen den Vorschlag der Kommission, der zu Diskriminierungen f\u00fchren k\u00f6nne. Der Antrag der Kommission setzte sich mit 80 zu 69 Stimmen (Art. 16) und 81 zu 68 Stimmen (Art. 20) durch. Damit wolle man, so Felix Gutzwiller (RL, ZH), dem Transplantationstourismus einen Riegel schieben. Ohne Diskussion verankerte der Rat schliesslich, dass f\u00fcr eine Organspende kein Entgelt verlangt werden darf und dass der Handel mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen verboten bleibt. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> trat oppositionslos auf das Transplantationsgesetz ein. Zu reden gab ein R\u00fcckweisungsantrag von Carlo Schmid (C, AI), der verlangte, dass die Kommission einen neuen Entwurf vorlegen soll, der sich strikt an die Verfassungsvorgaben h\u00e4lt (Art. 119a BV) und insbesondere den Vollzug des Gesetzes grunds\u00e4tzlich den Kantonen \u00fcberl\u00e4sst und keine Spitalplanungselemente enth\u00e4lt. Die Ratsmehrheit war aber nicht der Ansicht, dass man hier \u00fcbers Ziel hinausgeschossen sei. Der R\u00fcckweisungsantrag wurde mit 10 zu 27 Stimmen abgelehnt. </p><p>In der folgenden Debatte zeigte sich gegen\u00fcber dem Bundesrat und dem Nationalrat eine Akzentverschiebung. Urspr\u00fcnglich sollte das Transplantationsgesetz vor allem m\u00f6glichen Missbr\u00e4uchen einen Riegel schieben. Nun stand die Frage im Zentrum, wie sich der akute Mangel an Spendeorganen beheben l\u00e4sst. Die vorberatende Kommission beantragte eine Erg\u00e4nzung des Zweckartikels, wonach das Gesetz dazu beitragen soll, \"dass menschliche Organe, Gewebe und Zellen f\u00fcr Transplantationszwecke zur Verf\u00fcgung stehen\". Simonetta Sommaruga (S, BE) bek\u00e4mpfte diesen Antrag. Der Staat d\u00fcrfe in diesem heiklen Bereich keine Wertungen abgeben und es sei nicht vertretbar, dass auf potentielle Spender moralischer Druck ausge\u00fcbt werde. Die unterschiedlichen Haltungen zur Organspende seien zu respektieren und der Gesetzgeber habe sich auf den Schutz der Menschenw\u00fcrde, der Pers\u00f6nlichkeit und der Gesundheit zu beschr\u00e4nken. Unterst\u00fctzt wurde Simonetta Sommaruga unter anderem durch Carlo Schmid (C, AI), der sich dagegen wehrte, dass der Staat den Menschen einreden k\u00f6nne, sie seien schlecht, wenn sie noch keine Spenderkarte h\u00e4tten. Anders berurteilten die Bef\u00fcrworter diesen F\u00f6rderartikel. F\u00fcr die Angeh\u00f6rigen eines hirntoten Menschen sei es eine \u00dcberforderung, wenn sie \u00fcber eine Organspende entscheiden m\u00fcssten. Deshalb sei es wichtig, dass potentielle Spender einen entsprechenden Entscheid aufgrund gezielter Informationen zu Lebzeiten autonom treffen k\u00f6nnten, meinte Anita Fetz (S, BS). Auch Trix Heberlein (RL, ZH), Pr\u00e4sidentin von Swisstransplant, bem\u00e4ngelte den derzeitigen Informationsstand in der Bev\u00f6lkerung und die zu geringe Zahl der Spender. Ziel m\u00fcsse es sein, die Zahl der \"Totenspenden\" zu erh\u00f6hen. Der St\u00e4nderat folgte der Kommission mit 24 zu 8 Stimmen und erg\u00e4nzte den Zweckartikel entsprechend. Bei der Frage des Todeskriteriums als Voraussetzung der Organentnahme schloss sich der St\u00e4nderat dem Nationalrat an. Simonetta Sommaruga (S, BE) wollte verdeutlicht haben, dass die Gleichsetzung von Tod mit Hirntod lediglich f\u00fcr dieses Gesetz gilt. Dieser Antrag wurde mit 6 zu 24 Stimmen abgelehnt. Beim Kriterium f\u00fcr die Organzuteilung und die Aufnahme auf eine Warteliste schloss sich der Rat stillschweigend der neuen Formulierung der Kommission an. Demnach ist der Wohnsitz in der Schweiz das Kriterium und nicht die Nationalit\u00e4t. Beim Artikel zur Informationspflicht von Bund und Kantonen \u00fcber die Belange der Transplantationsmedizin strich der Rat einen vom Nationalrat hinzugef\u00fcgten Zusatz, wonach auch die \u00f6ffentliche Diskussion zu medizinischen und ethischen Fragen des Todeskriteriums zu f\u00f6rdern sei. Daf\u00fcr wurde auf Antrag der Kommission dem Bundesrat - gegen dessen Willen - die Kompetenz gegeben, den Eintrag eines Organspendevermerks im F\u00fchrerausweis vorzusehen. Bundesrat Pascal Couchepin erkl\u00e4rte, dass ein solcher Vermerk nicht auf ein amtliches Dokument geh\u00f6rt, das einzig die Fahrerlaubnis und -tauglichkeit zu bescheinigen habe. F\u00fcr Eugen David (C, SG) sprechen auch Datenschutzgr\u00fcnde gegen diesen Antrag. Die Ratsmehrheit war jedoch der Meinung, dass dieser Vorschlag ein praktisches und einfaches Instrument sei, um die Bereitschaft zur Organspende zu erh\u00f6hen und folgte mit 22 zu 16 Stimmen der Kommission. In der Gesamtabstimmung stimmte der St\u00e4nderat mit 26 zu 3 Stimmen dem Gesetz zu. </p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>Nationalrat</b> beim Zweckartikel des Gesetzes, entgegen dem Antrag einer knappen Kommissionsmehrheit, mit 78 zu 60 Stimmen der Fassung des St\u00e4nderates an. Christine Goll (S, ZH), welche sich gegen den erweiterten Zweckartikel wehrte, stellte fest, dass es sich hier nicht um eine Links-Rechts-Frage handle und alle Fraktionen in dieser Frage gespalten seien. Der Nationalrat lehnte andererseits den Vorschlag des St\u00e4nderates ab, im F\u00fchrerausweis einen Organspendevermerk vorzusehen. Der Rat folgte stillschweigend einem neuen Kommissionsvorschlag, wonach dem Bundesrat die Kompetenz erteilt wird, die Spendebereitschaft \"auf einem geeigneten Dokument\" zu vermerken. Laut Kommissionssprecher Felix Gutzwiller (RL, ZH) w\u00fcrde sich etwa die Versichertenkarte, die bei der Revision des Krankenversicherungsgesetzes diskutiert wird, anbieten. Gegen den Willen des St\u00e4nderates beschloss der Nationalrat am eingef\u00fcgten Artikel betreffend Schaffung eines Lebendspendenregisters festzuhalten.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> hielt bei der weiteren Bereinigung der Differenzen nicht mehr daran fest, dass ein Organspendevermerk im F\u00fchrerausweis vorzusehen ist. Er schloss sich mit einer leicht modifizierten Formulierung im Grundsatz dem Nationalrat an, wonach die Spendebereitschaft \"auf einem geeigneten Dokument oder Datentr\u00e4ger\" vermerkt werden kann. Hingegen lehnte es der St\u00e4nderat nach wie vor ab, dass der Bund k\u00fcnftig ein Lebendspendenregister f\u00fchren muss. Die Transplantationszentren f\u00fchren bereits freiwillig Listen von Lebendspendern. Dies gen\u00fcge vollauf, meinte die Kommissionssprecherin Christiane Brunner (S, GE). </p><p>Bei der Frage des Lebendspendenregisters schlug der <b>Nationalrat</b> in der Folge eine Kompromissvariante vor. Demnach m\u00fcssen die Transplantationszentren auch die Nachverfolgung des Gesundheitszustandes der Lebendspenderinnen und -spender sicherstellen. Gleichzeitig wird auf die F\u00fchrung eines Registers durch eine Bundesstelle verzichtet. Bei den Kontrollm\u00f6glichkeiten durch das Bundesamt im Fall von Straftaten entschied sich der Nationalrat nach wie vor f\u00fcr eine harte Linie und beschloss, dass Grundst\u00fccke, Betriebe, R\u00e4ume und Fahrzeuge auch ohne richterliche Genehmigung betreten und durchsucht werden d\u00fcrfen. Hingegen beugte sich der Rat dem Widerstand des St\u00e4nderates und verzichtete mit 92 zu 57 Stimmen auf den von ihm in einer fr\u00fcheren Phase vorgeschlagenen Informationsauftrag an das Bundesamt und die Kantone, wonach eine \u00f6ffentliche Diskussion zu medizinischen und ethischen Fragen des Todeskriteriums zu f\u00f6rdern sei. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schloss sich beim Lebendspendenregister dem Vorschlag des Nationalrates an und akzeptierte mit 24 zu 14 Stimmen auch die von der Grossen Kammer verlangten Kontrollm\u00f6glichkeiten bei Straftaten.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1097193600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":"III","Modified":"\/Date(1770754514520)\/","SubmissionDate":"\/Date(1000339200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4609,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}