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November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA)","InitialSituation":"<p>Der F\u00f6deralismus als eines der tragenden Prinzipien der schweizerischen Verfassung hat in den letzten Jahrzehnten zusehends an Substanz eingeb\u00fcsst. Eine schleichende Zentralisierung hat Schritt f\u00fcr Schritt die Kantone in ihrem Gestaltungs- und Handlungsspielraum eingeengt, w\u00e4hrend dem Bund immer mehr Kompetenzen - auch in an sich kantonalen Zust\u00e4ndigkeitsbereichen - \u00fcbertragen worden sind.  Parallel zu dieser Entwicklung erh\u00f6hte sich auch der Anteil der zweckgebundenen Finanztransfers des Bundes an die Kantone, womit diese in zunehmende staats- und finanzpolitische Abh\u00e4ngigkeit des Bundes gerieten.</p><p>Mittlerweile umfassen die \u00dcbertragungen an die Kantone insgesamt rund einen Viertel der Gesamtausgaben des Bundes. Davon werden lediglich 25 Prozent in der Form von nicht zweckgebundenen Mitteln ausgerichtet. Der \u00fcberwiegende Anteil ist an bestimmte Aufgaben, Projekte oder Objekte sowie an die Erf\u00fcllung von Normen und Standards gebunden. Hinzu kommt, dass Bundessubventionen in vielen F\u00e4llen neben der Anreizfunktion auch noch eine Umverteilungsfunktion im Rahmen des Finanzausgleichs zu ber\u00fccksichtigen haben. Diese Vermischung von Anreiz- und Umverteilungsfunktion f\u00fchrt in der Regel zu hohen Subventionss\u00e4tzen, die vor allem ressourcenschwache Kantone zu einer nicht bedarfsgerechten Politik verleiten k\u00f6nnen.  Unter diesen Vorzeichen besteht je l\u00e4nger desto mehr die Gefahr, dass eine kantonale Politik, welche f\u00fcr die jeweilige Bev\u00f6lkerung eigenst\u00e4ndige Schwerpunkte zu setzen vermag, zur blossen Fiktion verkommt. Der F\u00f6deralismus ger\u00e4t in Bedr\u00e4ngnis.  Somit ist auch der Wettbewerb der Ideen und der unterschiedlichen L\u00f6sungsans\u00e4tze gef\u00e4hrdet. Dies wiederum hat zur Folge, dass das staatspolitische Innovationspotenzial, das f\u00f6deralen Strukturen innewohnt, nicht mehr im erw\u00fcnschten Ausmass zum Tragen kommen kann.</p><p>Der Bundesrat unterbreitet mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben (NFA) zwischen Bund und Kantonen ein koh\u00e4rentes Reformprojekt zur St\u00e4rkung und Weiterentwicklung der f\u00f6deralen Strukturen der Schweiz. Zu diesem Zweck legt er mit dem Botschaft ein erstes Paket vor, welches s\u00e4mtliche notwendigen verfassungsrechtlichen Modifikationen sowie das total revidierte Bundesgesetz \u00fcber den Finanzausgleich enth\u00e4lt. Die \u00c4nderungen auf Verfassungsstufe werden Anpassungen in zahlreichen Spezialerlassen erfordern, dies sowohl in den aufgabenbezogenen als auch in den bereichs\u00fcbergreifenden Bundesgesetzen. Die entsprechenden Antr\u00e4ge wird der Bundesrat nach der Durchf\u00fchrung der obligatorischen Volksabstimmung zum Bundesbeschluss sowie nach einem allf\u00e4lligen Referendum zum Bundesgesetz im Rahmen einer zweiten NFA-Botschaft dem Parlament unterbreiten.</p><p>Kernanliegen dieser Vorlage ist es, Bund und Kantone in ihren jeweiligen Rollen zu st\u00e4rken. Dies setzt eine Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung voraus. Ferner soll die bundesstaatliche Zusammenarbeit effizienter ausgestaltet, die interkantonale Zusammenarbeit substanziell ausgebaut und der Finanzausgleich unter den Kantonen wirkungsvoller und vor allem politisch steuerbar gestaltet werden.  Die NFA beruht im Wesentlichen auf vier Pfeilern, die sich gegenseitig bedingen und erg\u00e4nzen:</p><p>In zahlreichen Aufgabenbereichen \u00fcberlagern sich heute Kompetenzen und Finanzstr\u00f6me und f\u00fchren somit zu Doppelspurigkeiten, unklaren Verantwortlichkeiten und einer zunehmenden Abh\u00e4ngigkeit der Kantone vom Bund. Mit der angestrebten Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung soll deshalb wieder Ordnung in das Gef\u00fcge der bundesstaatlichen Aufgabenerf\u00fcllung einkehren. Die Kantone werden in ihrer Eigenstaatlichkeit und damit in ihrem Handlungs- und Gestaltungsspielraum gest\u00e4rkt. Umgekehrt kann sich der Bund vermehrt seinen eigentlichen nationalen Aufgaben widmen und, in Anwendung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips, in jenen Bereichen materiell und finanziell Einfluss nehmen, die einer einheitlichen Regelung bed\u00fcrfen.  Das Prinzip der fiskalischen \u00c4quivalenz, wonach Nutzniesser sowie Kosten- und Entscheidungstr\u00e4ger identisch sein m\u00fcssen, kann dank der Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung vermehrt zum Tragen kommen.  Klare Verantwortlichkeiten der Kantone werden die Stellung der kantonalen Parlamente und Regierungen sowie der Stimmberechtigten auf kantonaler Ebene st\u00e4rken. Die Bev\u00f6lkerung wird vermehrt entscheiden k\u00f6nnen, welche politischen Schwerpunkte sie in ihrem unmittelbaren Umfeld setzen m\u00f6chte.  Eine verst\u00e4rkte \u00dcbertragung von Aufgaben an die Kantone heisst aber nicht, 26 verschiedene und untereinander nicht kompatible Systeme zu propagieren.  Zum einen soll, wenn sich dies als unabdingbar erweisen sollte, der Bundesgesetzgeber auch bei kantonalen Aufgabenbereichen im Sinne einer Rahmengesetzgebung Leitplanken setzen k\u00f6nnen. Zum anderen werden die Kantone vermehrt zusammenarbeiten und gewisse Aufgaben gemeinsam wahrnehmen m\u00fcssen, was vermehrt zu untereinander abgestimmten und kompatiblen L\u00f6sungen f\u00fchren wird.</p><p>Gerade in einem kleinr\u00e4umigen Bundesstaat wie der Schweiz k\u00f6nnen manche Aufgaben auch nach einer Aufgabenentflechtung sinnvollerweise nur gemeinsam von Bund und Kantonen erbracht werden. Dazu m\u00fcssen aber neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen zwischen Bund und Kantonen eingef\u00fchrt werden. Statt Einzelobjekte nach aufwandorientierten Kriterien zu subventionieren, sollen vermehrt Mehrjahresprogramme mittels Global- oder Pauschalsubventionen zum Tragen kommen. Dabei obliegt dem Bund die strategische F\u00fchrung einschliesslich eines entsprechenden Controllings, w\u00e4hrend die Kantone auf operativer Ebene bestimmen, wie sie die Vertragsziele erreichen wollen. Wo diese neuen Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen insk\u00fcnftig zum Einsatz kommen, entf\u00e4llt das System der aufwandorientierten Inputsteuerung. Neu wird \u00fcber ein vereinbartes Ziel gesteuert und so die erw\u00fcnschte Wirkung einer Massnahme in den Mittelpunkt staatlichen Handelns gestellt (Outputsteuerung).</p><p>Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Lebensr\u00e4ume, deren Grenzen immer seltener den Kantonsgrenzen entsprechen, m\u00fcssen heute mehr denn je kantonale Aufgaben im horizontalen Verbund erf\u00fcllt werden. Um die Kantone auf diese Herausforderung vorzubereiten und sie in staats- und finanzpolitischer Sicht zu st\u00e4rken, sieht die NFA eine substanziell ausgebaute interkantonale Zusammenarbeit mit einem Lastenausgleich vor. Kantone, die f\u00fcr umliegende Kantone Zentrumsleistungen erbringen, sollen f\u00fcr ihre Leistungen entsprechende Abgeltungen erhalten. Interkantonale Organe sollen, unter Beachtung des Legalit\u00e4tsprinzips und der direktdemokratischen Kontrolle, rechtssetzende Normen erlassen d\u00fcrfen, um auf neue Situationen und Herausforderungen rasch und sachgerecht reagieren zu k\u00f6nnen.  Dabei kommt dem Bund die Aufgabe zu, die Kantone zur horizontalen Zusammenarbeit zu bef\u00e4higen. Ihm sind aus diesem Grund minimale prozedurale Kompetenzen einzur\u00e4umen. Sie erlauben ihm, unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag der Kantone nicht kooperationswillige Gliedstaaten zur horizontalen Zusammenarbeit zu verpflichten. Dieser Zwang kann sich als notwendig erweisen, soll der F\u00f6deralismus in seiner Substanz erhalten bleiben. Scheitert die interkantonale Zusammenarbeit, wird es unweigerlich zu einem verst\u00e4rkten Zentralisierungsschub und damit zu einer Aush\u00f6hlung der f\u00f6deralen Strukturen kommen. Aufgaben, die aus staats- und finanzpolitischer Sicht sinnvollerweise in horizontaler Zusammenarbeit erf\u00fcllt werden, m\u00fcsste in diesem Falle der Bund erbringen.</p><p>Der Finanzausgleich im engeren Sinn zwischen den Kantonen unterscheidet neu zwischen einem Ressourcen- und einem Lastenausgleich. Damit wird der Ausgleich gezielter und effektiver.</p><p>Der Ausgleich zwischen den ressourcenstarken und den ressourcenschwachen Kantonen wird gegen\u00fcber dem heute geltenden System ausgebaut. Neben den ressourcenstarken Kantonen beteiligt sich an dessen Finanzierung neu auch der Bund. Er stellt eine gen\u00fcgende Mittelausstattung aller Kantone sicher. Das heutige undurchsichtige, komplizierte und nur f\u00fcr wenige Spezialisten durchschaubare System wird durch einen transparenten und nachvollziehbaren Finanzausgleich ersetzt. Das eidgen\u00f6ssische Parlament wird die M\u00f6glichkeit erhalten, die Eckwerte des Ressourcenausgleichs festzulegen.  Damit wird der Finanzausgleich, der die Unterschiede in der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit der Kantone verringern soll, politisch steuerbar.  Der Ressourcenindex, der die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit der Kantone misst, ist in seiner Konzeption nicht manipulierbar und verzichtet, im Gegensatz zum heute geltenden Finanzkraftindex, bewusst auf die Ber\u00fccksichtigung von Lastenelementen. So wird beispielsweise k\u00fcnftig die kantonale Steuerbelastung nicht mehr als Kriterium f\u00fcr die Bemessung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit eines Kantons herangezogen, sondern ausschliesslich das fiskalisch aussch\u00f6pfbare Steuer- bzw. Ressourcenpotenzial eines Kantons erfasst. Auf diese Weise sollen in Zukunft Fehlanreize und Zielkonflikte vermieden werden.</p><p>\u00dcberm\u00e4ssige und unbeeinflussbare Lasten der Kantone, die ihnen auf Grund geografisch-topografischer Gegebenheiten oder ihrer spezifischen Bev\u00f6lkerungsstruktur erwachsen, sollen vom Bund mittels eines entsprechenden Lastenausgleichs gezielt ausgeglichen werden. Auch dieser Ausgleich wird in seinem Umfang vom eidgen\u00f6ssischen Parlament festzulegen sein und ist somit politisch steuerbar.</p><p>Um den \u00dcbergang vom alten zum neuen Ausgleichssystem abzufedern, ist ein H\u00e4rteausgleich vorgesehen. Dieser wird von Bund und Kantonen finanziert und ist als \u00dcbergangshilfe konzipiert. Zahlungen aus dem H\u00e4rteausgleich werden gezielt nur an ressourcenschwache Kantone ausgerichtet. Die Ausgleichsbetr\u00e4ge werden nicht der Teuerung angepasst und nur so lange ausgerichtet, wie der Ressourcenindex der betreffenden Kantone das schweizerische Mittel unterschreitet. Die Weiterf\u00fchrung des H\u00e4rteausgleichs ist zudem alle vier Jahre auf Grund eines Wirkungsberichtes grunds\u00e4tzlich zu \u00fcberpr\u00fcfen.</p><p>Die Instrumente der NFA wurden bereits mit Blick auf die Botschaft einer ersten Wirkungsanalyse unterzogen. Einerseits zeigt eine qualitative Untersuchung auf, ob die gesteckten staats- und finanzpolitischen Ziele erreicht werden k\u00f6nnen. Andererseits geben verschiedene quantitative Analysen Aufschluss \u00fcber die finanziellen Auswirkungen auf den Bund und die einzelnen Kantone.  Die Expertise zu den qualitativen Wirkungen der NFA f\u00fchrt zu einer positiven Gesamtbeurteilung des Reformvorhabens: Die NFA verst\u00e4rkt die St\u00e4rken und verringert die Schw\u00e4chen des schweizerischen F\u00f6deralismus. Die Aufgabenentflechtung ist eine zielgerichtete Massnahme und darf daher in ihrem Umfang nicht mehr weiter verringert werden. Die Neuausrichtung der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen verspricht eine erh\u00f6hte Ziel- und Wirkungsorientierung wie auch eine effizientere Mittelverwendung. Die anvisierte Institutionalisierung der interkantonalen Zusammenarbeit st\u00e4rkt die Rolle der Kantone im Bundesstaat, w\u00e4hrend der interkantonale Lastenausgleich den Anbieterkantonen von Zentrumsleistungen leistungsgerechte Entsch\u00e4digungen erm\u00f6glicht. Das neue Ausgleichssystem mit strikter Trennung zwischen Ressourcen- und Lastenausgleich ist \u00fcberzeugend. Der neue Ressourcenindex zur Bemessung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit der Kantone ist dem heutigen Finanzkraftindex bez\u00fcglich Methodik und Aussagekraft weit \u00fcberlegen.  Die angesprochenen Grundelemente der NFA-Mechanik sind wesentlich entscheidender als die vergangenheitsbezogene Momentaufnahme, die den Ergebnissen der so genannten \"letzten Spalte\" der Globalbilanz (frankenm\u00e4ssiger Ausweis der quantifizierbaren Auswirkungen pro Kanton) zu Grunde liegt. Trotzdem ist es gerechtfertigt, zur Abfederung des \u00dcbergangs vom heutigen zum neuen Finanzausgleich einen H\u00e4rteausgleich mit ausschliesslicher Fokussierung auf die ressourcenschwachen Kantone vorzusehen.</p><p>Was die mutmasslichen finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone betrifft, ist vorerst die strikte Haushaltsneutralit\u00e4t hervorzuheben. Zwischen Bund und Kantonen bewirkt die NFA per Saldo keine Lastenverschiebung. Einzig der H\u00e4rteausgleich, der sich im Laufe der Zeit auf Grund seiner funktionalen Befristung zur\u00fcckbilden wird, f\u00fchrt unter den getroffenen Modellannahmen im Endeffekt zu einer Mehrbelastung des Bundes um rund 280 Millionen Franken. Verglichen mit dem gesamten Ausgleichsvolumen von rund 3 Milliarden Franken f\u00e4llt diese Mehrbelastung aber relativ bescheiden aus und d\u00fcrfte durch die zu erwartenden Effizienzgewinne aufgefangen werden k\u00f6nnen.</p><p>Die so genannte Globalbilanz gibt Aufschluss \u00fcber die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen der Reform auf den Bund und die einzelnen Kantone. Aus verschiedenen Gr\u00fcnden ist die Aussagekraft dieser Bilanz beschr\u00e4nkt (unter anderem infolge des Verzichts auf eine Quantifizierung der zu erwartenden Effizienz- und Effektivit\u00e4tsgewinne).  Immerhin steht aber fest, dass die NFA dank des H\u00e4rteausgleichs s\u00e4mtliche ressourcenschwachen Kantone zu Gewinnern machen wird. Im Vergleich zum heutigen Finanzausgleich bewirkt das neue Ausgleichssystem zudem eine deutlich gr\u00f6ssere Ann\u00e4herung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit der Kantone. Auch die Steuerbelastungsunterschiede lassen sich mit der NFA deutlich verringern. Gem\u00e4ss der Modellannahme kann die Spannweite zwischen der tiefsten und der h\u00f6chsten Steuerbelastung um bis zu 20 Prozent reduziert werden. Bei einer Beurteilung des neuen Ausgleichssystems muss aber auch die neu gew\u00e4hrleistete politische Steuerbarkeit hervorgehoben werden. Denn je h\u00f6her das eidgen\u00f6ssische Parlament die einzelnen Ausgleichsgef\u00e4sse dotiert, desto gr\u00f6sser wird auch die Reduktion der kantonalen Unterschiede bez\u00fcglich finanzieller Leistungsf\u00e4higkeit und Steuerbelastung ausfallen.</p><p>Mit den beantragten Massnahmen bez\u00fcglich der Aufgabenteilung k\u00f6nnen wertm\u00e4ssig knapp 40 Prozent des heutigen Aufgabenverbunds entflochten werden. Entsprechend der Aufgabenentflechtung vergr\u00f6ssern sich die Handlungsspielr\u00e4ume von Bund und Kantonen. Gr\u00f6ssere Handlungsspielr\u00e4ume wiederum erm\u00f6glichen die gew\u00fcnschten Effizienzgewinne. Durch die Aufgabenentflechtung erfolgt auch die gew\u00fcnschte Umwandlung von zweckgebundenen bzw. auflagenabh\u00e4ngigen in nicht zweckgebundene Transfers, wodurch sich die Handlungsspielr\u00e4ume der Kantone nochmals vergr\u00f6ssern werden. Bei den ressourcenschwachen Kantonen \u00fcbersteigt der Zuwachs an nicht zweckgebundenen Mitteln das Ausmass der zus\u00e4tzlich zu \u00fcbernehmenden Aufgaben bei weitem, sodass ein zus\u00e4tzliches Potenzial zur Reduktion ihrer in der Regel \u00fcberdurchschnittlichen Steuerbelastung geschaffen werden kann.</p><p>Nach Einf\u00fchrung der NFA werden deren Instrumente alle vier Jahre auf ihre Effizienz und Wirkung hin evaluiert werden. Gest\u00fctzt auf diese Wirkungsberichte wird das eidgen\u00f6ssische Parlament jeweils zu beurteilen haben, ob eine Anpassung der Eckwerte des Finanzausgleichs angezeigt ist.</p><p>Das neue Finanzausgleichssystem wird seine Wirkung dann optimal entfalten k\u00f6nnen, wenn seine Instrumente, wie im vorliegenden ersten Paket vorgeschlagen, integral umgesetzt werden. Ein Herausbrechen einzelner Bausteine w\u00fcrde seine Wirksamkeit wesentlich schm\u00e4lern oder verunm\u00f6glichen und die erw\u00fcnschte und dringend notwendige Modernisierung des F\u00f6deralismus gef\u00e4hrden.  Nach einer Annahme dieser Vorlage durch Volk und St\u00e4nde wird der Bundesrat die zweite NFA-Botschaft ausarbeiten. Diese wird aufzeigen, welche Anpassungen in den Spezialerlassen - sowohl in den aufgabenbezogenen als auch in den bereichs\u00fcbergreifenden Bundesgesetzen - infolge der in dieser ersten NFA-Botschaft beschlossenen Verfassungsmodifikationen notwendig sein werden. Dar\u00fcber hinaus wird der Bundesrat weitere Gesetzesrevisionen beantragen, die eine Kl\u00e4rung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen auch in jenen finanziell verflochtenen Aufgabenbereichen beabsichtigen, die keiner Verfassungs\u00e4nderung bed\u00fcrfen und somit nicht im Rahmen der Botschaft zu behandeln sind. Nach der Beschlussfassung \u00fcber die zweite Botschaft kann die NFA in Kraft gesetzt werden. Aus heutiger Sicht d\u00fcrfte dies nicht vor 2006 der Fall sein.     </p>","Proceedings":"<p></p><p>Zwischen Februar und September 2002 wurde die Vorlage von einer Spezialkommission des St\u00e4nderates (15 Mitglieder) gepr\u00fcft. Anschliessend wurde sie in der Herbstsession 2002 vom <b>St\u00e4nderat </b>behandelt. Im Allgemeinen stiess sie auf ein gutes Echo. Die Ratsmitglieder waren der Meinung, dass damit die kantonalen Unterschiede verringert werden k\u00f6nnen und dem Abbau der kantonalen Kompetenzen entgegengewirkt w\u00fcrde. Verschiedene Vertreter der finanzstarken Kantone, so u.a. Z\u00fcrich und Zug, verlangten indessen eine rechtliche Garantie zum Schutze vor den unaufh\u00f6rlichen und stets wachsenden Begehrlichkeiten.</p><p>Der St\u00e4nderat folgte weitgehend den Antr\u00e4gen seiner Kommission. Was die Ressourcenverteilung und somit den harten Kern des Finanzausgleichs betrifft, trug er den Bef\u00fcrchtungen der ressourcenstarken Kantone Rechnung. Seiner Meinung nach soll der Beitrag dieser Kantone drei Viertel des Bundesbeitrags nicht \u00fcbersteigen. Gem\u00e4ss Bundesrat soll dieser Beitrag zwischen zwei Drittel und 100\u00a0Prozent des Bundesbeitrags liegen.</p><p>In Sachen interkantonaler Zusammenarbeit will der St\u00e4nderat die Kompetenz, die Kantone bei bestimmten Aufgaben zur Zusammenarbeit zu verpflichten, der Bundesversammlung \u00fcbertragen. Diese Aufgaben will der St\u00e4nderat in der Bundesverfassung und nicht im Gesetz festgeschrieben haben.</p><p>Die Kleine Kammer sprach sich zudem f\u00fcr eine neue Formel bez\u00fcglich des H\u00e4rteausgleichs aus. Anstatt das Parlament alle vier Jahre \u00fcber dessen Weiterf\u00fchrung beschliessen zu lassen, soll er nach der ersten Vierjahresperiode j\u00e4hrlich um 5 Prozent gek\u00fcrzt werden, so dass er sp\u00e4testens nach 24 Jahren ausl\u00e4uft.</p><p>Bei den k\u00fcnftig von den Kantonen \u00fcbernommenen Leistungen an Heime und Werkst\u00e4tten f\u00fcr Behinderte sowie an die Spitex soll gem\u00e4ss St\u00e4nderat die Verpflichtung, gleichwertige Leistungen auszurichten wie heute die IV, bis die Kantone ihre Gesetze an diese neue Aufgabenverteilung angepasst haben, in die \u00dcbergangsbestimmungen der Bundesverfassung aufgenommen werden. Der Bundesrat schl\u00e4gt eine Festschreibung im Gesetz vor.</p><p>Auf Antrag von Carlo Schmid (C, AI) lehnte der St\u00e4nderat mit 22 zu 16 Stimmen die vom Bundesrat vorgesehene beschr\u00e4nkte Verfassungsgerichtsbarkeit ab (Beurteilung wegen Verletzung verfassungsm\u00e4ssiger Kompetenzen der Kantone durch ein Bundesgesetz). Im Gegenzug wurde ein ebenfalls von Carlo Schmid vorgebrachter Antrag zur St\u00e4rkung der Kantone angenommen: f\u00fcr die Ergreifung des fakultativen Referendums sind danach generell nur noch f\u00fcnf statt acht Kantonen n\u00f6tig. </p><p>Die Reformvorlage wurde in der Gesamtabstimmung ohne Gegenstimmen (25 Stimmen) angenommen.</p><p>Die Vorlage wurde anschliessend von der Spezialkommission des Nationalrates (27 Mitglieder) gepr\u00fcft, bevor sie in die Grosse Kammer kam. Die b\u00fcrgerlichen <b>Nationalr\u00e4tinnen und Nationalr\u00e4te</b> haben die Vorlage begr\u00fcsst, w\u00e4hrend die Linke vorschlug, nicht darauf einzutreten, sondern den Text an den Bundesrat zur\u00fcckzuweisen mit dem Auftrag, den gesamten Bereich der sozialen Sicherheit aus dem NFA herauszunehmen. Die Ratsmitglieder bef\u00fcrchten n\u00e4mlich, dass ein R\u00fcckzug des Bundes von diesen Aufgaben zu Regelungsunterschieden zwischen den Regionen oder zu einem Leistungsr\u00fcckgang f\u00fchrt. Eintreten auf die Vorlage wurde mit 114 zu 52 Stimmen beschlossen.</p><p>Der Nationalrat unterst\u00fctzt die Verankerung einer H\u00f6chstgrenze des Ressourcenausgleichs in der Verfassung. Der H\u00f6chstbeitrag der ressourcenstarken Kantone soll nicht nur drei Viertel, sondern - wie in der Botschaft vorgesehen - 100\u00a0Prozent des Bundesbeitrags betragen k\u00f6nnen.</p><p>Bei der interkantonalen Zusammenarbeit hat sich der Nationalrat dem St\u00e4nderat angeschlossen. Er hat ausserdem ein fakultatives Referendum f\u00fcr die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von interkantonalen Vertr\u00e4gen vorgeschlagen.</p><p>Beim H\u00e4rteausgleich hat sich der Nationalrat f\u00fcr einen andern Ansatz als der St\u00e4nderat entschieden. Er empfiehlt, sich dem Bundesrat anzuschliessen und keine zeitliche Begrenzung vorzusehen.</p><p>Im Bereich der kollektiven IV-Leistungen ist er dem St\u00e4nderat gefolgt. Er hat dar\u00fcber hinaus vorgesehen, dass die Verletzung der Bestimmungen des k\u00fcnftigen Rahmengesetzes des Bundes durch kantonale Verf\u00fcgungen in letzter Instanz vor dem Bundesgericht ger\u00fcgt werden kann.</p><p>Schliesslich hat der Nationalrat wie der St\u00e4nderat die Einf\u00fchrung einer kleinen Verfassungsgerichtsbarkeit abgelehnt. Im Gegensatz zur Kleinen Kammer verwarf er es jedoch, das Quorum f\u00fcr das Kantonsreferendum von acht auf f\u00fcnf Kantone zu verringern.</p><p>Im Differenzbereinigungsverfahren akzeptierte der <b>St\u00e4nderat</b> bei der interkantonalen Zusammenarbeit den Vorschlag der grossen Kammer, ein fakultatives Referendum f\u00fcr die Allgemeinverbindlichkeitserkl\u00e4rung von interkantonalen Vertr\u00e4gen einzuf\u00fchren. Und auch bei den Bestimmungen zum fakultativen Referendum folgte er dem Nationalrat, indem er auf die Reduktion des Quorums f\u00fcr das Kantonsreferendum verzichtete. Bei zwei wichtigen Punkten hielt die kleine Kammer jedoch Differenzen aufrecht, wobei sie allerdings mit Kompromissvorschl\u00e4gen eine rasche Beendigung des Gesch\u00e4fts vorbahnte. So setzte sie beim Ressourcenausgleich die H\u00f6chstmarke der Leistungen finanzstarker Kantone auf 80 Prozent des Bundesbeitrages fest und entschied bez\u00fcglich H\u00e4rteausgleich, den Ausgleich acht Jahre unver\u00e4ndert wirken zu lassen und ihn dann j\u00e4hrlich um 5 Prozent abzubauen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich diesen Vermittlungsvorschl\u00e4gen an und hielt lediglich geringf\u00fcgige Differenzen aufrecht, denen der <b>St\u00e4nderat</b> in der Folge zustimmte.</p><p></p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 mit 64,4\u00a0Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen. </p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1065139200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|24","Category":"III/IV","Modified":"\/Date(1770756895660)\/","SubmissionDate":"\/Date(1005782400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4610,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Finanzwesen"}}