{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010076,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20010076,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.076","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"B\u00fcrgerrechtsregelung. Revision","Description":"Botschaft vom 21. November 2001 zum B\u00fcrgerrecht f\u00fcr junge Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder und zur Revision des B\u00fcrgerrechtsgesetzes","InitialSituation":"<p>In den Jahren 1983 und 1994 wurde in Volksabstimmungen eine Verfassungs\u00e4nderung betreffend die erleichterte Einb\u00fcrgerung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder abgelehnt. Die Vorlage von 1994 scheiterte bloss am St\u00e4ndemehr. Seither haben viele Kantone ihre Gesetzgebung im Sinne der damaligen Vorschl\u00e4ge des Bundes ausgestaltet. Die Situation hat sich somit ge\u00e4ndert, und die Zeit ist heute reif f\u00fcr die Einf\u00fchrung von gesamtschweizerischen Einb\u00fcrgerungserleichterungen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Jugendliche. </p><p>Das Thema \"Einb\u00fcrgerung\" ist seit jeher mit Emotionen verbunden. Dies hat sich auch in den letzten Jahren gezeigt, als eine ausgiebige Diskussion \u00fcber die schweizerische Einb\u00fcrgerungsregelung stattfand. Der Bundesrat hat diverse parlamentarische Vorst\u00f6sse entgegengenommen und eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche verschiedene Revisionsvorschl\u00e4ge gepr\u00fcft hat. Nach Durchf\u00fchrung eines Vernehmlassungsverfahrens sieht er in folgenden Bereichen eine \u00c4nderung der B\u00fcrgerrechtsregelung vor: </p><p></p><p>Erleichterte Einb\u00fcrgerung f\u00fcr Personen der zweiten Generation </p><p>Durch eine Revision der Bundesverfassung ist dem Bund die Kompetenz zu erteilen, eine erleichtertete Einb\u00fcrgerung f\u00fcr junge, in der Schweiz aufgewachsene Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder vorzusehen. In der darauf beruhenden Gesetzesrevision, welche ebenfalls Gegenstand dieser Botschaft ist, werden die Voraussetzungen dazu festgelegt. Ausl\u00e4ndische Jugendliche sollen in der ganzen Schweiz unter einheitlichen Bedingungen erleichtert eingeb\u00fcrgert werden k\u00f6nnen. Falls sie mindestens f\u00fcnf Jahre ihrer obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten haben und seither hier wohnen, sollen sie zwischen der Vollendung des 15. und des 24. Altersjahres die erleichterte Einb\u00fcrgerung beantragen k\u00f6nnen. Bedingung ist grunds\u00e4tzlich ein Wohnsitz in der Einb\u00fcrgerungsgemeinde von mindestens zwei Jahren. </p><p>Etliche Kantone kennen bereits heute eine \u00e4hnliche Regelung. </p><p><b></b></p><p>B\u00fcrgerrecht f\u00fcr Personen der dritten Generation </p><p>Personen der dritten Ausl\u00e4ndergeneration sind noch intensiver mit der Schweiz verbunden als ihre in der Schweiz aufgewachsenen Eltern. In der Schweiz geborene Kinder ausl\u00e4ndischer Eltern sollen deshalb das Schweizer B\u00fcrgerrecht von Gesetzes wegen mit der Geburt in der Schweiz erwerben. Um eine solche Regelung einf\u00fchren zu k\u00f6nnen, braucht es eine \u00c4nderung der Bundesverfassung. In der darauf beruhenden Gesetzesrevision, welche ebenfalls Gegenstand dieser Botschaft ist, wird die Verfassungsbestimmung konkretisiert. Bedingung f\u00fcr den B\u00fcrgerrechtserwerb durch Geburt in der Schweiz ist, dass zumindest ein Elternteil mindestens f\u00fcnf Jahre der obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten hat und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit f\u00fcnf Jahren \u00fcber eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verf\u00fcgt. </p><p><b></b></p><p>Beschwerdem\u00f6glichkeit gegen Ablehnungen von Einb\u00fcrgerungen durch die Gemeinde </p><p>Nach der geltenden Einb\u00fcrgerungsregelung k\u00f6nnen Gemeinden und Kantone Einb\u00fcrgerungen jederzeit ohne Angabe von Gr\u00fcnden ablehnen. Gegen Entscheide, welche gegen das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Diskriminierung und der Willk\u00fcr verstossen, sehen die Bestimmungen des Bundesrechts keine Rechtsmittelm\u00f6glichkeit vor. Dieser Zustand ist rechtsstaatlich bedenklich und stellt den gravierendsten Mangel im schweizerischen Einb\u00fcrgerungsrecht dar. Der Bundesrat schl\u00e4gt daher eine Revision des B\u00fcrgerrechtsgesetzes in dem Sinne vor, dass gegen willk\u00fcrliche Entscheide ein Rechtsmittel wegen Verletzung verfassungsm\u00e4ssiger Rechte vorgesehen wird. Den Kantonen bleibt dabei wie bereits heute freigestellt, ob sie weiter gehen und einen allgemeinen Rechtsschutz im Bereich der Einb\u00fcrgerung vorsehen wollen. </p><p><b></b></p><p>Harmonisierung der Einb\u00fcrgerungsgeb\u00fchren </p><p>In der Praxis werden heute f\u00fcr Einb\u00fcrgerungen zum Teil \"Einkaufssummen\" verlangt, welche in einzelnen F\u00e4llen Betr\u00e4ge in der H\u00f6he von mehreren Monatseinkommen ausmachen k\u00f6nnen. Dies kann dazu f\u00fchren, dass Personen, welche die Einb\u00fcrgerungsvoraussetzungen erf\u00fcllen, lediglich aus finanziellen Gr\u00fcnden von einer Einb\u00fcrgerung absehen. Das ist stossend. Durch eine Revision des B\u00fcrgerrechtsgesetzes soll erreicht werden, dass Kantone und Gemeinden f\u00fcr kantonale und kommunale Einb\u00fcrgerungen nur noch Geb\u00fchren erheben d\u00fcrfen, welche die Kosten des Verfahrens decken. </p><p><b></b></p><p>Verfahrensvereinfachungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden </p><p>Im Bereich des Einb\u00fcrgerungsrechts gibt es zu viele Doppelspurigkeiten. So hat es keinen Sinn mehr, dass der Bund bei der ordentlichen Einb\u00fcrgerung dieselben Voraussetzungen im Detail \u00fcberpr\u00fcft, welche ebenfalls durch den Kanton und die Gemeinde \u00fcberpr\u00fcft werden. Es reicht aus, wenn im Gesetz die bundesrechtlichen Mindestvorschriften umschrieben werden und festgelegt wird, in welchen F\u00e4llen der Bund die Zustimmung zu einer Einb\u00fcrgerung verweigern kann. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Einb\u00fcrgerungsvoraussetzungen soll dabei weitgehend den Kantonen \u00fcberlassen werden. Das nicht mehr zeitgem\u00e4sse umst\u00e4ndliche Verfahren, wonach vor einer Einb\u00fcrgerung in der Gemeinde und im Kanton der Bund eine eidgen\u00f6ssische Einb\u00fcrgerungsbewilligung erteilen muss, kann somit durch das flexiblere und einfachere Instrument des Zustimmungsrechts des Bundes ersetzt werden. Der Bund wird die Zustimmung zu einer Einb\u00fcrgerung insbesondere dann verweigern, wenn die gesuchstellende Person die schweizerische Rechtsordnung nicht beachtet oder die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz gef\u00e4hrdet. </p><p>Diese Neuregelung bedarf einer Verfassungs\u00e4nderung sowie der Revision des B\u00fcrgerrechtsgesetzes. Beides ist in dieser Botschaft enthalten. </p><p><b></b></p><p>Weitere Gesetzes\u00e4nderungen </p><p>Die eidgen\u00f6ssische Wohnsitzfrist f\u00fcr die ordentliche Einb\u00fcrgerung ist mit zw\u00f6lf Jahren im internationalen Vergleich sehr lang. Der Bundesrat schl\u00e4gt daher eine Herabsetzung auf acht Jahre vor. Gleichzeitig rechtfertigt sich auch die Herabsetzung der kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen auf h\u00f6chstens drei Jahre, da die Mobilit\u00e4t der Bev\u00f6lkerung in den letzten Jahren gegen\u00fcber fr\u00fcher stark zugenommen hat. </p><p>Der Bundesrat schl\u00e4gt im Weiteren u.a. folgende \u00c4nderungen des B\u00fcrgerrechtsgesetzes vor: </p><p>Das ausserhalb der Ehe geborene Kind eines schweizerischen Vaters soll insk\u00fcnftig das Schweizer B\u00fcrgerrecht automatisch mit der Geburt erwerben. Staatenlose Kinder sollen nach einem Wohnsitz von f\u00fcnf Jahren in der Schweiz erleichtert eingeb\u00fcrgert werden k\u00f6nnen. Die im Gesetz noch vorhandene unterschiedliche Behandlung von Schweizerinnen, die ihr B\u00fcrgerrecht vor 1991 automatisch durch Heirat mit einem Schweizer erworben haben, gegen\u00fcber denjenigen Schweizerinnen, welche ihr B\u00fcrgerrecht durch Einb\u00fcrgerung, Abstammung oder Adoption erworben haben, macht heute keinen Sinn mehr und ist daher aufzuheben. </p><p><b></b></p><p>Europ\u00e4ische Staatsangeh\u00f6rigkeitskonvention </p><p>Sollten alle oder die meisten der in dieser Botschaft erw\u00e4hnten Verfassungs- und Gesetzes\u00e4nderungen von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten und in den nachfolgenden Abstimmungen angenommem werden, so k\u00f6nnte die Schweiz der Europ\u00e4ischen Staatsangeh\u00f6rigkeitskonvention beitreten. Dabei best\u00fcnde die M\u00f6glichkeit, zu einzelnen Punkten Vorbehalte anzubringen. Der Beitritt der Schweiz zu dieser Konvention ist allerdings nicht Gegenstand dieser Botschaft.</p>","Proceedings":"<p></p><p>In der Eintretensdebatte im  <b>Nationalrat </b>betonte die Berichterstatterin der Kommission, Vreni Hubmann (S, ZH), wie wichtig eine tiefgreifende Reform der Regelung sei. Die Einb\u00fcrgerungsziffer sei in der Schweiz tiefer als anderswo, weil die Einb\u00fcrgerungskriterien streng, die Verfahren langwierig und die Kosten hoch seien. Die restriktive Einb\u00fcrgerungspolitik lasse bei den Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern oft das Gef\u00fchl aufkommen, ihre Arbeitskraft sei zwar gefragt, ihre soziale Integration hingegen interessiere weniger. Einzig die SVP-Fraktion sowie die fraktionslosen Nationalr\u00e4te der Lega die Ticinesi und der Schweizer Demokraten waren gegen die Revision des B\u00fcrgerrechts. Bernhard Hess (-, BE) wies darauf hin, dass ein massiver R\u00fcckgang des Ausl\u00e4nderanteils f\u00fcr Immigrationswillge die Attraktivit\u00e4t unseres Landes steigere. Hans Fehr (V, ZH) stellte alle vorgeschlagenen \u00c4nderungen in Frage und erkl\u00e4rte, die SVP ergreife das Referendum so oft wie n\u00f6tig. Die verschiedenen Antr\u00e4ge auf Nichteintreten und R\u00fcckweisung an den Bundesrat wurden verworfen.</p><p>Im <b>St\u00e4nderat </b>war das Eintreten nicht bestritten.Die Meinung von Jean-Claude Cornu (R, FR), wonach das B\u00fcrgerrecht zu den besten Integrationsm\u00f6glichkeiten geh\u00f6re, stiess auf Zustimmung. Christiane Brunner (S, GE) betonte zudem, die eingeb\u00fcrgerten Personen h\u00e4tten mehr Verantwortungsgef\u00fchl gegen\u00fcber der Gesellschaft, weil sie von den Entscheidungsverfahren nicht mehr ausgeschlossen seien. Andere Ratsmitglieder hoben die demografischen Vorteile einer definitiven Integration dieser Menschen hervor.</p><p></p><p>Vorlage 1</p><p>Bundesbeschluss \u00fcber die ordentliche Einb\u00fcrgerung sowie \u00fcber die erleichterte Einb\u00fcrgerung junger Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder der zweiten Generation</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hat die Vorlage des Bundesrates diskussionslos mit 109 zu 35 Stimmen angenommen. </p><p>Auch der <b>St\u00e4nderat </b>hat ihr zugestimmt, und zwar mit 34 zu 1 Stimme.</p><p></p><p>Vorlage 2</p><p>Bundesgesetz \u00fcber Erwerb und Verlust des Schweizer B\u00fcrgerrechts (B\u00fcrgerrechtsgesetz, B\u00fcG) (Erleichterte Einb\u00fcrgerung junger Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder der zweiten Generation / Verfahrensvereinfachungen im Bereich der ordentlichen Einb\u00fcrgerung)</p><p>Die <b>grosse Kammer </b>ver\u00e4nderte die Vorlage leicht. So soll das Bundesamt f\u00fcr Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES), dem der Einb\u00fcrgerungsentscheid des Wohnsitzkantons der gesuchstellenden Person zur Genehmigung unterbreitet werden muss, seinen Entscheid dem Kanton mitteilen m\u00fcssen (Art. 13 Abs. 3). Die Nationalr\u00e4tinnen und Nationalr\u00e4te stimmten einem Minderheitsantrag Wasserfallen (R, BE) in diesem Sinn mit 73 zu 67 Stimmen zu. Zudem folgten sie dem Kommissionsantrag und f\u00fcgten als weiteres Einb\u00fcrgerungskriterium die Kenntnis einer Landessprache ein. Das Gesuch muss zudem zwischen dem 14. (statt dem 15.) und dem vollendeten 24. Lebensjahr eingereicht werden. Verschiedene Antr\u00e4ge, mit denen f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder der zweiten Generation die Voraussetzungen f\u00fcr den Erwerb des B\u00fcrgerrechts versch\u00e4rft werden sollten, wurden verworfen. Der Nationalrat hingegen stimmte dem Antrag des Bundesrates zu, die Aufenthaltsmindestdauer f\u00fcr gesuchstellende Personen von 12 auf acht Jahre zu senken. In der Schlussabstimmung wurde die zweite Vorlage mit 122 zu 39 Stimmen angenommen. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat </b>stimmte den neuen Vorschl\u00e4gen des Nationalrats zu und verabschiedete die Vorlage mit 27 zu 1 Stimme. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte der Kommissionsmehrheit und schloss sich dem St\u00e4nderat diskussionslos an.</p><p></p><p>Vorlage 3</p><p>Bundesbeschluss \u00fcber den B\u00fcrgerrechtserwerb von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern der dritten Generation</p><p>Der <b>Nationalrat </b>lehnte die Nichteintretensantr\u00e4ge von Bernhard Hess (-, BE) und der Minderheit Rudolf Joder (V, BE) ab. Die Vorlage, wie sie der Bundesrat vorgelegt hat, wurde mit 111 zu 31 Stimmen gutgeheissen. Das Schweizer B\u00fcrgerrecht wird also mit der Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil in der Schweiz aufgewachsen ist (Entwurf f\u00fcr einen neuen Artikel\u00a038 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung).</p><p>Der <b>St\u00e4nderat </b>nahm die Vorlage diskussionslos an, und zwar mit 23 zu 2 Stimmen.</p><p></p><p>Vorlage 4</p><p>Bundesgesetz \u00fcber Erwerb und Verlust des Schweizer B\u00fcrgerrechts (B\u00fcrgerrechtsgesetz, B\u00fcG) (B\u00fcrgerrechtserwerb von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern der dritten Generation)</p><p>In der Schweiz geborene Kinder, deren Eltern auch schon in der Schweiz aufgewachsen sind, erhalten das Schweizer B\u00fcrgerrecht bei der Geburt. Die Eltern k\u00f6nnen jedoch, nach dem Antrag der Mehrheit der Kommission des Nationalrates, der mit Stichentscheid der Pr\u00e4sidentin mit 81 zu 80 Stimmen angenommen worden war, zum Zeitpunkt der Geburt erkl\u00e4ren, dass sie auf den Erwerb des B\u00fcrgerrechtes verzichten. Das Kind kann zum Zeitpunkt der M\u00fcndigkeit die Verzichtserkl\u00e4rung der Eltern widerrufen. Abgelehnt wurden ein Antrag einer Minderheit I auf Zustimmung zum Bundesrat und einer Minderheit II, wonach die Eltern der \"zweiten Generation\" f\u00fcr ihr Kind ein Einb\u00fcrgerungsgesuch h\u00e4tten stellen m\u00fcssen. Die neue Fassung des Entwurfs wurde mit 117 zu 37 Stimmen verabschiedet.</p><p>Die <b>St\u00e4nder\u00e4tinnen und St\u00e4nder\u00e4te</b> waren mit dem Grundsatz der Einb\u00fcrgerung bei der Geburt ebenfalls einverstanden. Eine Kommissionsmehrheit wollte die Einb\u00fcrgerung von einer ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung der Eltern im Jahr nach der Geburt des Kindes abh\u00e4ngig machen. Der St\u00e4nderat stimmte aber mit 24 zu 13 Stimmen einer Minderheit zu, welche in leicht modifizierter Form die L\u00f6sung des Nationalrates vorschlug. Der Entwurf wurde mit 29 zu 4 Stimmen angenommen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte seiner Kommission und nahm das Gesetz ohne weitere Diskussion an.</p><p><b></b></p><p>Vorlage 5 </p><p>Bundesgesetz \u00fcber Erwerb und Verlust des Schweizer B\u00fcrgerrechts (B\u00fcrgerrechtsgesetz, B\u00fcG) (B\u00fcrgerrechtserwerb von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern der dritten Generation; Geb\u00fchren und Beschwerderecht)</p><p>Die <b>Nationalr\u00e4tinnen und Nationalr\u00e4te </b>haben die Vorlage unver\u00e4ndert mit 103 zu 52 Stimmen angenommen und sind damit ihrer Kommission gefolgt. Die Einb\u00fcrgerungskosten und das Beschwerderecht, wie sie der Bundesrat vorsah, gaben allerdings Anlass zu Diskussionen. Kurt Wasserfallen (R, BE) bef\u00fcrchtete beispielsweise, dass von Kanton zu Kanton unterschiedliche Geb\u00fchren zu einem \"Einb\u00fcrgerungstourismus\" f\u00fchren k\u00f6nnten, weil die gesuchstellenden Personen ihre Gesuche da einreichen, wo die Geb\u00fchren am tiefsten sind. Beim  Beschwerderecht (Art. 51a und 58d B\u00fcG) haben die Abgeordneten die beiden Antr\u00e4ge zur Streichung der neuen Bestimmungen mit 93 zu 61 Stimmen abgelehnt. </p><p>Die <b>Kleine Kammer </b>ist dem Nationalrat nur in einem zentralen Punkt der Revision nicht gefolgt, n\u00e4mlich bei der Einf\u00fchrung eines Beschwerderechts. Die St\u00e4nder\u00e4tinnen und St\u00e4nder\u00e4te lehnten einen Minderheitsantrag auf Zustimmung zum Nationalrat, f\u00fcr den sich Christiane Brunner (S, GE), Michel B\u00e9guelin (S, VD), Jean-Claude Cornu (R, FR) und Philipp St\u00e4helin (C, TG) im Interesse eines korrekten und nichtdiskriminierenden Einb\u00fcrgerungsverfahrens einsetzten, mit 26 zu 15 Stimmen ab. Die Vorlage wurde schliesslich mit 36 Stimmen einstimmig gutgeheissen.</p><p>Das Beschwerderecht l\u00f6ste im <b>Nationalrat</b> in der Differenzbereinigung eine rege Debatte aus, bei der die Einb\u00fcrgerungsentscheide des Bundesgerichts vom Juli 2003 und die Beratungen des St\u00e4nderats \u00fcber die Totalrevision der Bundesrechtspflege (vgl. 01.023) im Mittelpunkt standen. So wurde diese Vorlage in Kategorie III behandelt. Der franz\u00f6sischsprachige Berichterstatter der Kommission, Charles-Albert Antille (R, VS), wies darauf hin, dass der St\u00e4nderat das Beschwerderecht gegen den Antrag des Bundesrats und gegen den Erstbeschluss des Nationalrats gestrichen hatte. Nach den Bundesgerichtsentscheiden beantragte die Mehrheit der nationalr\u00e4tlichen Kommission schliesslich ebenfalls, dieses Recht zu streichen, aber nicht aus denselben Gr\u00fcnden. Sie war der Meinung, dass es nicht sinnvoll sei, ein Beschwerderecht in einem Gesetz zu verankern, da dieses Recht ja bereits in der Verfassung festgeschrieben sei, wie das Bundesgericht festgestellt habe. Eine Minderheit um Claude Janiak (S, BL) beantragte erfolglos, an diesem Beschwerderecht festzuhalten. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag von Ueli Maurer (V, ZH), die Beschwerde vor dem Bundesgericht nur bei Verfahrensm\u00e4ngeln zuzulassen. Mit 92 zu 82 Stimmen ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag von Ulrich Fischer (R, AG), die \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis des Bundesgerichts auf verfahrenstechnische Fragen zu beschr\u00e4nken.</p><p></p><p>Die Vorlage 1 wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2004 mit 56, 8\u00a0Prozent Nein-Stimmen abgelehnt (St\u00e4nde: 5  Ja, 15  Nein).</p><p>Die Vorlage 3 wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2004 mit 51, 6\u00a0Prozent Nein-Stimmen abgelehnt (St\u00e4nde: 6 Ja, 14  Nein).</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1065139200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|2811","Category":"III","Modified":"\/Date(1770756821110)\/","SubmissionDate":"\/Date(1006387200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4611,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Migration"}}