{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010077,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20010077,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.077","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Kulturg\u00fctertransfergesetz","Description":"Botschaft vom 21. November 2001 \u00fcber die UNESCO-Konvention 1970 und das Bundesgesetz \u00fcber den internationalen Kulturg\u00fctertransfer (KGTG)","InitialSituation":"<p>Die Schweiz geh\u00f6rt zu den weltweit wichtigsten Kunsthandelspl\u00e4tzen. Allerdings wird sie immer wieder verd\u00e4chtigt, auch dem illegalen Handel als Drehscheibe zu dienen. Denn die Schweiz kennt auf Bundesebene keine Regelung zur Ein- und Ausfuhr von Kulturg\u00fctern. Sie ist auch in kein internationales Instrument zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Kulturg\u00fctertransfers eingebunden. Sie steht damit gegen\u00fcber den anderen grossen Kunsthandelsnationen wie auch gegen\u00fcber ihren europ\u00e4ischen Nachbarn isoliert da.</p><p>Dies soll sich nun \u00e4ndern. Mit der Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten die UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 \u00fcber die Massnahmen zum Verbot und zur Verh\u00fctung der unzul\u00e4ssigen Einfuhr, Ausfuhr und \u00dcbereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970) zur Genehmigung und legt ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz \u00fcber den internationalen Kulturg\u00fctertransfer (Kulturg\u00fctertransfergesetz) mit Antrag auf Zustimmung vor. Der Bundesrat sieht darin ein vordringliches Anliegen der Schweizer Kultur- und Aussenpolitik.  Die UNESCO-Konvention 1970 wurde am 14. November 1970 durch die 16. Generalkonferenz der UNESCO in Paris verabschiedet. Bis zum 1. Oktober 2001 sind ihr 91 Staaten beigetreten, darunter die USA und sechs Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union. Als \u00e4ltestes \u00dcbereinkommen zum Schutz des beweglichen Kulturgutes in Friedenszeiten erg\u00e4nzt sie das Haager \u00dcbereinkommen von 1954 \u00fcber den Schutz von Kulturg\u00fctern bei bewaffneten Konflikten, das die Schweiz 1962 ratifiziert hat.</p><p>Das Ziel der UNESCO-Konvention 1970 ist es, in den Vertragsstaaten den Schutz f\u00fcr Kulturg\u00fcter zu verbessern und in internationaler Zusammenarbeit das kulturelle Erbe der Menschheit zu sichern. Sie enth\u00e4lt Mindestvorschriften \u00fcber gesetzgeberische und administrative Massnahmen, welche die Vertragsstaaten ergreifen m\u00fcssen, um den illegalen Handel mit Kulturg\u00fctern zu unterbinden. Im Zentrum steht die Bek\u00e4mpfung des Diebstahls, der Raubgrabungen und der rechtswidrigen Ein- und Ausfuhr von Kulturgut. Weiter tritt die Konvention f\u00fcr eine R\u00fcckgabe gestohlener und eine R\u00fcckf\u00fchrung rechtswidrig ausgef\u00fchrter Kulturg\u00fcter ein. Sie ist nicht r\u00fcckwirkend: Die Bestimmungen und Massnahmen entfalten ihre Wirkungen erst nach dem Inkrafttreten der Konvention f\u00fcr den Staat, der sie ratifiziert hat.  Die UNESCO-Konvention 1970 ist nicht direkt anwendbar: Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, \u00fcberall dort, wo die bestehenden Gesetze und Institutionen die Mindestanspr\u00fcche nicht erf\u00fcllen, gesetzgeberisch t\u00e4tig zu werden. Das Schweizer Recht weist auf dem Gebiet des Kulturg\u00fctertransfers erhebliche L\u00fccken auf. Der Bundesrat unterbreitet deshalb den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten zusammen mit der vorliegenden Botschaft \u00fcber die Ratifikation der UNESCO-Konvention 1970 die erforderliche gesetzgeberische Umsetzung in einem Kulturg\u00fctertransfergesetz (KGTG).  Das Kulturg\u00fctertransfergesetz soll den illegalen und ethisch verwerflichen Gesch\u00e4ften mit Kulturg\u00fctern in der Schweiz einen Riegel schieben. Die Missbr\u00e4uche werden gezielt bek\u00e4mpft. Zugleich erf\u00e4hrt das kulturelle Erbe eine bessere Absicherung.  Der offene und faire Kulturaustausch bleibt dabei ein wesentlicher Pfeiler der Schweizer Kulturpolitik.</p><p>Das Gesetz sieht verschiedene Massnahmen vor. Der Schutz f\u00fcr das kulturelle Erbe der Schweiz soll durch eine Ausfuhrregelung f\u00fcr bedeutende Kulturg\u00fcter im Eigentum des Bundes und die Einrichtung einer Ausfuhrkontrolle an der Schweizer Grenze verbessert werden. Die Ausfuhrkontrolle erm\u00f6glicht es auch den Kantonen, ihr Patrimonium besser zu sch\u00fctzen. Weiter erf\u00e4hrt das arch\u00e4ologische Erbe im Rahmen des Zivilgesetzbuches eine st\u00e4rkere Absicherung.  Andere Vertragsstaaten der Konvention erhalten die M\u00f6glichkeit, besonders sensible Teile ihres kulturellen Erbes aus den Bereichen Arch\u00e4ologie, Ethnologie und Religion sowie Archivgut auf bilateralem Weg vor illegaler Ausfuhr und endg\u00fcltigem Verlust zu bewahren. Dies soll in der Schweiz \u00fcber eine bessere Kontrolle der Einfuhr, die M\u00f6glichkeit zur R\u00fcckf\u00fchrung illegal eingef\u00fchrter Kulturg\u00fcter und eine Aufzeichnungspflicht f\u00fcr den Kunsthandel erreicht werden. Erg\u00e4nzend erh\u00e4lt der Bund die M\u00f6glichkeit, Projekten, die der Erhaltung besonders gef\u00e4hrdeter Kulturg\u00fcter dienen, eine finanzielle Unterst\u00fctzung zu gew\u00e4hren.</p><p>Weiter werden zur Eind\u00e4mmung des illegalen Kulturg\u00fctertransfers die Fristen f\u00fcr die Ersitzung und den Erwerb gestohlener Kulturg\u00fcter angehoben. Dies wirkt einer Zwischenlagerung und Weiterver\u00e4usserung solcher Objekte in der Schweiz entgegen.  Schliesslich soll mit der Einf\u00fchrung einer R\u00fcckgabegarantie f\u00fcr Kulturg\u00fcter, die eine ausl\u00e4ndische Institution an eine Ausstellung in die Schweiz ausleiht, die Stellung der Schweizer Museen im internationalen Leihverkehr verbessert werden.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Die Kommissionssprecher betonten, dass es nun an der Zeit sei, die Unesco-Konvention zu unterzeichnen und umzusetzen. Immer wieder auftauchende Berichte \u00fcber illegale Gesch\u00e4fte, die \u00fcber die Schweiz abgewickelt werden, schaden dem Ansehen des Landes. Entgegen dem Antrag des Bundesrates beantragte die Kommission eine Meldepflicht, wonach Kunsth\u00e4ndler und Auktionatoren k\u00fcnftig melden m\u00fcssen, wenn ihnen Raubgut angeboten wird. Unterst\u00fctzt wurde der Antrag von den Sozialdemokraten, den Gr\u00fcnen und den Christdemokraten. Freisinnige, SVP und Liberale konterten, die Bestimmung leiste einem bedenklichen Denunziantentum Vorschub. Die Meldepflicht bringe die Kunsth\u00e4ndler in eine delikate Lage, denn sie untergrabe das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen H\u00e4ndlern und Kunden. Mit 85 zu 81 Stimmen folgte der Rat der Minderheit Johannes Randegger (R, BS), womit die Meldepflicht gestrichen wurde. Umstritten war auch die Frage der Verj\u00e4hrungsfrist. Mit 85 zu 62 Stimmen folgte der Rat dem Antrag von Alexander J. Baumann (V, TG), wonach ein in gutem Glauben erworbenes Raubgut dem rechtm\u00e4ssigen Eigent\u00fcmer nach 15 Jahren nicht mehr zur\u00fcckgegeben werden muss. Die Mehrheit der Kommission wollte dem Bundesrat folgen mit einer Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren. Mit 81 zu 79 Stimmen folgte der Rat auch einem Antrag von Christine Wirz-von Planta (L, BS) wonach sich die Entsch\u00e4digung der Eigent\u00fcmer von Kulturgut, das in gutem Glauben erworben wurde und zur\u00fcckgegeben werden muss, nicht nach dem Kaufpreis, sondern dem Verkehrswert zu richten hat. Freisinnige und Mitglieder der SVP-Fraktion versuchten weiter auch die Kompetenzen der Zoll- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, sowie die Strafbestimmungen abzuschw\u00e4chen. Doch entsprechende Antr\u00e4ge scheiterten an der Opposition seitens der Sozialdemokraten und Christdemokraten. Das Gesetz wurde in der Gesamtabstimmung mit 131 zu 23 Stimmen und der Bundesbeschluss zur Genehmigung der Konvention mit 123 zu 3 Stimmen angenommen.</p><p>Auch im <b>St\u00e4nderat</b> war das Eintreten unbestritten. Im Kernpunkt des Bundesgesetzes folgte der Rat dem Bundesrat und der vorberatenden Kommission. Gegen\u00fcber dem Nationalrat verlangte der St\u00e4nderat die Erh\u00f6hung der Verj\u00e4hrungsfrist  f\u00fcr die R\u00fcckgabe von erworbenem Raubgut von geltenden f\u00fcnf auf 30 Jahre. Die vom Nationalrat vorgeschlagene Frist von 15 Jahren sei national und international untauglich, eine Verj\u00e4hrung von 30 Jahren hingegen entspreche internationalen Regeln. Bei der Entsch\u00e4digung hielt man den vom Nationalrat beschlossenen Verkehrswert f\u00fcr unvereinbar mit der Unesco-Konvention. Zudem f\u00f6rdere eine Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he des Verkehrswerts die Spekulation und erschwere es einem nicht finanzstarken Staat, ihm zustehendes Kulturgut zur\u00fcckzuerhalten. Der Rat folgte der Kommission und dem Bundesrat, womit sich die Entsch\u00e4digung am Kaufpreis orientieren soll. Auch der St\u00e4nderat sprach sich gegen eine Meldepflicht im Falle des Verdachts von illegalen Gesch\u00e4ften mit Kulturg\u00fctern aus. Er verst\u00e4rkte jedoch die Sorgfalts- und Aufzeichungspflicht des Kunsthandels durch einen inhaltlich nicht neuen, aber durch einen pr\u00e4ziseren zusammenfassenden Artikel. Die Kontrolle der Sorgfaltspflicht will der St\u00e4nderat einer noch zu schaffenden Fachstelle \u00fcbertragen. Bei begr\u00fcndetem Verdacht solle diese Fachstelle bei der Polizei Anzeige erstatten. Angenommen wurde auch ein Antrag von Vreni Spoerry (R, ZH), welche eine Pr\u00e4zisierung im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe verlangte, um falsche Bef\u00fcrchtungen zu entkr\u00e4ften, das Kulturg\u00fctergesetz k\u00f6nnte \u00fcber das Rechtshilfegesetz hinausgehen. Das Gesetz und der Bundesbeschluss wurden in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen. </p><p>In der Differenzbereinigung stimmte der <b>Nationalrat</b> den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates zu.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1056067200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2831","Category":"III/IV","Modified":"\/Date(1771607900203)\/","SubmissionDate":"\/Date(1006387200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4611,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Kultur"}}