{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010082,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20010082,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.082","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"OR. Revision (GmbH sowie Revisionsrecht)","Description":"Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2004 zur \u00c4nderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz \u00fcber die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren","InitialSituation":"<p>Die Revision bezweckt, die Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten. M\u00e4ngel im seit 1936 unver\u00e4ndert geltenden GmbH-Recht sollen beseitigt und die gesetzliche Regelung aktualisiert werden.</p><p>Der Entwurf erlaubt, eine GmbH als Einpersonengesellschaften zu gr\u00fcnden. Die Beschr\u00e4nkung des Stammkapitals auf maximal 2 Millionen Franken soll gestrichen werden, da sie das Wachstum einer auf Eigenkapitalzufuhr angewiesenen GmbH unn\u00f6tig behindern kann. Das minimale Stammkapital wird unver\u00e4ndert auf 20 000 Franken belassen. Es soll jedoch stets voll liberiert werden m\u00fcssen (nach geltendem Recht betr\u00e4gt der minimale Liberierungsgrad 50Prozent). Dagegen entf\u00e4llt die bisherige subsidi\u00e4re Solidarhaftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter in der H\u00f6he des Stammkapitals.</p><p>Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter darf neu aus mehreren Stammanteilen bestehen. Einerseits sollen die Formvorschriften f\u00fcr die \u00dcbertragung von Stammanteilen gelockert werden, andererseits sind aber weitgehende Vinkulierungsm\u00f6glichkeiten beizubehalten, wie sie f\u00fcr eine personenbezogene Kapitalgesellschaft typisch sind.</p><p>Der Entwurf verbessert den Rechtsschutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, so namentlich im Bereich des Auskunfts- und Einsichtsrechts sowie des Bezugsrechts bei Erh\u00f6hungen des Stammkapitals. Im Hinblick auf die Praktikabilit\u00e4t der gesetzlichen Regelung werden das Recht auf Austritt sowie der Ausschluss von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern - als zwei Kennzeichen der GmbH - in manchen Punkten besser geordnet (bspw. betreffend die Abfindung ausscheidender Gesellschafterinnen und Gesellschafter). Weiter werden zahlreiche Zweifelsfragen hinsichtlich statutarischer Nachschuss- und Nebenleistungspflichten beantwortet.</p><p>Damit die Einheit und Konsistenz des Gesellschaftsrechts gewahrt bleibt, ist die gesetzliche Regelung anderer Rechtsformen punktuell mit der Neuordnung der GmbH zu harmonisieren. Der Entwurf enth\u00e4lt die erforderlichen Anpassungen im Aktien und Genossenschaftsrecht und sieht verschiedene rechtliche Verbesserungen auch f\u00fcr diese Gesellschaftsformen vor (so zum Beispiel die Gr\u00fcndung von Einpersonen-Aktiengesellschaften). Diverse Modifikationen betreffen ferner das Handelsregister und das Firmenrecht.</p><p>Verschiedene Ereignisse in der ausl\u00e4ndischen und der schweizerischen Wirtschaft haben die Bedeutung der Rechnungslegung und der Revision aufgezeigt. Mit dem vorliegenden Entwurf will der Bundesrat die geltenden Vorschriften zur Revision verbessern, verschiedene M\u00e4ngel beseitigen und f\u00fcr s\u00e4mtliche Rechtsformen des Privatrechts ein aktuelles und ausgewogenes Konzept der Revision schaffen. Es gilt, eine qualitativ gute Rechnungspr\u00fcfung zu gew\u00e4hrleisten und das Vertrauen in die Revisionsstelle zu festigen. Besonders zu ber\u00fccksichtigen sind die Bed\u00fcrfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die neusten internationalen Entwicklungen.  </p><p>Was die Revisionspflicht der Gesellschaften betrifft (Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2004), sieht der Entwurf eine neue Umschreibung der Revisionspflicht f\u00fcr alle Rechtsformen vor. Die Aufgaben der Revisionsstelle werden pr\u00e4zisiert. Neu definiert sind auch die fachlichen Anforderungen an die Revisorinnen und Revisoren. Die Unabh\u00e4ngigkeit der Revisionsstelle wird eingehend geregelt und versch\u00e4rft, um Interessenkollisionen - so weit wie m\u00f6glich - zu verhindern. Die Neuregelung bringt damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung einer guten Unternehmenskontrolle (Corporate Governance).</p><p>F\u00fcr KMU sieht der Entwurf angemessene Erleichterungen insbesondere bei der Revisionspflicht und beim Umfang der Revision vor. Der bisherige, auf die Rechtsform abgest\u00fctzte Ansatz wird durch ein rechtsformneutrales Konzept ersetzt, das nach den konkreten sachlichen Gegebenheiten differenziert.  Die Neuordnung wird durch vier klar festgelegte Schutzziele bestimmt: Bei Publikumsgesellschaften dient die Revision vorab dem Investorenschutz. Bei allen weiteren wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen ist der Schutz \u00f6ffentlicher Interessen massgebend. In Privatgesellschaften kann der Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen oder der Schutz der Gl\u00e4ubigerinnen und Gl\u00e4ubiger eine Revision erforderlich machen. Die neu zu schaffenden gesetzlichen Vorgaben m\u00fcssen sich an diesen Zielsetzungen orientieren; sie sollen sich aber auch auf diese beschr\u00e4nken.  </p><p>Der Entwurf tr\u00e4gt den verschiedenen Pr\u00fcfungsbed\u00fcrfnissen in kleinen und grossen Unternehmen im Rahmen der unterschiedlichen Schutzziele Rechnung. Wo eine ordentliche Revision der Jahresrechnung nicht erforderlich ist, soll eine eingeschr\u00e4nkte gen\u00fcgen; unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Pr\u00fcfung auch unterbleiben.  </p><p>Die Vorschriften zur Revisionsstelle im Obligationenrecht und im Zivilgesetzbuch sind durch ein neues Bundesgesetz \u00fcber die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) zu erg\u00e4nzen. Eine staatliche Aufsichtsbeh\u00f6rde wird mit einem Zulassungssystem sicherstellen, dass Revisionsdienstleistungen nur von Fachpersonen erbracht werden, die hierf\u00fcr gen\u00fcgend qualifiziert sind. Die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften werden zudem einer griffigen Aufsicht unterstellt.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten. Die Grosse Kammer folgte den Antr\u00e4gen der Mehrheit ihrer Kommission und wich nur in wenigen Punkten von der Vorlage des Bundesrates ab. Die Minderheitsantr\u00e4ge, die eher aus dem linken Lager stammten und strengere Bestimmungen sowie gr\u00f6ssere Unabh\u00e4ngigkeit f\u00fcr die Revisionsstellen anstrebten, wurden alle abgelehnt.</p><p>Bei der Frage, welche Unternehmen zur ordentlichen Revision verpflichtet sein sollen (Art. 727 OR), zeigte sich der Nationalrat empf\u00e4nglich f\u00fcr die Argumente der Mehrheit der Kommission. Auf Grund der Kosten, die f\u00fcr die Unternehmen entstehen, schr\u00e4nkte der Rat die Zahl der Gesellschaften ein, die eine ordentliche Revision durchf\u00fchren m\u00fcssen, und \u00e4nderte zwei der drei vom Bundesrat vorgeschlagenen Kriterien. Er hob die Bilanzsumme auf 10 Millionen Franken (Bundesrat: 6 Millionen Franken) und den Umsatzerl\u00f6s auf 20 Millionen Franken (Bundesrat: 12 Millionen Franken) an. Eine linke Kommissionsminderheit beantragte, hinsichtlich Bilanzsumme und Umsatzerl\u00f6s an den vom Bundesrat vorgeschlagenen Gr\u00f6ssen festzuhalten, die Zahl der Vollzeitstellen hingegen auf 30 zu beschr\u00e4nken (Bundesrat: 50 Stellen). Diese Antr\u00e4ge wurden abgelehnt.</p><p>In Absatz\u00a02 desselben Artikels folgte der Nationalrat dem Entwurf des Bundesrates sowie dem Antrag der Mehrheit seiner Kommission, indem er vorsah, dass eine ordentliche Revision auch dann vorgenommen werden muss, wenn dies von einer qualifizierten Mehrheit der Aktion\u00e4re verlangt wird. Mit 99 zu 64 Stimmen lehnte die grosse Kammer den Minderheitsantrag Susanne Leutenegger Oberholzer (S, BL) ab, welcher vorsah, dass Unternehmen auch dann zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, wenn dies ein Mitglied des Verwaltungsrats verlangt.</p><p>Der Nationalrat folgte dem Entwurf des Bundesrates und bef\u00fcrwortete, dass Gesellschaften unter bestimmten Bedingungen g\u00e4nzlich auf eine Revision verzichten k\u00f6nnen (Art. 727a). Die Minderheitsantr\u00e4ge, die von dieser M\u00f6glichkeit absehen wollten, wurden verworfen.</p><p>Artikel\u00a0728 legt die Voraussetzungen f\u00fcr die Unabh\u00e4ngigkeit der Revisionsstelle gegen\u00fcber der zu pr\u00fcfenden Gesellschaft fest. Der Nationalrat sprach sich in dieser Frage f\u00fcr die Regelung des Bundesrates aus und lehnte s\u00e4mtliche Minderheitsantr\u00e4ge ab, die strengere Unabh\u00e4ngigkeitsanforderungen vorsahen. So verlangte ein Antrag, dass die Revisionsstelle von der zu pr\u00fcfenden Gesellschaft keinerlei Auftr\u00e4ge \u00fcbernehmen darf, auch nicht solche, die zu keiner wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeit f\u00fchren; ein weiterer wollte das Erbringen von Dienstleistungen gegen\u00fcber der zu pr\u00fcfenden Gesellschaft auch dann untersagen, wenn kein Risiko besteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten \u00fcberpr\u00fcfen zu m\u00fcssen; ein dritter wiederum sah vor, dass Geschenke unabh\u00e4ngig von ihrem Wert nicht angenommen werden d\u00fcrfen.</p><p>Was die Unabh\u00e4ngigkeit im Rahmen einer eingeschr\u00e4nkten Revision betrifft (Art. 729), stimmte der Nationalrat der von der Kommissionsmehrheit unterst\u00fctzten Version des Bundesrates zu. Ein Minderheitsantrag, der jegliches Mitwirken bei der Buchf\u00fchrung untersagen wollte, wurde mit 90 zu 53 Stimmen abgelehnt.</p><p>Bei der Revision des GmbH-Rechts (Botschaft vom 19. Dezember 2001) folgte der Nationalrat im Wesentlichen der Vorlage des Bundesrates, die bezweckt, die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten. Die Grosse Kammer sprach sich somit bei Artikel\u00a0773 wie die Mehrheit ihrer Kommission daf\u00fcr aus, das minimale Stammkapital der GmbH auf 20 000 Franken zu belassen und jegliche Obergrenze zu streichen, damit das Wachstum einer auf Eigenkapitalzufuhr angewiesenen GmbH nicht unn\u00f6tig behindert wird. Eine Kommissionsminderheit hatte erfolglos beantragt, f\u00fcr das Stammkapital eine Untergrenze von 40 000 Franken und eine Obergrenze von 4 Millionen Franken festzulegen, um den personenbezogenen Charakter der GmbH besser zu bewahren und diese Gesellschaftsform kleinen Unternehmen vorzubehalten.</p><p>Im Weiteren pr\u00fcfte der Nationalrat eingehend die Regelung betreffend Nationalit\u00e4t und Wohnsitz insbesondere der Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. Mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen mit der Europ\u00e4ischen Union war eine \u00c4nderung n\u00f6tig geworden. W\u00e4hrend der Bundesrat jegliches Wohnsitzerfordernis streichen wollte, beantragte die Kommissionsmehrheit, an der Forderung festzuhalten, wonach mindestens ein Verwaltungsratsmitglied den Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Damit sollten Schwierigkeiten bei der Einziehung von Steuerschulden vermieden werden, da vor allem der Verwaltungsrat steuerrechtlich haftbar ist. Eine Kommissionsminderheit Adrian Imhof (C, OW) war der Meinung, dass es gen\u00fcgt, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor bzw. eine Direktorin, welche/r die Gesellschaft vertritt, in der Schweiz wohnhaft ist. Nach Auffassung der Minderheit ist nur diese Regelung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Der Nationalrat folgte mit 83 zu 54 Stimmen der Kommissionsminderheit.</p><p>Was die Revisionspflicht anbelangt, folgte der <b>St\u00e4nderat</b> mehrheitlich dem Beschluss der Grossen Kammer. Die Amtsdauer von Personen, die die ordentliche Revision von Publikumsgesellschaften leiten, soll hingegen auf l\u00e4ngstens sieben statt f\u00fcnf Jahre festgelegt werden. Bei Artikel\u00a0727a folgte der St\u00e4nderat diskussionslos einem Antrag seiner Kommission und beschloss, zwei neue Abs\u00e4tze zu schaffen, in welchen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Verwaltungsrat um die Zustimmung s\u00e4mtlicher Aktion\u00e4re zum Verzicht auf die eingeschr\u00e4nkte Revision ersuchen kann. Auf Antrag von Eugen David (C, SG) beschloss die Kleine Kammer zudem, dass Revisionsexpertinnen und -experten je mindestens drei Jahre (statt f\u00fcnf Jahre) Fachpraxis nachweisen m\u00fcssen.</p><p>Wie schon im Nationalrat wurde beim GmbH-Recht die Frage der Regelung betreffend Nationalit\u00e4t und Wohnsitz der Verwaltungsratsmitglieder eingehend diskutiert. Schliesslich folgte der St\u00e4nderat dem Beschluss der Grossen Kammer. Mit 20 zu 11 Stimmen wurde der Antrag einer Kommissionsminderheit abgelehnt, an der Forderung nach mindestens einem Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz in der Schweiz festzuhalten.</p><p>Der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass die im Handelsregister eingetragene Firma insbesondere in der Korrespondenz und in den Bekanntmachungen vollst\u00e4ndig und unver\u00e4ndert angegeben werden muss. Der St\u00e4nderat hat diese Bestimmung vervollst\u00e4ndigt, damit auch Vereine und Stiftungen verpflichtet werden, ihren im Handelsregister eingetragenen Namen zu verwenden.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>hielt an verschiedenen Differenzen zum St\u00e4nderat fest. Er lehnte es mit 87 zu 81 Stimmen ab, dem St\u00e4nderat in der Frage der Rotation des leitenden Revisors zu folgen und hielt an seiner Version von Artikel\u00a0730 Abs. 2 fest, wonach die Person, welche die Revision leitet, das Mandat l\u00e4ngstens f\u00fcnf Jahre aus\u00fcben darf und s\u00e4mtliche von der ordentlichen  Revision betroffenen Unternehmen der Rotationspflicht unterstellt sind. Der Nationalrat sprach sich zudem dagegen aus, die Dauer der Fachpraxis f\u00fcr Revisionsexperten auf drei Jahre zu senken. Er hielt an einer mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrigen Praxis f\u00fcr die Inhaber des eidgen\u00f6ssischen Fachtitels fest.</p><p>Betreffend die Aufsichtsbeh\u00f6rde folgte der Nationalrat den im August von Bundesrat Christoph Blocher gestellten Antr\u00e4gen. Dieses mit der Erteilung der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung f\u00fcr Revisoren beauftragte Organ soll die Form einer unabh\u00e4ngigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalt haben, die aber nach dem Modell einer Aktiengesellschaft organisiert ist. Das Personal dieser Beh\u00f6rde wird somit privatrechtlich und nicht \u00f6ffentlich-rechtlich angestellt. Die - \u00fcber ein Darlehen des Bundes sicherzustellende - Finanzierung der Aufsichtsbeh\u00f6rde wurde ebenfalls mit einer neuen Formulierung geregelt (Artikel\u00a037).</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> folgte weitgehend den Beschl\u00fcssen des Nationalrates. In der Frage der Rotationspflicht des leitenden Revisors bei ordentlichen Revisionen (Art. 730 Abs. 2) hielt er jedoch an seinem fr\u00fcheren Beschluss fest. Mit 21 zu 8 Stimmen sprach er sich daf\u00fcr aus, dass einer besseren Kenntnis des Unternehmens durch eine l\u00e4ngere, maximal siebenj\u00e4hrige Mandatsaus\u00fcbung der Vorzug gegeben wird gegen\u00fcber einer gr\u00f6sseren Unabh\u00e4ngigkeit durch eine k\u00fcrzere Amtsdauer. Eine Kommissionsminderheit war der Meinung, dass mit einer Amtsdauer von maximal sieben Jahren eher den finanziellen Interessen der Gesellschaften Rechnung getragen werde als dem Erfordernis der Sicherheit, Transparenz und Unabh\u00e4ngigkeit der Revision.</p><p>Mit 111 zu 49 Stimmen stimmte der <b>Nationalrat</b> dem Beschluss der Kleinen Kammer zu und bereinigte somit die letzte Differenz.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1134716073007)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|15","Category":"III","Modified":"\/Date(1770757189030)\/","SubmissionDate":"\/Date(1008720000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4612,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Wirtschaft"}}