{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010408,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20010408,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.408","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten","Description":null,"InitialSituation":"<p>Am 20. M\u00e4rz 2001 hat Nationalr\u00e4tin Lili Nabholz eine parlamentarische Initiative eingereicht, mit der sie die Artikel\u00a0114 und 115 des Zivilgesetzbuches (ZGB) so \u00e4ndern wollte, dass die vierj\u00e4hrige Trennungsfrist, nach der ein Ehegatte auf Scheidung klagen kann, auf zwei Jahre verk\u00fcrzt werde.</p><p>Das neue Scheidungsrecht ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Seither wird es immer wieder kritisiert. Namentlich die Trennungsfrist von vier Jahren, nach der ein Ehegatte die Scheidung gegen den Willen der Partnerin oder des Partners verlangen kann, wird von den Praktikerinnen und Praktikern als zu lang und zu belastend eingestuft. Ein Ehegatte kann die Scheidung aus irgendeinem Grund verweigern und damit den anderen dazu zwingen, den Ablauf dieser Frist abzuwarten. Weil diese Frist nicht selten als zu lang empfunden wird, kann der scheidungswillige Ehegatte einem Druck ausgesetzt sein. Er kann sich lediglich auf Artikel\u00a0115 ZGB berufen. Nach dieser Bestimmung kann ein Ehegatte die Scheidung vor Ablauf der vierj\u00e4hrigen Frist verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Der subsidi\u00e4re Scheidungsanspruch wird damit wichtiger, als vom Gesetzgeber beabsichtigt. Dank der Verk\u00fcrzung der Trennungsfrist auf zwei Jahre kann dieser Missstand korrigiert werden, ohne dass dadurch die Ehegatten zu einer zu raschen und zu leichtfertigen Scheidung veranlasst w\u00fcrden.</p><p>Der Bundesrat erkl\u00e4rte in seiner Stellungnahme, die Festsetzung der Frist sei letztlich ein Ermessensentscheid. Er widersetzte sich der vorgeschlagenen Reform nicht, machte aber auf mehrere Probleme aufmerksam, die bei einer Revision in Betracht gezogen werden sollten.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>Nationalrat </b>nahm nach einer kleiner stilistischen \u00c4nderung des von der Kommission vorgeschlagenen Gesetzestextes die Vorlage einstimmig an.</p><p>Auch der <b>St\u00e4nderat </b>beschloss ohne Diskussion die Gesetzes\u00e4nderung.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die in den Artikeln 114 und 115 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Trennungsfristen von vier Jahren sind auf zwei Jahre zu verk\u00fcrzen.</p>","ReasonText":"<p>Das seit dem 1. Januar 2000 geltende neue Scheidungsrecht erm\u00f6glicht die einverst\u00e4ndliche Scheidung auf gemeinsames Begehren der Ehegatten. Damit wollte der Gesetzgeber einen vereinfachten Scheidungsprozess erm\u00f6glichen. Das neue Recht kann sich aber auch gegenteilig auswirken. Im Streitfall, d. h., wenn ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist, wird die Ehe erst geschieden, wenn die Ehegatten mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben, es sei denn, es k\u00f6nnen \"schwerwiegende Gr\u00fcnde\" geltend gemacht werden. An die \"schwerwiegenden Gr\u00fcnde\" werden laut j\u00fcngster Rechtsprechung des Bundesgerichtes \"\u00fcbertrieben unerbittliche\" Anforderungen gestellt. Sind sie nicht erf\u00fcllt, bleibt es bei einer mindestens vierj\u00e4hrigen Trennungszeit. Konkret bedeutet dies - verglichen zum alten Recht - eine Erschwerung, die sich stossend auswirken kann. Das Bundesgericht hat darum in einem Entscheid vom 8. Februar 2001 das neue Recht als korrekturbed\u00fcrftig bezeichnet und den kantonalen Gerichten einen gr\u00f6sseren Ermessensspielraum bei der Beurteilung einger\u00e4umt. Das Bundesgericht verkannte zwar nicht, dass der Gesetzgeber bewusst hohe H\u00fcrden bez\u00fcglich Unzumutbarkeit errichtet hat, kam aber auch zum Schluss, dass es dieses gesetzgebungspolitische Ziel allein nicht rechtfertigen k\u00f6nne, \u00fcbertrieben hohe Anforderungen zu stellen und Ehegatten zu zwingen, in einer l\u00e4ngst nicht mehr gelebten Ehe w\u00e4hrend vier Jahren auszuharren.</p><p>Im Sinne dieser neuen Rechtsprechung, die ein Korrektiv mit ungewissen Folgen f\u00fcr das revidierte Recht bedeutet, ist eine Anpassung des materiellen Rechtes aus Gr\u00fcnden der einheitlichen Rechtsprechung und Rechtssicherheit angezeigt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Nabholz Lili","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1071792000000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1770758137963)\/","SubmissionDate":"\/Date(985046400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4606,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}