{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010426,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20010426,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.426","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzanspr\u00fcche auf erwerbst\u00e4tige M\u00fctter","Description":null,"InitialSituation":"<p>Der von Pierre Triponez (R, BE), Th\u00e9r\u00e8se Meyer (C, FR), Ursula Haller (V, BE) und Jacqueline Fehr (S, ZH) eingereichten parlamentarischen Initiative \"Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzanspr\u00fcche auf erwerbst\u00e4tige M\u00fctter\" ging seit der letzten Ablehnung einer Mutterschaftsversicherung an der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 eine Reihe anderer parlamentarischer Vorst\u00f6sse zum gleichen Thema voraus.</p><p>Die vorliegende Revision  beschr\u00e4nkt sich nach der negativen Volksabstimmung von 1999 auf das politisch Machbare. Mit ihr soll ein bezahlter Mutterschaftsurlaub f\u00fcr alle erwerbst\u00e4tigen M\u00fctter eingef\u00fchrt werden. Ab dem Zeitpunkt der Geburt sollen alle erwerbst\u00e4tigen M\u00fctter k\u00fcnftig w\u00e4hrend 14 Wochen ein Taggeld erhalten, das 80 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens betr\u00e4gt. Es wird gleichzeitig ausdr\u00fccklich festgehalten, dass weitergehende kantonale oder sozialpartnerschaftliche L\u00f6sungen mit dieser Vorlage nicht beschr\u00e4nkt werden und weiterhin m\u00f6glich sein sollen. </p><p>Mit der Finanzierung \u00fcber die EO wird keine neue Sozialversicherung geschaffen, sondern ein bew\u00e4hrtes Instrument erweitert und ausgebaut. Damit ist ein m\u00f6glichst einfacher Vollzug gew\u00e4hrleistet. Im Sinne einer Gleichstellung sowie einer Harmonisierung der Taggelder mit dem Unfallversicherungsgesetz und des sich in Revision befindlichen Invalidenversicherungsgesetzes werden die Taggelder der Dienstleistenden von 65 auf 80 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens angehoben. </p><p>Die j\u00e4hrlichen Mehrausgaben f\u00fcr die Mutterschaftsentsch\u00e4digung w\u00fcrden 483 Millionen und diejenigen f\u00fcr die Dienstleistenden 60 Millionen, insgesamt also 543 Millionen Franken betragen. Zur Finanzierung reichen die angeh\u00e4uften Reserven des Erwerbsersatzfonds in den n\u00e4chsten Jahren aus, im Jahre 2008 m\u00fcssten dann die EO-Beitr\u00e4ge von 3 auf 4 Promille und im Jahre 2012 von 4 auf 5 Promille angehoben werden. Die zus\u00e4tzliche Belastung der Wirtschaft ist bescheiden, in vielen Branchen w\u00fcrden die Arbeitgeber wegen der parit\u00e4tischen Finanzierung gegen\u00fcber heute sogar entlastet. Eine Ausnahme bildet hier insbesondere das Baugewerbe. </p><p>Mit der Einf\u00fchrung der Mutterschaftsentsch\u00e4digung w\u00fcrde ein wichtiger Schritt in Richtung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern in der Arbeitswelt gemacht. Diese Entwicklung l\u00e4ge auch im Interesse der schweizerischen Wirtschaft.</p><p>F\u00fcr den Bundesrat bildet die Vorlage der SGK-N eine vollkommen angemessene L\u00f6sung, um die letzte grosse L\u00fccke im schweizerischen System der sozialen Sicherheit zu schliessen, die durch das Fehlen einer Mutterschaftsentsch\u00e4digung noch immer besteht. Darum beschloss er am 21. November 2001, diese parlamentarische  Initiative zu unterst\u00fctzen.</p>","Proceedings":"<p></p><p>In der Kommission sprach sich lediglich eine Minderheit gegen die parlamentarische Initiative aus mit dem Argument, dass sie den Sozialstaat nicht weiter ausbauen m\u00f6chte. Im Plenum wiesen Pierre Triponez (R, BE) und die Berichterstatter der SGK-N darauf hin, dass die Initiative, welche von 108 Ratsmitgliedern mitunterzeichnet worden war, einen Kompromiss darstellt, mit dem der Verfassungsauftrag umgesetzt werden kann. Mit 124 zu 36 Stimmen hat der <b>Nationalrat</b> beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Eine Minderheit der FDP-Fraktion und die meisten Vertreterinnen und Vertreter der SVP-Fraktion haben sich dagegen ausgesprochen.</p><p>Bei der Diskussion des Gesetzesentwurfs wurden die gleichen Argumente wieder aufgenommen. Eine Kommissionsminderheit, die grunds\u00e4tzliche Einw\u00e4nde vorbrachte und auf den negativen Ausgang der Volksabstimmung von Juni 1999 hinwies, lehnte die Initiative ab und beantragte Nichteintreten. Diese Argumente fanden wenig Geh\u00f6r. Alle Fraktionen ausser der SVP empfahlen Eintreten und der Rat stimmte mit 140 zu 27 Stimmen zu.</p><p>Der Nationalrat blieb seiner Linie treu und wies alle \u00c4nderungsantr\u00e4ge zur\u00fcck. Er lehnte es ab, einer Kommissionsminderheit Liliane Maury Pasquier (S, GE) zu folgen, die beantragte, den Mutterschaftsurlaub auf 16 Wochen zu verl\u00e4ngern und die Adoption der Mutterschaft gleichzusetzen. Zwei Antr\u00e4ge von Seiten der Gegner der Mutterschaftsversicherung wurden ebenfalls verworfen: die Ausweitung der Leistungen auf nicht erwerbst\u00e4tige Frauen (Antrag Kurt Wasserfallen (R,BE)) und auf Frauen, die auf freiwilliger Basis Verwaltungsaufgaben in Familienbetrieben \u00fcbernehmen [Antrag J\u00fcrg Stahl (V, ZH)]. </p><p>Die Koalition hatte auch bei der Schlussabstimmung Bestand. 129 Ratsmitglieder stimmten f\u00fcr den Entwurf, 27 dagegen, die meisten davon Mitglieder der SVP-Fraktion. </p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> war Eintreten unbestritten. This Jenny (V, GL) reichte einen Antrag auf Streichung der Mutterschaftsentsch\u00e4digung aus dem Entwurf zur Revision des Erwerbsersatzgesetzes ein. Nur 8 Mitglieder des St\u00e4nderates unterst\u00fctzten seinen Antrag, w\u00e4hrend 30 andere sich daf\u00fcr einsetzten, dass der Erwerbsausfall durch Mutterschaft entsch\u00e4digt wird. Anders als der Nationalrat, der sich mit drei Monaten begn\u00fcgt hatte, legte die kleine Kammer eine Mindesterwerbst\u00e4tigkeit von f\u00fcnf Monaten als Voraussetzung f\u00fcr die Mutterschaftsentsch\u00e4digung fest. Zudem ist der St\u00e4nderat mit 25 zu 10 Stimmen der Mehrheit seiner Kommission gefolgt und hat sich f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung auch im Falle einer Adoption ausgesprochen. Diese w\u00fcrde nur f\u00fcr eine Dauer von vier Wochen gelten, w\u00fcrde sich auf die Mutter beschr\u00e4nken und w\u00fcrde nur ausgezahlt, wenn das Kind bei der Adoption das vierte Altersjahr noch nicht vollendet hat. Bundesrat Pascal Couchepin hat diesen Antrag unterst\u00fctzt, ohne dabei jedoch zu verschweigen, dass diese L\u00f6sung die Akzeptanz des Entwurfs behindern k\u00f6nnte. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> lehnte trotz des Pl\u00e4doyers von Liliane Maury-Pasquier (S, GE) f\u00fcr eine Adoptionsentsch\u00e4digung diese vom St\u00e4nderat eingef\u00fcgte Erweiterung mit 90 zu 60 Stimmen ab. Verschiedene Redner, auch solche aus dem sozialdemokratischen Lager, bef\u00fcrchteten, dass diese Entsch\u00e4digung die Vorlage gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schloss sich dem Nationalrat mit 21 zu 12 Stimmen an. </p><p>Im gleichen Paket mit dem Mutterschaftsurlaub wurde das Taggeld f\u00fcr Rekruten und Zivilschutzdienstleistende von 43 auf 54 Franken erh\u00f6ht. Durchdiener werden nach der Grundausbildung mit 80 Franken entsch\u00e4digt.</p><p></p><p> Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2004 mit 55,5\u00a0Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen. </p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) ist wie folgt abzu\u00e4ndern:</p><p>- Der Kreis der entsch\u00e4digungsberechtigten Personen ist auf M\u00fctter auszudehnen, die w\u00e4hrend der Schwangerschaft als Arbeitnehmerinnen oder als Selbstst\u00e4ndigerwerbende versichert waren.</p><p>- Anspruchsberechtigten M\u00fcttern ist w\u00e4hrend 14 Wochen eine Erwerbsersatzentsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren.</p><p>- Mit Ausnahme der in Artikel\u00a09 EOG erw\u00e4hnten Personen (Rekruten, Zivildienstleistende w\u00e4hrend der Dauer der Rekrutenschule) ist die Grundentsch\u00e4digung aller Anspruchsberechtigten einheitlich auf 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens festzulegen, welches vor dem Erwerbsausfall erzielt wurde.</p>","ReasonText":"<p>Obwohl die Schweizer Stimmberechtigten am 13. Juni 1999 zum dritten Mal in Folge die Einf\u00fchrung einer Mutterschaftsversicherung abgelehnt haben, sind sich heute die meisten Parteien und Verb\u00e4nde einig, dass es den Mutterschutz zu verbessern gilt. Die beiden Kammern haben dann auch bereits einen Vorstoss \u00fcberwiesen, welcher einen auf einer Mischfinanzierung basierenden vierzehnw\u00f6chigen Mutterschaftsurlaub verlangt. Das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) seinerseits hat zwei Modelle erarbeitet, welche mittels einer Revision des Obligationenrechtes (OR) einen Mutterschaftsurlaub einf\u00fchren m\u00f6chten. Obgleich als Kompromissl\u00f6sungen gedacht, haben diese Vorst\u00f6sse alte Gr\u00e4ben neu ge\u00f6ffnet. Einen Ausweg aus der relativ zerfahrenen Situation stellt eine reine Erwerbsersatzl\u00f6sung dar, welche die erwerbst\u00e4tigen M\u00fctter in Bezug auf Erwerbsersatzentsch\u00e4digungen den Dienstleistenden in Armee, Zivilschutz und Zivildienst gleichstellt und ihnen einen vierzehnw\u00f6chigen Mutterschaftsurlaub gew\u00e4hrt. Damit einerseits die M\u00fctter in den Genuss einer angemessenen Erwerbsersatzentsch\u00e4digung gelangen und andererseits an alle Erwerbsersatzversicherten vergleichbare Leistungen ausgerichtet werden, ist die Grundentsch\u00e4digung einheitlich auf 80 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens zu erh\u00f6hen (von diesem Ansatz sind einzig die Rekruten auszunehmen). Die generelle Erh\u00f6hung der Grundentsch\u00e4digung br\u00e4chte zudem den Vorteil, dass die Taggeldentsch\u00e4digungen im gesamten Sozialversicherungsbereich vereinheitlicht w\u00fcrden, schl\u00e4gt doch der Bundesrat in seiner Botschaft zur 4. Invalidenversicherungsrevision vor, dass sich neu auch die IV-Taggelder ans System der obligatorischen Unfallversicherung und nicht mehr ans veraltete System der Erwerbsersatzordnung anlehnen. </p><p>Ein \u00fcber die Erwerbsersatzordnung finanzierter Mutterschaftsurlaub f\u00fcr erwerbst\u00e4tige M\u00fctter hat folgende Vorteile: </p><p>- Der Vorstoss wird dem Wunsch vieler erwerbst\u00e4tiger Frauen nach einem bezahlten vierzehnw\u00f6chigen Mutterschaftsurlaub gerecht. Auch auf der Leistungsseite stellt er gegen\u00fcber den beiden Vernehmlassungsmodellen des EJPD eine Verbesserung dar. </p><p>- Dank der parit\u00e4tischen Finanzierung der ausgebauten Mutterschaftsleistungen d\u00fcrfte die vorgeschlagene Revision der Erwerbsersatzordnung auch in Wirtschaftskreisen auf eine breite Akzeptanz stossen. Damit d\u00fcrfte gew\u00e4hrleistet sein, dass die erwerbst\u00e4tigen M\u00fctter ohne weiteren Zeitverlust in den Genuss derjenigen Leistungen kommen, auf die sie seit langem Anspruch erheben. Das Hauptanliegen der \u00fcberwiesenen Motion SGK-N 00.3182 (Mutterschutz und Mischfinanzierung), die Gew\u00e4hrung eines bezahlten vierzehnw\u00f6chigen Mutterschaftsurlaubs, wird vollumf\u00e4nglich aufgegriffen und mit einer einfacheren, gerechteren Finanzierung verkn\u00fcpft. Der vorliegende Vorstoss steht somit nicht in Konkurrenz zur erw\u00e4hnten Motion, sondern stellt eine wichtige, akzeptanzf\u00f6rdernde Weiterentwicklung dar.</p><p>- Angesichts der betr\u00e4chtlichen Reserven des Erwerbsersatzfonds kann bis auf weiteres auf die Erh\u00f6hung der Lohnabz\u00fcge verzichtet werden. Um die Finanzen der Erwerbsersatzordnung auch auf mittlere und l\u00e4ngere Frist wieder ins Lot zu bringen, d\u00fcrfte eine moderate Erh\u00f6hung des Erwerbsersatz-Beitragssatzes von 0,3 Prozent auf 0,4 Prozent ausreichen.</p><p>- Die Besch\u00e4ftigungsaussichten junger Frauen verbessern sich. Mit jedem Ausbau der Lohnfortzahlungspflicht gem\u00e4ss Artikel\u00a0324a OR erwachsen dem Arbeitgeber im Falle einer Mutterschaft einer seiner Mitarbeiterinnen entsprechend h\u00f6here Kosten. Je mehr diese Kosten ansteigen, umso wahrscheinlicher wird es, dass der Arbeitgeber bei der Besetzung einer freien Stelle einem Mann oder einer Frau mittleren Alters den Vorzug gibt. </p><p>- Jede L\u00f6sung, welche die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs von der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngig macht, stellt f\u00fcr die betroffenen Frauen ein Mobilit\u00e4tshemmnis dar. Mit der vorgeschlagenen Erwerbsersatzl\u00f6sung werden die erwerbst\u00e4tigen Frauen von derartigen Fesseln befreit. </p><p>- Die Lasten, welche aus der Gew\u00e4hrung bezahlter Mutterschaftsurlaube entstehen, werden gerechter auf die einzelnen Branchen verteilt. Gem\u00e4ss heutigem System erwachsen denjenigen Branchen, welche bei den Besch\u00e4ftigten \u00fcber einen \u00fcberdurchschnittlich hohen Frauenanteil verf\u00fcgen, auch \u00fcberdurchschnittlich hohe Kosten. Jeder Ausbau der Lohnfortzahlungspflicht gem\u00e4ss Artikel\u00a0324a OR vergr\u00f6ssert dieses Ungleichgewicht. Mittels der Erwerbsersatzl\u00f6sung kann demgegen\u00fcber eine gleichm\u00e4ssige Verteilung der Lasten erreicht werden.</p><p>- Seit Inkraftsetzung der Erwerbsersatzordnung im Jahre 1953 entrichten die Frauen Beitr\u00e4ge an dieses Sozialversicherungswerk. Da Frauen jedoch nur in Ausnahmef\u00e4llen Dienst in der Armee oder im Zivilschutz leisten, gelangen sie kaum je in den Genuss von Erwerbsersatzentsch\u00e4digungen aus dem Erwerbsersatzfonds. Mit der vorgeschlagenen Revision des Erwerbsersatzgesetzes w\u00fcrde ein von beiden Geschlechtern finanziertes Sozialwerk auf einen Bereich ausgedehnt, der auch den spezifischen Bed\u00fcrfnissen der Frauen gerecht wird.</p><p>- Mit einem vierzehnw\u00f6chigen Mutterschaftsurlaub sowie einer Grundentsch\u00e4digung von 80 Prozent sollten die Bed\u00fcrfnisse der meisten Frauen vollst\u00e4ndig abgedeckt werden k\u00f6nnen. Dennoch verbliebe f\u00fcr die Sozialpartner ein ausreichend grosser Spielraum, um auf gesamtarbeitsvertraglicher Ebene weiter gehende Entsch\u00e4digungen zu vereinbaren.</p><p>- Die Erwerbsersatzordnung hat zum Zweck, Erwerbsausf\u00e4lle abzudecken, die jemandem w\u00e4hrend der Zeit erwachsen, w\u00e4hrend der er einen Dienst f\u00fcr die Allgemeinheit erbringt. Da auch die Leistungen der M\u00fctter der ganzen Gesellschaft zugute kommen, ist es systemkonform, wenn ebenfalls der Erwerbsausfall, der ihnen w\u00e4hrend der Dauer ihres Mutterschaftsurlaubs erw\u00e4chst, \u00fcber Entsch\u00e4digungsleistungen der Erwerbsersatzordnung abgegolten wird.</p><p>- Die Erwerbsersatzordnung w\u00fcrde breiter abgest\u00fctzt und damit letzten Endes gest\u00e4rkt.</p><p>- Da bei der praktischen Umsetzung der Erwerbsersatzl\u00f6sung auf erprobte, leistungsf\u00e4hige Institutionen zur\u00fcckgegriffen wird, l\u00e4sst sich der administrative Mehraufwand auf ein absolutes Minimum beschr\u00e4nken.</p><p>- Es muss kein neues Gesetz geschaffen werden. Eine den Bed\u00fcrfnissen der erwerbst\u00e4tigen M\u00fctter vollauf gerecht werdende L\u00f6sung kann in ein bestehendes, etabliertes Gesetz integriert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Triponez Pierre","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1065139200000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"28","Category":"III","Modified":"\/Date(1770756695753)\/","SubmissionDate":"\/Date(992995200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4608,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}