{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20010429,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20010429,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"01.429","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Verzinsung der Verrechnungssteuer der nat\u00fcrlichen Personen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes zur Revision des Verrechnungssteuergesetzes ein mit dem Ziel, den von nat\u00fcrlichen Personen in der Schweiz abgelieferten Betrag f\u00fcr die Verrechnungssteuer bei der Zur\u00fcckerstattung zu verzinsen.</p><p>Teilrevision des Verrechnungssteuergesetzes</p><p>Bundesgesetz \u00fcber die Verrechnungssteuer</p><p>\u00c4nderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Pr\u00fcfung einer Parlamentarischen Initiative,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben vom 14. November 1995</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrats vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 \u00fcber die Verrechnungssteuer wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 16</p><p>Abs. 1, 3</p><p>Unver\u00e4ndert</p><p>Abs. 2</p><p>Auf Steuerbetr\u00e4gen, die nach Ablauf der in Absatz\u00a01 festgelegten F\u00e4lligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet; der Zinssatz wird vom Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement bestimmt.</p><p>Art. 31</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kantone befriedigen den Anspruch in der Regel bis zur H\u00f6he der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in der Form der Verrechnung, f\u00fcr den \u00dcberschuss durch R\u00fcckerstattung in bar; sie k\u00f6nnen in ihren Vollzugsvorschriften die volle R\u00fcckerstattung in bar vorsehen. Der Anspruch ist auch mit erst vorl\u00e4ufig in Rechnung gestellten Kantons- und Gemeindesteuern zu verrechnen.</p><p>Abs. 2, 3</p><p>Unver\u00e4ndert</p><p>Abs. 4</p><p>Die zu verrechnenden oder zur\u00fcckzuerstattenden Betr\u00e4ge werden verzinst.</p><p>Abs. 5</p><p>Die durch die Kantone zur\u00fcckzuerstattenden Betr\u00e4ge werden in der Form eines einheitlichen Zuschlags in Prozenten des R\u00fcckerstattungs- bzw. Verrechnungssteuerbetrages verzinst. Dieser entspricht einer Verzinsung zum Satz des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer f\u00fcr eine Dauer von 6 Monaten. S\u00e4mtliche in einem Kalenderjahr geltend gemachten R\u00fcckerstattungsanspr\u00fcche werden mit dem gleichen Zuschlag verzinst.</p><p>Abs. 6</p><p>Der Verg\u00fctungszins geht zu Lasten des Bundes.</p><p>Abs. 7</p><p>Wer die R\u00fcckerstattung gem\u00e4ss Artikel\u00a029 Absatz\u00a03 erh\u00e4lt, hat keinen Anspruch auf Verzinsung.</p><p>Art. 31a</p><p>Titel</p><p>Befriedigung des Anspruchs bei juristischen Personen</p><p>Text</p><p>Ab dem neunzigsten Tag nach Eintreffen des Antrages auf R\u00fcckerstattung bei der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung wird der zur\u00fcckzuerstattende Betrag verzinst. Ausgenommen sind Antr\u00e4ge, f\u00fcr die eine Abschlagszahlung im F\u00e4lligkeitsjahr ausbezahlt wurde.</p><p>Art. 31b</p><p>Titel</p><p>Ausschluss des Verzinsungsanspruchs</p><p>Text</p><p>Wem kein Rechtsanspruch auf R\u00fcckerstattung zusteht, erh\u00e4lt keine Verzinsung.</p><p>Art. 33</p><p>Abs. 1, 2</p><p>Unver\u00e4ndert</p><p>Abs. 3</p><p>Die Artikel\u00a031a, 31b und 32 Absatz\u00a02 finden Anwendung.</p><p>Art. 51</p><p>Abs. 1, 4</p><p>Unver\u00e4ndert</p><p>Abs. 2</p><p>Die nicht auf einem Entscheid nach Absatz\u00a01 beruhende R\u00fcckerstattung oder Verzinsung steht unter dem Vorbehalt einer sp\u00e4teren Nachpr\u00fcfung des Anspruchs; nach Ablauf von drei Jahren seit Gew\u00e4hrung der R\u00fcckerstattung ist die Nachpr\u00fcfung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren zul\u00e4ssig.</p><p>Abs. 3</p><p>Ergibt die Nachpr\u00fcfung, dass die R\u00fcckerstattung oder die Verzinsung zu Unrecht gew\u00e4hrt worden ist, und verweigern der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden die Wiedereinzahlung, so trifft die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung einen auf Wiedereinzahlung lautenden Entscheid.</p><p>Abs. 5</p><p>Wurde die R\u00fcckerstattung zu Unrecht gew\u00e4hrt, so schulden der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden f\u00fcr die Zeit von der R\u00fcckerstattung bis zur Wiedereinzahlung einen Zins; der Zinssatz entspricht dem Satz des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer.</p><p>Art. 52</p><p>Abs. 1, 3, 4</p><p>Unver\u00e4ndert</p><p>Abs. 2</p><p>Nach Abschluss seiner Untersuchung trifft das Verrechnungssteueramt einen Entscheid \u00fcber den R\u00fcckerstattungsanspruch und den Verg\u00fctungszins; der Entscheid kann mit der Veranlagungsverf\u00fcgung verbunden werden.</p><p>Art. 57</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kantone stellen dem Bund Rechnung \u00fcber die von ihnen zur\u00fcckerstatteten Verrechnungssteuern und Verg\u00fctungszinsen.</p><p>Abs. 2</p><p>Unver\u00e4ndert</p><p>Abs. 3</p><p>Ergibt die \u00dcberpr\u00fcfung, dass die vom Verrechnungssteueramt gew\u00e4hrte R\u00fcckerstattung oder Verzinsung zu Unrecht erfolgt ist, so ordnet die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung vorsorglich eine entsprechende K\u00fcrzung des Betrages an, den der Kanton mit einer der n\u00e4chsten Abrechnungen beansprucht.</p><p>Abs. 4</p><p>Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der  Entscheid des Verrechnungssteueramtes \u00fcber die R\u00fcckerstattung oder Verzinsung rechtskr\u00e4ftig geworden ist, kann die K\u00fcrzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden.</p><p>Art. 58</p><p>Abs. 1</p><p>Ist gem\u00e4ss Artikel\u00a057 Absatz\u00a03 vorsorglich eine K\u00fcrzung angeordnet worden, so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten R\u00fcckerstattung gelangt ist, deren R\u00fcckleistung sowie die Wiedereinzahlung des allenfalls gutgeschriebenen Verg\u00fctungszinses verlangen; der R\u00fcckleistungsanspruch des Kantons erlischt, wenn er nicht innert sechs Monaten seit Er\u00f6ffnung der vorsorglichen K\u00fcrzung durch Entscheid geltend gemacht wird. F\u00fcr den Zins gilt Artikel\u00a051 Absatz\u00a05 sinngem\u00e4ss.</p><p>Abs. 2-5</p><p>Unver\u00e4ndert</p><p>II</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>","ReasonText":"<p>a. Zur Vorgeschichte</p><p>Das Begehren, die f\u00fcr die Verrechnungssteuer dem Fiskus abgelieferten Betr\u00e4ge bei der R\u00fcckerstattung angemessen zu verzinsen, ist nicht neu und wurde schon im Jahre 1957 angemeldet. Im Jahre 1992 hat Nationalrat Maximilian Reimann das Anliegen mit einer Parlamentarischen Initiative  in der Form einer allgemeinen Anregung aufgenommen. Diesem Vorstoss wurde im Nationalrat im M\u00e4rz 1993 zun\u00e4chst Folge gegeben. Zum Schluss wurde das Begehren aber nicht erf\u00fcllt. Dies allerdings nicht, weil es nicht als gerechtfertigt beurteilt worden w\u00e4re, sondern weil die Meinung vorherrschte, in der damaligen angespannten finanziellen Situation des Bundes habe seine Erf\u00fcllung keine Priorit\u00e4t. Da sich in der Zwischenzeit die Rahmenbedingungen deutlich verbessert haben, mache ich das Anliegen mit einer ausformulierten Parlamentarischen Initiative wieder anh\u00e4ngig. Dabei halte ich mich an den Vorschlag, den die Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) damals durchberaten und mehrheitlich genehmigt hat. Bei der Beratung der Parlamentarischen Initiative Reimann hat die Verwaltung zuhanden der WAK-N zwei L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge pr\u00e4sentiert. Diese wurden jedoch in der Vernehmlassung mehrheitlich als zu kompliziert und als unakzeptable Einschr\u00e4nkung der kantonalen Steuerautonomie beurteilt. Darauf beschloss die WAK-N im August 1995, eine von Dr. Kurt Arnold in der \"NZZ\" vom 21. April 1995 vorgeschlagene einfache Pauschall\u00f6sung weiterzuverfolgen und daf\u00fcr einen ausformulierten Entwurf ausarbeiten zu lassen. Dieser Entwurf erntete sehr viel mehr Zustimmung: \"Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) unterst\u00fctzt grunds\u00e4tzlich die Forderung einer Verzinsung, beantragt aber die Realisierung so lange zur\u00fcckzustellen, bis das strukturelle Defizit des Bundes beseitigt ist .... Auch sie empfiehlt, die pauschale Verzinsung zu pr\u00fcfen.\" Dieses Zitat stammt aus dem Bericht der WAK-N zur Parlamentarischen Initiative Reimann vom 14. November 1995. Die Kommission selbst stimmte, wie dem Bericht weiter entnommen werden kann, in der Gesamtabstimmung mit 11 zu 5 Stimmen der Variante \"Pauschale Verzinsung\" zu. Weil aber die Verzinsung der Vorschusszahlungen schlecht in die damalige Finanzlandschaft passte, beantragte die Kommission dem Rat, nicht auf die Vorlage einzutreten. Die M\u00f6glichkeit einer Sistierung des Begehrens entfiel, weil gem\u00e4ss Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetz Bericht und Antrag bis zum 19. M\u00e4rz abgeliefert werden mussten, wie im Bericht festgehalten wird. Im September 2000 hat Nationalrat Bruno Zuppiger eine Motion mit dem Begehren eingereicht, die R\u00fcckerstattungspflicht der Verrechnungssteuer so zu \u00e4ndern, dass zumindest f\u00fcr nat\u00fcrliche und juristische Personen mit Wohn- und Gesch\u00e4ftssitz in der Schweiz eine markt\u00fcbliche Verzinsung erfolge. Diese Motion wurde im Nationalrat noch nicht behandelt. Die Antwort des Bundesrates liegt aber vor. Er beantragt - mit einer mindestens teilweise wenig stichhaltigen Argumentation - die Motion abzulehnen. Will man das Anliegen weiterverfolgen, dr\u00e4ngt sich deshalb das Instrument der Parlamentarischen Initiative auf. Dabei beschr\u00e4nkte ich mich auf eine L\u00f6sung, welche eine Verzinsung der zur\u00fcckerstatteten Verrechnungssteuern im Wesentlichen auf die nat\u00fcrlichen Personen in der Schweiz beschr\u00e4nkt, so wie das auch bereits der ausformulierte Vorschlag der WAK-N von 1995 vorgesehen hat.</p><p>b. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Parlamentarische Initiative:</p><p>1. Ungleichbehandlung von Staat und Steuerpflichtigen </p><p>Der Staat fordert von seinen Steuerzahlern bei Vers\u00e4umnissen richtigerweise Verzugszinsen ein, muss aber seinerseits auf der zu Sicherungszwecken abgelieferten Verrechnungssteuer bei der R\u00fcckerstattung nichts vom zwischenzeitlich angefallenen Ertrag zur\u00fcckzahlen. Bei der verlangten Verzinsung der Verrechnungssteuerbetr\u00e4ge der nat\u00fcrlichen Personen kann man denn auch keinesfalls von einem \"Steuergeschenk\" sprechen, das Steuerausf\u00e4lle verursacht. Es geht lediglich um den Anspruch, etwas vom erwirtschafteten Zins an die Berechtigten zu erstatten.</p><p>2. Ungleichbehandlung von Unternehmen und nat\u00fcrlichen Personen</p><p>Die geltende Regelung stellt eine Ungleichbehandlung der juristischen Personen (Unternehmen) und der nat\u00fcrlichen Personen dar. Die juristischen Personen haben bei der Verrechnungssteuer im Gegensatz zu den nat\u00fcrlichen Steuerpflichtigen das Recht auf Abschlagszahlungen. Dieses Prozedere ist in der j\u00fcngeren Vergangenheit noch kundenfreundlicher ausgestaltet worden. Zudem hat der Bundesrat im Konzernverh\u00e4ltnis verdankenswerterweise die M\u00f6glichkeit des Meldeverfahrens ausgebaut. Damit hat sich die Frage der Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben bei den juristischen Personen so stark entsch\u00e4rft, dass weitere Korrekturen hier nicht priorit\u00e4r sind.</p><p>3. Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen im In- und Ausland</p><p>Die geltende Regelung stellt auch eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen im In- und Ausland dar. Die Steuerpflichtigen im Ausland k\u00f6nnen den R\u00fcckerstattungsantrag unmittelbar nach der F\u00e4lligkeit der geschuldeten Verrechnungssteuer stellen und erhalten ihr Geld dann auch relativ rasch zur\u00fcck. Dies ist den nat\u00fcrlichen Personen im Inland nicht m\u00f6glich. Sie d\u00fcrfen den Verrechnungssteuerantrag erst ab dem 1. Januar des Jahres stellen, welches dem F\u00e4lligkeitstermin folgt. Dabei ist zu beachten, dass die b\u00f6rsenkotierten Unternehmen in der Schweiz ihre Generalversammlungen von Gesetzes wegen in der ersten Jahresh\u00e4lfte abhalten m\u00fcssen. 30 Tage sp\u00e4ter ist die Verrechnungssteuer f\u00e4llig. Der Bund verf\u00fcgt also w\u00e4hrend rund eines halben Jahres \u00fcber diese Betr\u00e4ge, bevor die nat\u00fcrlichen Steuerpflichtigen in der Schweiz den R\u00fcckerstattungsantrag stellen k\u00f6nnen. Der Botschaft des Bundesrates zur Staatsrechnung 2000 ist auf Seite 75 zu entnehmen, dass bei den Verrechnungssteuereinnahmen der Anteil auf Dividenden st\u00e4ndig steigt. Er machte im Jahr 2000 rund 75 Prozent der Gesamteing\u00e4nge aus. Zu Beginn der Neunzigerjahre betrug der entsprechende Anteil erst rund 40 Prozent. Diese Zahlen machen deutlich, wie stark die Ungleichbehandlung der nat\u00fcrlichen Personen in der Schweiz im Vergleich zu jenen mit Wohnsitz im Ausland ist. </p><p>4. Einfache L\u00f6sung m\u00f6glich</p><p>Die pauschale L\u00f6sung, welche die WAK-N im Jahre 1995 mit ihrem ausformulierten Vorschlag unterbreitet hat, bietet im Vollzug keine Schwierigkeiten, weshalb sie auch von den Kantonen akzeptiert werden konnte. Der abgelieferte Frankenbetrag wird um den Prozentsatz erh\u00f6ht, welcher seine Verzinsung f\u00fcr sechs Monate gem\u00e4ss dem Satz des vom Bund erhobenen Verzugzinses ausmacht. Es braucht also keine individuellen Berechnungen.</p><p>Fazit</p><p>Aus diesen vier Gr\u00fcnden ist die Forderung der Initiative gerechtfertigt. Sie hat zudem den Vorteil, dass sie den ehrlichen Steuerzahlern zugute kommt und damit geeignet ist, eine gute Steuermoral zu unterst\u00fctzen. Zu bemerken ist noch, dass der \u00dcbergang zur Gegenwartsbesteuerung am Grundproblem nichts \u00e4ndert. Nach wie vor k\u00f6nnen die nat\u00fcrlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz den R\u00fcckerstattungsanspruch nicht bei F\u00e4lligkeit der Steuer, sondern erst im Folgejahr einreichen. Der \u00dcbergang zur Gegenwartsbesteuerung hat deshalb im Gegensatz zum Hinweis in der bundesr\u00e4tlichen Antwort auf die Motion Zuppiger das Problem f\u00fcr die nat\u00fcrlichen Personen nicht gel\u00f6st und auch kaum entsch\u00e4rft.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Spoerry Vreni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1003968000000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1763106793633)\/","SubmissionDate":"\/Date(993081600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4608,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}